Fahrlässige Tötung und fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr — §§ 222, 229 StGB
Ein Unfall, bei dem ein Mensch gestorben oder schwer verletzt worden ist, verändert das Leben aller Beteiligten. Wer ihn verursacht haben soll, trägt an dem, was geschehen ist, und muss sich zugleich verteidigen. Meine Aufgabe ist es, den Vorwurf an dem zu messen, was sich beweisen lässt — sachlich, ohne das Geschehene kleinzureden.
Was §§ 222 und 229 StGB voraussetzen
§ 222 StGB bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht; § 229 StGB stellt die fahrlässige Körperverletzung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe unter Strafe. Fahrlässiges Handeln ist nach § 15 StGB nur strafbar, wo das Gesetz es ausdrücklich anordnet. Der Tod allein begründet aber keine Strafbarkeit: Hinzukommen müssen eine Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, deren Ursächlichkeit für den Erfolg, die Vorhersehbarkeit und der Pflichtwidrigkeitszusammenhang. Jeder dieser Punkte kann fehlen, ohne dass sich am tragischen Ausgang etwas ändert.
Sorgfaltspflichtverletzung, Vorhersehbarkeit und Pflichtwidrigkeitszusammenhang
Maßstab ist, was ein besonnener und gewissenhafter Verkehrsteilnehmer in der Lage des Beschuldigten beachtet hätte. Die Straßenverkehrs-Ordnung konkretisiert ihn: ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht (§ 1 Abs. 1 StVO), Anpassung der Geschwindigkeit an Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnisse (§ 3 Abs. 1 StVO), besondere Bremsbereitschaft gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen (§ 3 Abs. 2a StVO). Ein Regelverstoß trägt den Vorwurf aber nicht schon für sich, und es gilt der Vertrauensgrundsatz: Wer sich verkehrsgerecht verhält, darf darauf vertrauen, dass andere es ebenfalls tun — solange nichts auf deren Fehlverhalten hindeutet.
Vorhersehbar sein müssen der Erfolg und der wesentliche Verlauf, der zu ihm geführt hat; völlig atypische Abläufe liegen außerhalb dessen, was in Rechnung zu stellen war. Und selbst eine feststehende Pflichtverletzung genügt nicht: Der Pflichtwidrigkeitszusammenhang fehlt, wenn der Unfall auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten ebenso eingetreten wäre — wenn der Fußgänger also auch bei erlaubtem Tempo nicht mehr zu retten war. Das lässt sich nicht juristisch beantworten, sondern nur rechnerisch.
Das Unfallrekonstruktionsgutachten als zentrales Beweismittel
In Verfahren nach §§ 222, 229 StGB entscheidet selten die Rechtsfrage, fast immer das Unfallrekonstruktionsgutachten. Der Sachverständige ermittelt aus Spurenlage, Endstellungen, Beschädigungsbild und den Daten von Unfalldatenspeicher und Steuergeräten die Kollisionsgeschwindigkeiten, den Weg-Zeit-Ablauf und den Zeitpunkt der Reaktionsaufforderung. Daraus folgt die zentrale Aussage: ob der Unfall bei sorgfaltsgemäßem Verhalten vermeidbar gewesen wäre.
Angreifbar ist ein solches Gutachten fast nie in der Rechenoperation, sondern in seinen Annahmen. Für Reaktionszeit, Umsetzzeit und Bremsschwellzeit gibt es keinen einheitlich anerkannten Wert; gearbeitet wird mit Bandbreiten, und die Wahl innerhalb dieser Bandbreiten verschiebt den Vermeidbarkeitspunkt um mehrere Meter. Hinzu kommen die Anknüpfungstatsachen — Ampelphase, Sichtverhältnisse, Fahrbahnzustand. Sind sie streitig, muss das Gutachten Varianten rechnen und darf nicht die ungünstigste unterstellen. Wo es das nicht leistet, beantrage ich seine Ergänzung und befrage den Gutachter zu den Grundlagen seiner Rechnung.
Mitverschulden des Getöteten oder Verletzten
Ein Mitverschulden führt im Strafrecht nicht zu einer Quote wie im Zivilrecht. Dass der Fußgänger bei Rot ging oder der Unfallgegner erheblich zu schnell war, entlastet den Beschuldigten nicht von selbst. Bedeutung gewinnt es an drei Stellen: Es kann die Vorhersehbarkeit entfallen lassen, es kann den Zurechnungszusammenhang unterbrechen, wenn sich der Verletzte eigenverantwortlich selbst gefährdet hat, und es prägt das Maß der Pflichtwidrigkeit, das § 46 Abs. 2 StGB als Strafzumessungsgrund nennt. Ermittlungsakten lassen den Beitrag der anderen Seite häufig offen; diese Lücke schließe ich mit Beweisanträgen — nicht mit Vorwürfen gegen Verletzte oder Hinterbliebene.
Strafantrag nach § 230 StGB und die Nebenklage der Angehörigen
Die fahrlässige Körperverletzung wird nach § 230 Abs. 1 Satz 1 StGB nur auf Antrag verfolgt — es sei denn, die Strafverfolgungsbehörde hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses ein Einschreiten von Amts wegen für geboten. Die Antragsfrist beträgt nach § 77b StGB drei Monate ab Kenntnis von Tat und Täter. Ich prüfe daher, ob ein wirksamer und fristgerechter Antrag vorliegt und ob die Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses trägt. Für § 222 StGB gilt das nicht: Die fahrlässige Tötung wird von Amts wegen verfolgt.
Angehörige eines Getöteten — Kinder, Eltern, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner — können sich nach § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO als Nebenkläger anschließen; bei § 229 StGB ist das nach § 395 Abs. 3 StPO möglich, wenn es aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der schweren Folgen der Tat, geboten erscheint. Der Nebenkläger hat Anwesenheits-, Frage- und Beweisantragsrecht. Das Aufklärungsinteresse der Hinterbliebenen ist berechtigt; für die Verteidigung heißt es, dass die Hauptverhandlung von zwei Seiten geführt wird.
Wo die Fahrlässigkeit endet: die Grenze zum bedingten Vorsatz
Bedingt vorsätzlich handelt, wer den Erfolg für möglich hält und billigend in Kauf nimmt; bei Tötungsdelikten verlangt die Rechtsprechung eine Gesamtwürdigung aller Umstände, wobei die Eigengefährdung des Fahrers regelmäßig gegen Vorsatz spricht. Die Einordnung entscheidet über die Größenordnung: § 222 StGB reicht bis zu fünf Jahren, § 212 StGB beginnt bei fünf Jahren, § 211 StGB sieht lebenslange Freiheitsstrafe vor; § 229 StGB reicht bis zu drei Jahren, § 224 Abs. 1 StGB von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Eine eigene Stufe bildet § 315d StGB: Kommt ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen in Betracht, verschiebt sich der Strafrahmen erheblich — bei Todesfolge auf ein Jahr bis zu zehn Jahren; Einzelheiten auf der Seite verbotenes Kraftfahrzeugrennen. Kommt Alkohol hinzu, treten die §§ 315c, 316 StGB daneben — dazu die Seite zur Trunkenheitsfahrt.
Die Fahrerlaubnis: § 69 StGB ohne Regelvermutung
Nach § 69 Abs. 1 StGB entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Anders als bei Trunkenheitsfahrt, Gefährdung des Straßenverkehrs und Unfallflucht zählen §§ 222, 229 StGB nicht zu den Regelfällen des § 69 Abs. 2 StGB. Eine gesetzliche Vermutung der Ungeeignetheit besteht hier also nicht; das Gericht muss sie im Einzelfall positiv feststellen. Kommt es zur Entziehung, gilt zugleich eine Sperre von sechs Monaten bis zu fünf Jahren (§ 69a Abs. 1 StGB). Schon im Ermittlungsverfahren kann die Fahrerlaubnis nach § 111a StPO vorläufig entzogen werden; dagegen ist die Beschwerde statthaft. Unterbleibt die Entziehung, kommt ein Fahrverbot von einem bis zu sechs Monaten nach § 44 StGB in Betracht.
Was Sie jetzt tun sollten
Machen Sie keine Angaben zur Sache — weder an der Unfallstelle noch später gegenüber der Polizei. Zur Person müssen Sie Auskunft geben, zur Sache nicht. Sätze wie „Ich habe ihn einfach nicht gesehen“ werden im ersten Schrecken gesagt, gehen in das Protokoll ein und binden die Verteidigung an eine Version, bevor feststeht, was messbar ist. Und eine unmittelbare Kontaktaufnahme zu Zeugen oder Hinterbliebenen wird als Einwirkung auf die Beweislage gewertet.
Der verständliche Wunsch, etwas gutzumachen, hat gleichwohl einen Ort — nur nicht in eigener Regie: Nach § 46a StGB kann das Gericht die Strafe mildern und bei geringer Straferwartung von ihr absehen, wenn der Beschuldigte im Bemühen um einen Ausgleich mit dem Verletzten die Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt hat, oder wenn er das Opfer unter erheblichen persönlichen Leistungen ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt hat — die bloße Regulierung durch die Haftpflichtversicherung genügt dafür nicht. Ein Täter-Opfer-Ausgleich setzt allerdings voraus, dass die Gegenseite ihn will; angebahnt wird er über mich oder eine anerkannte Ausgleichsstelle, und wie weit er trägt, entscheidet das Gericht.
Was ich als Erstes veranlasse: Akteneinsicht, Sicherung des Fahrzeugs und der elektronischen Fahrzeugdaten, Prüfung von Gutachten und Spurenlage, bei vorläufig entzogener Fahrerlaubnis die Beschwerde gegen den Beschluss nach § 111a StPO. Je früher das geschieht, desto mehr lässt sich noch feststellen — flüchtige Spuren und Speicherinhalte überstehen selten mehrere Wochen. Eine Übersicht Ihrer Rechte bei Vorladung und Vernehmung finden Sie auf der Erste-Hilfe-Seite.
Häufige Fragen
Welche Strafe droht bei fahrlässiger Tötung im Straßenverkehr?
Ist der Führerschein nach einem Unfall mit Todesfolge automatisch weg?
Muss bei fahrlässiger Körperverletzung im Straßenverkehr ein Strafantrag gestellt werden?
Was bedeutet die Vermeidbarkeitsbetrachtung im Unfallrekonstruktionsgutachten?
Weiterführende Informationen: Trunkenheitsfahrt § 316 StGB · Unfallflucht § 142 StGB · Verkehrsstrafrecht — Übersicht