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Verbotenes Kraftfahrzeugrennen — § 315d StGB

§ 315d StGB, § 315f StGB, § 69 StGB — wann aus schnellem Fahren ein Alleinrennen wird, wann das Fahrzeug eingezogen werden kann und wo die Verteidigung ansetzt.

Verbotenes Kraftfahrzeugrennen: § 315d StGB, Einziehung und Fahrerlaubnis

Der Vorwurf trifft die meisten Mandanten unvorbereitet: eine Beschleunigung an der Ampel, ein Überholvorgang auf dem Ostring — und am Ende steht kein Bußgeldbescheid, sondern ein Ermittlungsverfahren wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens. Häufig ist der Führerschein noch am selben Abend weg und das Fahrzeug sichergestellt. Dass niemand gegen einen anderen gefahren ist, ändert daran nichts: § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB erfasst auch den Fahrer, der allein unterwegs war. Diese Variante ist zugleich die angreifbarste.

Auf dieser Seite: die drei Tatvarianten des § 315d Abs. 1 StGB, das Alleinrennen nach Nr. 3 und die dafür erforderliche Absicht, die konkrete Gefährdung nach Abs. 2 und Abs. 4, Todesfolge und schwere Gesundheitsschädigung nach Abs. 5, die Einziehung des Fahrzeugs nach § 315f StGB, der Entzug der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB, die Folgen für den Versicherungsschutz — und was Sie nach der Kontrolle tun sollten.

Drei Varianten — und nur eine kommt ohne Gegner aus

§ 315d Abs. 1 StGB stellt drei Verhaltensweisen unter Strafe. Nummer 1 erfasst, wer ein nicht erlaubtes Rennen ausrichtet oder durchführt — das trifft den Organisator, nicht notwendig einen Fahrer; hier ist nach Absatz 3 schon der Versuch strafbar. Nummer 2 erfasst den, der als Kraftfahrzeugführer an einem solchen Rennen teilnimmt. Nummer 3 kommt ohne zweiten Beteiligten aus: Strafbar ist, wer sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Der Strafrahmen ist in allen drei Fällen derselbe: Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Viele Beschuldigte sind zur Tatzeit Heranwachsende — dann ist nach § 105 JGG zu klären, ob Jugendstrafrecht mit seinen eigenen Rechtsfolgen anzuwenden ist; dazu die Seite zum Jugendstrafrecht.

Das Alleinrennen nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB

Die Vorschrift verlangt vier Voraussetzungen, die sämtlich zugleich vorliegen müssen: nicht angepasste Geschwindigkeit, grobe Verkehrswidrigkeit, Rücksichtslosigkeit — und auf der subjektiven Seite die Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Diese Absicht ist der Angelpunkt. Sie bedeutet zielgerichtetes Wollen: Der Fahrer muss es gerade darauf angelegt haben, das Fahrzeug bis an die unter den gegebenen Umständen erreichbare Grenze auszufahren. Wer nur zu schnell fährt, riskant überholt oder eine Begrenzung deutlich überschreitet, erfüllt dieses Merkmal nicht.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Norm 2022 für hinreichend bestimmt erklärt und betont, dass gerade das subjektive Merkmal die Vorschrift begrenzt — die Gerichte müssen es positiv feststellen. Daran fehlt es in vielen Akten. Ein einzelner Messwert, ein Motorengeräusch, ein hochmotorisiertes Fahrzeug oder der Eindruck der Beamten tragen die Absicht nicht. Ich prüfe deshalb zuerst, welche konkreten Tatsachen die Akte hergibt: Länge und Verlauf der Strecke, Verkehrslage, Sicht- und Witterungsverhältnisse, Fahrmanöver, Reaktionen anderer Verkehrsteilnehmer.

Höchstmögliche Geschwindigkeit ist nicht die HöchstgeschwindigkeitMaßgeblich ist nicht die Bauartgeschwindigkeit, sondern die Geschwindigkeit, die unter den konkreten Bedingungen erreichbar war — Motorisierung, Streckenführung, Verkehrsdichte, Witterung. Auch eine Fahrt weit unterhalb der technischen Grenze kann deshalb erfasst sein. Umgekehrt genügt ein hoher Messwert für sich genommen nie: Ohne festgestellte Absicht bleibt es bei einer Ordnungswidrigkeit nach der Straßenverkehrs-Ordnung.

Fluchtfahrten und andere Zweifelsfälle

Ein großer Teil der Verfahren betrifft keine verabredeten Rennen, sondern Fahrten, bei denen sich jemand einer Polizeikontrolle entzogen hat. Dann stellt sich die Frage, ob das Erreichen der höchstmöglichen Geschwindigkeit gewollt war oder nur die Folge des Fluchtwillens. Nach der Rechtsprechung genügt es, wenn sie wenigstens Zwischenziel der Fahrt war; der bloße Wille zu entkommen trägt den Vorwurf dagegen nicht. Dasselbe gilt für kurze Beschleunigungsvorgänge über wenige hundert Meter und für Fahrten, bei denen der Fahrer vor Kurven oder Fußgängern erkennbar abgebremst hat.

Konkrete Gefährdung: § 315d Abs. 2 und Abs. 4 StGB

Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 oder Nr. 3 Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird nach § 315d Abs. 2 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Erforderlich ist ein Beinaheunfall: Eine bestimmte Person oder eine bestimmte fremde Sache muss tatsächlich in Gefahr geraten sein. Das eigene Fahrzeug zählt nicht, und ab welchem Betrag eine Sache von bedeutendem Wert ist, beurteilen die Gerichte nicht einheitlich. Wer die Gefahr nur fahrlässig verursacht, wird nach § 315d Abs. 4 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Todesfolge und schwere Gesundheitsschädigung: § 315d Abs. 5 StGB

Verursacht der Täter in den Fällen des Absatzes 2 den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, beträgt die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Zusätzlich steht dann die Frage eines vorsätzlichen Tötungsdelikts im Raum. Die Grenze verläuft beim bedingten Vorsatz und ist regelmäßig streitig: Wer mit hoher Geschwindigkeit fährt, gefährdet sich selbst mit — ein Umstand, der gegen die Billigung tödlicher Folgen sprechen kann.

Die Einziehung des Fahrzeugs nach § 315f StGB

Nach § 315f StGB können Kraftfahrzeuge eingezogen werden, auf die sich eine Tat nach § 315d Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3, Abs. 2, 4 oder 5 bezieht. Für viele Mandanten ist das die härteste Folge — betroffen ist oft ein finanziertes Fahrzeug, das weiterbezahlt werden muss. Die Einziehung ist aber eine Kann-Vorschrift: Das Gericht entscheidet nach Ermessen, und nach § 74f StGB darf sie zur Tat und zum Vorwurf nicht außer Verhältnis stehen. Hier setze ich an — mit dem Wert des Fahrzeugs, dem Gewicht des Vorwurfs und der Frage, ob eine erstmalige Verurteilung eine dauerhafte Vermögenseinbuße dieser Größenordnung rechtfertigt.

Zu beachten ist die Verweisung auf § 74a StGB: Danach kann auch ein Fahrzeug eingezogen werden, das im Zeitpunkt der Entscheidung einem Dritten gehört, wenn dieser mindestens leichtfertig dazu beigetragen hat, dass es als Tatmittel verwendet wurde. Betroffen sind vor allem Eltern, Lebenspartner und Firmen, die das Fahrzeug überlassen haben. Bereits im Ermittlungsverfahren kann es nach § 111b StPO beschlagnahmt werden; bei dringenden Gründen soll die Beschlagnahme sogar angeordnet werden. Dagegen lässt sich vorgehen, und je früher das geschieht, desto besser.

Was Sie jetzt auf keinen Fall tun solltenVerkaufen oder überschreiben Sie das Fahrzeug nicht, um der Einziehung zu entgehen — das verhindert sie nicht und begründet den Verdacht der Verdunkelung. Löschen Sie keine Aufnahmen von Dashcam, Mobiltelefon oder Social-Media-Konten, und sprechen Sie sich nicht mit Beifahrern über Ihre Angaben ab. Solche Schritte fallen auf, sie können den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr begründen und wiegen am Ende schwerer als der Vorwurf selbst.

Versicherung: Kaskoausschluss und Regress

Schäden aus Rennen und rennähnlichen Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf das Erreichen einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, sind nach den gängigen Bedingungswerken regelmäßig vom Kaskoschutz ausgenommen. Unabhängig davon gilt: Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, darf der Versicherer seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis kürzen (§ 81 Abs. 2 VVG). In der Haftpflicht bleibt der Geschädigte geschützt — der Versicherer reguliert ihm gegenüber, kann das Geleistete aber in den Grenzen der Versicherungsbedingungen beim Versicherungsnehmer und beim Fahrer zurückfordern.

Fahrerlaubnis: § 69 Abs. 2 Nr. 1a StGB und § 111a StPO

Das verbotene Kraftfahrzeugrennen ist in § 69 Abs. 2 Nr. 1a StGB als Regelfall der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen aufgeführt. Das Gericht entzieht die Fahrerlaubnis deshalb ohne besondere Begründung und setzt nach § 69a Abs. 1 StGB eine Sperre von sechs Monaten bis zu fünf Jahren fest. Schon im Ermittlungsverfahren kann der Richter die Fahrerlaubnis nach § 111a StPO vorläufig entziehen, wenn dringende Gründe für eine spätere Entziehung sprechen; gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde statthaft.

Die Regelvermutung ist widerlegbar. Gelingt das, bleibt als milderes Mittel das Fahrverbot nach § 44 StGB von einem bis zu sechs Monaten — ohne Neuerteilungsverfahren. Wie sich eine Sperre ausgestalten und vorzeitig beenden lässt, zeigt die Seite zur Trunkenheitsfahrt — dort verläuft das Verfahren identisch.

Was Sie jetzt tun sollten

Machen Sie keine Angaben zur Sache. Fragen danach, wie schnell Sie gefahren sind, warum Sie beschleunigt haben oder wer am Steuer saß, dienen dem Nachweis der Absicht — und die Absicht ist der zentrale Prüfpunkt des Verfahrens. Zur Person müssen Sie Auskunft geben, zur Sache nicht. Eine im ersten Schrecken abgegebene Erklärung steht in der Akte, bevor deren Inhalt überhaupt bekannt ist; jede spätere Korrektur wird als Anpassung gelesen.

Was ich als Erstes tue: Akteneinsicht beantragen und prüfen, welche Tatsachen zur Absicht festgestellt sind, ob eine konkrete Gefährdung belegt ist und auf welcher Grundlage Fahrzeug und Führerschein festgehalten werden. Ist das Fahrzeug beschlagnahmt oder die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen, kläre ich zugleich die Erfolgsaussichten der Beschwerde. Ihre Rechte bei Kontrolle, Vorladung und Durchsuchung finden Sie auf der Erste-Hilfe-Seite.

Häufige Fragen

Wann ist ein Autorennen strafbar, obwohl ich allein gefahren bin?
§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB erfasst das sogenannte Alleinrennen. Strafbar ist, wer sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Alle vier Merkmale müssen zusammentreffen; entscheidend ist die Absicht, das Fahrzeug bis an die unter den konkreten Umständen erreichbare Grenze auszufahren. Eine bloße, auch erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung genügt dafür nicht und bleibt eine Ordnungswidrigkeit. Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
Kann mein Auto nach einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen eingezogen werden?
Ja. Nach § 315f StGB können Kraftfahrzeuge eingezogen werden, auf die sich eine Tat nach § 315d Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3, Abs. 2, 4 oder 5 bezieht. Die Einziehung steht im Ermessen des Gerichts und darf nach § 74f StGB zur Tat und zum Vorwurf nicht außer Verhältnis stehen. Über die Verweisung auf § 74a StGB kann auch ein Fahrzeug erfasst werden, das einem Dritten gehört, wenn dieser mindestens leichtfertig dazu beigetragen hat, dass es als Tatmittel verwendet wurde. Bereits im Ermittlungsverfahren kann das Fahrzeug nach § 111b StPO beschlagnahmt werden.
Welche Strafe droht, wenn bei einem Rennen jemand gefährdet wird oder stirbt?
Wird Leib oder Leben eines anderen Menschen oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert konkret gefährdet, sieht § 315d Abs. 2 StGB Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Wird die Gefahr nur fahrlässig verursacht, beträgt der Strafrahmen nach § 315d Abs. 4 StGB Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Verursacht die Tat den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, gilt § 315d Abs. 5 StGB mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren; in minder schweren Fällen liegt der Rahmen bei sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Bei tödlichem Ausgang prüfen die Gerichte zusätzlich, ob ein vorsätzliches Tötungsdelikt vorliegt.
Ist der Führerschein bei einem Vorwurf nach § 315d StGB weg?
Im Regelfall ja. § 69 Abs. 2 Nr. 1a StGB führt das verbotene Kraftfahrzeugrennen als Regelfall der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen auf, sodass das Gericht die Fahrerlaubnis entzieht und nach § 69a Abs. 1 StGB eine Sperre von sechs Monaten bis zu fünf Jahren festsetzt. Schon im Ermittlungsverfahren kann der Richter die Fahrerlaubnis nach § 111a StPO vorläufig entziehen; dagegen ist die Beschwerde statthaft. Lässt sich die Regelvermutung entkräften, kommt statt der Entziehung ein Fahrverbot von einem bis zu sechs Monaten nach § 44 StGB in Betracht.

Weiterführende Informationen: Trunkenheitsfahrt § 316 StGB · Unfallflucht § 142 StGB · Verkehrsstrafrecht — Übersicht

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