Verbotenes Kraftfahrzeugrennen: § 315d StGB, Einziehung und Fahrerlaubnis
Der Vorwurf trifft die meisten Mandanten unvorbereitet: eine Beschleunigung an der Ampel, ein Überholvorgang auf dem Ostring — und am Ende steht kein Bußgeldbescheid, sondern ein Ermittlungsverfahren wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens. Häufig ist der Führerschein noch am selben Abend weg und das Fahrzeug sichergestellt. Dass niemand gegen einen anderen gefahren ist, ändert daran nichts: § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB erfasst auch den Fahrer, der allein unterwegs war. Diese Variante ist zugleich die angreifbarste.
Drei Varianten — und nur eine kommt ohne Gegner aus
§ 315d Abs. 1 StGB stellt drei Verhaltensweisen unter Strafe. Nummer 1 erfasst, wer ein nicht erlaubtes Rennen ausrichtet oder durchführt — das trifft den Organisator, nicht notwendig einen Fahrer; hier ist nach Absatz 3 schon der Versuch strafbar. Nummer 2 erfasst den, der als Kraftfahrzeugführer an einem solchen Rennen teilnimmt. Nummer 3 kommt ohne zweiten Beteiligten aus: Strafbar ist, wer sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Der Strafrahmen ist in allen drei Fällen derselbe: Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Viele Beschuldigte sind zur Tatzeit Heranwachsende — dann ist nach § 105 JGG zu klären, ob Jugendstrafrecht mit seinen eigenen Rechtsfolgen anzuwenden ist; dazu die Seite zum Jugendstrafrecht.
Das Alleinrennen nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB
Die Vorschrift verlangt vier Voraussetzungen, die sämtlich zugleich vorliegen müssen: nicht angepasste Geschwindigkeit, grobe Verkehrswidrigkeit, Rücksichtslosigkeit — und auf der subjektiven Seite die Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Diese Absicht ist der Angelpunkt. Sie bedeutet zielgerichtetes Wollen: Der Fahrer muss es gerade darauf angelegt haben, das Fahrzeug bis an die unter den gegebenen Umständen erreichbare Grenze auszufahren. Wer nur zu schnell fährt, riskant überholt oder eine Begrenzung deutlich überschreitet, erfüllt dieses Merkmal nicht.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Norm 2022 für hinreichend bestimmt erklärt und betont, dass gerade das subjektive Merkmal die Vorschrift begrenzt — die Gerichte müssen es positiv feststellen. Daran fehlt es in vielen Akten. Ein einzelner Messwert, ein Motorengeräusch, ein hochmotorisiertes Fahrzeug oder der Eindruck der Beamten tragen die Absicht nicht. Ich prüfe deshalb zuerst, welche konkreten Tatsachen die Akte hergibt: Länge und Verlauf der Strecke, Verkehrslage, Sicht- und Witterungsverhältnisse, Fahrmanöver, Reaktionen anderer Verkehrsteilnehmer.
Fluchtfahrten und andere Zweifelsfälle
Ein großer Teil der Verfahren betrifft keine verabredeten Rennen, sondern Fahrten, bei denen sich jemand einer Polizeikontrolle entzogen hat. Dann stellt sich die Frage, ob das Erreichen der höchstmöglichen Geschwindigkeit gewollt war oder nur die Folge des Fluchtwillens. Nach der Rechtsprechung genügt es, wenn sie wenigstens Zwischenziel der Fahrt war; der bloße Wille zu entkommen trägt den Vorwurf dagegen nicht. Dasselbe gilt für kurze Beschleunigungsvorgänge über wenige hundert Meter und für Fahrten, bei denen der Fahrer vor Kurven oder Fußgängern erkennbar abgebremst hat.
Konkrete Gefährdung: § 315d Abs. 2 und Abs. 4 StGB
Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 oder Nr. 3 Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird nach § 315d Abs. 2 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Erforderlich ist ein Beinaheunfall: Eine bestimmte Person oder eine bestimmte fremde Sache muss tatsächlich in Gefahr geraten sein. Das eigene Fahrzeug zählt nicht, und ab welchem Betrag eine Sache von bedeutendem Wert ist, beurteilen die Gerichte nicht einheitlich. Wer die Gefahr nur fahrlässig verursacht, wird nach § 315d Abs. 4 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Todesfolge und schwere Gesundheitsschädigung: § 315d Abs. 5 StGB
Verursacht der Täter in den Fällen des Absatzes 2 den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, beträgt die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Zusätzlich steht dann die Frage eines vorsätzlichen Tötungsdelikts im Raum. Die Grenze verläuft beim bedingten Vorsatz und ist regelmäßig streitig: Wer mit hoher Geschwindigkeit fährt, gefährdet sich selbst mit — ein Umstand, der gegen die Billigung tödlicher Folgen sprechen kann.
Die Einziehung des Fahrzeugs nach § 315f StGB
Nach § 315f StGB können Kraftfahrzeuge eingezogen werden, auf die sich eine Tat nach § 315d Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3, Abs. 2, 4 oder 5 bezieht. Für viele Mandanten ist das die härteste Folge — betroffen ist oft ein finanziertes Fahrzeug, das weiterbezahlt werden muss. Die Einziehung ist aber eine Kann-Vorschrift: Das Gericht entscheidet nach Ermessen, und nach § 74f StGB darf sie zur Tat und zum Vorwurf nicht außer Verhältnis stehen. Hier setze ich an — mit dem Wert des Fahrzeugs, dem Gewicht des Vorwurfs und der Frage, ob eine erstmalige Verurteilung eine dauerhafte Vermögenseinbuße dieser Größenordnung rechtfertigt.
Zu beachten ist die Verweisung auf § 74a StGB: Danach kann auch ein Fahrzeug eingezogen werden, das im Zeitpunkt der Entscheidung einem Dritten gehört, wenn dieser mindestens leichtfertig dazu beigetragen hat, dass es als Tatmittel verwendet wurde. Betroffen sind vor allem Eltern, Lebenspartner und Firmen, die das Fahrzeug überlassen haben. Bereits im Ermittlungsverfahren kann es nach § 111b StPO beschlagnahmt werden; bei dringenden Gründen soll die Beschlagnahme sogar angeordnet werden. Dagegen lässt sich vorgehen, und je früher das geschieht, desto besser.
Versicherung: Kaskoausschluss und Regress
Schäden aus Rennen und rennähnlichen Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf das Erreichen einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, sind nach den gängigen Bedingungswerken regelmäßig vom Kaskoschutz ausgenommen. Unabhängig davon gilt: Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, darf der Versicherer seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis kürzen (§ 81 Abs. 2 VVG). In der Haftpflicht bleibt der Geschädigte geschützt — der Versicherer reguliert ihm gegenüber, kann das Geleistete aber in den Grenzen der Versicherungsbedingungen beim Versicherungsnehmer und beim Fahrer zurückfordern.
Fahrerlaubnis: § 69 Abs. 2 Nr. 1a StGB und § 111a StPO
Das verbotene Kraftfahrzeugrennen ist in § 69 Abs. 2 Nr. 1a StGB als Regelfall der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen aufgeführt. Das Gericht entzieht die Fahrerlaubnis deshalb ohne besondere Begründung und setzt nach § 69a Abs. 1 StGB eine Sperre von sechs Monaten bis zu fünf Jahren fest. Schon im Ermittlungsverfahren kann der Richter die Fahrerlaubnis nach § 111a StPO vorläufig entziehen, wenn dringende Gründe für eine spätere Entziehung sprechen; gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde statthaft.
Die Regelvermutung ist widerlegbar. Gelingt das, bleibt als milderes Mittel das Fahrverbot nach § 44 StGB von einem bis zu sechs Monaten — ohne Neuerteilungsverfahren. Wie sich eine Sperre ausgestalten und vorzeitig beenden lässt, zeigt die Seite zur Trunkenheitsfahrt — dort verläuft das Verfahren identisch.
Was Sie jetzt tun sollten
Machen Sie keine Angaben zur Sache. Fragen danach, wie schnell Sie gefahren sind, warum Sie beschleunigt haben oder wer am Steuer saß, dienen dem Nachweis der Absicht — und die Absicht ist der zentrale Prüfpunkt des Verfahrens. Zur Person müssen Sie Auskunft geben, zur Sache nicht. Eine im ersten Schrecken abgegebene Erklärung steht in der Akte, bevor deren Inhalt überhaupt bekannt ist; jede spätere Korrektur wird als Anpassung gelesen.
Was ich als Erstes tue: Akteneinsicht beantragen und prüfen, welche Tatsachen zur Absicht festgestellt sind, ob eine konkrete Gefährdung belegt ist und auf welcher Grundlage Fahrzeug und Führerschein festgehalten werden. Ist das Fahrzeug beschlagnahmt oder die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen, kläre ich zugleich die Erfolgsaussichten der Beschwerde. Ihre Rechte bei Kontrolle, Vorladung und Durchsuchung finden Sie auf der Erste-Hilfe-Seite.
Häufige Fragen
Wann ist ein Autorennen strafbar, obwohl ich allein gefahren bin?
Kann mein Auto nach einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen eingezogen werden?
Welche Strafe droht, wenn bei einem Rennen jemand gefährdet wird oder stirbt?
Ist der Führerschein bei einem Vorwurf nach § 315d StGB weg?
Weiterführende Informationen: Trunkenheitsfahrt § 316 StGB · Unfallflucht § 142 StGB · Verkehrsstrafrecht — Übersicht