Was § 18 AWG unter Strafe stellt
§ 18 Abs. 1 AWG knüpft an Verordnungen der Europäischen Union an, die vom Rat beschlossene Sanktionen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik durchführen. Strafbar ist der Verstoß gegen die dort bezeichneten Verbote, etwa bestimmte Güter zu liefern, Dienstleistungen zu erbringen oder gelisteten Personen Gelder bereitzustellen, außerdem gegen Pflichten zum Einfrieren von Geldern und gegen Genehmigungspflichten.
Was verboten ist, steht in der jeweiligen Verordnung und ihren Anhängen. Die Strafdrohung liegt zwischen drei Monaten und fünf Jahren Freiheitsstrafe; der Versuch ist strafbar, ausgenommen Verstöße gegen Einfrierpflichten (§ 18 Abs. 6 AWG). Bezieht sich die Tat auf Güter und Technologien der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union und verstößt sie gegen ein Verbot des Handels, der Ein- oder Ausfuhr, der Verbringung, Lieferung, Durchfuhr, Weitergabe oder Beförderung, des Verkaufs oder Kaufs oder gegen ein Verbot der Erbringung eines Vermittlungsdienstes, greift statt § 18 der strengere § 17 Abs. 1a AWG. Der Strafrahmen reicht dann von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe, in minder schweren Fällen von drei Monaten bis zu fünf Jahren (§ 17 Abs. 1 und 4 AWG). Auf Genehmigungspflichten und auf die Pflicht, Gelder einzufrieren und nicht bereitzustellen, erstreckt sich § 17 AWG nicht; dort bleibt es bei § 18 AWG.
Vorsatz und Fahrlässigkeit
§ 18 Abs. 1 AWG setzt Vorsatz voraus (§ 15 StGB). War dem Beschuldigten eine neue Listung oder eine erweiterte Güterliste unbekannt, ist zu prüfen, ob dieser Irrtum nach § 16 Abs. 1 StGB den Vorsatz entfallen lässt oder nur die Einsicht betrifft, Unrecht zu tun; dann entfällt die Schuld nur, wenn er unvermeidbar war (§ 17 StGB).
Eine Schonfrist kennt § 18 Abs. 12 AWG nur für nationale Anordnungen über Gelder bestimmter Personen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 AWG): Wer einer solchen im Bundesanzeiger veröffentlichten Beschränkung bis zum Ablauf des zweiten folgenden Werktages zuwiderhandelt, ohne sie zu kennen, wird nach Absatz 1a nicht bestraft. Für Verstöße gegen die EU-Verordnungen gilt das nicht.
Fahrlässige Verstöße gegen die Verbote für Güter, Dienstleistungen und die Bereitstellung von Geldern sind Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro (§ 19 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 AWG). Betrifft ein Verbot oder eine Genehmigungspflicht aus einer Sanktionsverordnung (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a oder b, Nr. 4 Buchst. a oder b AWG) Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I oder Anhang IV der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführt sind, ist schon Leichtfertigkeit strafbar (§ 18 Abs. 8a AWG). Absatz 8a erfasst die Ausfuhr ohne Genehmigung (§ 18 Abs. 2 und 5 AWG) nicht.
Lieferungen über Drittländer
Die Güterverbote gegen Russland und Belarus erfassen auch mittelbare Lieferungen, etwa über einen Abnehmer im Drittland, wenn die Ware zur Verwendung in Russland oder Belarus bestimmt ist; darauf muss sich auch der Vorsatz beziehen. Macht der Täter gegenüber einer öffentlichen Stelle eine unvollständige oder unrichtige Angabe, etwa über die Endverwendung der Güter, um den Verstoß zu verschleiern, nennt § 18 Abs. 6a AWG das als Regelbeispiel des besonders schweren Falls (Satz 2 Nr. 1); der Strafrahmen reicht dann von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (Satz 1). Wird gewerbs- oder bandenmäßiges Handeln vorgeworfen, ist die Tat ein Verbrechen (§ 18 Abs. 7 Nr. 2 AWG).
Sanktionsumgehung über DrittländerAusfuhr ohne Genehmigung
Die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck kann auch ohne Embargo genehmigungspflichtig sein, nach der Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821 oder nach der Außenwirtschaftsverordnung. Die vorsätzliche Ausfuhr ohne Genehmigung ist strafbar (§ 18 Abs. 2, 5 AWG), die fahrlässige eine Ordnungswidrigkeit.
Ausfuhr ohne GenehmigungGeldbuße gegen das Unternehmen
Begeht ein Geschäftsführer oder eine andere Leitungsperson die Tat, droht dem Unternehmen eine eigene Geldbuße, wenn die Tat seine Pflichten verletzt oder es bereichert hat oder bereichern sollte (§ 30 Abs. 1 OWiG). Ihr Höchstmaß beträgt vierzig Millionen Euro, wenn die Tat eine vorsätzliche Straftat nach § 18 Abs. 1 AWG ist oder eine darauf bezogene Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG (§ 19 Abs. 7 und 8 AWG). Für die Ausfuhr ohne Genehmigung gilt dieses Höchstmaß nicht.
Wann das Unternehmen eine Geldbuße trifftWas eingezogen werden kann
§ 20 Abs. 1 AWG erlaubt die Einziehung nicht nur der Gegenstände, auf die sich eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit nach dem Außenwirtschaftsgesetz bezieht, sondern auch derjenigen, die zur Begehung oder zur Vorbereitung der Tat gebraucht oder dafür bestimmt waren. Den Tatertrag aus einer Straftat erfasst § 73 Abs. 1 StGB.
Einziehung und Wertersatz berechnenWer die Ermittlungen führt
Nach § 21 Abs. 1 AWG kann die Staatsanwaltschaft Hauptzollämter und Zollfahndungsämter ermitteln lassen; betrifft die Tat die Ausfuhr, Einfuhr, Verbringung oder Durchfuhr von Waren, müssen diese nach Absatz 2 auch ohne Ersuchen einschreiten. Ihre Beamten haben dabei die Rechte und Pflichten von Polizeibeamten (Absatz 3). Im Bußgeldverfahren ist das Hauptzollamt Verwaltungsbehörde (§ 22 Abs. 3 AWG).
Ist die Tat geeignet, die äußere Sicherheit oder die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik erheblich zu gefährden, oder bestimmt und geeignet, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, kann der Generalbundesanwalt die Verfolgung wegen der besonderen Bedeutung des Falles übernehmen; im ersten Rechtszug verhandelt dann ein Oberlandesgericht (§ 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 GVG).
Gesperrte Konten
Sieht die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen Anhaltspunkte dafür, dass eine Transaktion mit einer Straftat nach § 18 Abs. 1 AWG zusammenhängt, kann sie die Transaktion untersagen und der Bank Verfügungen über das Konto verbieten (§ 40 Abs. 1 GwG). Die Maßnahme ist befristet; ein Vermögensarrest kann folgen (§ 111e StPO).
Konto gesperrt: Untersagung und VermögensarrestMeldepflichten bei eingefrorenen Geldern
Nach Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 müssen gelistete Personen ihre Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen in einem Mitgliedstaat der dortigen Behörde melden (Datenstand: September 2026). Wer eine solche Meldung über eingefrorene Gelder unterlässt oder falsch, unvollständig oder verspätet abgibt, wird nach § 18 Abs. 5a Nr. 1 AWG mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft; fahrlässig begangen, ist es eine Ordnungswidrigkeit (§ 19 Abs. 1 AWG).
Nummer 2 erfasst Informationen über solche Gelder, die jemand in Ausübung einer Berufspflicht erlangt und der Behörde nicht ordnungsgemäß übermittelt. Davon nimmt § 18 Abs. 13 AWG acht Berufe aus, darunter Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, soweit ihnen die Information in dieser Eigenschaft anvertraut wurde oder bekannt geworden ist. Für Meldungen nach Nummer 1 gilt die Ausnahme nicht.
Wo der EU-Rechtsakt keine eigene Meldepflicht vorsieht, müssen gelistete Personen ihre Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen in Deutschland nach § 10 Abs. 1 SanktDG unverzüglich der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung melden; vorsätzliche Verstöße sind nach § 16 Abs. 1 SanktDG strafbar. Wer die Meldung freiwillig und vollständig nachholt, wird nach Absatz 3 nicht bestraft, es sei denn, die Tat war schon ganz oder zum Teil entdeckt und er wusste das oder musste damit rechnen. § 18 AWG kennt eine solche Regel nicht.
Die Meldung selbst und Anträge auf Freigabe sind Sache der Betroffenen; zuständig sind nach § 13 AWG die Deutsche Bundesbank, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle oder die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung.
Ältere Taten und aufgehobene Sanktionen
Maßgeblich ist das Gesetz zur Zeit der Tat; wurde es vor der Entscheidung geändert, gilt das mildeste (§ 2 Abs. 1 und 3 StGB). Ist eine Sanktion inzwischen aufgehoben, kommt es darauf an, ob die Vorschrift nur für eine bestimmte Zeit gelten sollte; dann bleibt sie auf Taten aus ihrer Geltungszeit anwendbar (§ 2 Abs. 4 StGB).
Wie ich die Verteidigung führe
Zuerst beantrage ich Akteneinsicht. Sie zeigt, auf welche Verordnung in welcher Fassung sich der Vorwurf stützt, ob Ware oder Geschäftspartner zur Zeit der Tat erfasst waren und woraus die Ermittler den Vorsatz ableiten. Richtet sich das Verfahren auch gegen das Unternehmen, kläre ich zu Beginn, ob es eine eigene Verteidigung braucht.
Genehmigungs- und Freigabeanträge, die Einstufung von Gütern, die Prüfung von Geschäftspartnern, Meldungen und der Aufbau einer internen Exportkontrolle gehören nicht zur Verteidigung; sie bleiben Sache des Unternehmens und seiner Berater. Ich verteidige im Straf- und Bußgeldverfahren; zu Vernehmungen und Terminen fahre ich dorthin, wo das Verfahren geführt wird.
Häufige Fragen zum Außenwirtschaftsstrafrecht
Ist jeder Verstoß gegen EU-Sanktionen eine Straftat?
Was droht meinem Unternehmen bei einem Sanktionsverstoß?
Mein Geschäftspartner wurde gelistet, ohne dass ich es wusste. Bin ich strafbar?
Schützt eine nachgeholte Meldung vor Strafe?
Schreiben statt anrufen
Nicht jeder Vorwurf lässt sich am Telefon aussprechen. Wenn Ihnen das Schreiben leichter fällt, nutzen Sie dieses Feld. Was Sie mir schicken, unterliegt ab dem ersten Wort meiner Verschwiegenheitspflicht.