Ein Unternehmen kann sich nicht strafbar machen; ein Unternehmensstrafrecht kennt das deutsche Recht nicht. Es kann aber eine Geldbuße treffen, und die Beträge liegen in einer anderen Größenordnung als die Strafe gegen die handelnde Person.
Die Anknüpfungstat
§ 30 Abs. 1 OWiG setzt eine Tat voraus, die jemand aus einem bestimmten Kreis begangen hat: als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder Mitglied eines solchen Organs, als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins, als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft, als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter — und schließlich als sonstige Person, die für die Leitung des Betriebs oder Unternehmens verantwortlich handelt, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört.
Die letzte Gruppe ist die, an der sich die Verfahren entscheiden. Sie reicht deutlich über die Geschäftsführung hinaus, und ob eine bestimmte Position darunterfällt, ist eine Tatsachenfrage — nicht eine Frage des Organigramms. Hinzukommen muss, dass durch die Tat Pflichten verletzt wurden, die das Unternehmen treffen, oder dass das Unternehmen bereichert wurde oder werden sollte. Die bloße Absicht genügt.
Die Aufsichtspflicht ist der eigentliche Hebel
Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, handelt ordnungswidrig — wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gehören auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen (§ 130 Abs. 1 OWiG). Ist die Pflichtverletzung mit Strafe bedroht, reicht die Geldbuße bis zu einer Million Euro (§ 130 Abs. 3 Satz 1 OWiG).
Warum das der Hebel ist: Diese Aufsichtspflichtverletzung ist selbst eine Ordnungswidrigkeit einer Leitungsperson — und damit die Anknüpfungstat für § 30 OWiG. Der Weg führt also vom Fehlverhalten eines Mitarbeiters über die unterlassene Aufsicht zur Geldbuße gegen das Unternehmen, ohne dass jemand in der Leitung die eigentliche Zuwiderhandlung begangen haben müsste. Wer wissen will, wo ein solches Verfahren angegriffen wird, findet die Antwort hier: bei der Frage, was tatsächlich bestellt, ausgewählt und überwacht worden ist.
Warum die Höchstbeträge nicht die Obergrenze sind
Die Geldbuße beträgt im Falle einer vorsätzlichen Straftat bis zu zehn Millionen Euro, im Falle einer fahrlässigen Straftat bis zu fünf Millionen Euro; bei einer Ordnungswidrigkeit richtet sich das Höchstmaß nach dem für sie angedrohten Höchstmaß (§ 30 Abs. 2 OWiG).
Entscheidend ist der Verweis in § 30 Abs. 3 OWiG auf § 17 Abs. 4 OWiG: Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil übersteigen, der aus der Tat gezogen wurde, und reicht das gesetzliche Höchstmaß dafür nicht aus, kann es überschritten werden. Die Geldbuße hat damit zwei Teile — einen Ahndungsteil, der begrenzt ist, und einen Abschöpfungsteil, der es nicht ist. In großen Verfahren entsteht die Summe im zweiten Teil. Daneben steht die Einziehung nach dem Strafgesetzbuch; dazu die Seite Einziehung und Wertersatz.
Delegation schützt nicht von selbst
§ 9 OWiG rechnet besondere persönliche Merkmale zu: Handelt jemand als vertretungsberechtigtes Organ, als vertretungsberechtigter Gesellschafter oder als gesetzlicher Vertreter, wird ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Merkmale die Ahndung begründen, auch auf ihn angewendet, wenn diese Merkmale beim Vertretenen vorliegen (§ 9 Abs. 1 OWiG). Dasselbe gilt für den, der beauftragt ist, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder ausdrücklich beauftragt ist, in eigener Verantwortung Aufgaben des Inhabers wahrzunehmen (§ 9 Abs. 2 OWiG). Selbst eine unwirksame Bestellung ändert daran nichts (§ 9 Abs. 3 OWiG).
Eine Übertragung von Aufgaben verlagert also die Verantwortung — und schafft zugleich eine neue Aufsichtspflicht gegenüber demjenigen, dem übertragen wurde. Beides gehört dokumentiert, und zwar bevor etwas passiert.
Das Verfahren
Hat die Verwaltungsbehörde über die Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung zu entscheiden, ist sie auch für die Anordnung der Verfahrensbeteiligung und für die Beiordnung eines Verteidigers zuständig (§ 88 Abs. 1 OWiG). Im selbständigen Verfahren setzt sie die Geldbuße in einem selbständigen Bußgeldbescheid fest (§ 88 Abs. 2 OWiG). Das Unternehmen kann also auch dann belangt werden, wenn gegen die handelnde Person kein Verfahren läuft oder keines mehr läuft.
Im Übrigen gelten sinngemäß die Vorschriften über das Strafverfahren (§ 46 Abs. 1 OWiG), und gegen den Bescheid führt derselbe Weg wie sonst: Einspruch binnen zwei Wochen ab Zustellung.
Das Gewerbezentralregister
In das Gewerbezentralregister werden rechtskräftige Bußgeldentscheidungen eingetragen, die aufgrund von Taten ergangen sind, die bei oder im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung begangen worden sind, wenn die Geldbuße mehr als 200 Euro beträgt (§ 149 Abs. 2 Nr. 3 GewO). Erfasst sind auch Taten von Vertretern und Beauftragten im Sinne des § 9 OWiG.
Diese Schwelle liegt niedrig, und sie gehört in die Rechnung, bevor ein Bescheid hingenommen wird. Das Führungszeugnis ist ein anderes Register; dort erscheint eine Geldbuße nicht.
Mein Vorgehen
Ich prüfe drei Dinge in dieser Reihenfolge. Erstens, ob eine taugliche Anknüpfungstat vorliegt und ob sie einer Person aus dem Kreis des § 30 Abs. 1 OWiG zuzuordnen ist — das ist häufiger streitig, als der Bescheid vermuten lässt. Zweitens die Aufsichtsorganisation, weil § 130 OWiG der Weg ist, über den die meisten dieser Verfahren laufen. Drittens die Abschöpfung, weil dort die eigentliche Summe entsteht.
Und ein Punkt, der am Anfang zu klären ist: Unternehmen und Leitungsperson brauchen getrennte Verteidigung. Ihre Interessen laufen auseinander, sobald die Frage im Raum steht, wer wovon wusste.