Das Verbot erfasst auch den Weg über Zwischenhändler
Die Güterverbote der Russland-Verordnung (EU) Nr. 833/2014 untersagen, die erfassten Güter unmittelbar oder mittelbar an Personen und Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen, gleich welchen Ursprungs; so lauten etwa Art. 2 für Güter mit doppeltem Verwendungszweck sowie Art. 2a und Art. 3k. Die Belarus-Verordnung (EG) Nr. 765/2006 verwendet für Belarus dieselbe Formel, zum Beispiel in Art. 1e (Datenstand: September 2026).
Eine Lieferung an einen Abnehmer im Drittland verstößt deshalb gegen das Verbot, wenn die Ware zur Verwendung in Russland bestimmt ist. Beide Verordnungen setzen Sanktionsbeschlüsse des Rates aus der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik um. Verstöße gegen ihre Handels-, Verkaufs-, Liefer- und Ausfuhrverbote bestraft § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AWG mit drei Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe. Der Versuch ist nach Absatz 6 strafbar; dass der Zoll eine Sendung angehalten hat, schließt eine Strafe deshalb nicht aus.
Was Sie über das Ziel der Ware wussten
§ 18 Abs. 1 AWG verlangt Vorsatz (§ 15 StGB), auch hinsichtlich der Bestimmung der Ware für Russland. Wer bis zur Lieferung nicht damit rechnete, dass sie dorthin weitergehen sollte, irrt über einen Tatumstand und handelt deshalb ohne Vorsatz (§ 16 Abs. 1 StGB).
Art. 12 der Russland-Verordnung verbietet die wissentliche und vorsätzliche Beteiligung an Tätigkeiten, mit denen eine Umgehung ihrer Verbote bezweckt oder bewirkt wird; erfasst ist auch, wer diese Wirkung für möglich hält und sie billigend in Kauf nimmt. Für bestimmte Güter verlangt Art. 12g, beim Verkauf in Drittländer außerhalb der Partnerländer des Anhangs VIII die Wiederausfuhr nach Russland vertraglich zu untersagen und Verstöße des Abnehmers der zuständigen Behörde mitzuteilen. Was der Vertrag dazu enthielt und was der Abnehmer zum Endverbleib erklärt hat, lese ich deshalb zuerst.
Ohne Vorsatz kommt eine fahrlässige Tat in Betracht. Sie ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 AWG), für die Absatz 6 bis zu fünfhunderttausend Euro Geldbuße vorsieht. Bei Gütern mit doppeltem Verwendungszweck aus Anhang I oder IV der Verordnung (EU) 2021/821 ist nach § 18 Abs. 8a AWG schon leichtfertiges Handeln strafbar, und zwar mit Geldstrafe oder bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe.
Ausfuhr ohne Genehmigung: Straftat oder OrdnungswidrigkeitFalsche Angaben und Gesellschaften im Drittland
Verstöße gegen Handels- und Lieferverbote (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AWG) können besonders schwere Fälle sein; Absatz 6a sieht dafür sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe vor. Beide Regelbeispiele setzen voraus, dass der Täter einen Verstoß verschleiern will: nach Nummer 1 durch unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber einer öffentlichen Stelle, etwa über Endverwendung, Beförderungsroute oder Empfänger, nach Nummer 2 durch die Nutzung einer Drittstaat-Gesellschaft, auf die er unmittelbar oder mittelbar beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausübt. Gemeint sind Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen mit Sitz oder Geschäftsleitung außerhalb von EU und Europäischer Freihandelsassoziation (§ 138 Abs. 3 AO).
Die Beispiele gelten „in der Regel“; liegt eines vor, kann das Gericht den besonders schweren Fall trotzdem verneinen. Die Verjährungsfrist bleibt auch im besonders schweren Fall bei fünf Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 StGB).
Wann aus dem Vorwurf ein Verbrechen wird
Für gewerbsmäßiges Handeln und für Taten als Mitglied einer Bande sieht § 18 Abs. 7 Nr. 2 AWG mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe vor, für beides zusammen Absatz 8 mindestens zwei Jahre. Dieses Mindestmaß hebt die Tat in den Rang eines Verbrechens (§ 12 Abs. 1 StGB).
Die Einstellung nach § 153 oder § 153a StPO setzt ein Vergehen voraus, ebenso der Strafbefehl nach § 407 Abs. 1 StPO; solange der Vorwurf auf Absatz 7 oder 8 gestützt ist, scheiden diese Wege aus. Die Verjährungsfrist beträgt dann zwanzig Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 2, § 38 Abs. 2 StGB).
Der Abnehmer soll einer gelisteten Person gehören
Die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 friert in Art. 2 Abs. 1 die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der in ihrem Anhang I aufgeführten Personen und Organisationen ein und verbietet in Absatz 2, ihnen unmittelbar oder mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen oder zugutekommen zu lassen. Gehört das belieferte Unternehmen einer gelisteten Person oder steht es unter ihrer Kontrolle, lautet der Vorwurf, ihr sei die Ware auf diesem Weg zugutegekommen; er stützt sich auf § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h AWG.
Was als Eigentum und Kontrolle gilt, bestimmt die Verordnung in Art. 1 Buchst. i und j: Eigentum an einer juristischen Person ist der Besitz von mindestens 50 Prozent der Eigentumsrechte oder eine Mehrheitsbeteiligung, für Kontrolle nennt sie eine Reihe von Merkmalen. Ob solche Verhältnisse bestanden und die Ware der gelisteten Person dadurch zugutekam, kläre ich an der Akte, ebenso, was Sie beim Geschäft davon wussten.
Für eingefrorene Gelder und wirtschaftliche Ressourcen gilt § 18 Abs. 1 Nr. 3 AWG: Strafbar ist, wer sie verwendet, an Dritte transferiert oder sonst über sie verfügt, um sie zu verschleiern, oder wer falsche oder irreführende Informationen bereitstellt, um ihren Eigentümer oder Begünstigten zu verschleiern. Das Umgehungsverbot, an das die Nummer anknüpft, enthält die Verordnung in Art. 9 Abs. 1.
Beihilfe durch Mitarbeiter und Dienstleister
Wer einem anderen vorsätzlich zu dessen vorsätzlicher Tat Hilfe leistet, etwa im Vertrieb oder im Versand, wird nach § 27 Abs. 1 StGB als Gehilfe bestraft, nach Absatz 2 aus dem Rahmen des Täters, gemildert nach § 49 Abs. 1 StGB. Wer für die verbotene Lieferung selbst vermittelt oder einen anderen Dienst erbringt, verstößt gegen ein gesondertes Verbot der Russland-Verordnung, etwa Art. 2 Abs. 2 Buchst. a, und kann als Täter nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b AWG verfolgt werden; die Milderung des § 27 Abs. 2 StGB gilt dann nicht. Wann eine gewöhnliche berufliche Leistung zur Beihilfe wird, hat der Bundesgerichtshof für berufstypische Handlungen näher bestimmt.
Beihilfe durch berufstypische Handlungen: BGH 1 StR 618/25Geschäfte vom Ausland aus
Die Russland-Verordnung gilt nach ihrem Art. 13 Buchst. c für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats auch außerhalb der Union, und § 18 Abs. 10 AWG erstreckt die Absätze 1 bis 9 auf Taten im Ausland, wenn der Täter Deutscher ist, unabhängig vom Recht des Tatorts. Wer als Deutscher eine Handelsgesellschaft in einem Drittland führt und von dort nach Russland liefert, kann deshalb in Deutschland verfolgt werden.
Einziehung der Ware und des Erlöses
Nach § 20 Abs. 1 AWG können die Gegenstände eingezogen werden, auf die sich die Tat bezieht oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht wurden oder bestimmt waren, nach Absatz 2 unter den Voraussetzungen des § 74a StGB auch bei Dritten. Für das, was durch die Tat oder für sie erlangt wurde, schreibt § 73 Abs. 1 StGB die Einziehung vor.
Einziehung von Wertersatz: wie der Betrag entstehtWie ich bei einem Sanktionsvorwurf vorgehe
Bevor Sie sich zur Sache äußern, lese ich die Akte. Ich prüfe, ob die Ware am Tag der Lieferung unter ein Verbot fiel und woraus die Ermittler Ihr Wissen über den Endverbleib ableiten. Ob Gewerbsmäßigkeit oder eine Bande vorgeworfen wird, entscheidet darüber, ob eine Einstellung nach § 153 oder § 153a StPO möglich bleibt. Ein Ergebnis sage ich damit nicht zu.
Über Genehmigungen entscheidet nach § 13 Abs. 1 AWG grundsätzlich das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, im Kapital- und Zahlungsverkehr nach Absatz 2 Nr. 1 die Deutsche Bundesbank. Anträge dort, die Einstufung von Waren und die Prüfung künftiger Abnehmer sind Sache des Unternehmens und seiner Berater; ich verteidige im Straf- und Bußgeldverfahren. Die Akte erhalte ich elektronisch, zu Vernehmungen und zur Hauptverhandlung reise ich an, gleich wo ermittelt wird.
Häufige Fragen zur Sanktionsumgehung
Ist es strafbar, Ware über ein Drittland nach Russland zu liefern?
Was ändern falsche Angaben gegenüber dem Zoll?
Was bedeutet der Vorwurf gewerbsmäßigen Handelns?
Mein Abnehmer soll einer gelisteten Person gehören. Was wird mir vorgeworfen?
Schreiben statt anrufen
Nicht jeder Vorwurf lässt sich am Telefon aussprechen. Wenn Ihnen das Schreiben leichter fällt, nutzen Sie dieses Feld. Was Sie mir schicken, unterliegt ab dem ersten Wort meiner Verschwiegenheitspflicht.