Woraus sich die Genehmigungspflicht ergibt
Die Ausfuhr der in Anhang I der Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Güter ist nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung genehmigungspflichtig. Nicht gelistete Güter brauchen nach Art. 4 Abs. 1 eine Genehmigung, wenn die Behörde den Ausführer unterrichtet hat, dass sie etwa für chemische, biologische oder Kernwaffen oder für eine militärische Endverwendung in einem Land unter Waffenembargo bestimmt sind oder bestimmt sein können. Ist ihm selbst bekannt, dass die Güter so verwendet werden sollen, muss er die Behörde nach Art. 4 Abs. 2 unterrichten; sie entscheidet dann über die Genehmigungspflicht. Für Güter der digitalen Überwachung gilt nach Art. 5 dasselbe Verfahren, wenn sie für eine Verwendung im Zusammenhang mit interner Repression oder der Begehung schwerwiegender Verstöße gegen die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht bestimmt sind oder bestimmt sein können.
Die Strafvorschrift des § 18 Abs. 5 AWG verweist auf die Verordnung in einer festen Fassung, auf ihren Anhang I aber nach Satz 2 in der jeweils geltenden. Den Anhang ändert die Kommission durch delegierte Rechtsakte (Art. 17 Abs. 1 der Verordnung); jede Änderung der Liste verändert so die Reichweite der Strafvorschrift.
Daneben stehen die Genehmigungspflichten der Außenwirtschaftsverordnung, darunter § 8 AWV für die Güter in Teil I der deutschen Ausfuhrliste: Abschnitt A führt Waffen, Munition und Rüstungsmaterial auf, Abschnitt B national erfasste Güter. Über Genehmigungen entscheidet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, das BAFA (§ 13 Abs. 1 AWG).
Als Ausfuhr gilt nach Art. 2 Nr. 2 Buchst. d der Verordnung auch die elektronische Übertragung von Software oder Technologie an ein Ziel außerhalb des Zollgebiets der Union, etwa per E-Mail, und ihre Bereitstellung in elektronischer Form für Personen dort.
Wann die Ausfuhr strafbar ist
§ 18 Abs. 2 und 5 AWG nennen keine Fahrlässigkeit und bestrafen deshalb nach § 15 StGB nur vorsätzliches Handeln. § 18 Abs. 5 AWG erfasst die vorsätzliche Ausfuhr ohne eine nach der Verordnung erforderliche Genehmigung, die Ausfuhr ohne Entscheidung der Behörde über die Genehmigungspflicht, obwohl dem Ausführer die kritische Verwendung bekannt war (Art. 4 Abs. 2, Art. 5 Abs. 2 der Verordnung), sowie Vermittlung und technische Unterstützung ohne Genehmigung. Für die Genehmigungspflichten nach § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 und 2 AWV gilt § 18 Abs. 2 AWG. Die Strafdrohung reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, und der Versuch ist strafbar (§ 18 Abs. 6 AWG).
Lautet der Vorwurf auf gewerbsmäßiges oder bandenmäßiges Handeln, droht § 18 Abs. 7 Nr. 2 AWG Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr an. Die Tat ist dann ein Verbrechen (§ 12 Abs. 1 StGB); eine Einstellung nach den §§ 153, 153a StPO und ein Strafbefehl setzen ein Vergehen voraus und scheiden aus.
Fahrlässige Ausfuhr als Ordnungswidrigkeit
Wer die Genehmigungspflicht fahrlässig verletzt, handelt nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 AWG ordnungswidrig. Die Geldbuße kann nach § 19 Abs. 6 AWG bis zu fünfhunderttausend Euro betragen; § 17 Abs. 2 OWiG halbiert diesen Rahmen nicht, weil § 19 Abs. 1 AWG nur fahrlässiges Handeln erfasst. Nach § 17 Abs. 4 OWiG soll die Geldbuße den wirtschaftlichen Vorteil aus der Tat übersteigen und darf zu diesem Zweck auch über dem gesetzlichen Höchstmaß liegen.
Verwaltungsbehörde ist das Hauptzollamt (§ 22 Abs. 3 AWG). Ob es verfolgt, liegt nach § 47 Abs. 1 OWiG in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Die Verfolgung verjährt nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 OWiG in drei Jahren.
Für die Ausfuhr ohne Genehmigung nach § 18 Abs. 2 und 5 AWG sieht das Gesetz keine Strafe für leichtfertiges Handeln vor. Verstößt die Lieferung zugleich gegen ein güterbezogenes Verbot oder eine Genehmigungspflicht aus einer EU-Sanktion und steht die Ware in Anhang I oder IV der Dual-Use-Verordnung, ist nach § 18 Abs. 8a AWG auch Leichtfertigkeit strafbar; bei Sanktionsverstößen mit Gütern der Gemeinsamen Militärgüterliste gilt § 17 Abs. 5 AWG.
Sanktionsumgehung über DrittländerDie Verfolgungssperre des § 22 Abs. 4 AWG
Nach § 22 Abs. 4 AWG unterbleibt die Verfolgung als Ordnungswidrigkeit, wenn ein fahrlässiger Verstoß im Wege der Eigenkontrolle aufgedeckt und der zuständigen Behörde angezeigt wurde und angemessene Maßnahmen gegen einen Verstoß aus gleichem Grund getroffen werden. Als freiwillig gilt die Anzeige, wenn die Behörde wegen des Verstoßes noch keine Ermittlungen aufgenommen hat.
Die Sperre erfasst nur Verstöße im Sinne des § 19 Abs. 3 bis 5 AWG, darunter solche gegen Aufzeichnungs- und Vorlagepflichten nach § 81 Abs. 2 AWV. Die fahrlässige Ausfuhr ohne Genehmigung nach § 18 Abs. 2 oder 5 AWG fällt unter § 19 Abs. 1 AWG und damit nicht darunter, vorsätzliche Taten nach dem Wortlaut ebenso wenig.
Vor einer Anzeige sollte deshalb feststehen, unter welchen Absatz des § 19 AWG der Verstoß fällt und ob Vorsatz im Raum steht.
Folgen für das Unternehmen
Hat eine Leitungsperson die Tat begangen und dabei Pflichten des Unternehmens verletzt oder das Unternehmen bereichert oder bereichern wollen, kann nach § 30 OWiG auch gegen das Unternehmen eine Geldbuße festgesetzt werden; ihr Rahmen erreicht bei vorsätzlichen Straftaten zehn Millionen Euro. Die vierzig Millionen Euro des § 19 Abs. 7 und 8 AWG knüpfen nur an § 18 Abs. 1 AWG an, also an Sanktionsverstöße, nicht an die Absätze 2 und 5. Die Ware selbst kann nach § 20 AWG eingezogen werden, auch wenn nur eine Ordnungswidrigkeit vorliegt.
Wann das Unternehmen selbst eine Geldbuße zahltAnfragen von BAFA und Hauptzollamt
Das BAFA, das Hauptzollamt und weitere Stellen können nach § 23 Abs. 1 AWG Auskünfte und die Vorlage geschäftlicher Unterlagen verlangen. Auskunftspflichtig ist nach Absatz 5, wer unmittelbar oder mittelbar am Außenwirtschaftsverkehr teilnimmt. Wer einer vollziehbaren Anordnung nach Absatz 1 zuwiderhandelt, handelt nach § 19 Abs. 3 Nr. 2 AWG ordnungswidrig.
Nach § 23 Abs. 6 AWG darf die Auskunft auf Fragen verweigert werden, wenn die Antwort den Auskunftspflichtigen oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO genannten Angehörigen der Gefahr einer Straf- oder Bußgeldverfolgung aussetzen würde. Das Recht gilt für die einzelne Frage. Die Vorlage von Unterlagen nennt Absatz 6 nicht; wie weit der Schutz dort reicht, ist zu klären, bevor belastende Unterlagen herausgegeben werden.
Wie ich einen Vorwurf nach § 18 AWG angehe
Zuerst kläre ich an der Akte, auf welche Genehmigungspflicht die Behörde den Vorwurf stützt und woher die Einstufung der Ware stammt. Danach geht es um den Vorsatz; nach ihm richtet sich, ob Strafe oder Geldbuße im Raum steht. Ein bestimmtes Ergebnis sage ich nicht zu.
Die Einstufung von Gütern, Genehmigungsanträge und den Aufbau einer internen Exportkontrolle übernehme ich nicht; das ist Sache des Unternehmens und seiner Berater im Exportkontrollrecht. Ich verteidige im Straf- und im Bußgeldverfahren, gleich welches Hauptzollamt oder welche Staatsanwaltschaft das Verfahren führt.
Häufige Fragen zur Ausfuhr ohne Genehmigung
Ist die Ausfuhr ohne Genehmigung eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit?
Ist leichtfertiges Handeln strafbar?
Die Ware wurde falsch eingestuft. Ist das schon eine Straftat?
Das BAFA stellt Fragen zu einer Ausfuhr. Muss ich antworten?
Schützt eine freiwillige Anzeige vor dem Bußgeld?
Schreiben statt anrufen
Nicht jeder Vorwurf lässt sich am Telefon aussprechen. Wenn Ihnen das Schreiben leichter fällt, nutzen Sie dieses Feld. Was Sie mir schicken, unterliegt ab dem ersten Wort meiner Verschwiegenheitspflicht.