Die Antragspflicht und ihre beiden Höchstfristen
§ 15a Abs. 1 Satz 1 InsO setzt bei zwei Zuständen der juristischen Person an: Sie wird zahlungsunfähig, oder sie wird überschuldet. Verpflichtet sind die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler; sie haben den Eröffnungsantrag ohne schuldhaftes Zögern zu stellen. Satz 3 nimmt bei einer rechtsfähigen Personengesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, die organschaftlichen Vertreter derjenigen Gesellschafter, die zur Vertretung ermächtigt sind, sowie die Abwickler in dieselbe Pflicht; das gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine Gesellschaft gehört, bei der eine natürliche Person persönlich haftet. Absatz 2 setzt die Pflicht fort, wenn sich Gesellschaften in dieser Art verketten.
Satz 2 nennt zwei äußere Grenzen, die an verschiedene Ereignisse anknüpfen: spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, spätestens sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung. Treten beide Gründe nacheinander ein, läuft für jeden eine eigene Frist. Das Wort „spätestens“ markiert in beiden Fällen den Endpunkt. Sobald die Lage feststeht, ist der Antrag nach Satz 1 bereits fällig.
Vor der Frist steht damit eine Tatsachenfrage: Wann war die Gesellschaft zahlungsunfähig, wann überschuldet? Das Datum in der Anklage ist das Ergebnis einer Rechnung, die sich prüfen lässt.
Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO
Zahlungsunfähig ist nach § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO, wer nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Gestundete und noch nicht fällige Forderungen gehören deshalb nicht in diese Rechnung. Ob bestrittene Forderungen hineingehören und ob eine offene Kreditlinie zu den verfügbaren Mitteln zählt, regelt § 17 InsO nicht; über beides wird im Gutachten gestritten.
Satz 2 stellt daneben eine Regel auf: Hat der Schuldner seine Zahlungen eingestellt, ist Zahlungsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Widerlegbar bleibt sie. Welche Zahlungen zu welchem Zeitpunkt eingestellt waren, muss die Akte zeigen.
Wo die Grenze zwischen einer vorübergehenden Zahlungsstockung und der Zahlungsunfähigkeit verläuft, sagt § 17 InsO nicht. Diese Abgrenzung stammt aus der Rechtsprechung; an ihr hängt, ob eine Liquiditätslücke den Fristbeginn ausgelöst hat.
Überschuldung und Fortführungsprognose nach § 19 InsO
§ 19 Abs. 2 Satz 1 InsO ist zweigliedrig aufgebaut. Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Liegt eine positive Fortführungsprognose vor, entfällt die Überschuldung als Eröffnungsgrund. Eine daneben bestehende Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO begründet die Antragspflicht weiterhin.
Die Prognose wird auf den Stichtag gestellt. Maßgeblich ist, was damals vorlag: Planzahlen, Auftragsbestand, Zusagen von Gesellschaftern oder der Bank, laufende Sanierungsschritte. Dass das Unternehmen später doch gescheitert ist, beantwortet die Frage nach diesem Zeitpunkt nicht.
Satz 2 verändert die Rechnung an einer Stelle: Forderungen auf Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen bleiben bei den Verbindlichkeiten außer Ansatz, wenn dafür nach § 39 Abs. 2 InsO der Nachrang vereinbart wurde; dasselbe gilt für Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen. Ein wirksamer Rangrücktritt kann den Stichtag deshalb verschieben. Absatz 3 überträgt beides auf die rechtsfähige Personengesellschaft, und zwar nach demselben Muster wie § 15a Abs. 1 Satz 3 einschließlich der dortigen Rückausnahme.
Strafrahmen, Fahrlässigkeit und der nicht richtig gestellte Antrag
§ 15a Abs. 4 InsO trennt zwei Vorwürfe: Nummer 1 den Antrag, der nicht oder nicht rechtzeitig gestellt wird, Nummer 2 den, der nicht richtig gestellt wird. Angedroht sind Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Die Vorschrift verweist auf Absatz 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit Satz 3, Absatz 2 oder Absatz 3; strafbar ist damit nur, wen die Antragspflicht überhaupt trifft.
Absatz 5 gibt der Fahrlässigkeit einen eigenen, milderen Rahmen: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Wer die Insolvenzreife nicht erkannt hat, wird dadurch nicht straflos; der Vorwurf lautet dann, er hätte sie erkennen müssen. Gemessen wird das an dem, was zum Stichtag vorlag: Stand der Buchhaltung, offene Posten, Auskünfte des Steuerberaters.
Absatz 6 begrenzt Nummer 2 zusätzlich. Ein nicht richtig gestellter Antrag ist nur strafbar, wenn er rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen wurde; über die dortige Verweisung gilt das auch für die fahrlässige Begehung nach Absatz 5. Absatz 7 nimmt Vereine und Stiftungen aus, für die § 42 Abs. 2 BGB gilt: Auf sie sind die Absätze 1 bis 6 nicht anzuwenden.
Wen Absatz 3 zusätzlich in die Pflicht nimmt
Legt der letzte Geschäftsführer sein Amt nieder oder wird er abberufen, endet die Antragspflicht nicht mit ihm. Bei einer führungslosen Gesellschaft mit beschränkter Haftung trifft sie nach Absatz 3 jeden Gesellschafter, bei einer führungslosen Aktiengesellschaft oder Genossenschaft jedes Mitglied des Aufsichtsrats. Ausgenommen ist, wer die Führungslosigkeit nicht kennt oder wem Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung unbekannt sind. Absatz 3 verlangt Kenntnis; ein bloßes Kennenmüssen reicht dafür nicht.
Wie ich den Stichtag angreife
Woher das Datum stammt, steht in der Akte: aus dem Gutachten des vorläufigen Verwalters, aus einer Auswertung der Buchhaltung oder aus einer Aufstellung der Ermittlungsbehörde. Die Rekonstruktion eines Liquiditätsstatus auf einen zurückliegenden Stichtag ist Sachverständigenarbeit und beruht auf Annahmen, die offenliegen müssen.
Die Rechnung des Insolvenzverwalters übernehme ich deshalb nicht ungeprüft. Ich lasse offenlegen, welche Forderungen als fällig eingestellt wurden, wie mit gestundeten und bestrittenen Positionen verfahren wurde und welche Mittel als verfügbar angesetzt sind. Bei der Überschuldung geht es um die Unterlagen, die die Fortführungsprognose zum Stichtag getragen haben; fehlen sie in der Akte, hole ich sie aus dem Unternehmen.
An denselben Zeitpunkt knüpft § 15b InsO die Frage, welche Zahlungen danach noch geleistet werden durften. Absatz 1 Satz 1 untersagt den Antragspflichtigen von der Insolvenzreife an Zahlungen für die juristische Person; ausgenommen sind nach Satz 2 Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind. Als sorgfaltsgemäß gelten nach Absatz 2 Zahlungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, besonders solche zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs; im Zeitraum, der für eine rechtzeitige Antragstellung maßgeblich ist, gilt das nur, solange die Antragspflichtigen Maßnahmen zur nachhaltigen Beseitigung der Insolvenzreife oder zur Vorbereitung des Antrags mit derselben Sorgfalt betreiben. Ist dieser Zeitpunkt verstrichen, ohne dass ein Antrag gestellt wurde, sind Zahlungen nach Absatz 3 in der Regel nicht mehr sorgfaltsgemäß. Absatz 8 zieht die Linie ins Steuerrecht: Wer seiner Pflicht aus § 15a InsO nachkommt, verletzt keine steuerrechtliche Zahlungspflicht, wenn zwischen Insolvenzreife und der Entscheidung des Insolvenzgerichts Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis offenbleiben. Das entfällt, wenn das Verfahren gerade wegen einer Pflichtverletzung der Antragspflichtigen nicht eröffnet wird.
Der Ort des Insolvenzgerichts und der Sitz der Staatsanwaltschaft spielen für die Übernahme des Mandats keine Rolle. Die Akten hole ich elektronisch, mit Ihnen und Ihrem Steuerberater spreche ich per Telefon oder Video, und zu jedem Termin des Verfahrens komme ich hin.
Häufige Fragen zur Insolvenzverschleppung
Ab wann läuft die Frist für den Insolvenzantrag?
Ändert es etwas, wenn ich die Krise nicht bemerkt habe?
Ist ein fehlerhafter Insolvenzantrag strafbar?
Muss ich einen Antrag stellen, wenn die Zahlungsunfähigkeit erst droht?
Schreiben statt anrufen
Nicht jeder Vorwurf lässt sich am Telefon aussprechen. Wenn Ihnen das Schreiben leichter fällt, nutzen Sie dieses Feld. Was Sie mir schicken, unterliegt ab dem ersten Wort meiner Verschwiegenheitspflicht.