Was Absatz 1 unter Strafe stellt
§ 266a Abs. 1 StGB nennt als Täter den Arbeitgeber und als Gegenstand die Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung. Erfasst ist damit allein der Arbeitnehmeranteil, den der Arbeitgeber vom Lohn einbehält und für seine Beschäftigten an die Einzugsstelle abzuführen hat. Angedroht ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
Die Vorschrift kommt ohne Täuschungsmerkmal aus und knüpft allein an das Ausbleiben der Zahlung bei Fälligkeit an. Der Wortlaut stellt zudem klar, dass es auf die Zahlung von Arbeitsentgelt nicht ankommt: Wer Löhne kürzt oder gar nicht mehr auszahlt, entgeht dem Vorwurf nicht.
Der Vorwurf besteht aus vielen Einzelmonaten; für jeden ist gesondert festzustellen, welche Beiträge geschuldet waren.
Die Arbeitgeberanteile stehen nur in Absatz 2
Absatz 2 droht dieselbe Strafe an, verlangt aber mehr als das Ausbleiben der Zahlung. Strafbar ist danach, wer der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht (Nummer 1) oder sie darüber pflichtwidrig in Unkenntnis lässt (Nummer 2) und ihr dadurch die vom Arbeitgeber zu tragenden Beiträge vorenthält.
Wer seine Beschäftigten zutreffend gemeldet hat und dann nicht zahlt, verwirklicht deshalb Absatz 1 und nicht Absatz 2. Der Betrag, den die Einzugsstelle einzieht, umfasst beide Anteile; strafrechtlich zerfällt er in zwei Teile mit verschiedenen Voraussetzungen. Fehlt der Beleg für unrichtige Angaben oder pflichtwidriges Unkenntnislassen, greife ich die Berechnung an.
Absatz 3 regelt einen dritten Fall: Teile des Arbeitsentgelts, die für den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen sind, werden einbehalten, nicht weitergeleitet und ihm auch nicht spätestens bei Fälligkeit oder unverzüglich danach angezeigt. Die als Lohnsteuer einbehaltenen Teile nimmt Satz 2 aus; dazu das Steuerstrafverfahren.
Der Weg über Absatz 6
Absatz 6 gilt für die Fälle der Absätze 1 und 2 und enthält zwei Rechtsfolgen. Satz 1 verlangt, dass der Arbeitgeber der Einzugsstelle spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach schriftlich die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und darlegt, warum die fristgemäße Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich darum ernsthaft bemüht hat. Liegen beide Angaben vor, kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen; zwingend ist das nicht.
Satz 2 geht weiter: Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor und werden die Beiträge nachträglich innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist entrichtet, wird der Täter insoweit nicht bestraft. „Insoweit“ begrenzt die Wirkung auf die nachgezahlten Beiträge. Für die Fälle des Absatzes 3 gilt beides nach Satz 3 entsprechend.
Beide Wege setzen die schriftliche Mitteilung voraus; die Frist für die Nachzahlung bestimmt die Einzugsstelle.
Besonders schwere Fälle nach Absatz 4
Absatz 4 Satz 1 setzt für besonders schwere Fälle der Absätze 1 und 2 eine Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren fest. Fünf Regelbeispiele stehen in Satz 2: das Vorenthalten aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß (Nummer 1); das fortgesetzte Vorenthalten unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege (Nummer 2); das fortgesetzte Vorenthalten, verbunden damit, dass sich der Täter zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege von einem Dritten verschafft, der sie gewerbsmäßig anbietet (Nummer 3); das Handeln als Mitglied einer Bande, die sich zum fortgesetzten Vorenthalten zusammengeschlossen hat und zur Verschleierung unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege vorhält (Nummer 4); und das Ausnutzen der Mithilfe eines Amtsträgers, der dabei seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht (Nummer 5).
An die Regelbeispiele des Satzes 2 ist das Gericht nicht gebunden. Welcher Betrag ein großes Ausmaß erreicht, sagt das Gesetz nicht; Nummer 1 verlangt zusätzlich groben Eigennutz. Absatz 3 wird von Absatz 4 nicht erfasst.
Die Krise des Unternehmens
Die erste Fallgruppe beginnt mit fehlender Liquidität: Löhne, Lieferanten, Finanzamt und Einzugsstelle konkurrieren um dasselbe Konto. Kommt es später zum Insolvenzverfahren, steht neben den Insolvenzdelikten ein eigenständiger Vorwurf; § 266a StGB setzt weder eine Krise im Sinne der §§ 283 ff. StGB noch ein Insolvenzereignis voraus.
Wann die Antragsfrist zu laufen begann, steht auf der Seite Insolvenzverschleppung; für § 266a StGB zählt der Fälligkeitstag jedes Beitragsmonats, und für die Monate der Krise ist Absatz 6 zu prüfen.
Nach einer Prüfung der Finanzkontrolle Schwarzarbeit
Die Behörden der Zollverwaltung prüfen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SchwarzArbG, ob die aus Dienst- oder Werkleistungen folgenden Pflichten nach § 28a SGB IV erfüllt wurden. Der Vorwurf lautet danach, die eingesetzten Personen seien abhängig beschäftigt gewesen. Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 SGB IV nichtselbständige Arbeit; als Anhaltspunkte nennt die Vorschrift eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Ohne beitragspflichtige Beschäftigung gibt es keine Beiträge, die vorenthalten sein könnten; ich lasse mir Verträge, Einsatzpläne und Zahlungsflüsse vorlegen und prüfe daran die Berechnung.
Nach § 8 Abs. 3 SchwarzArbG handelt ordnungswidrig, wer als Arbeitgeber eine in § 266a Abs. 2 Nr. 1 oder 2 StGB bezeichnete Handlung leichtfertig begeht und dadurch Beiträge leichtfertig vorenthält; die Geldbuße reicht dafür nach Absatz 5 bis zu fünfzigtausend Euro. Absatz 8 lässt sie unter denselben drei Voraussetzungen entfallen, die Absatz 6 des § 266a StGB für die Straffreiheit nennt. Wer einen in tatsächlicher Hinsicht unrichtigen Beleg ausstellt oder in den Verkehr bringt und dadurch Schwarzarbeit oder illegale Beschäftigung ermöglicht, erfüllt Absatz 4; dafür reicht die Geldbuße nach Absatz 5 bis zu hunderttausend Euro.
Der Vorwurf trifft nicht nur Arbeitgeber: Für ein System illegaler Beschäftigung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, wann berufstypische Unterstützungshandlungen Beihilfe sind (1 StR 618/25, Beschluss vom 19. März 2026); die Einordnung steht in meinem Beitrag zur Beihilfe durch neutrale Handlungen.
Wer als Arbeitgeber einzustehen hat
Arbeitgeberin ist die Gesellschaft. Übertragen wird dieses Merkmal durch § 14 StGB: Knüpft eine Strafbarkeit an besondere persönliche Merkmale an, gilt sie auch für den Vertreter, wenn das Merkmal beim Vertretenen vorliegt. Absatz 1 erfasst vertretungsberechtigte Organe juristischer Personen und deren Mitglieder, vertretungsberechtigte Gesellschafter rechtsfähiger Personengesellschaften und gesetzliche Vertreter, Absatz 2 daneben Beauftragte, die den Betrieb oder einen Betriebsteil leiten oder Aufgaben des Inhabers ausdrücklich in eigener Verantwortung wahrnehmen. Erfasst sein kann der kaufmännische Leiter. Nach Absatz 3 bleibt es dabei, wenn sich die Bestellung später als unwirksam erweist.
§ 266a Abs. 5 StGB stellt dem Arbeitgeber den Auftraggeber von Heimarbeitern, Hausgewerbetreibenden und nach dem Heimarbeitsgesetz gleichgestellten Personen sowie den Zwischenmeister gleich.
Was ich zuerst prüfe
Am Anfang steht das Zahlenwerk: für welche Personen, welche Monate und auf welcher Grundlage Beiträge angesetzt sind. Danach die Verantwortung im Betrieb: Wer war im fraglichen Zeitraum bestellt, wem war die Lohnbuchhaltung übertragen, und verschiebt ein Wechsel in der Geschäftsführung den Adressaten?
Schließlich Absatz 6: Der Schriftwechsel des Unternehmens zeigt, ob eine Mitteilung an die Einzugsstelle vorliegt. Fehlt sie, kann sie für die laufenden Beitragsmonate noch rechtzeitig erfolgen; für zurückliegende Monate ist der Zeitpunkt des Satzes 1 verstrichen.
Lohnkonten, Beitragsnachweise und Prüfberichte liegen digital vor; der Sitz des Unternehmens ändert an dieser Arbeit nichts. Zu Vernehmungen und zur Hauptverhandlung komme ich an den Ort des Verfahrens. Meine Kanzlei sitzt in Kiel.
Häufige Fragen zu § 266a StGB
Was gilt, wenn die Beiträge nicht bezahlt werden konnten?
Sind auch die Arbeitgeberanteile strafbewehrt?
Was droht bei leichtfertigem Handeln?
Trifft der Vorwurf den Geschäftsführer persönlich?
Weiterführende Informationen: Insolvenzstrafrecht · Insolvenzverschleppung · Steuerstrafverfahren · Erste Hilfe bei Durchsuchung