Was Absatz 1 für die Wirksamkeit verlangt
Nach § 371 Abs. 1 Satz 1 AO wird wegen dieser Steuerstraftaten nicht nach § 370 AO bestraft, wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt.
Satz 2 legt den Umfang fest. Die Angaben müssen zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart erfolgen, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre. Bezugsgröße ist die Steuerart, nicht der einzelne Veranlagungszeitraum; wie weit die Verjährung zurückreicht, steht auf Steuerhinterziehung (§ 370 AO).
Fehlt eine Tat dieser Steuerart, tritt für keine der angezeigten Taten Straffreiheit ein; die Angaben bleiben der Finanzbehörde gleichwohl erhalten. Am Anfang steht deshalb die Rekonstruktion der Zahlen.
Die Sperrgründe des Absatzes 2 im Einzelnen
Nummer 1 zählt fünf Ereignisse auf; sie sperren, wenn sie bei einer der zur Selbstanzeige gebrachten unverjährten Steuerstraftaten vor der Berichtigung eingetreten sind.
Buchstabe a erfasst die Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung nach § 196 AO an den an der Tat Beteiligten, seinen Vertreter oder den Begünstigten (§ 370 Abs. 1 AO), beschränkt auf den sachlichen und zeitlichen Umfang der angekündigten Außenprüfung. Dieselbe Beschränkung trägt Buchstabe c für den zur steuerlichen Prüfung erschienenen Amtsträger der Finanzbehörde. Nach Satz 2 bleibt die Berichtigung für die nicht darunter fallenden Steuerstraftaten einer Steuerart möglich.
Buchstabe b nennt die Bekanntgabe der Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens an den Beteiligten oder seinen Vertreter, Buchstabe d das Erscheinen eines Amtsträgers zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit. Beide sind auf keinen Prüfungszeitraum begrenzt und von Satz 2 nicht ausgenommen. Buchstabe d spricht anders als die Buchstaben c und e nicht von einem Amtsträger der Finanzbehörde.
Buchstabe e betrifft die Umsatzsteuer-Nachschau nach § 27b UStG, die Lohnsteuer-Nachschau nach § 42g EStG und die Nachschau nach anderen steuerrechtlichen Vorschriften; der Amtsträger muss erschienen sein und sich ausgewiesen haben.
Nummer 2 löst sich von jeder Amtshandlung: Straffreiheit tritt nicht ein, wenn eine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Berichtigung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste. Sichere Kenntnis verlangt der Halbsatz nicht.
Wenn der Betrag über 25.000 Euro je Tat liegt
Nach Nummer 3 tritt Straffreiheit nicht ein, wenn die nach § 370 Abs. 1 AO verkürzte Steuer oder der für sich oder einen anderen erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil einen Betrag von 25.000 Euro je Tat übersteigt. Die Grenze gilt für jede einzelne Tat.
Nummer 4 sperrt, wenn ein in § 370 Abs. 3 Satz 2 Nummer 2 bis 6 AO genannter besonders schwerer Fall vorliegt: Missbrauch der Amtsträgerstellung, Ausnutzen der Mithilfe eines Amtsträgers, fortgesetzte Verkürzung mit nachgemachten oder verfälschten Belegen, bandenmäßige Verkürzung von Umsatz- oder Verbrauchssteuern, Verschleierung über eine Drittstaat-Gesellschaft. Die Nummer 1, die Verkürzung in großem Ausmaß, lässt die Verweisung aus.
§ 398a Abs. 1 AO greift, wenn Straffreiheit nur wegen § 371 Abs. 2 Satz 1 Nummer 3 oder 4 AO nicht eintritt: Von der Verfolgung wird abgesehen, wenn der Beteiligte innerhalb einer ihm bestimmten angemessenen Frist die zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern nebst Zinsen entrichtet und zusätzlich einen Geldbetrag zugunsten der Staatskasse zahlt.
Dessen Höhe staffelt § 398a Abs. 1 Nr. 2 AO nach dem Hinterziehungsbetrag: 10 Prozent der hinterzogenen Steuer, wenn der Hinterziehungsbetrag 100.000 Euro nicht übersteigt; 15 Prozent, wenn er 100.000 Euro übersteigt und 1.000.000 Euro nicht übersteigt; 20 Prozent, wenn er 1.000.000 Euro übersteigt. Bemessen wird der Hinterziehungsbetrag nach Absatz 2 nach den Grundsätzen des § 370 Abs. 4 AO.
Nach Absatz 3 ist die Wiederaufnahme des abgeschlossenen Verfahrens zulässig, wenn die Finanzbehörde unvollständige oder unrichtige Angaben erkennt. Der Geldbetrag wird nach Absatz 4 nicht erstattet, wenn die Rechtsfolge ausbleibt; das Gericht kann ihn auf eine wegen Steuerhinterziehung verhängte Geldstrafe anrechnen.
Steuern und Zinsen müssen fristgerecht gezahlt sein
Sind Steuerverkürzungen eingetreten oder Steuervorteile erlangt, tritt nach § 371 Abs. 3 Satz 1 AO Straffreiheit nur ein, wenn der Beteiligte innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet: die aus der Tat zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern, die Hinterziehungszinsen nach § 235 AO, die darauf angerechneten Zinsen nach § 233a AO und die Verzugszinsen nach Artikel 114 des Zollkodex der Union. Die Zahlungspflicht trifft jeden Beteiligten nur für die zu seinen Gunsten hinterzogenen Beträge und tritt neben die Absätze 1 und 2.
Der Zinslauf des § 235 AO beginnt mit dem Eintritt der Verkürzung, bei ohne die Hinterziehung erst später fällig gewordenen Beträgen mit deren Fälligkeit (Absatz 2), und endet mit der Zahlung; für Zeiten der Stundung, der Aussetzung der Vollziehung und verwirkter Säumniszuschläge fallen nach Absatz 3 keine Zinsen an. Für denselben Zeitraum festgesetzte Zinsen nach § 233a AO rechnet Absatz 4 an.
Voranmeldungen folgen einer eigenen Regel
Absatz 2a betrifft die Hinterziehung durch nicht rechtzeitige Abgabe einer vollständigen und richtigen Umsatzsteuervoranmeldung oder Lohnsteueranmeldung. Straffreiheit tritt hier abweichend von den Absätzen 1 und 2 Satz 1 Nummer 3 in dem Umfang ein, in dem der Täter gegenüber der zuständigen Finanzbehörde berichtigt, ergänzt oder nachholt; Vollständigkeitsgebot und Betragsgrenze greifen nicht. Satz 2 nimmt den Sperrgrund der Tatentdeckung zurück, soweit die Entdeckung auf der nachgeholten oder berichtigten Anmeldung beruht.
Für Steueranmeldungen, die sich auf das Kalenderjahr beziehen, gelten diese beiden Sätze nach Satz 3 nicht; für deren Vollständigkeit verlangt Satz 4 keine Berichtigung der Voranmeldungen nachfolgender Zeiträume. Für die Zahlung gilt in den Fällen des Absatzes 2a Satz 1 nach § 371 Abs. 3 Satz 2 AO, dass die fristgerechte Entrichtung der Zinsen unerheblich ist.
Die Berichtigung nach § 153 AO ist keine Selbstanzeige
§ 153 Abs. 1 Nr. 1 AO begründet eine Pflicht: Erkennt ein Steuerpflichtiger nachträglich vor Ablauf der Festsetzungsfrist, dass eine von ihm oder für ihn abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und es dadurch zu einer Steuerverkürzung kommen kann oder gekommen ist, muss er dies unverzüglich anzeigen und richtigstellen. Nach Satz 2 trifft diese Pflicht auch den Gesamtrechtsnachfolger und die nach §§ 34, 35 AO handelnden Personen.
Der Unterschied liegt im Zeitpunkt der Erkenntnis: § 153 AO setzt voraus, dass die Unrichtigkeit erst nachträglich erkannt wird, § 371 AO eine bereits begangene Steuerstraftat. Wer die erkannte Unrichtigkeit nicht anzeigt, kann dadurch selbst eine Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO begehen. War die Erklärung von einem Dritten abzugeben, wirkt die rechtzeitige und ordnungsmäßige Anzeige nach § 371 Abs. 4 AO auch zu dessen Gunsten.
Wie ich eine Selbstanzeige vorbereite
Zuerst prüfe ich, ob überhaupt noch Raum dafür besteht, und sehe dazu Ihre Post durch: Prüfungsanordnung, Mitteilung über die Einleitung eines Verfahrens, Vermerk über eine Nachschau.
Dann kommen die Zahlen; ohne Erträgnisaufstellungen, Kontoauszüge oder Buchhaltungsdaten lässt sich der Umfang des Absatzes 1 Satz 2 nicht bestimmen. Solange Jahre offen sind, setze ich die Beträge lieber zu hoch an. Abgestimmt wird mit Ihrem Steuerberater, bevor etwas hinausgeht.
Wo die zuständige Finanzbehörde sitzt, ändert an dieser Vorbereitung nichts. Unterlagen nehme ich verschlüsselt entgegen, besprochen wird telefonisch, und die Anzeige geht elektronisch hinaus.
Häufige Fragen zur Selbstanzeige
Ist eine Selbstanzeige nach einer Prüfungsanordnung noch möglich?
Wie weit zurück muss eine Selbstanzeige reichen?
Ab welchem Betrag tritt keine Straffreiheit mehr ein?
Wirkt eine Selbstanzeige auch bei Umsatzsteuervoranmeldungen?
Ist die Berichtigung nach § 153 AO eine Selbstanzeige?
Schreiben statt anrufen
Nicht jeder Vorwurf lässt sich am Telefon aussprechen. Wenn Ihnen das Schreiben leichter fällt, nutzen Sie dieses Feld. Was Sie mir schicken, unterliegt ab dem ersten Wort meiner Verschwiegenheitspflicht.