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Steuerhinterziehung nach § 370 AO

Wer wissen will, ab welchem Betrag Steuerhinterziehung strafbar ist, findet im Tatbestand keine Antwort: § 370 Abs. 1 AO kennt keine Untergrenze. Eine Betragsschwelle gibt es erst beim Strafrahmen des Absatzes 3, und sie steht nicht im Gesetz, sondern in der Rechtsprechung.

Die drei Tathandlungen des Absatzes 1

§ 370 Abs. 1 AO stellt drei Wege unter Strafe, alle mit demselben Rahmen: bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Nach Nummer 1 genügen unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen. Nummer 2 erfasst, wer die Finanzbehörden pflichtwidrig über solche Tatsachen in Unkenntnis lässt; sie nennt allein die Finanzbehörden, und „pflichtwidrig“ setzt eine verletzte Pflicht voraus. Nummer 3 betrifft das pflichtwidrige Unterlassen der Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern.

Keine dieser Nummern genügt für sich: Der Schlusshalbsatz verlangt zusätzlich, dass der Täter dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Der Versuch ist nach Absatz 2 strafbar.

Auf dieser Seite: die Tathandlungen und der Verkürzungsbegriff des § 370 AO, die Wertgrenze des großen Ausmaßes, die Verjährung nach § 376 AO, Scheinrechnungen und die Abgrenzung zu § 378 AO sowie Haftung und Zinsen nach den §§ 71, 235 AO.

Wann Steuern verkürzt sind

Steuern sind nach § 370 Abs. 4 Satz 1 AO namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden. Das gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Ein endgültiger Ausfall gehört damit nicht zum Tatbestand; die verspätete Festsetzung reicht.

Nach Satz 2 sind Steuervorteile auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden.

Nach Satz 3 sind die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können. Wer nachträglich nicht erklärte Aufwendungen vorlegt, mindert den strafrechtlichen Verkürzungsbetrag dadurch nicht.

Ab welchem Betrag der besonders schwere Fall beginnt

§ 370 Abs. 1 AO nennt keine Untergrenze; strafbar ist die Verkürzung ohne Rücksicht auf ihre Höhe. Eine Betragsschwelle gibt es erst beim Strafrahmen: Ein großes Ausmaß nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO liegt nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Oktober 2015 (1 StR 373/15, BGHSt 61, 28) bei jeder Hinterziehung über 50.000 Euro vor.

Der Rahmen dazu steht in Absatz 3 Satz 1: In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren; eine Geldstrafe sieht er nicht vor.

Nummer 1 ist eines von sechs Regelbeispielen. Nummer 2 trifft den Amtsträger oder Europäischen Amtsträger, der Stellung oder Befugnisse missbraucht, Nummer 3 den, der dessen Mithilfe ausnutzt, Nummer 4 die fortgesetzte Verkürzung unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege, Nummer 5 die bandenmäßige Verkürzung von Umsatz- oder Verbrauchssteuern und Nummer 6 die fortgesetzte Verkürzung über eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Abs. 3 AO, auf die der Täter beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann und die er zur Verschleierung nutzt. In diesen fünf Nummern spielt die Höhe der Verkürzung keine Rolle.

Fünfzigtausend Euro sind keine Tatbestandsgrenze Unterhalb der Schwelle trägt der Betrag den Rahmen des Absatzes 3 nicht; die Nummern 2 bis 6 und die unbenannten Fälle des Satzes 1 bleiben unberührt. Oberhalb bindet das Gesetz die Rechtsfolge an das Wort „in der Regel“: Absatz 3 Satz 2 nennt Regelbeispiele, keine Tatbestandsmerkmale.

Wie lange die Tat verfolgt werden kann

Im Grundfall sind es fünf Jahre nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB; auf die Schärfung des Absatzes 3 kommt es dabei nach § 78 Abs. 4 StGB nicht an. Der Zehnjahresrahmen verlängert die Verjährung also nicht von sich aus.

Die Sonderregel steht in § 376 AO. In den in § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 6 AO genannten Fällen besonders schwerer Steuerhinterziehung beträgt die Verjährungsfrist nach § 376 Abs. 1 AO in der geltenden Fassung 15 Jahre; § 78b Abs. 4 StGB gilt entsprechend. Sie beginnt nach § 78a StGB, sobald die Tat beendet ist.

Nach § 376 Abs. 3 AO verjährt die Verfolgung in denselben Fällen spätestens, wenn seit dem in § 78a des Strafgesetzbuches bezeichneten Zeitpunkt das Zweieinhalbfache der gesetzlichen Verjährungsfrist verstrichen ist. Diese Grenze verschiebt keine Unterbrechung mehr; bei fünfzehn Jahren sind es siebenunddreißigeinhalb Jahre.

Leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO

§ 370 AO setzt Vorsatz voraus. Lässt er sich nicht feststellen, bleibt § 378 Abs. 1 AO: Die leichtfertig begangene Tat ist eine Ordnungswidrigkeit, und zwar für den Steuerpflichtigen und für den, der die Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen wahrnimmt. Der Kreis der Betroffenen ist enger; über die Verweisung des Absatzes 1 Satz 2 auf § 370 Abs. 4 bis 7 AO bleibt der Verkürzungsbegriff derselbe.

Nach § 378 Abs. 2 AO kann sie mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden; eine Freiheitsstrafe sieht die Vorschrift nicht vor. Nach Absatz 3 unterbleibt die Geldbuße, soweit der Täter die Angaben gegenüber der Finanzbehörde berichtigt, ergänzt oder nachholt, bevor ihm oder seinem Vertreter die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist; eingetretene Verkürzungen muss er innerhalb der ihm bestimmten Frist entrichten.

Ob der Vorwurf Vorsatz oder Leichtfertigkeit trägt, prüfe ich zuerst an der Akte. Die Selbstanzeige steht in einer eigenen Vorschrift; sie behandelt die Seite Selbstanzeige.

Haftung und Zinsen neben der Strafe

Wer eine Steuerhinterziehung oder eine Steuerhehlerei begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt, haftet nach § 71 AO für die verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile sowie für die Hinterziehungszinsen des § 235 AO und, im Umfang der Anrechnung nach § 235 Abs. 4 AO, für die Zinsen nach § 233a AO. Diese Haftung trifft auch den, der nicht selbst Steuerschuldner ist, und über „teilnimmt“ auch Anstifter und Gehilfen.

Daneben steht die Verzinsung. Hinterzogene Steuern sind nach § 235 Abs. 1 Satz 1 AO zu verzinsen; Zinsschuldner ist, zu wessen Vorteil sie hinterzogen worden sind, nach Satz 3 aber der Entrichtungspflichtige, der einbehaltene Steuern nicht abführt. Zu laufen beginnen die Zinsen mit dem Eintritt der Verkürzung, es sei denn, die Beträge wären ohne die Tat erst später fällig geworden; dann gilt der spätere Zeitpunkt (Absatz 2). Der Lauf endet mit der Zahlung (Absatz 3 Satz 1).

Beide Ansprüche setzt die Finanzbehörde im Besteuerungsverfahren fest, nicht das Strafgericht im Urteil.

Scheinrechnungen

Rechnungen über nicht erbrachte Leistungen erfüllen § 370 Abs. 1 AO, sobald sie zu unrichtigen Angaben führen und Steuern verkürzt werden. Nummer 4 des § 370 Abs. 3 Satz 2 AO verlangt darüber hinaus einen nachgemachten oder verfälschten Beleg und eine fortgesetzte Verkürzung; eine im eigenen Namen ausgestellte Rechnung ist inhaltlich unrichtig, aber weder nachgemacht noch verfälscht. Aus demselben Grund greift § 267 StGB nur dort, wo das Papier über seinen Aussteller täuscht. Was daraus folgt, steht auf der Seite Betrug (§ 263 StGB).

Wie ich einen Vorwurf nach § 370 AO angehe

Zwei Größen bestimmen den Fall: der Verkürzungsbetrag je Tat und der Zeitraum, über den sich der Vorwurf erstreckt. Beides steht in der mitgelieferten Berechnung, dem ersten Angriffspunkt. Ich sehe nach, ob die Besteuerungsgrundlagen ermittelt oder geschätzt sind. Danach steht die Frage, ob die Schwelle des Absatzes 3 Satz 2 Nr. 1 je Tat erreicht wird. Ein Ergebnis verspreche ich damit nicht.

Der Sitz meiner Kanzlei ändert daran nichts. Der Verkehr mit der Finanzbehörde läuft schriftlich oder elektronisch; zu Besprechungen und Hauptverhandlungen fahre ich hin, gleich wo der Fall liegt.

Rufen Sie an, bevor Sie Zahlen bestätigen Sagen Sie mir, welcher Betrag und welche Jahre im Raum stehen. Ich sage Ihnen, wo die Schwelle des Absatzes 3 verläuft: 0171 – 40 75 75 8. Ans Telefon gehe ich auch am Feierabend, und das erste Gespräch berechne ich nicht.

Wie das Verfahren abläuft und wer ermittelt, steht auf der Seite Steuerstrafverfahren.

Häufige Fragen zur Steuerhinterziehung

Ab welchem Betrag ist Steuerhinterziehung strafbar?
§ 370 Abs. 1 AO nennt keine Untergrenze; strafbar ist die Verkürzung ohne Rücksicht auf ihre Höhe. Eine Betragsschwelle gibt es erst beim Strafrahmen: Ein großes Ausmaß nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO liegt nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Oktober 2015 (1 StR 373/15, BGHSt 61, 28) bei jeder Hinterziehung über 50.000 Euro vor.
Was bedeutet Steuerverkürzung nach § 370 Abs. 4 AO?
Steuern sind nach § 370 Abs. 4 Satz 1 AO namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden. Auch eine vorläufige Festsetzung, eine Festsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung und eine ihr gleichstehende Steueranmeldung ändern daran nichts.
Wie lange kann Steuerhinterziehung verfolgt werden?
Im Grundfall fünf Jahre nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB. In den Fällen des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 6 AO beträgt die Frist nach § 376 Abs. 1 AO in der geltenden Fassung 15 Jahre; nach § 376 Abs. 3 AO endet die Verfolgbarkeit dort spätestens mit dem Zweieinhalbfachen dieser Frist.
Was droht bei leichtfertiger Steuerverkürzung?
§ 378 Abs. 1 AO stuft die leichtfertig begangene Tat als Ordnungswidrigkeit ein. Nach Absatz 2 kann sie mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden; eine Freiheitsstrafe sieht die Vorschrift nicht vor.

Weiterführende Informationen: Steuerstrafverfahren · Selbstanzeige · Betrug (§ 263 StGB) · Wirtschaftsstrafrecht · Ablauf des Strafverfahrens

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