Voranmeldung und Jahreserklärung zählen einzeln
§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG verlangt vom Unternehmer bis zum zehnten Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Voranmeldung, in der er die Vorauszahlung selbst berechnet. Voranmeldungszeitraum ist nach Absatz 2 das Kalendervierteljahr, bei mehr als 9.000 Euro Steuer im Vorjahr der Kalendermonat (Datenstand: September 2026). Daneben steht nach Absatz 3 Satz 1 die Steuererklärung für das Kalenderjahr.
§ 370 Abs. 1 AO setzt an diesen Erklärungen an. Wer über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, erfüllt Nummer 1; wer die Finanzbehörden über sie pflichtwidrig in Unkenntnis lässt, Nummer 2, und darunter fällt die ausgebliebene Voranmeldung. Beide Nummern verlangen zusätzlich einen Erfolg: Die Tat muss Steuern verkürzen oder einen nicht gerechtfertigten Steuervorteil verschaffen. Beim Vorsteuerabzug geht es meist um die zweite Variante, denn Steuervorteile sind nach § 370 Abs. 4 Satz 2 AO auch Steuervergütungen. Der Rahmen des Absatzes 1 endet bei fünf Jahren Freiheitsstrafe; möglich ist auch Geldstrafe. Absatz 2 stellt bereits den Versuch unter Strafe.
Dass der Jahresbescheid die Steuer richtig ausweist, nimmt der ersten Erklärung nichts. Eine Steueranmeldung steht nach § 168 Satz 1 AO einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich, und § 370 Abs. 4 Satz 1 AO hält Steuern auch dann für verkürzt, wenn sie nicht rechtzeitig festgesetzt werden; der Vorbehalt ändert daran nichts. Bei monatlicher Abgabe kommen für ein Kalenderjahr deshalb zwölf Voranmeldungen und die Jahreserklärung in Betracht. Wie viele Taten die Anklage daraus macht, beantwortet sich nach der Akte.
Wer richtig anmeldet und nicht zahlt, hinterzieht nicht
Wer die Umsatzsteuer vollständig und rechtzeitig anmeldet, macht keine unrichtigen Angaben und lässt die Finanzbehörden nicht in Unkenntnis. Der offene Betrag ist dann eine Steuerschuld, die beigetrieben wird; § 370 Abs. 1 AO ist nicht erfüllt.
Die Nichtzahlung regelt das Umsatzsteuergesetz an anderer Stelle. Fällig ist die Vorauszahlung nach § 18 Abs. 1 Satz 4 UStG am zehnten Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums. Wer sie entgegen dieser Vorschrift nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entrichtet, handelt nach § 26a Abs. 1 UStG ordnungswidrig; dasselbe gilt für den Unterschiedsbetrag aus der Jahreserklärung und für eine festgesetzte Steuer (§ 18 Abs. 4 Satz 1 und 2 UStG). § 26a Abs. 3 UStG lässt dafür eine Ahndung mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro zu.
Zur Straftat wird die Nichtzahlung über § 26c UStG. Erfasst ist, wer in den Fällen des § 26a Abs. 1 UStG gewerbsmäßig handelt oder sich als Bandenmitglied zur fortgesetzten Begehung solcher Handlungen verbunden hat; der Strafrahmen entspricht dem des § 370 Abs. 1 AO.
Vorsteuer aus einer Rechnung, die jetzt als Scheinrechnung gilt
Abziehbar ist nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein anderer Unternehmer für das Unternehmen ausgeführt hat; Satz 2 verlangt dazu eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung. Wurde die Leistung nicht erbracht, war der Abzug unberechtigt. Ein Vorwurf nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO setzt Vorsatz voraus. Dafür genügt, dass Sie es bei der Anmeldung für möglich gehalten und in Kauf genommen haben; sicheres Wissen verlangt das Gesetz nicht.
Für den Aussteller gilt § 14c Abs. 2 UStG. Wer einen Steuerbetrag gesondert ausweist, ohne dazu berechtigt zu sein, schuldet den ausgewiesenen Betrag (Satz 1). Satz 2 erfasst zwei Fälle: das Abrechnen wie ein leistender Unternehmer mit gesondertem Steuerausweis (Nummer 1) und das Ausbleiben eines unverzüglichen Widerspruchs gegen ein nach vorheriger Vereinbarung erstelltes, als Gutschrift verwendetes Dokument mit gesondertem Steuerausweis (Nummer 2), jeweils wenn der Abrechnende nicht Unternehmer ist oder die Leistung nicht ausführt.
Berichtigt werden kann dieser Betrag, soweit die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt worden ist (Satz 3). Beseitigt ist sie nach Satz 4, wenn der Empfänger der Rechnung den Vorsteuerabzug nicht durchgeführt oder die geltend gemachte Vorsteuer an die Finanzbehörde zurückgezahlt hat. Nach Satz 5 ist die Berichtigung beim Finanzamt gesondert schriftlich zu beantragen und erst nach dessen Zustimmung vorzunehmen. Diesen Antrag stellt Ihre steuerliche Beratung; ich verteidige im Strafverfahren.
Erkennen Sie vor Ablauf der Festsetzungsfrist nachträglich, dass eine Erklärung unrichtig ist und daraus eine Verkürzung entstehen kann, verpflichtet Sie § 153 Abs. 1 Nr. 1 AO zur unverzüglichen Anzeige und Richtigstellung. Ob das zugleich als Selbstanzeige wirkt, richtet sich nach § 371 AO.
Selbstanzeige nach § 371 AO und ihre SperrgründeWann der besonders schwere Fall im Raum steht
Der besonders schwere Fall hebt den Rahmen nach § 370 Abs. 3 Satz 1 AO auf sechs Monate bis zehn Jahre; Geldstrafe ist dort nicht vorgesehen. Satz 2 zählt die Fälle auf, in denen er in der Regel gilt; bei der Umsatzsteuer kommen davon drei in Betracht.
Alle drei erfassen neben der Verkürzung auch das Erlangen nicht gerechtfertigter Steuervorteile. Nummer 1 stellt auf das große Ausmaß ab. Nummer 4 verlangt, dass unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt verkürzt oder erlangt wurde; beide Begriffe kehren in § 267 Abs. 1 StGB wieder, der das Herstellen einer unechten und das Verfälschen einer echten Urkunde erfasst. Sie zielen auf die Herkunft des Papiers, nicht auf die Wahrheit seines Inhalts. Eine Rechnung, die ihren Aussteller richtig bezeichnet und nur eine nicht erbrachte Leistung ausweist, ist danach echt; ob Nummer 4 sie gleichwohl erfasst, wird im Verfahren geführt. Nummer 5 verlangt eine Bande und die Verkürzung von Umsatz- oder Verbrauchssteuern oder das Erlangen entsprechender Steuervorteile; der Zusammenschluss muss auf die fortgesetzte Begehung von Taten nach Absatz 1 gerichtet sein.
Diese Beispiele sind keine Tatbestandsmerkmale. Ist eines erfüllt, kann das Gericht den schärferen Rahmen dennoch ablehnen und bei Absatz 1 bleiben.
§ 370 AO: ab welchem Betrag das große Ausmaß beginntWie lange verfolgt werden kann
Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, weil § 370 Abs. 1 AO im Höchstmaß fünf Jahre Freiheitsstrafe androht (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Schärfungen für besonders schwere Fälle bleiben dabei nach § 78 Abs. 4 StGB außer Betracht.
Die längere Frist von 15 Jahren gilt nicht bei jedem besonders schweren Fall, sondern nach § 376 Abs. 1 AO allein in den Fällen des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 6 AO. Dort zieht Absatz 3 zusätzlich eine äußere Grenze beim Zweieinhalbfachen der gesetzlichen Frist.
Gerechnet wird je Tat. Der Lauf beginnt nach § 78a Satz 1 StGB mit der Beendigung, sodass bei monatlicher Abgabe jeder Voranmeldungszeitraum seine eigene Frist hat und die frühen Zeiträume eines weit zurückreichenden Vorwurfs oft verjährt sind.
Wie ich einen Umsatzsteuervorwurf angehe
Bevor Sie sich äußern, nehme ich Akteneinsicht. Ich sehe nach, welche Zeiträume erfasst sind und woher die Zahlen stammen. Kann die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen, hat sie sie nach § 162 Abs. 1 Satz 1 AO zu schätzen. Für das Strafverfahren gilt die Vorschrift nicht unmittelbar: Dort muss die Höhe der verkürzten Steuer zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Worauf die Zahlen der Behörde beruhen, prüfe ich deshalb gesondert.
Der zweite Punkt ist der Vorsatz am Tag der Anmeldung. Wer eine Eingangsrechnung damals für echt hielt, hat insoweit nicht vorsätzlich gehandelt, auch wenn sich der Lieferant später als Scheinfirma herausstellt. Erledigt ist die Sache damit nicht: Wer als Steuerpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen eine der in § 370 Abs. 1 AO bezeichneten Taten leichtfertig begeht, handelt nach § 378 Abs. 1 AO ordnungswidrig; nach Absatz 2 kann das mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. Was Sie damals wussten, arbeite ich aus der Akte heraus. Ein Ergebnis sage ich damit nicht zu.
Das Besteuerungsverfahren läuft daneben weiter. Berichtigte Voranmeldungen, der Einspruch gegen den Bescheid und die Buchführung gehören in die Hände Ihrer steuerlichen Beratung; ich führe die Verteidigung im Straf- und Bußgeldverfahren. Wer ermittelt, steht auf der Seite Steuerstrafverfahren. Wo Ihr Finanzamt sitzt, ändert an der Verteidigung nichts: Akten lese ich elektronisch, und zum Termin komme ich an jeden Gerichtsort.
Häufige Fragen zur Umsatzsteuerhinterziehung
Ist es strafbar, wenn ich die Umsatzsteuer anmelde, aber nicht zahle?
Ab wann ist eine nicht abgegebene Voranmeldung eine Hinterziehung?
Meine Eingangsrechnungen gelten als Scheinrechnungen. Was folgt daraus?
Wie lange kann eine Umsatzsteuerhinterziehung verfolgt werden?
Schreiben statt anrufen
Nicht jeder Vorwurf lässt sich am Telefon aussprechen. Wenn Ihnen das Schreiben leichter fällt, nutzen Sie dieses Feld. Was Sie mir schicken, unterliegt ab dem ersten Wort meiner Verschwiegenheitspflicht.