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Ermittlungen der Europäischen Staatsanwaltschaft

Die Europäische Staatsanwaltschaft verfolgt Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union. In Deutschland ermittelt für sie ein deutscher Staatsanwalt, der zugleich zum Delegierten Europäischen Staatsanwalt ernannt ist, nach der Strafprozessordnung.

Wer das Verfahren führt

Hat die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) die Verfolgung übernommen, übt ein Staatsanwalt das Amt der Staatsanwaltschaft aus, der zugleich als Delegierter Europäischer Staatsanwalt ernannt ist (§ 142b Abs. 1 Satz 1 GVG). Bei Ermittlung und Anklage hat er dieselben Befugnisse wie ein nationaler Staatsanwalt (Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1939).

Seine Zuständigkeit hängt nicht an seinem Dienstsitz; § 143 Abs. 6 GVG macht ihn für alle Strafsachen in Deutschland zuständig, mit denen er nach der Verordnung befasst ist. Weisungen erhält er in dieser Eigenschaft nur nach der Verordnung (§ 5 Abs. 1 EUStAG, Art. 13 Abs. 1).

Auf dieser Seite: wer für die EUStA ermittelt; ihre Zuständigkeit bei Umsatzsteuer, Zoll und EU-Fördermitteln und die Übernahme laufender Verfahren; StPO, Akteneinsicht und Ermittlungsrichter; Maßnahmen in anderen Mitgliedstaaten und Haftbefehl; Einstellung, vereinfachtes Verfahren, Anklage und das Verfahren gegen das Unternehmen.

Ermittlungsmaßnahmen kann er selbst treffen oder die zuständigen deutschen Behörden dazu anweisen (Art. 28 Abs. 1).

Wann die Europäische Staatsanwaltschaft zuständig ist

Zuständig ist die EUStA nach Art. 22 Abs. 1 der Verordnung für die Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union, die die Richtlinie (EU) 2017/1371 festlegt, so wie das deutsche Recht sie umsetzt.

Bei der Umsatzsteuer erfasst die Richtlinie nur Taten im Rahmen eines grenzüberschreitenden Betrugssystems (Art. 3 Abs. 2 Buchst. d). Zuständig ist die EUStA dafür nur, wenn die vorsätzlichen Handlungen oder Unterlassungen mit dem Hoheitsgebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten verbunden sind und einen Gesamtschaden von mindestens 10 Millionen Euro umfassen (Art. 22 Abs. 1 Satz 2). Den Tatbestand erläutert die Seite Steuerhinterziehung (§ 370 AO).

Zölle auf Waren aus Drittländern sind Eigenmittel der Union (Art. 2 Abs. 1 Buchst. a des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053); Betrug zu ihrem Nachteil erfasst Art. 3 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie. Die Schwelle von 10 Millionen Euro gilt hier nicht. Übersteigt der Schaden der Union voraussichtlich nicht den Schaden eines anderen Opfers, übt die EUStA ihre Zuständigkeit grundsätzlich nicht aus und verweist den Fall an die deutschen Behörden (Art. 25 Abs. 3 Buchst. b und Abs. 4 der Verordnung).

Bei Fördermitteln aus dem Unionshaushalt erfasst die Richtlinie unrichtige oder unvollständige Erklärungen, pflichtwidriges Verschweigen und zweckwidrige Verwendung (Art. 3 Abs. 2 Buchst. a). § 264 StGB bezieht Leistungen nach dem Recht der Europäischen Union ausdrücklich ein (Abs. 8 Satz 1 Nr. 2); mehr dazu unter Betrugsvorwurf.

Für Straftaten in Bezug auf nationale direkte Steuern ist die EUStA nicht zuständig (Art. 22 Abs. 4 der Verordnung).

Wie ein Verfahren zur Europäischen Staatsanwaltschaft gelangt

Die EUStA leitet Verfahren selbst ein (Art. 26 Abs. 1). Ermittelt schon eine deutsche Justiz- oder Strafverfolgungsbehörde wegen einer Tat, für die die EUStA zuständig sein könnte, muss sie die EUStA unverzüglich unterrichten (Art. 24 Abs. 2); für die Finanzbehörden ordnet § 7 Abs. 1 Satz 2 EUStAG das eigens an.

Ob sie das Verfahren an sich zieht, entscheidet die EUStA spätestens fünf Tage nach Eingang der Informationen (Art. 27 Abs. 1). Zieht sie es an sich, geben die deutschen Behörden die Akte ab und ermitteln wegen derselben Straftat nicht weiter (Art. 27 Abs. 5). Die Finanzbehörde führt das Verfahren dann nicht mehr selbständig (§ 386 Abs. 2 AO, § 7 Abs. 1 Satz 1 EUStAG).

Es gilt die Strafprozessordnung

Nach § 2 EUStAG gelten die Vorschriften über das Strafverfahren, insbesondere StPO, GVG, JGG und AO, soweit die Verordnung oder das EUStAG nichts anderes bestimmen. § 3 Abs. 1 EUStAG nimmt einzelne Vorschriften der StPO aus, darunter die Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO; über die Einstellung beschließt die Ständige Kammer (Art. 39 Abs. 1 der Verordnung). Ihre Verfahrensrechte nach deutschem Recht behalten Sie (Art. 41 Abs. 3 der Verordnung).

Über die Akteneinsicht entscheidet im Ermittlungsverfahren die Staatsanwaltschaft (§ 147 Abs. 5 Satz 1 StPO), hier also der Delegierte Europäische Staatsanwalt. Knüpft die StPO eine gerichtliche Zuständigkeit an den Sitz der Staatsanwaltschaft, gilt sein Dienstort als Sitz (§ 3 Abs. 3 EUStAG). Ermittlungsrichter ist damit das Amtsgericht, in dessen Bezirk dieser Dienstort liegt (§ 162 Abs. 1 Satz 1 StPO). Gegen eine Durchsuchungsanordnung des Ermittlungsrichters ist die Beschwerde statthaft (§ 304 Abs. 1 StPO).

Ermittlungen in anderen Mitgliedstaaten

Ist eine Maßnahme in einem anderen an der EUStA beteiligten Mitgliedstaat nötig, weist der betraute Delegierte Europäische Staatsanwalt sie einem Delegierten Europäischen Staatsanwalt dieses Staates zu (Art. 31 Abs. 1). Begründung und Anordnung richten sich nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem das Verfahren geführt wird (Art. 31 Abs. 2). Eine richterliche Genehmigung holt der unterstützende Delegierte Europäische Staatsanwalt ein, wenn sein Recht sie verlangt (Art. 31 Abs. 3). Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen gilt dafür nur, wenn die zugewiesene Maßnahme in einem rein innerstaatlichen Fall nicht zur Verfügung steht und deshalb auf Instrumente der gegenseitigen Anerkennung oder der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zurückgegriffen wird (Art. 31 Abs. 6 der Verordnung, § 6 Abs. 1 Satz 1 EUStAG).

Haftbefehl und Europäischer Haftbefehl

Festnahme und Untersuchungshaft richten sich nach dem Recht, das in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall gilt (Art. 33 Abs. 1). In Deutschland ordnet der Richter die Untersuchungshaft durch schriftlichen Haftbefehl an (§ 114 Abs. 1 StPO); gegen ihn stehen Haftprüfung oder Haftbeschwerde offen (§§ 117, 304 StPO). Ist die Festnahme oder Übergabe eines Beschuldigten erforderlich, der sich in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, erlässt der betraute Delegierte Europäische Staatsanwalt einen Europäischen Haftbefehl (Art. 33 Abs. 2); über den Erlass entscheidet er selbst (§ 6 Abs. 2 Satz 2 EUStAG).

Europäischer Haftbefehl und Auslieferung

Einstellung und vereinfachtes Verfahren

Hält der Delegierte Europäische Staatsanwalt die Ermittlungen für abgeschlossen, legt er der Ständigen Kammer über den aufsichtführenden Europäischen Staatsanwalt einen Bericht mit Beschlussentwurf vor (Art. 35 Abs. 1).

Außer Anklage, Verweisung und Einstellung sieht die Verordnung ein vereinfachtes Strafverfolgungsverfahren vor (Art. 35 Abs. 1). Sieht das nationale Recht ein solches Verfahren zum endgültigen Abschluss auf der Grundlage von Bedingungen vor, die mit dem Verdächtigen vereinbart sind, kann der Delegierte Europäische Staatsanwalt der Ständigen Kammer vorschlagen, es anzuwenden (Art. 40 Abs. 1). Die Kammer entscheidet unter anderem nach der Schwere der Tat, insbesondere gemessen am entstandenen Schaden, und nach der Bereitschaft, den Schaden zu beheben (Art. 40 Abs. 2).

Anklage vor deutschen Gerichten

Schlägt der Delegierte Europäische Staatsanwalt Anklage vor, entscheidet die Ständige Kammer binnen 21 Tagen; einstellen kann sie dann nicht, und ohne Beschluss gilt der Vorschlag als angenommen (Art. 36 Abs. 1 und 2).

Welches Gericht zuständig ist, bestimmt das nationale Recht (Art. 36 Abs. 5). Ob beim Amtsgericht oder beim Landgericht angeklagt wird, richtet sich nach § 24 Abs. 1 GVG, vor allem danach, ob über vier Jahre Freiheitsstrafe zu erwarten sind und ob die Staatsanwaltschaft wegen besonderen Umfangs oder besonderer Bedeutung beim Landgericht anklagt. Am Landgericht verhandelt im ersten Rechtszug über Steuer- und Zollstraftaten und über Subventionsbetrug die Wirtschaftsstrafkammer (§ 74c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 5 GVG).

Verfahren gegen das Unternehmen

Führt die EUStA ein Ermittlungsverfahren gegen eine Leitungsperson im Sinne des § 30 Abs. 1 OWiG wegen einer Straftat in ihrer Zuständigkeit, ist sie nach § 11 Abs. 2 EUStAG auch für das Verfahren in Bezug auf die juristische Person oder Personenvereinigung zuständig.

Die Geldbuße gegen das Unternehmen

Wie ich bei Ermittlungen der Europäischen Staatsanwaltschaft vorgehe

Ich zeige dem Delegierten Europäischen Staatsanwalt die Verteidigung an und beantrage Akteneinsicht. Zur Sache äußere ich mich erst, wenn ich die Akte kenne.

Soll das Verfahren ohne Anklage enden, muss meine Stellungnahme vorliegen, bevor der Bericht an die Ständige Kammer geht, denn die Kammer entscheidet über seinen Entwurf.

Ich verteidige in Verfahren, die in Deutschland geführt und vor deutschen Gerichten verhandelt werden.

Schreiben der EUStA erhalten Beantworten Sie keine Fragen der Ermittler und übergeben Sie keine Unterlagen, bevor Sie mit mir gesprochen haben. Sie erreichen mich unter 0171 – 40 75 75 8; eine erste Einschätzung gebe ich Ihnen ohne Honorar.

Häufige Fragen zur Europäischen Staatsanwaltschaft

Wer ermittelt für die Europäische Staatsanwaltschaft in Deutschland, und nach welchem Recht?
Das Amt der Staatsanwaltschaft übt ein deutscher Staatsanwalt aus, der zugleich als Delegierter Europäischer Staatsanwalt ernannt ist (§ 142b Abs. 1 Satz 1 GVG). Er wendet StPO, GVG, JGG und AO an, soweit die Verordnung (EU) 2017/1939 oder das EUStAG nichts anderes bestimmen (§ 2 EUStAG).
Gibt es eine Schadensgrenze für die Zuständigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft?
Bei der Umsatzsteuer ist die EUStA nur für vorsätzliche Taten im Rahmen eines grenzüberschreitenden Betrugssystems zuständig, die mit dem Hoheitsgebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten verbunden sind und einen Gesamtschaden von mindestens 10 Millionen Euro umfassen (Art. 22 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2017/1939, Art. 3 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie (EU) 2017/1371). Beträgt der entstandene oder zu erwartende Schaden zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union weniger als 10.000 Euro, kann die EUStA ihre Zuständigkeit nur ausüben, wenn der Fall Auswirkungen auf Unionsebene hat, die Ermittlungen durch die EUStA erfordern, oder wenn Beamte, Bedienstete oder Mitglieder von Organen der Union der Tat verdächtigt werden könnten (Art. 25 Abs. 2).
Vor welchem Gericht klagt die Europäische Staatsanwaltschaft an?
Angeklagt wird grundsätzlich im Mitgliedstaat des Delegierten Europäischen Staatsanwalts, der das Verfahren führt, vor dem Gericht, das das nationale Recht bestimmt (Art. 36 Abs. 3 und 5 der Verordnung (EU) 2017/1939). Wird in Deutschland beim Landgericht angeklagt, ist für Steuer- und Zollstraftaten und für Subventionsbetrug die Wirtschaftsstrafkammer zuständig (§ 74c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 5 GVG).
Kann ein Verfahren der Europäischen Staatsanwaltschaft ohne Anklage enden?
Die Ständige Kammer beschließt die Einstellung, wenn die Strafverfolgung aus einem der Gründe des Art. 39 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1939 nicht mehr möglich ist, etwa mangels sachdienlicher Beweise oder wegen Verjährung. Sieht das nationale Recht ein vereinfachtes Verfahren zum endgültigen Abschluss auf der Grundlage von Bedingungen vor, die mit dem Verdächtigen vereinbart sind, kann der Delegierte Europäische Staatsanwalt der Ständigen Kammer vorschlagen, es anzuwenden; die Kammer entscheidet darüber (Art. 40).

Schreiben statt anrufen

Nicht jeder Vorwurf lässt sich am Telefon aussprechen. Wenn Ihnen das Schreiben leichter fällt, nutzen Sie dieses Feld. Was Sie mir schicken, unterliegt ab dem ersten Wort meiner Verschwiegenheitspflicht.

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