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Beim Besitz zählt die einzelne Fahrt

Beschluss vom 12. August 2026 — 5 StR 357/26
Normen: § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG § 349 Abs. 2 und 4 StPO § 353 Abs. 2 StPO § 357 StPO
Kernaussage

Für den Besitz einer nicht geringen Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG kommt es beim Auslieferungsfahrer auf die Menge an, die er tatsächlich gleichzeitig besessen hat — also auf die einzelne Fahrt. Anders als beim Handeltreiben darf nicht auf eine von einem anderen vorrätig gehaltene Gesamtmenge abgestellt werden. Die über Monate ausgelieferte Summe trägt den Schuldspruch nicht.

Beschluss im Volltext beim Bundesgerichtshof →

Was das Landgericht festgestellt hat

Die Angeklagten fuhren für ein „Koks-Taxi“ in Berlin. Als Mitglieder einer Bande halfen sie ab Januar 2024 einem gesondert Verfolgten, Kokain aus einem immer wieder aufgefüllten Vorrat zu verkaufen: Sie lieferten aus, nahmen den Kaufpreis entgegen, behielten zehn Euro je ausgeliefertem Mikroreagenzgefäß und gaben den Rest weiter. Ein Gefäß enthielt 0,5 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 60 Prozent Kokainhydrochlorid.

Über die jeweiligen Tatzeiträume summierte sich das erheblich. Der eine Angeklagte lieferte zwischen Januar und Mai 2024 insgesamt 558,5 Gramm Kokaingemisch in 1.117 Gefäßen aus, der andere zwischen August und November 2024 insgesamt 198,5 Gramm in 397 Gefäßen; beim nichtrevidierenden Mitangeklagten waren es 554,5 Gramm in 1.109 Gefäßen. Das Landgericht Berlin I verurteilte alle drei am 12. Februar 2026 wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu Freiheitsstrafen zwischen zwei Jahren und acht Monaten und drei Jahren und acht Monaten und traf Einziehungsentscheidungen.

Warum der Besitz-Schuldspruch nicht trägt

Der Senat beanstandet die Beweiswürdigung nicht — die Feststellungen sind rechtsfehlerfrei. Sie tragen nur den Schuldspruch nicht, den das Landgericht auf sie gestützt hat. Denn aus ihnen ergibt sich nicht, dass einer der Angeklagten bei einer Auslieferungsfahrt gleichzeitig im Besitz einer nicht geringen Menge Kokain war, also von mindestens fünf Gramm Kokainhydrochlorid.

Rechnet man die Feststellungen durch, wird die Lücke greifbar: Bei 0,5 Gramm Gemisch je Gefäß und einem Gehalt von mindestens 60 Prozent entfallen auf ein Gefäß mindestens 0,3 Gramm Wirkstoff. Für fünf Gramm hätte ein Fahrer also rund siebzehn Gefäße zugleich bei sich führen müssen. Dass das je der Fall war, stand nicht fest — die Urteilsgründe hatten die über Monate ausgelieferten Mengen zusammengezogen.

Hier zieht der Senat die Trennlinie, auf die es ankommt: Anders als beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und der Beihilfe dazu kann beim Besitz nicht auf eine von einem anderen vorrätig gehaltene Gesamtmenge abgestellt werden. Maßgeblich ist die vom Fahrer tatsächlich gleichzeitig besessene Menge, also diejenige bei jeder einzelnen Auslieferungsfahrt. Der Senat knüpft damit an sein Urteil vom 13. März 2024 an (5 StR 428/23), das dieselbe Konstellation samt der Konkurrenzfragen behandelt.

Der Grund für die Ungleichbehandlung liegt in den Tatbeständen selbst. Das Handeltreiben erfasst jede eigennützige, auf Umsatz gerichtete Tätigkeit und reicht deshalb über den Vorrat des Hintermanns; der Besitz knüpft dagegen an die tatsächliche Sachherrschaft an, und die hat der Fahrer immer nur über das, was er gerade transportiert. Wer beides in einem Atemzug prüft, überträgt das Mengenkriterium der einen Variante auf die andere — genau das ist hier geschehen.

Wie die nicht geringe Menge berechnet wird

Was die Aufhebung mitreißt

Der Wegfall des Besitz-Schuldspruchs bleibt nicht auf ihn beschränkt. Er bringt den — für sich gesehen rechtsfehlerfreien — tateinheitlichen Schuldspruch wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben zu Fall und entzieht damit auch dem Straf- und dem Einziehungsausspruch die Grundlage. Das ist die Folge der Tateinheit: Ein einheitlicher Schuldspruch lässt sich nicht teilweise stehen lassen.

Zwei Punkte begrenzen den Schaden für die Justiz und erklären, warum das Verfahren nun schnell zu Ende gehen kann. Erstens hebt der Senat die Feststellungen nicht auf, weil sie vom Rechtsfehler nicht betroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO); sie dürfen um solche ergänzt werden, die ihnen nicht widersprechen. Insoweit blieben die Revisionen ohne Erfolg. Zweitens erstreckt der Senat die Entscheidung nach § 357 StPO auf den Mitangeklagten, der gar keine Revision eingelegt hatte — er ist in gleicher Weise von dem Rechtsfehler betroffen. Die Sache geht an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück.

Was das für die Verteidigung bedeutet

Der Beschluss ist ein Prüfauftrag für jede Kurier- und Auslieferungssache. Ich sehe in diesen Verfahren zuerst nach, ob die Anklage und später das Urteil zwischen der Gesamtmenge des Vorrats und der je Fahrt transportierten Menge unterscheiden — und ob es zu Letzterer überhaupt Feststellungen gibt. Häufig gibt es sie nicht, weil die Ermittlungen auf die Summe zielen: Chatverläufe, Abrechnungen, Observationszeiträume liefern Gesamtzahlen, nicht Momentaufnahmen.

Der Ansatz lohnt, weil an dem Schuldspruch der Strafrahmen hängt. Fällt der Besitz in nicht geringer Menge weg, entfällt die Obergrenze, die das Landgericht hier für die Strafzumessung herangezogen hatte. Und weil der Fehler die Konkurrenzen berührt, wirkt er auf das ganze Urteil, nicht nur auf einen Nebenpunkt.

Zugleich sollte man die Reichweite nicht überschätzen: Am Vorwurf des Handeltreibens ändert die Entscheidung nichts, und der Vorrat des Hintermanns bleibt dort maßgeblich. Die Frage ist nicht, ob überhaupt eine Verurteilung ergeht, sondern nach welcher Vorschrift und aus welchem Strafrahmen.

Steht in Ihrem Verfahren ein Mengenvorwurf im Raum und liegt ein Untersuchungsgutachten vor, rufen Sie mich an: 0171 – 40 75 75 8. Für die erste Einschätzung genügen Gewicht, Wirkstoffgehalt und die Zahl der Einzelvorgänge.

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