Was Aufhebung und Zurückverweisung bedeuten
Sie haben eine Entscheidung des Revisionsgerichts vor sich: Das Urteil ist aufgehoben, die Sache wird zurückverwiesen. Viele erwarten, dass damit alles vorbei ist. Das ist es nicht. Die Aufhebung beseitigt das Urteil, nicht den Vorwurf. In aller Regel wird die Sache an ein Tatgericht zurückverwiesen, das neu verhandelt und neu entscheidet. Wie das Rechtsmittel selbst funktioniert, steht auf der Übersichtsseite zur Revision. Hier geht es um das, was nach der Aufhebung geschieht.
Welche Feststellungen wegfallen
Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben (§ 353 Abs. 1 StPO). Gleichzeitig fallen die Feststellungen weg, die von der Gesetzesverletzung betroffen sind, wegen der aufgehoben wird (§ 353 Abs. 2 StPO). Andere Feststellungen bleiben bestehen. Ob das neue Gericht die Tat vollständig neu aufklären muss oder auf bestehen gebliebenen Feststellungen aufsetzt, entscheidet darüber, wie die zweite Hauptverhandlung aussieht. Ich lese die Aufhebungsentscheidung deshalb zuerst darauf durch, was genau weggefallen ist.
Ergangen sein kann die Aufhebung auch ohne mündliche Verhandlung: Hält das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, kann es das angefochtene Urteil durch Beschluss aufheben (§ 349 Abs. 4 StPO). Ein knapper Beschluss ist deshalb kein Zeichen dafür, dass wenig geprüft worden wäre.
Vor welchem Gericht neu verhandelt wird
Die Sache wird an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichts, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein anderes Gericht gleicher Ordnung desselben Landes zurückverwiesen (§ 354 Abs. 2 StPO). Die Richter, die das aufgehobene Urteil gesprochen haben, entscheiden nicht erneut über Ihren Fall. Kommt nach der Aufhebung nur noch eine Tat in Betracht, für die ein niedrigeres Gericht zuständig ist, kann auch dorthin zurückverwiesen werden (§ 354 Abs. 3 StPO).
Es folgt eine vollständige neue Hauptverhandlung, kein Fortsetzungstermin: neue Besetzung, erneute Beweisaufnahme im Umfang der aufgehobenen Feststellungen, Zeugen sagen noch einmal aus. Das ist anstrengend. Es ist zugleich die Chance, die die Revision eröffnet hat.
Woran das neue Gericht gebunden ist
Das Gericht, an das die Sache verwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner eigenen Entscheidung zugrunde zu legen (§ 358 Abs. 1 StPO). Hat das Revisionsgericht beanstandet, dass ein Tatbestandsmerkmal falsch ausgelegt oder ein Beweisverwertungsverbot übergangen wurde, darf das neue Gericht diese Rechtsfrage nicht anders beurteilen. Die Bindung erfasst die rechtliche Bewertung, nicht die Tatsachen. Welche Feststellungen es trifft, entscheidet das neue Tatgericht selbst. Innerhalb des vorgegebenen Rechtsrahmens kann es deshalb zu anderen Ergebnissen kommen als beim ersten Mal.
Kann die Strafe jetzt höher ausfallen?
Wenn nur Sie selbst, Ihr gesetzlicher Vertreter oder die Staatsanwaltschaft zu Ihren Gunsten Revision eingelegt haben, darf das Urteil in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zu Ihrem Nachteil geändert werden (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO). Das Verschlechterungsverbot betrifft die Rechtsfolge. Der Schuldspruch kann sich verschärfen, etwa von der Beihilfe zur Täterschaft, solange die Rechtsfolge insgesamt nicht härter ausfällt. Ausgenommen sind zudem die Fälle des § 358 Abs. 2 Satz 2 und 3 StPO rund um die Unterbringung; wird die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgehoben, hindert das Verbot nicht, stattdessen eine Strafe zu verhängen, und der Anordnung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt steht es ebenfalls nicht entgegen (dazu Unterbringung nach § 64 StGB).
Wenn das Revisionsgericht selbst entscheidet
Nicht jede Aufhebung führt zurück zum Tatgericht. Nur in den engen Fällen des § 354 Abs. 1 StPO entscheidet das Revisionsgericht selbst in der Sache — etwa auf Freispruch oder Einstellung, wenn dafür keine weiteren tatsächlichen Erörterungen nötig sind. Voraussetzung ist, dass die Aufhebung allein darauf beruht, dass das Gesetz auf die getroffenen Feststellungen falsch angewendet wurde; daneben erfasst die Vorschrift die absolut bestimmte Strafe sowie — in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft — die gesetzlich niedrigste Strafe und das Absehen von Strafe. Steht das in Ihrer Entscheidung, ist das Verfahren tatsächlich beendet.
Rechtsfehler festgestellt, Strafe bleibt
Betrifft die Gesetzesverletzung nur die Zumessung der Rechtsfolgen, kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des Urteils absehen, sofern es die verhängte Rechtsfolge für angemessen hält (§ 354 Abs. 1a Satz 1 StPO). Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen stattdessen selbst herabsetzen (§ 354 Abs. 1a Satz 2 StPO). Der Fehler wird dann benannt, die Strafe bleibt bestehen.
Diese Vorschrift ist verfassungsrechtlich nicht unbegrenzt. Das Bundesverfassungsgericht hat sie nur in verfassungskonformer Auslegung für vereinbar mit dem Grundgesetz gehalten und dabei Grenzen gezogen, an denen ich ansetze.
Was sich seit der Hauptverhandlung geändert hat, muss deshalb aktenkundig sein: Zeitablauf, ein abgeschlossener Entzug, eine begonnene Therapie, eine feste Arbeitsstelle, geleistete Wiedergutmachung. Fehlt das, kann eine Entscheidung nach § 354 Abs. 1a StPO auf einem Stand ergehen, der Ihre Lage nicht mehr abbildet. Ich trage diese Umstände deshalb vor, bevor das Revisionsgericht entscheidet.
Teilaufhebung: nur der Rechtsfolgenausspruch
Nicht jede Aufhebung erfasst das ganze Urteil. Beanstandet das Revisionsgericht ausschließlich die Strafzumessung, bleibt der Schuldspruch bestehen und aufgehoben wird allein der Rechtsfolgenausspruch. Die neue Hauptverhandlung dreht sich dann nur noch um die Strafe. Ihre aktuelle Entwicklung muss das neue Gericht dabei berücksichtigen. Welche Fehler in der Strafzumessung überhaupt angreifbar sind, beschreibe ich unter Die Strafe ist zu hoch. Beruht die Aufhebung zugunsten eines Angeklagten auf einer Verletzung des Strafgesetzes, erstreckt sie sich unter den Voraussetzungen des § 357 StPO auch auf Mitverurteilte, die selbst keine Revision eingelegt haben.
Haft, Anrechnung und die Zeit bis zum neuen Termin
Die Aufhebung des Urteils ist keine Haftentlassung. Sitzen Sie in Untersuchungshaft, prüfe ich, ob der Haftbefehl nach der Aufhebung noch trägt, und stelle die entsprechenden Anträge; die Lage nach der Urteilsverkündung beschreibe ich unter Muss ich die Haft antreten, obwohl die Revision läuft. Freiheitsentziehung, die Sie aus Anlass der Tat erlitten haben, rechnet § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB auf eine zeitige Freiheitsstrafe und auf eine Geldstrafe an. Bereits verbüßte Zeit ist also nicht verloren. Wie lange es bis zum neuen Termin dauert, hängt von der Belastung des Gerichts, dem Umfang der Beweisaufnahme und der Erreichbarkeit der Zeugen ab; belastbare Durchschnittszahlen dazu gibt es nicht. In Haftsachen dränge ich auf zügige Terminierung.
Wer die zweite Hauptverhandlung führt
Wer in der Revision Erfolg hatte, ist nicht verpflichtet, mit derselben Verteidigung in die neue Hauptverhandlung zu gehen wie beim ersten Mal. Das ist keine Schuldzuweisung. Die Aufhebungsentscheidung benennt, woran das erste Urteil gescheitert ist; darauf lässt sich eine neue Verteidigungslinie aufbauen.
Für das Revisionsverfahren selbst spielt mein Kanzleisitz ohnehin keine Rolle: Dort wird auf dem Schriftweg gestritten, und die wenigen Verhandlungen, zu denen es kommt, werden vor den Strafsenaten in Karlsruhe und Leipzig aufgerufen. Revisionen verteidige ich deshalb bundesweit. Die neue Hauptverhandlung findet dagegen wieder vor Ort statt; ob ich sie selbst übernehme oder Sie dafür zusätzlich eine Verteidigung am Gerichtsort brauchen, bespreche ich mit Ihnen offen, bevor ein Mandat zustande kommt.
Schicken Sie mir die Aufhebungsentscheidung und das aufgehobene Urteil. Danach kann ich Ihnen sagen, was tatsächlich weggefallen ist und was das für den zweiten Durchgang bedeutet.