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Die nicht geringe Menge und der Wirkstoffgehalt

Ob eine sichergestellte Menge als nicht gering gilt, entscheidet darüber, ob der Vorwurf ein Vergehen oder ein Verbrechen ist. Die Schwelle dafür steht in keinem Paragraphen: Sie bemisst sich nach dem Wirkstoff und ist für jeden Stoff einzeln festgesetzt worden.

Was § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG unter Strafe stellt

Wer eine nicht geringe Menge nur verwahrt, steht in demselben Rahmen wie derjenige, der mit ihr handelt. Erfasst ist der Besitz einer solchen Menge, wenn sie nicht auf Grund einer Erlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte erlangt worden ist (§ 3 Abs. 1 BtMG). In derselben Nummer stehen daneben das unerlaubte Handeltreiben, das Herstellen und das Abgeben. Für alle vier Handlungen ist Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr angedroht.

Für minder schwere Fälle senkt § 29a Abs. 2 BtMG den Rahmen auf drei Monate bis zu fünf Jahren. An der Einstufung als Verbrechen ändert das nichts: § 12 Abs. 3 StGB lässt Milderungen für minder schwere Fälle bei der Einteilung in Verbrechen und Vergehen unberücksichtigt. Maßgeblich bleibt das Mindestmaß von einem Jahr (§ 12 Abs. 1 StGB).

Ohne Mengenschwelle kommt allein Nummer 1 der Vorschrift aus. Sie erfasst, wer als Person über 21 Jahre Betäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 BtMG verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überlässt. Auf die Wirkstoffmenge kommt es dort nicht an.

Auf dieser Seite: weshalb § 29a BtMG eine Zahl voraussetzt, die in keinem Gesetz steht, wie ein Grenzwert bestimmt wird, welche Grenzwerte für die häufigsten Wirkstoffe gelten, woran ich Gewicht und Wirkstoffgehalt im Untersuchungsgutachten prüfe und ob die Mengen mehrerer Vorgänge zusammengerechnet werden.

Weshalb in keinem Gesetz eine Zahl steht

Weder das BtMG noch das Konsumcannabisgesetz bestimmen, wo die nicht geringe Menge anfängt. Der Gesetzgeber hat die Ausfüllung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs bewusst der Rechtsprechung überlassen; für das KCanG hat der Bundesgerichtshof das unter Verweis auf die Gesetzesbegründung festgehalten (Beschluss vom 18. April 2024, 1 StR 106/24, Randnummern 12 und 15).

Aus den erlaubten Besitzmengen des § 3 KCanG folgt für den Grenzwert ebenfalls nichts. Diese Mengen sind nach Gewicht bemessen und nicht nach Wirkstoff, und einen einzuhaltenden Abstand zu ihnen gibt das Gesetz nicht vor (Randnummer 19 derselben Entscheidung). Welche Gewichtsmengen bei Cannabis erlaubt, bußgeldbewehrt oder strafbar sind, führt die Seite Mengengrenzen bei Cannabis im Einzelnen auf.

Wie ein Grenzwert zustande kommt

Der Bundesgerichtshof setzt den Grenzwert für jeden Wirkstoff gesondert fest und stellt dabei nicht auf das Gewicht des sichergestellten Stoffes ab, sondern auf den darin enthaltenen Wirkstoff. Den Ausgangspunkt bildet die Dosis, die äußerst gefährlich oder tödlich wirkt.

Fehlen dazu gesicherte Erkenntnisse, wird gerechnet. Der Grenzwert ergibt sich dann als Vielfaches der durchschnittlichen Konsumeinheit eines Konsumenten, der an die Droge nicht gewöhnt ist. Wie hoch dieses Vielfache ausfällt, richtet sich nach der Gefährlichkeit des Stoffes, insbesondere nach seinem Potential, Abhängigkeit auszulösen. Lässt sich auch das Konsumverhalten nicht ausreichend klären, entscheidet der Vergleich mit verwandten Wirkstoffen (Randnummer 10 der genannten Entscheidung).

Weil sie über den Vergleich der Gefährlichkeit gebildet werden, sind die Grenzwerte der einzelnen Stoffe aufeinander abgestimmt und stehen in unmittelbarer Abhängigkeit voneinander.

Die Grenzwerte der häufigsten Wirkstoffe

Für die Stoffe, um die es in den meisten Verfahren geht, sind die Werte in der Rechtsprechung festgesetzt:

  • Cannabis: 7,5 Gramm Tetrahydrocannabinol
  • Kokain: 5 Gramm Kokainhydrochlorid
  • Heroin: 1,5 Gramm Heroinhydrochlorid
  • Amphetamin: 10 Gramm Amphetamin-Base
  • Methamphetamin: 5 Gramm Methamphetamin-Base
  • MDMA: 30 Gramm MDMA-Base
  • LSD: 6 Milligramm Lysergsäurediethylamid
Die Bezugsform entscheidet mit Jeder dieser Werte gilt für die Form des Wirkstoffs, die hinter ihm steht: bei Kokain und Heroin für das Hydrochlorid, bei Amphetamin, Methamphetamin und MDMA für die Base. Weist ein Untersuchungsgutachten den Gehalt in der jeweils anderen Form aus, geht ein unbesehener Vergleich mit dem Grenzwert fehl. Mein erster Blick gilt deshalb der Frage, worauf sich die Prozentangabe im Gutachten bezieht.

Steht in Ihrer Akte ein anderer Stoff, sehe ich den Wert dazu nach und nenne Ihnen die Entscheidung, aus der er stammt. Bei neuen psychoaktiven Stoffen kann ein Grenzwert auch ganz fehlen.

Woher der Wert für Tetrahydrocannabinol stammt

Die 7,5 Gramm beruhen auf einer durchschnittlichen Konsumeinheit von 15 Milligramm und einer Maßzahl von 500 solchen Einheiten; das Produkt aus beiden ergibt den Grenzwert. Dass er auch unter dem Konsumcannabisgesetz gilt, hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 18. April 2024 entschieden (1 StR 106/24).

Tragend war, dass sich Wirkweise und Gefährlichkeit des Wirkstoffs nicht geändert haben und dass die abgesenkten Strafrahmen des § 34 KCanG nichts darüber aussagen, von welcher Menge an die schärfere Strafdrohung eingreifen soll.

Die Rechtsfolge fällt bei Cannabis anders aus als im BtMG. Die nicht geringe Menge führt dort nicht in einen Verbrechenstatbestand, sondern in das Regelbeispiel des § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG; der Strafrahmen dafür beträgt drei Monate bis fünf Jahre (§ 34 Abs. 3 Satz 1 KCanG). Anders als ein gesetzliches Mindestmaß lässt sich das Regelbeispiel im Einzelfall widerlegen.

Vom Gewicht zur Wirkstoffmenge

Gerechnet wird mit zwei Größen: dem Gewicht der Substanz und ihrem Wirkstoffgehalt. Ihr Produkt ist die Menge, an der sich der Grenzwert misst. Beide Größen stammen aus dem Untersuchungsgutachten, und beide lassen sich überprüfen.

Das Gewicht hängt am Zustand des Materials. Pflanzliches Material gibt beim Trocknen Wasser ab; die Angabe im Sicherstellungsprotokoll muss deshalb nicht mit der Zahl übereinstimmen, mit der das Gutachten rechnet. Ich sehe nach, welches Gewicht der Berechnung zugrunde liegt und wann gewogen wurde.

Beim Wirkstoffgehalt kommt es auf die Probe an. Beruht der Gehalt auf einer Probe, wird von ihr auf die Gesamtmenge hochgerechnet; ob die Probe dafür steht, ist eine eigene Frage. Bei uneinheitlichem Material, etwa mehreren Verpackungseinheiten aus verschiedenen Lieferungen oder Pflanzen aus verschiedenen Räumen, trägt ein einzelner Messwert die Gesamtmenge nicht ohne Weiteres. Ich frage danach, wie viele Proben gezogen wurden, woher sie stammen und wie aus ihnen ein Durchschnitt gebildet worden ist.

Enthält das Gutachten diese Angaben nicht, beantrage ich die Vorlage der Untersuchungsunterlagen. Erst aus ihnen ergibt sich, ob die errechnete Menge trägt.

Wenn mehrere Vorgänge zusammengerechnet werden

Steht in der Akte keine einzelne Sicherstellung, sondern eine Reihe von Vorgängen, hängt die Einstufung davon ab, ob deren Mengen zu einer Menge addiert werden. Einen Maßstab dafür gibt § 29a BtMG nicht vor. Ob addiert wird, hängt an den Feststellungen zur Zahl der Taten und daran, worauf die Akte diese Feststellungen stützt.

Ich prüfe deshalb zweierlei: ob die Vorgänge nach den Feststellungen überhaupt zu einer Tat gehören und ob für jeden von ihnen ein Wirkstoffgehalt belegt ist. Ist nur ein Teil der Vorgänge untersucht und der Gehalt für die übrigen aus diesem Teil übernommen worden, verlange ich die Begründung dieser Übertragung.

Ob der Vorwurf überhaupt ein Handeltreiben trägt, ist davon unabhängig; diese Weiche behandele ich unter Handeltreiben oder Eigenbedarf.

Wie ich einen Mengenvorwurf angehe

Ich beginne beim Untersuchungsgutachten. Aus ihm ergibt sich, welches Gewicht und welcher Gehalt dem Vorwurf zugrunde liegen und ob der Grenzwert nach dieser Rechnung überschritten ist. Liegt die errechnete Menge nur wenig darüber, entscheidet jede Korrektur an einer der beiden Größen über die Einordnung.

Ist der Grenzwert deutlich überschritten, bleibt seine Überschreitung für die Strafzumessung erheblich: Nach der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs kommt ihr als bestimmendem Strafzumessungsgrund strafschärfende Bedeutung zu. Das Maß der Überschreitung wirkt also innerhalb des Rahmens weiter, den § 29a BtMG oder § 34 Abs. 3 KCanG eröffnet.

Der Grenzwert und die Rechnung dahinter gelten in jedem Verfahren gleich; welche Staatsanwaltschaft die Akte führt, ändert daran nichts. Einen Antrag auf Vorlage der Untersuchungsunterlagen richte ich an jede Untersuchungsstelle im Bundesgebiet; für die Übernahme des Mandats spielt ihr Sitz keine Rolle.

Lesen Sie mir die Zahlen aus dem Gutachten vor Gewicht, Wirkstoffgehalt und die daraus errechnete Menge stehen im Untersuchungsgutachten. Nennen Sie mir diese drei Angaben unter 0171 – 40 75 75 8; dann sage ich Ihnen, ob der Grenzwert erreicht ist und an welcher Stelle nachzufragen ist. Auch spät am Abend und an Wochenenden nehme ich das Gespräch an; für diese erste Einschätzung entstehen Ihnen keine Kosten.

Zur Sache äußern Sie sich bis dahin nicht. Angaben zu Herkunft und Umfang können der Berechnung eine Grundlage geben, die sich aus dem Gutachten allein nicht ergibt.

Häufige Fragen zur nicht geringen Menge

Was bedeutet nicht geringe Menge bei Betäubungsmitteln?
Der Ausdruck bezeichnet eine Wirkstoffmenge; wird sie erreicht, sieht § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vor. Wo sie beginnt, legen weder das BtMG noch das Konsumcannabisgesetz fest; der Gesetzgeber hat die Ausfüllung des Begriffs der Rechtsprechung überlassen.
Ab wie viel Gramm liegt eine nicht geringe Menge vor?
Eine für alle Stoffe geltende Zahl gibt es nicht; der Grenzwert ist je Wirkstoff gesondert festgesetzt und bezieht sich auf diesen Wirkstoff, nicht auf das Gesamtgewicht. Er liegt bei 7,5 Gramm Tetrahydrocannabinol, 5 Gramm Kokainhydrochlorid, 1,5 Gramm Heroinhydrochlorid, 10 Gramm Amphetamin-Base, 5 Gramm Methamphetamin-Base, 30 Gramm MDMA-Base und 6 Milligramm Lysergsäurediethylamid.
Zählt das Gesamtgewicht oder der reine Wirkstoff?
Der Wirkstoff. Der Bundesgerichtshof bemisst die Grenzwerte nach dem Wirkstoff, der in der sichergestellten Substanz enthalten ist, und nicht nach deren Gewicht. Errechnet wird die Menge aus dem Gewicht und dem Gehalt, den das Untersuchungsgutachten ausweist.
Welche Strafe droht bei einer nicht geringen Menge?
§ 29a Abs. 1 BtMG setzt als Mindeststrafe ein Jahr Freiheitsstrafe fest; das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe beträgt fünfzehn Jahre (§ 38 Abs. 2 StGB). Für minder schwere Fälle setzt Absatz 2 einen Rahmen von drei Monaten bis fünf Jahren. Bei Cannabis gilt stattdessen das Regelbeispiel des § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG, für das § 34 Abs. 3 Satz 1 KCanG denselben Rahmen vorsieht.

Weiterführende Informationen: Besitz nach § 29 BtMG · Handeltreiben oder Eigenbedarf · Mengengrenzen bei Cannabis · Handel und Mengen · Betäubungsmittelstrafrecht

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