Um welchen Strafrahmen es geht
§ 30a Abs. 2 BtMG stellt zwei Fallgruppen unter dieselbe Strafe wie Absatz 1, also unter Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. Die Nummer 1 erfasst den Täter über 21 Jahre, der eine Person unter 18 Jahren zu bestimmten Handlungen bestimmt. Die Nummer 2 betrifft den Gegenstand, der bei einer Tat mitgeführt wird, die sich auf eine nicht geringe Menge bezieht. Für minder schwere Fälle setzt Absatz 3 einen Rahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Damit liegt die Untergrenze fünfmal so hoch wie beim Handeltreiben in nicht geringer Menge, für das § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ein Jahr vorsieht. Zwei Jahre sieht § 30 BtMG vor; dort steht neben dem bandenmäßigen Handel auch die unerlaubte Einfuhr einer nicht geringen Menge (Absatz 1 Nummer 4). Kommt bei einer solchen Einfuhr ein Gegenstand im Sinne der Nummer 2 hinzu, steigt die Untergrenze von zwei auf fünf Jahre.
Die vier Handlungen der Nummer 2
Bestraft wird nach dem Wortlaut, wer mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt oder sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt oder sich verschafft. Die Aufzählung umfasst vier Handlungen und ist abschließend. Anbau und Herstellen kommen darin nicht vor, obwohl Absatz 1 sie nennt; umgekehrt fehlt in Absatz 1 das Sichverschaffen, das die Nummer 2 ausdrücklich aufführt.
Der Besitz taucht in § 30a BtMG an keiner Stelle auf. Wer eine nicht geringe Menge lediglich besitzt, bleibt bei § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, auch wenn im selben Zimmer ein Gegenstand der Nummer 2 liegt. Wonach sich die nicht geringe Menge bemisst, erklärt die Seite Die nicht geringe Menge; ob der Vorwurf statt Handeltreiben nur Eigenbedarf trägt, behandelt Handeltreiben oder Eigenbedarf.
Die Anforderungen an den Gegenstand
Das Gesetz nennt die Schusswaffe ausdrücklich. Daneben stellt es sonstige Gegenstände, die nach ihrer Art dazu geeignet und bestimmt sein müssen, Personen zu verletzen. Der Nebensatz bezieht sich nach dem Satzbau auf diese sonstigen Gegenstände; bei ihnen müssen beide Eigenschaften zusammenkommen.
Die Eignung folgt aus der Beschaffenheit des Gegenstandes. Der Streit entzündet sich an der zweiten Eigenschaft, denn der Gegenstand muss nach seiner Art auch dazu bestimmt sein, Personen zu verletzen; die bloße Verletzungstauglichkeit genügt nicht.
Küchenmesser, Werkzeug und andere Alltagsgegenstände
Ein Messer in der Küchenschublade oder ein Cuttermesser im Werkzeugkasten hat einen Gebrauchszweck, der mit Personen nichts zu tun hat. Nach gefestigter Auslegung ist die Bestimmung zur Verletzung von Personen bei solchen Gegenständen deshalb gesondert festzustellen; sie ergibt sich nicht daraus, dass der Gegenstand vorhanden war.
Woraus sie abgeleitet werden soll, ist eine Tatsachenfrage. In Betracht kommen der Ort und der Zustand des Gegenstandes, seine Lage zu den Betäubungsmitteln und Angaben von Zeugen oder Mitbeschuldigten. Ich frage deshalb nach, ob er fotografiert, gesichert und auf Spuren untersucht oder nur im Protokoll erwähnt wurde.
Ob sich der Vorwurf an dieser Stelle halten lässt, entscheidet der Einzelfall; ein Ergebnis lässt sich vorher nicht versprechen.
Was Mitsichführen verlangt
Der Wortlaut verlangt weder das Tragen am Körper noch einen Einsatz des Gegenstandes. Nach gefestigter Auslegung genügt, dass er dem Täter während der Tat so zur Verfügung steht, dass er sich seiner jederzeit bedienen könnte.
Das Handeltreiben ist nach gefestigter Auslegung kein punktuelles Geschehen, sondern reicht von der Beschaffung über die Lagerung und die Portionierung bis zur Übergabe und zur Abrechnung; jeder dieser Schritte ist ein Teilakt derselben Tat. Genügt für die Qualifikation ein solcher Teilakt, kann die Wohnung, in der die Vorräte liegen, der Ort sein, an dem Menge und Gegenstand zusammentreffen. Dass bei der Übergabe auf der Straße nichts dabei war, räumt den Vorwurf dann nicht aus.
Daraus ergeben sich die Angriffspunkte. Zu klären ist, welcher Teilakt dem Vorwurf zugrunde liegt, ob der Gegenstand zu diesem Zeitpunkt zugänglich war und ob er verschlossen verwahrt wurde. Steht dazu in der Akte nichts, beantrage ich die Ergänzung.
Der minder schwere Fall des Absatzes 3
Absatz 3 senkt den Rahmen auf sechs Monate bis zu zehn Jahren. Voraussetzungen dafür nennt die Vorschrift nicht; die Einordnung trifft das Tatgericht. Bei einer Untergrenze von fünf Jahren entscheidet sie über die Größenordnung der Strafe; stehen Menge und Gegenstand fest, liegt hier das Ziel der Arbeit.
An der Einstufung als Verbrechen ändert Absatz 3 nichts. Nach § 12 Abs. 1 StGB kommt es auf das Mindestmaß der Strafdrohung an; Milderungen für den minder schweren Fall lässt § 12 Abs. 3 StGB dabei unberücksichtigt.
Wie sich die Strafzumessung später überprüfen lässt, steht auf der Seite Strafe zu hoch. Ist ein Haftbefehl ergangen, gelten dafür eigene Voraussetzungen; dazu Fluchtgefahr als Haftgrund.
Die Parallele im Konsumcannabisgesetz
§ 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG ist nach demselben Muster gebaut. Erfasst sind Handlungen nach Absatz 1 Nummer 4, 5 und 11, also Handeltreiben, Einfuhr, Ausfuhr und Sichverschaffen, wenn sie sich auf eine nicht geringe Menge beziehen und der Täter dabei eine Schusswaffe oder einen anderen Gegenstand mit sich führt, an den das Gesetz dieselben beiden Anforderungen stellt.
Der Unterschied liegt in der Rechtsfolge. Der Rahmen des § 34 Abs. 4 KCanG beginnt bei zwei Jahren Freiheitsstrafe und sinkt für minder schwere Fälle auf drei Monate bis zu fünf Jahren. Welche Stoffe seit April 2024 unter das eigene Gesetz fallen, führt die Seite Cannabis und KCanG aus.
Wie ich einen Vorwurf nach § 30a BtMG angehe
Zuerst trenne ich die beiden Merkmale, an denen die Vorschrift hängt. Zu belegen sind die Menge mit ihrem Wirkstoffgehalt, der Gegenstand mit seiner Zweckbestimmung und der zeitliche wie räumliche Zusammenhang zwischen beidem; die Akteneinsicht zeigt, was davon belegt ist. Fällt der Gegenstand weg, greift beim Handeltreiben weiterhin § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG (Mindeststrafe ein Jahr), bei der Einfuhr die Nummer 4 des § 30 Abs. 1 BtMG (Mindeststrafe zwei Jahre). Ausfuhr und Sichverschaffen stehen in keiner der beiden Vorschriften; für sie bleibt es beim Grundtatbestand des § 29 BtMG, ebenso für jede der vier Handlungen, bei der die nicht geringe Menge nicht feststeht.
Ein solches Verfahren läuft dort, wo ermittelt wurde; mit dem Wohnort des Beschuldigten oder dem Sitz seines Verteidigers muss dieser Ort nicht übereinstimmen. Für die Arbeit ändert das nichts. Schriftsätze und Anträge gehen elektronisch ein, zu Haftprüfung und Hauptverhandlung reise ich an, auch außerhalb Schleswig-Holsteins.
Äußern Sie sich zu dem Gegenstand nicht, bevor Sie wissen, was die Akte dazu enthält. Eine Erklärung, warum das Messer dort lag, kann die Feststellung tragen, gegen die sie sich richten soll.
Häufige Fragen zum bewaffneten Handeltreiben
Reicht ein Küchenmesser in der Wohnung für § 30a BtMG?
Muss ich den Gegenstand bei mir getragen haben?
Wie hoch ist die Mindeststrafe beim bewaffneten Handeltreiben?
Gilt die Qualifikation auch bei Cannabis?
Weiterführende Informationen: Handel und Mengen · Die nicht geringe Menge · Handeltreiben oder Eigenbedarf · Cannabis und KCanG · Betäubungsmittelstrafrecht