Schwerpunkte
Gewalt & Konflikte Diebstahl & Eigentumsdelikte Tötungsdelikte Auslieferungsrecht Strafvollstreckung
Hilfe & Wissen
Erste Hilfe im Notfall Ablauf des Strafverfahrens FAQ — häufige Fragen Aktuelles Broschüren & Downloads
Kanzlei
Rechtsanwalt Meyer Die Kanzlei Erfolge Honorar & Erstberatung Kontakt Für Kolleginnen & Kollegen
Notfall · 0171 – 40 75 75 8
Anrufen24/7

Fünf Monate Haft, die nicht zählen

Beschluss vom 17. März 2026 — 6 StR 359/25
Normen: § 51 Abs. 1 StGB § 46 Abs. 2 StGB § 244 Abs. 6 StPO § 450 Abs. 1 StPO
Kernaussage

Die Versagung der Anrechnung von Untersuchungshaft kann gerechtfertigt sein, wenn das Verhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung allein auf eine böswillige Verschleppung des Verfahrens gerichtet ist. Weil die Anrechnung der Regelfall ist, behandelt der 6. Strafsenat § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB als eng auszulegende Ausnahmevorschrift. Auch erfolglose Beweisanträge sind zulässiges Verteidigungsverhalten.

Beschluss im Volltext beim Bundesgerichtshof →

Was das Landgericht angeordnet hat

Das Landgericht Göttingen hat den Angeklagten am 24. April 2025 wegen Untreue in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt (5 KLs 504 Js 35904/22). Daneben hat es angeordnet, dass fünf Monate der erlittenen Untersuchungshaft auf diese Strafe nicht angerechnet werden. Wie lange der Angeklagte insgesamt in Untersuchungshaft saß, teilt der Beschluss nicht mit.

Der Angeklagte griff das Urteil mit Verfahrens- und Sachrüge an. Erfolg hatte er allein beim Einziehungsausspruch: Der Senat änderte den Umfang der gesamtschuldnerischen Haftung von 264.194,48 Euro auf 514.194,48 Euro, während die Einziehung von 700.000 Euro als Wert der Taterträge bestehen blieb. Im Übrigen blieb das Rechtsmittel ohne Erfolg; der Senat verwarf es ohne Hauptverhandlung (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Anordnung über die Nichtanrechnung ist damit rechtskräftig.

Der amtliche Volltext nennt den Angeklagten nicht beim Namen; die Pressemitteilung des Gerichts vom 25. August 2026 spricht von einem früheren Rechtsanwalt. Für die Rechtsfrage kommt es auf den Namen nicht an.

Der Maßstab, den der Senat anlegt

Die Versagung ist die Ausnahme von einer im Übrigen zwingenden Regel, und deshalb legt der Senat § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB eng aus. Gestützt wird das auf die Entstehungsgeschichte: Der Gesetzgeber wollte den Tatgerichten aus Gründen der Billigkeit für eng umgrenzte Konstellationen einen Ausweg eröffnen, hat auf eine positive Umschreibung der Versagungsgründe aber ebenso verzichtet wie auf einen Katalog (BT-Drucks. V/4094, S. 24 f.).

Für die enge Auslegung führt der Senat einen weiteren Grund an: Entscheidungen über die Anrechnung betreffen den Umfang der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe und berühren damit die durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistete Freiheit der Person (BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2008 — 2 BvR 1532/07, Rn. 3). Der Anrechnungsvorschrift selbst liegt nach dem Beschluss der Aufopferungsgedanke zugrunde, der sich aus dem Spannungsfeld zwischen der Unschuldsvermutung und der Notwendigkeit von Verfahrenssicherung und Prävention ergibt und im Grundsatz zur Anrechnung zwingt. Eingeschränkt wird dieser Grundsatz durch ein spezifisches Mitverschulden des Angeklagten, denn die gesetzlichen Anrechnungsregeln stehen unter dem Billigkeitsvorbehalt, der den öffentlich-rechtlichen Aufopferungsanspruch beherrscht.

Zwei Grenzen zieht der Beschluss. Zum einen scheiden Umstände aus, welche die Tat selbst betreffen: Art und Schwere der Verfehlung ebenso wie ein unrechts- und schulderhöhendes Nachtatverhalten. Maßgeblich ist allein ein Verhalten im Verfahren, und es muss vorwerfbar sein; sachgerechtes Prozessverhalten genügt nicht. Zum anderen verlangt der Senat zweierlei zugleich: Das Verhalten darf nicht der Verteidigung dienen, und es muss entweder auf eine Verlängerung der Untersuchungshaft abzielen oder das Verfahren aus anderen Gründen böswillig oder absichtlich verschleppen.

Zulässiges Verteidigungsverhalten rechtfertigt die Versagung nicht, und dazu zählt der Senat ausdrücklich auch Beweisanträge, die am Ende unbegründet sind. Das bloße Stellen einer Vielzahl von Beweisanträgen reicht selbst dann nicht ohne Weiteres aus, wenn es nach Ablauf einer vom Gericht gesetzten Frist geschieht. Erforderlich ist ein Verhalten, das ausschließlich eine Verzögerung des Verfahrensabschlusses auf unbestimmte Zeit bezweckt.

Diese Linie hält der Senat auch dort durch, wo sie das angegriffene Urteil trifft. Dass das Landgericht ergänzend auf Beweisanträge nach Ablauf der Frist des § 244 Abs. 6 Satz 3 StPO abgestellt hatte, nennt er für sich genommen nicht unbedenklich: Gegen verspätete und gegen in Verschleppungsabsicht gestellte Anträge halte das Gesetz eigene Mittel bereit. Getragen haben das Urteil aus seiner Sicht Anträge und Erklärungen, die sich an die Zuhörer im Saal richteten statt an das Gericht. Hinzu kam das Prozessverhalten der Verteidiger, das der Angeklagte, selbst Rechtsanwalt, nach den Feststellungen gesteuert hat. Das Verhalten eines Verteidigers rechnet der Senat dem Angeklagten sonst nur ausnahmsweise zu.

Wie lange Untersuchungshaft dauern darf

Was im Gesetz steht

Satz 1 des § 51 Abs. 1 StGB ist zwingend formuliert. Untersuchungshaft und sonstiger Freiheitsentzug mindern die zeitige Freiheitsstrafe und die Geldstrafe. Es genügt, dass die Tat Gegenstand des Verfahrens ist oder einmal war. Ein Ermessen kennt die Vorschrift an dieser Stelle nicht. Dass die Tat später ausgeschieden ist, etwa durch eine Beschränkung der Strafverfolgung nach § 154a StPO, ändert an der Anrechnung nichts (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2011 — 3 StR 459/10).

Nach Satz 2 kann das Gericht die Anrechnung ganz oder teilweise ausschließen, wenn das Verhalten des Verurteilten nach der Tat sie nicht rechtfertigt. Die Vorschrift knüpft damit allein an das Verhalten nach der Tat an; einen Katalog von Versagungsgründen enthält sie nicht. Ihre Kontur stammt aus den Gesetzgebungsmaterialien und der Rechtsprechung. Für eine im Ausland erlittene Freiheitsentziehung, die keine vollstreckte Strafe ist, gilt Absatz 1 nach Absatz 3 Satz 2 entsprechend, also samt dieser Ausnahme.

Ohne Anordnung im Urteil passiert nichtsDie Nichtanrechnung tritt nicht von allein ein. Sie setzt eine ausdrückliche Anordnung des Tatgerichts voraus, die im Urteil steht. Fehlt sie, wird die gesamte erlittene Untersuchungshaft angerechnet.

Nach § 450 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft unverkürzt anzurechnen, sobald der Angeklagte auf ein Rechtsmittel verzichtet oder es zurückgenommen hat oder die Einlegungsfrist ohne Erklärung verstrichen ist. Für diesen Zeitraum ist eine Versagung ausgeschlossen.

Warum mich die Vorschrift nicht überzeugt

Untersuchungshaft ist Haft ohne Schuldspruch. Der Staat nimmt einem Menschen die Freiheit, über dessen Schuld noch niemand entschieden hat, und er darf das nur aus wenigen Gründen: Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr, Wiederholungsgefahr, bei den schwersten Delikten die Schwere der Tat (§ 112, § 112a StPO). Etwas anderes trägt diese Haft nicht.

Wird der Beschuldigte später verurteilt, ist die Anrechnung der erlittenen Zeit kein Entgegenkommen. Er hat sie abgesessen. Wird er freigesprochen, bekommt er für dieselbe Zeit eine Entschädigung, weil er dulden musste, was allein jene Haftgründe gerechtfertigt haben. Beides folgt aus derselben Rechnung, einmal in Haft, einmal in Geld.

Der Senat stützt die Anrechnung stattdessen auf den Aufopferungsgedanken und stellt sie damit unter einen Billigkeitsvorbehalt, der bei eigenem Mitverschulden entfallen kann. Billigkeit ist die Sprache des Anspruchs. Ob abgesessene Haft abgesessen ist, entscheidet sich nicht nach Billigkeit.

Ohne Anrechnung auch kein AusgleichDas Entschädigungsrecht koppelt beides: Für die erlittene Untersuchungshaft ist die Entschädigung ausgeschlossen, soweit deren Anrechnung unterbleibt (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 StrEG). Die versagten Monate werden also weder verrechnet noch ausgeglichen.

Wo das Entschädigungsrecht auf Verhalten abstellt, geht es um die Entstehung der Haft: wer sie vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, wer einer richterlichen Ladung nicht gefolgt ist, wer gegen Auflagen verstoßen hat (§ 5 Abs. 2 und 3 StrEG). § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB greift auf etwas anderes zu, auf das Auftreten im Prozess. Inhaftiert wird wegen Fluchtgefahr, einbehalten wird wegen des Verhaltens im Sitzungssaal.

Gegen Verschleppung hat das Verfahrensrecht eigene Mittel

Der Senat nennt sie selbst. Ist die Beweisaufnahme von Amts wegen abgeschlossen, kann der Vorsitzende eine Frist für Beweisanträge setzen; was danach kommt, kann im Urteil beschieden werden, sofern der Antrag vorher möglich gewesen wäre (§ 244 Abs. 6 Sätze 3 und 4 StPO). Wer einen Antrag stellt, der ihm nichts bringen kann, sich dessen bewusst ist und verzögern will, bekommt dafür keinen Gerichtsbeschluss mehr (§ 244 Abs. 6 Satz 2 StPO). Ein Ablehnungsgesuch, mit dem offensichtlich nur verschleppt werden soll, wird als unzulässig verworfen (§ 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO).

Auf das Verhalten, das die Versagung hier getragen hat, passen diese Vorschriften nicht: Erklärungen an die Zuhörer statt an das Gericht, Beleidigungen, ein siebzehn Stunden langer Schlussvortrag. Dafür gibt es die Sitzungsgewalt des Vorsitzenden (§ 176 Abs. 1 GVG), und wo Beleidigungen im Raum stehen, ein eigenes Verfahren mit eigenem Schuldspruch.

Die Rechtsprechung ordnet die Nichtanrechnung nicht als Strafe ein, sondern als Entscheidung über den Umfang der Vollstreckung. Ich sehe darin eine Strafe. Wer länger sitzt, sitzt länger, gleich unter welcher Überschrift das im Urteil steht.

Damit steht die Vorschrift vor dem Schuldprinzip. Tatbezogene und schulderhöhende Umstände hat der Senat als Anknüpfungspunkt der Versagung ausdrücklich ausgeschlossen. Dann bleibt nur zweierlei: Sagt das Verhalten etwas über die Schuld, gehört es in die Strafzumessung (§ 46 Abs. 2 StGB). Sagt es nichts über sie, darf keine Haftzeit daran hängen. Das Schuldprinzip hat Verfassungsrang, steht nicht zur Disposition des Gesetzgebers (BVerfGE 133, 168, 226 Rn. 103) und gehört zur Verfassungsidentität des Grundgesetzes (BVerfGE 140, 317, Leitsatz 3).

Warum es dieser Vorschrift bedarf, hat mir bisher niemand erklärt. Die Materialien nennen ein Verhalten, das nicht der Verteidigung dient, sondern erkennbar darauf abzielt, die Untersuchungshaft zu verlängern (BT-Drucks. V/4094, S. 25). Das benennt die gemeinten Fälle. Warum die Antwort darauf zusätzliche Haft sein muss, steht dort nicht.

Haft trotz Revision: wann vollstreckt wird

Was das für Beschuldigte bedeutet

Für den Regelfall ändert der Beschluss nichts. Wer bestreitet oder Beweisanträge stellt, verliert die Anrechnung nicht.

Anders liegt es, wenn ein Gericht das Auftreten in der Hauptverhandlung nicht mehr als Verteidigung liest; dann kann es die Anrechnung ganz oder zum Teil versagen. Die Anordnung ergeht mit dem Urteil, also zu einem Zeitpunkt, an dem sich am Verlauf der Hauptverhandlung nichts mehr ändern lässt. Wer schon während des Verfahrens den Eindruck gewinnt, dass die Kammer Anträge als Verzögerung wertet, sollte das mit seinem Verteidiger besprechen und nicht abwarten.

Ist die Anordnung ergangen, bleibt der Angriff mit dem Rechtsmittel gegen das Urteil. Nach einem landgerichtlichen Urteil ist das die Revision (§ 333 StPO). Hat das Amtsgericht entschieden, also der Strafrichter oder das Schöffengericht, ist es die Berufung (§ 312, § 314 Abs. 1 StPO); wahlweise steht die Sprungrevision offen (§ 335 Abs. 1 StPO). Die Frist beträgt jeweils eine Woche ab Verkündung; wurde das Urteil nicht in Anwesenheit des Angeklagten verkündet, läuft sie in der Regel erst ab Zustellung (§ 341 Abs. 2, § 314 Abs. 2 StPO). Ob der Ausspruch hält, entscheidet sich an der Begründung im Urteil, und beurteilen lässt sich das erst mit den schriftlichen Gründen. In dem 1999 entschiedenen Fall hat der Bundesgerichtshof die Anordnung ersatzlos entfallen lassen. Steht in Ihrem Verfahren eine solche Anordnung im Raum oder ist sie bereits ergangen, rufen Sie mich an: 0171 – 40 75 75 8.

Termin buchen