Die erweiterte Einziehung nach § 73a Abs. 1 StGB erfasst alle Gegenstände, die der Betroffene durch andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt hat und die bei der gerichtlichen Entscheidung noch in seinem Vermögen sind. Wann er sie erlangt hat, spielt keine Rolle; sie müssen nicht schon bei Begehung der abgeurteilten Tat vorhanden gewesen sein. Für den Wertersatz stellt der Große Senat in den Gründen klar, dass eine zeitliche Grenze bleibt: Der Gegenstand oder das, was der Betroffene dafür erlangt hat, muss zwischen der abgeurteilten Tat und der Entscheidung in seinem Vermögen gewesen sein.
Beschluss im Volltext beim Bundesgerichtshof →
Der Fall aus Berlin
Das Landgericht Berlin hatte einen Angeklagten unter anderem wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Er hatte am 20. Mai 2020 im Auftrag eines Dritten ein Kilogramm Kokain entgegengenommen, 800 Gramm für den Auftraggeber weiterverkauft und 200 Gramm auf eigene Rechnung, wofür er 7.200 Euro erlöste. Diesen Betrag zog das Landgericht als Wert der Taterträge ein.
Bei der Durchsuchung seiner Wohnung am 19. Mai 2022, fast zwei Jahre nach dieser Tat, fanden die Ermittler 11.875 Euro Bargeld. Nach den Feststellungen stammte es aus anderen Straftaten, die sich nicht näher bestimmen ließen. Das Landgericht ordnete die erweiterte Einziehung des Geldes an (§ 73a Abs. 1 StGB). Ob das Geld schon am Tag der abgeurteilten Tat im Vermögen des Angeklagten war, hat das Landgericht nicht festgestellt. Genau daran hing die Revision, soweit sie noch offen war; im Übrigen hatte der 5. Strafsenat sie schon am 23. Mai 2024 verworfen.
Warum der Große Senat entscheiden musste
Der 2. und der 4. Strafsenat hatten in mehreren Beschlüssen zwischen 2022 und 2024 verlangt, dass die einzuziehenden Werte bei Begehung der abgeurteilten Tat, der sogenannten Anlasstat, bereits im Vermögen vorhanden waren. Der 5. Strafsenat, bei dem die Revision lag, wollte davon abweichen und fragte bei den anderen Senaten an (Beschluss vom 3. März 2025 – 5 StR 312/23). Der 2. Strafsenat gab seine Rechtsprechung daraufhin auf, der 1., 3. und 6. Strafsenat stimmten zu, der 4. Strafsenat hielt an seiner Linie fest. Deshalb legte der 5. Strafsenat die Frage am 4. November 2025 dem Großen Senat für Strafsachen vor.
Wie der Große Senat entscheidet
Er stellt auf den Wortlaut ab. § 73a Abs. 1 StGB ordnet die Einziehung von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers an, die durch andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt worden sind. Zeitlicher Bezugspunkt ist die gerichtliche Einziehungsentscheidung: Zu diesem Zeitpunkt muss die Anlasstat begangen sein, und die Gegenstände müssen sich noch im Vermögen des Betroffenen befinden. Wann er sie erlangt hat, ist ohne Belang.
Die Entstehungsgeschichte stützt das. Schon der erweiterte Verfall, die Vorgängerregelung, sollte das gesamte rechtswidrig erlangte Vermögen erfassen; die Forderung, einen zeitlichen oder sachlichen Zusammenhang mit der Anlasstat zu verlangen, wurde im Gesetzgebungsverfahren 1990 erhoben und nicht aufgegriffen. Dazu kommt die Rechtsnatur der Einziehung: Sie ist keine Strafe, sondern ein Eingriff mit kondiktionsähnlichem Charakter, der eine fortbestehende Störung der Vermögensordnung beseitigen soll.
Auch der Zweck der Vorschrift trägt das Ergebnis. Die erweiterte Einziehung zielt auf rechtswidrig erlangtes Vermögen unklarer Herkunft. Grundlage der richterlichen Überzeugung können nach dem Willen des Gesetzgebers die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen sein, insbesondere seine legalen Einkünfte; lässt sich eine legale Herkunft danach nicht plausibel erklären, kann auf den deliktischen Ursprung geschlossen werden. Müsste das Gericht zusätzlich feststellen, dass der Gegenstand schon bei der Anlasstat vorhanden war, müsste es die unbekannte Tat, aus der der Gegenstand stammt, zeitlich einordnen. Das gelingt in der Praxis selten, und im Zweifel wäre dann zugunsten des Betroffenen anzunehmen, dass der Gegenstand erst später hinzukam.
Beim Wertersatz bleibt eine zeitliche Grenze
Anders liegt es, wenn der Gegenstand nicht mehr vorhanden ist und deshalb ein Geldbetrag in Höhe seines Wertes eingezogen wird (§ 73a Abs. 1 in Verbindung mit § 73c StGB). Dafür verlangt der Große Senat, dass der Betroffene den Gegenstand oder das, was er dafür erlangt hat, zwischen der Anlasstat und der Entscheidung in seinem Vermögen hatte. Was schon vor der abgeurteilten Tat wieder aus dem Vermögen ausgeschieden war, bleibt außen vor. Was erst nach der Tat erlangt und vor dem Urteil wieder ausgegeben wurde, kann dagegen als Wertersatz eingezogen werden; engere Formulierungen in einzelnen früheren Entscheidungen hält der Große Senat für sachwidrig.
Meine Einordnung
Am Wortlaut ist die Entscheidung kaum angreifbar, und sie beendet die Uneinigkeit unter den Strafsenaten.
Der Preis liegt woanders. Die Feststellung, dass Geld aus Straftaten stammt, ohne dass feststeht, aus welcher Tat, ruht vor allem auf einem Schluss aus den legalen Einkünften. Wer seine Einnahmen nicht belegen kann, etwa weil er bar bezahlt wurde, Ersparnisse zu Hause aufbewahrt oder von Angehörigen unterstützt wird, muss praktisch erklären, woher das Geld stammt, obwohl ihm für dieses Geld keine bestimmte Tat nachgewiesen ist. Eine Beweislastregel ist das rechtlich nicht, denn das Gericht muss von der deliktischen Herkunft sicher überzeugt sein. In der Wirkung kommt es ihr oft nahe.
Was das für Betroffene bedeutet
Wird bei einer Durchsuchung Bargeld gefunden, schützt es nach dieser Entscheidung nicht mehr, dass es erst nach der angeklagten Tat in die Wohnung kam. Entscheidend ist, ob das Gericht von seiner rechtswidrigen Herkunft überzeugt ist. Dagegen hilft am besten, was sich belegen lässt: Lohn- und Kontounterlagen, Belege über Barabhebungen, Erbschaften, Schenkungen oder Verkäufe.
Diese Belege gehören früh in die Akte und nicht erst ins Schlussplädoyer. Sichergestelltes Geld wird oft schon im Ermittlungsverfahren beschlagnahmt oder mit einem Vermögensarrest gesichert, und gegen beides gibt es Rechtsbehelfe. Im Urteil kommt es dann auf die Gründe an: Trägt die Beweiswürdigung die Überzeugung von der deliktischen Herkunft nicht, oder fehlt beim Wertersatz die Feststellung zum Zeitraum zwischen Tat und Entscheidung, ist das ein Ansatz für die Revision. Wenn bei Ihnen Geld sichergestellt wurde oder eine Einziehung droht, rufen Sie mich an: 0171 – 40 75 75 8.