Was § 9 KCanG beim Eigenanbau erlaubt
Der Anbau von Cannabis ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 KCanG verboten. Ausgenommen sind nach § 2 Abs. 3 Satz 1 KCanG für Volljährige der private Eigenanbau nach § 9 und der gemeinschaftliche Eigenanbau in Anbauvereinigungen.
§ 9 Abs. 1 KCanG knüpft die Erlaubnis an Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes und an insgesamt höchstens drei Cannabispflanzen gleichzeitig. Erlaubt ist dort nur der private Eigenanbau; § 1 Nr. 11 und Nr. 12 KCanG verstehen darunter den nichtgewerblichen Anbau zum Zweck des Eigenkonsums im Bereich der Wohnung. Ein Beet im Schrebergarten gehört nicht dazu. „Insgesamt“ schließt aus, dass jemand an zwei Adressen je drei Pflanzen zieht. „Gleichzeitig“ bezieht die Zahl auf den einzelnen Zeitpunkt und nicht auf die Summe mehrerer Durchgänge.
§ 9 Abs. 2 KCanG verbietet, Cannabis aus dem privaten Eigenanbau an Dritte weiterzugeben. Das Verbot gilt ohne Ausnahme und unabhängig davon, ob für die Weitergabe etwas verlangt wird.
§ 34 Abs. 1 Nr. 2 KCanG enthält zwei Tatbestände
Nummer 2 setzt in beiden Buchstaben einen Anbau entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 2 KCanG voraus, also außerhalb der Ausnahmen des § 2 Abs. 3 KCanG. Buchstabe a trifft, wer mehr als drei Cannabispflanzen gleichzeitig anbaut. Buchstabe b trifft, wer Cannabispflanzen nicht zum Eigenkonsum anbaut. Beide Varianten stehen im selben Rahmen: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Buchstabe a rechnet dann allein mit der Zahl: Ab der vierten gleichzeitig angebauten Pflanze ist er erfüllt, gleichgültig wofür der Ertrag bestimmt ist. Eine mengenabhängige Ordnungswidrigkeit sieht § 36 Abs. 1 KCanG für den Anbau nicht vor.
Ob ein Steckling in die Zählung eingeht, ist damit noch nicht gesagt. § 1 Nr. 6 KCanG definiert Stecklinge als Jungpflanzen oder Sprossteile von Cannabispflanzen, die zur Anzucht verwendet werden sollen und über keine Blüten- oder Fruchtstände verfügen; nach § 1 Nr. 7 und Nr. 8 Buchstabe c KCanG gehören sie zum Vermehrungsmaterial, das der Cannabis-Begriff ausnimmt. § 9 Abs. 1 und § 34 Abs. 1 Nr. 2 KCanG sprechen allerdings von Cannabispflanzen und nicht von Cannabis.
Buchstabe b: Anbau, der nicht dem Eigenkonsum dient
Buchstabe b nennt keine Zahl. Er erfasst den Anbau von Cannabispflanzen, der nicht zum Eigenkonsum erfolgt, und greift nach dem Wortlaut auch bei einer einzigen Pflanze. Wer für den Partner oder für einen Mitbewohner mitzieht, baut nicht zum eigenen Konsum an.
Der Zweck ist eine innere Tatsache und wird aus äußeren Umständen erschlossen. Meine Prüfung beginnt deshalb bei der Frage, worauf sich die Annahme in der Akte stützt und ob die angeführten Umstände den Zeitpunkt des Anbaus betreffen oder eine erst später gefasste Überlegung. Aus der Zahl der Pflanzen folgt Buchstabe b nicht; die Zahl ist der Gegenstand des Buchstaben a.
Die Anbauerlaubnis deckt den Besitz der Ernte nicht
§ 9 KCanG regelt, wie viele Pflanzen angebaut werden dürfen; § 3 KCanG regelt den erlaubten Besitz, und zwar nach dem Gewicht und am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zusätzlich nach der Zahl lebender Pflanzen. Nach der Ernte misst sich der Vorwurf an den Gewichtsgrenzen und nicht mehr an der Pflanzenzahl. Die Weitergabe des Ertrags ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 KCanG verboten und nach § 34 Abs. 1 Nr. 7 KCanG strafbar. Ob daraus ein Vorwurf des Handeltreibens wird, behandelt Handel und Menge.
Was den Strafrahmen nach oben verschiebt
§ 34 Abs. 3 Satz 1 KCanG setzt für den besonders schweren Fall Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Zwei der Regelbeispiele des Satzes 2 betreffen den Anbau: Nummer 1 das gewerbsmäßige Handeln unter anderem in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, Nummer 4 jede Straftat nach Absatz 1, deren Handlung sich auf eine nicht geringe Menge bezieht.
Auch die Qualifikation des § 34 Abs. 4 Nr. 3 KCanG nennt den Anbau. Wer eine Handlung nach Absatz 1 Nummer 2 begeht, die sich auf eine nicht geringe Menge bezieht, und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, in minder schweren Fällen mit drei Monaten bis zu fünf Jahren. Die übrigen Stufen ordnet Handel und Menge.
Nach unten steht § 35a Abs. 1 KCanG: Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung absehen, und die Vorschrift zählt den Anbau zum Eigenverbrauch in geringer Menge ausdrücklich mit auf. Welche Voraussetzungen daneben erfüllt sein müssen, steht unter Einstellung bei geringer Menge.
Der Versuch des Anbaus ist nicht strafbar
§ 34 Abs. 2 KCanG erklärt den Versuch in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 bis 16 für strafbar. Nummer 2 steht nicht darin; weder der Versuch des Buchstaben a noch der des Buchstaben b ist mit Strafe bedroht.
Die Prüfung verlagert sich dadurch auf die Frage, ob die festgestellte Handlung bereits ein Anbauen ist. Auffangen kann den Fall allenfalls die Besitzvariante des § 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c KCanG bei mehr als drei lebenden Pflanzen.
Die Nummern 15 und 16 liegen dagegen innerhalb der Aufzählung; dort ist der Versuch strafbar.
Anbauvereinigungen: Erlaubnis und Mitgliederanbau
§ 11 Abs. 1 KCanG stellt den gemeinschaftlichen Anbau mit Weitergabe zum Eigenkonsum an Mitglieder unter Erlaubnisvorbehalt. Erteilt wird die Erlaubnis nach Absatz 2 ausschließlich Anbauvereinigungen. Wer ohne Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 KCanG anbaut oder weitergibt, wird nach § 34 Abs. 1 Nr. 15 KCanG bestraft.
Innerhalb einer Vereinigung mit Erlaubnis zieht § 17 Abs. 1 KCanG die Linie. Satz 1 lässt den gemeinschaftlichen Anbau nur durch Mitglieder zu; ein Verstoß dagegen ist nach § 34 Abs. 1 Nr. 16 KCanG eine Straftat. Die Sätze 2 bis 4 bestimmen, welche Tätigkeiten geringfügig Beschäftigten, sonstigen entgeltlich Beschäftigten und Nichtmitgliedern übertragen werden dürfen; Verstöße dagegen sind nach § 36 Abs. 1 Nr. 12, 13 und 13a KCanG Ordnungswidrigkeiten.
§ 17 Abs. 2 KCanG verlangt zusätzlich, dass die Mitglieder beim gemeinschaftlichen Eigenanbau aktiv mitwirken; Satz 2 nennt das eigenhändige Mitwirken als Beispiel dafür. An diesen Absatz knüpft innerhalb des KCanG weder eine Straf- noch eine Bußgeldvorschrift an; § 34 Abs. 1 Nr. 16 KCanG nennt allein § 17 Abs. 1 Satz 1.
Wie ich ein Anbauverfahren übernehme
Ich zähle nach, was die Akte trägt: wie viele Pflanzen aufgefunden wurden, ob sie zum selben Zeitpunkt angebaut wurden und wie sie im Protokoll bezeichnet sind.
Angaben zu Samen, Technik oder Stromverbrauch werden aktenkundig und lassen sich später gegen Sie verwenden. Vor der ersten Äußerung gegenüber der Polizei rate ich deshalb zu einem Anruf.
Das Konsumcannabisgesetz gilt im ganzen Bundesgebiet. Ich nehme Anbauverfahren unabhängig davon an, wo die Wohnung liegt; der Schriftverkehr läuft über das besondere elektronische Anwaltspostfach, und zur Hauptverhandlung komme ich an das zuständige Gericht.
Häufige Fragen zum Cannabis-Anbau
Wie viele Cannabispflanzen darf ich anbauen?
Ist der Anbau von drei Pflanzen immer erlaubt?
Ist der Versuch des Cannabis-Anbaus strafbar?
Darf ich Cannabis aus dem Eigenanbau an Freunde weitergeben?
Weiterführende Informationen: Cannabis und das KCanG · Mengengrenzen nach § 34 KCanG · Besitz und Eigenbedarf · Handel und Menge · Betäubungsmittelstrafrecht · Drogen am Steuer