Vorwürfe
Verkehrsstrafrecht Wirtschaftsstrafrecht Betäubungsmittelstrafrecht Gewalt & Konflikte Diebstahl & Eigentumsdelikte Sexualstrafrecht Tötungsdelikte Jugendstrafrecht
Verfahren
Ablauf des Strafverfahrens Untersuchungshaft Revision Strafvollstreckung Auslieferungsrecht
Beruf & Amt
Wehrstrafrecht Beamtenstrafrecht
Hilfe & Wissen
Erste Hilfe im Notfall FAQ — häufige Fragen Aktuelles Broschüren & Downloads
Kanzlei
Rechtsanwalt Meyer Die Kanzlei Erfolge Honorar & Erstberatung Kontakt Für Kolleginnen & Kollegen
Notfall · 0171 – 40 75 75 8
Anrufen24/7

Drogen am Steuer nach § 24a StVG und § 316 StGB

Für die Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG genügt der Wert im Blutserum. Eine Straftat nach § 316 StGB verlangt zusätzlich, dass Sie das Fahrzeug nicht mehr sicher führen konnten. Die Fahrerlaubnisbehörde prüft die Eignung anschließend in beiden Fällen.

Was der Laborbefund entscheidet

Zwischen Kontrolle und Laborbefund liegen meist mehrere Wochen. Erst dieser Befund entscheidet, ob die Bußgeldstelle oder die Staatsanwaltschaft zuständig wird. Von dieser Zuordnung hängt ab, ob am Ende eine Geldbuße mit Fahrverbot steht oder eine Vorstrafe mit dem Verlust der Fahrerlaubnis.

Auf dieser Seite: die Werte des § 24a StVG und die Grenze zur Straftat nach § 316 StGB, das Fahrverbot und die Regelsätze des Bußgeldkatalogs, die Eignungsprüfung durch die Fahrerlaubnisbehörde sowie die Angriffspunkte gegen Blutentnahme und Laborbefund.

Warum es bei Drogen keine Promillegrenze gibt

§ 24a StVG ist eine Ordnungswidrigkeit und knüpft allein an einen Wert im Blutserum an, ohne Rücksicht auf die Fahrweise. § 316 StGB verlangt dagegen Fahruntüchtigkeit, also den Zustand, in dem Sie das Fahrzeug nicht mehr sicher führen können. Für Alkohol hat die Rechtsprechung dafür feste Promillewerte entwickelt; sie stehen auf der Seite zur Trunkenheitsfahrt und in der FAQ zu den Promillegrenzen. Für Betäubungsmittel fehlen solche Beweisgrenzwerte, weil sich aus der Konzentration im Blutserum nicht zuverlässig auf den Grad der Beeinträchtigung schließen lässt. Der Strafvorwurf hängt deshalb an dem, was Polizei und Arzt bei Kontrolle und Blutentnahme festgehalten haben, und an Fahrfehlern auf der Strecke. Kommt eine konkrete Gefährdung von Leib, Leben oder fremden Sachen von bedeutendem Wert hinzu, wird daraus der Vorwurf nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB, dessen Strafrahmen bis fünf Jahre reicht; Einzelheiten stehen unter Gefährdung des Straßenverkehrs. Den Rahmen für Alkohol, Cannabis und Medikamente insgesamt zeigt die Übersicht zu Alkohol und Drogen am Steuer.

Die Werte des § 24a StVG

§ 24a Abs. 1a StVG nennt einen einzigen Zahlenwert: 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum. Für die übrigen berauschenden Mittel gilt Absatz 2, und der kommt ohne Zahl aus. Nach dessen Satz 2 liegt die Wirkung bereits vor, wenn eine in der Anlage zu § 24a StVG genannte Substanz im Blutserum nachgewiesen wird. Diese Anlage führt Heroin, Morphin, Cocain, Amfetamin, die Designer-Amfetamine MDA, MDE und MDMA sowie Metamfetamin auf. Cannabis ist dort nicht aufgeführt; dafür steht der Wert in Absatz 1a. Für Kokain oder Amphetamin fehlt damit eine gesetzliche Schwelle. Die Praxis behilft sich mit analytischen Grenzwerten der Grenzwertkommission; wer sie angreifen will, muss beim Gutachten ansetzen.

Was § 24a StVG im Einzelnen anordnetAbsatz 1a: 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum. Absatz 2: Nachweis einer in der Anlage genannten Substanz im Blutserum. Absatz 2a: der Wert des Absatzes 1a und daneben die Aufnahme eines alkoholischen Getränks oder der Fahrtantritt unter dessen Wirkung. Der Bußgeldrahmen des Absatzes 3 reicht bis dreitausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2a bis fünftausend Euro.

Was der Nachweis im Blutserum belegt

Der Befund sagt, dass die Substanz im Blut war, und nicht, dass sie während der Fahrt gewirkt hat. Für die Ordnungswidrigkeit kommt es darauf nicht an: § 24a Abs. 2 Satz 2 StVG erklärt die Wirkung schon mit dem Nachweis für gegeben, und Absatz 1a stellt allein auf den Wert ab. Für den Strafvorwurf nach § 316 StGB reicht das nicht, weil dort die Fahruntüchtigkeit im Zeitpunkt der Fahrt festgestellt werden muss. Der Wert des Absatzes 1a bezieht sich außerdem auf Tetrahydrocannabinol selbst und nicht auf dessen Abbauprodukte, die länger nachweisbar bleiben. Wie lange ein Nachweis möglich ist, hängt von Menge, Häufigkeit und Zeitabstand des Konsums ab und lässt sich im Streitfall nur über ein Gutachten klären.

Verschriebene Arzneimittel und die Ausnahme des Absatzes 4

§ 24a Abs. 4 StVG nimmt die Absätze 1a, 2 Satz 1 und 2a aus, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt. Die Ausnahme trägt also nur bei einer Verordnung für diesen Krankheitsfall und bei Einnahme nach Vorgabe des Arztes. Medizinalcannabis fällt darunter, solange die Dosierung eingehalten ist. Auf den Alkohol des Absatzes 1 erstreckt sich die Ausnahme nicht, und § 316 StGB bleibt ebenfalls anwendbar: Wer wegen eines Medikaments fahruntüchtig ist, macht sich strafbar, auch wenn er es korrekt eingenommen hat.

Fahrverbot, Punkte und die Regelsätze

Nach § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG ist bei einer Ahndung nach § 24a Abs. 1 bis 2a StVG in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen. Der Bußgeldkatalog sieht für den ersten Verstoß gegen Absatz 1a oder Absatz 2 einen Regelsatz von 500 Euro und ein Fahrverbot von einem Monat vor. Ist bereits eine Entscheidung nach § 24a StVG, § 316 StGB oder § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB im Fahreignungsregister eingetragen, steigt der Satz auf 1.000 Euro und drei Monate, bei mehreren solchen Eintragungen auf 1.500 Euro. Der Fall des Absatzes 2a beginnt bei 1.000 Euro. Dazu kommen zwei Punkte nach Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung. Vom Regelfahrverbot abzuweichen ist möglich, verlangt aber Vortrag dazu, was den Einzelfall aus dem Regelfall heraushebt.

Die Fahrerlaubnisbehörde entscheidet eigenständig

Mit dem Bußgeldbescheid ist die Sache nicht erledigt. Die Fahrerlaubnisbehörde führt ein eigenes Verfahren und nimmt die Ahndung zum Anlass, die Eignung zu prüfen. Bei Cannabis richtet sich das nach dem eigens eingefügten § 13a FeV: Ein ärztliches Gutachten wird angeordnet, wenn Tatsachen die Annahme von Cannabisabhängigkeit begründen, ein medizinisch-psychologisches Gutachten unter anderem dann, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss begangen wurden. Für die übrigen Betäubungs- und Arzneimittel gilt § 14 FeV; nach dessen Absatz 2 Nr. 3 ist bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach § 24a StVG ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzuordnen.

Der schärfere Maßstab steht in Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-VerordnungNummer 9.1 dieser Anlage bewertet die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes als Ausschluss der Fahreignung, ohne dass es darauf ankommt, ob Konsum und Fahren getrennt wurden. Ein einziger nachgewiesener Konsum von Kokain, Amphetamin oder MDMA kann deshalb die Entziehung durch die Behörde nach sich ziehen. Bei Cannabis entfällt die Eignung nach Nummer 9.2.1 erst bei Missbrauch, also wenn Konsum und Fahren nicht hinreichend sicher getrennt werden; die Abhängigkeit steht in Nummer 9.2.3.

Fahranfänger und unter Einundzwanzigjährige

§ 24c StVG verbietet in der Probezeit nach § 2a StVG und vor Vollendung des 21. Lebensjahres Alkohol und Tetrahydrocannabinol gleichermaßen. Ordnungswidrig handelt bereits, wer als Führer eines Kraftfahrzeugs ein solches Mittel zu sich nimmt oder die Fahrt unter dessen Wirkung antritt. Der Bußgeldkatalog nennt 250 Euro. Schwerer wiegt die Folge aus § 2a StVG: Der Verstoß zählt nach Anlage 12 zur Fahrerlaubnis-Verordnung als schwerwiegende Zuwiderhandlung, die Behörde ordnet ein Aufbauseminar an, und die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre. Für Tetrahydrocannabinol aus einem verschriebenen Arzneimittel gilt auch hier eine Ausnahme, § 24c Abs. 3 StVG. Bei der Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens wegen wiederholter Fahrten unter Cannabiseinfluss bleiben Zuwiderhandlungen, die ausschließlich § 24c StVG betreffen, nach § 13a Satz 2 FeV außer Betracht.

Die Blutentnahme und der Laborbefund

Die Blutentnahme braucht in diesen Fällen keine richterliche Anordnung. Für die Straftaten nach §§ 315a, 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und 316 StGB folgt das aus § 81a Abs. 2 Satz 2 StPO, für die Ordnungswidrigkeiten nach §§ 24a und 24c StVG aus § 46 Abs. 4 Satz 2 OWiG. Beide Vorschriften setzen aber voraus, dass bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen. Stehen im Bericht nur gerötete Augenbindehäute und ein abgelehnter freiwilliger Vortest, sehe ich mir diese Grundlage genau an. § 81a Abs. 1 Satz 2 StPO verlangt außerdem, dass ein Arzt die Probe entnimmt.

Der nächste Ansatzpunkt ist der Wert selbst: Jede Messung im Blutserum trägt eine Unsicherheit, die bei einem Befund knapp über 3,5 ng/ml über das Ergebnis entscheidet. Der letzte betrifft die Fahruntüchtigkeit und damit § 316 StGB. Die im Bericht festgehaltenen Auffälligkeiten müssen auf das Mittel zurückgehen; Müdigkeit nach einer Nachtschicht, eine Erkältung oder Nervosität in der Kontrolle erklären dieselben Beobachtungen.

Was Sie jetzt tun sollten

Zur Sache müssen Sie nichts sagen, und Sie sollten es nicht tun. Wer angibt, wie viel und wann er konsumiert hat, liefert der Behörde genau die Feststellung, die dem Laborbefund fehlt, und macht aus der Ordnungswidrigkeit unter Umständen ein Strafverfahren. Ich sehe zuerst die Akte ein und prüfe den Laborbefund, die Anordnung der Blutentnahme und den Polizeibericht. Steht daneben ein Vorwurf wegen Besitzes, gehört dieser Teil ins Betäubungsmittelstrafrecht und wird mit dem Verkehrsteil zusammen geführt, weil die Fahrerlaubnisbehörde am Ende beide Vorgänge sieht. Für das Verhalten bei Kontrolle und Vorladung gibt es die Erste-Hilfe-Seite.

Häufige Fragen

Ab welchem THC-Wert droht ein Bußgeld?
Der Grenzwert steht in § 24a Abs. 1a StVG und liegt bei 3,5 ng/ml Tetrahydrocannabinol im Blutserum. Wer diesen Wert erreicht, handelt ordnungswidrig, auch wenn er unauffällig gefahren ist. Der Bußgeldkatalog sieht für den ersten Verstoß 500 Euro, ein Fahrverbot von einem Monat und zwei Punkte vor.
Ist eine Drogenfahrt immer eine Straftat?
Nein. § 24a StVG ist eine Ordnungswidrigkeit und verlangt nur den Wert im Blutserum. Eine Straftat nach § 316 StGB setzt Fahruntüchtigkeit voraus, und die muss die Staatsanwaltschaft anhand von Ausfallerscheinungen oder Fahrfehlern nachweisen, weil es für Betäubungsmittel keine festen Beweisgrenzwerte gibt.
Beweist der Laborwert, dass die Droge während der Fahrt gewirkt hat?
Für die Ordnungswidrigkeit kommt es darauf nicht an. § 24a Abs. 2 Satz 2 StVG lässt den Nachweis der Substanz im Blutserum genügen, und Absatz 1a stellt allein auf den Wert von 3,5 ng/ml Tetrahydrocannabinol ab. Für eine Verurteilung nach § 316 StGB muss die Fahruntüchtigkeit dagegen festgestellt werden; der Laborwert allein trägt sie nicht.
Gibt es für Kokain oder Amphetamin einen gesetzlichen Grenzwert?
Nein. Für die in der Anlage zu § 24a StVG genannten Mittel genügt nach Absatz 2 Satz 2 der Nachweis der Substanz im Blutserum. Die Anlage führt Heroin, Morphin, Cocain, Amfetamin, die Designer-Amfetamine MDA, MDE und MDMA sowie Metamfetamin auf. Die in der Praxis verwendeten analytischen Grenzwerte beruhen auf Empfehlungen der Grenzwertkommission, nicht auf dem Gesetz.
Ich nehme ein verschriebenes Medikament, gilt § 24a StVG trotzdem?
§ 24a Abs. 4 StVG nimmt die Absätze 1a, 2 Satz 1 und 2a aus, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt. Sie greift damit nur, wenn Ihnen ein Arzt das Mittel wegen einer konkreten Erkrankung verschrieben hat und Sie die Dosierung eingehalten haben. Auf den Alkohol des Absatzes 1 und auf § 316 StGB erstreckt sie sich nicht.
Kann ich den Führerschein auch ohne Strafverfahren verlieren?
Ja, denn die Fahrerlaubnisbehörde entscheidet eigenständig. Nummer 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung bewertet die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes als Ausschluss der Fahreignung, ohne dass es auf die Trennung von Konsum und Fahren ankommt. Bei Cannabis führt erst der Missbrauch nach Nummer 9.2.1 dorthin, und § 13a FeV regelt, wann ein Gutachten anzuordnen ist.

Schreiben statt anrufen

Nicht jeder Vorwurf lässt sich am Telefon aussprechen. Wenn Ihnen das Schreiben leichter fällt, nutzen Sie dieses Feld. Was Sie mir schicken, unterliegt ab dem ersten Wort meiner Verschwiegenheitspflicht.

Hinweis: Ihre Angaben verwende ich ausschließlich zur Bearbeitung Ihrer Anfrage. Sie unterliegen bereits ab der ersten Zeile der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht (§ 203 StGB). Einzelheiten in der Datenschutzerklärung.

Antwort in der Regel innerhalb von 24 Stunden · streng vertraulich

Termin buchen