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Kronzeugenregelung nach § 31 BtMG

Wer in einem Betäubungsmittelverfahren über andere aussagt, kann damit eine mildere Strafe erreichen. Das Gesetz knüpft diese Wirkung an Voraussetzungen und an einen Zeitpunkt, nach dem sie nicht mehr eintritt.

Was § 31 BtMG dem Gericht ermöglicht

Den Ausdruck Kronzeuge kennt das Betäubungsmittelgesetz nicht; § 31 BtMG trägt die Überschrift „Strafmilderung oder Absehen von Strafe“ und eröffnet dem Gericht in Satz 1 genau diese beiden Möglichkeiten. Es kann die Strafe mildern, und zwar nach § 49 Abs. 1 StGB. Es kann außerdem ganz von Strafe absehen, dies allerdings nur, wenn der Täter im konkreten Fall keine höhere Freiheitsstrafe als drei Jahre verwirkt hat.

Diese Obergrenze steht in § 31 BtMG selbst. Sie knüpft an die verwirkte Strafe an, nicht an das Höchstmaß, das der Tatbestand androht. Beide Rechtsfolgen stehen im Ermessen des Gerichts; einen Anspruch auf eine bestimmte Strafe gibt die Vorschrift nicht.

Auf dieser Seite: die beiden Rechtsfolgen des § 31 BtMG und ihre Wirkung auf den Strafrahmen, die Voraussetzungen der Aufklärungs- und der Verhinderungshilfe, die Zeitgrenze beim Eröffnungsbeschluss, die Abwägungskriterien des § 46b Abs. 2 StGB und die Risiken einer Aussage über andere.

Was die Milderung nach § 49 Abs. 1 StGB bewirkt

Die Milderung verschiebt den Strafrahmen, den Schuldspruch lässt sie unberührt. Nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB darf bei zeitiger Freiheitsstrafe höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden; bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.

Nummer 3 senkt das erhöhte Mindestmaß, und zwar gestaffelt: von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre, von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate, von einem Jahr auf drei Monate, im Übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß. Auf die Verbrechenstatbestände des Betäubungsmittelrechts übertragen: Das Mindestmaß des § 29a Abs. 1 BtMG sinkt von einem Jahr auf drei Monate, das des § 30 Abs. 1 BtMG von zwei Jahren auf sechs Monate, das des § 30a Abs. 1 und Abs. 2 BtMG von fünf Jahren auf zwei Jahre.

Minder schwerer Fall und Milderung sind zweierlei Für minder schwere Fälle halten § 29a Abs. 2 BtMG, § 30 Abs. 2 BtMG und § 30a Abs. 3 BtMG eigene, niedrigere Rahmen bereit; nach § 30a Abs. 3 BtMG etwa sechs Monate bis zehn Jahre. Diese Rahmen stehen neben der Milderung des § 49 Abs. 1 StGB. Ihre Voraussetzungen bestimmt § 31 BtMG nicht mit.

Die beiden Nummern des § 31 BtMG

Nummer 1 betrifft eine bereits begangene Tat. Verlangt ist ein freiwilliges Offenbaren des eigenen Wissens, das wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine andere Straftat aufgedeckt werden konnte. Diese andere Tat muss aus dem Bereich der §§ 29 bis 30a BtMG stammen und mit der eigenen Tat im Zusammenhang stehen. Die Vorschrift ist auf ein Ergebnis bezogen: Die Aufdeckung muss gelungen sein.

Nummer 2 betrifft eine Tat, die noch bevorsteht. Der Täter muss sein Wissen freiwillig und so rechtzeitig einer Dienststelle offenbaren, dass die geplante Tat noch verhindert werden kann; auch sie muss mit seiner eigenen Tat im Zusammenhang stehen, und er muss von ihrer Planung wissen. Erfasst ist hier nicht jede Betäubungsmittelstraftat, sondern vier Vorschriften: § 29 Abs. 3 BtMG (besonders schwerer Fall), § 29a Abs. 1 BtMG, § 30 Abs. 1 BtMG und § 30a Abs. 1 BtMG.

Für die Aufklärungshilfe stellt § 31 Satz 2 BtMG eine zusätzliche Anforderung auf. War der Täter an der aufzuklärenden Tat beteiligt, muss sein Beitrag über den eigenen Tatbeitrag hinausgehen. Wer allein einräumt, was ihm selbst vorgeworfen wird, erfüllt das nicht.

Der Eröffnungsbeschluss schließt beide Rechtsfolgen aus

§ 31 Satz 3 BtMG ordnet an, dass § 46b Abs. 2 und 3 StGB entsprechend gelten; über diese Verweisung kommt die Zeitgrenze in die Vorschrift. § 46b Abs. 3 StGB schließt die Milderung ebenso wie das Absehen von Strafe aus, wenn der Beschuldigte sein Wissen erst offenbart, nachdem die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn beschlossen worden ist; für diesen Beschluss verweist die Vorschrift ausdrücklich auf § 207 StPO.

Was darin steht, beschreibt § 207 StPO: Das Gericht lässt die Anklage zur Hauptverhandlung zu und bezeichnet das Gericht, vor dem verhandelt werden soll. Das Zeitfenster des § 31 BtMG endet deshalb nicht mit der Anklageerhebung, sondern erst mit dieser Entscheidung; dazwischen liegt das Zwischenverfahren. Ist der Beschluss ergangen, ist der Weg verschlossen, unabhängig davon, was die Angaben wert gewesen wären.

Maßgeblich ist der Beschluss, nicht der Verhandlungstag Es kommt auf den Zeitpunkt an, zu dem das Gericht über die Eröffnung entscheidet, nicht auf den Beginn der Hauptverhandlung. Ob das schon geschehen ist, ergibt sich aus der Akte.

Woran das Gericht die Entscheidung misst

§ 46b Abs. 2 StGB gilt über § 31 Satz 3 BtMG ebenfalls entsprechend und zählt auf, was das Gericht insbesondere zu berücksichtigen hat. Nummer 1 nennt fünf Umstände: Art und Umfang der offenbarten Tatsachen, ihre Bedeutung für die Aufklärung oder Verhinderung der Tat, den Zeitpunkt der Offenbarung, das Ausmaß der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden und die Schwere der Tat, auf die sich die Angaben beziehen. Nummer 2 setzt diese Umstände ins Verhältnis zur Schwere der eigenen Straftat und zur eigenen Schuld.

Der Zeitpunkt wirkt damit an zwei Stellen: Er entscheidet darüber, ob § 31 BtMG noch offensteht, und er geht in die Bewertung des Beitrags ein. Wie ein Gericht umfangreiche Aufklärungshilfe außerhalb des Betäubungsmittelrechts gewichtet hat, zeigt mein Beitrag zu BGH 1 StR 35/26.

Konsumcannabis: § 35 KCanG

Fällt die Tat unter das Konsumcannabisgesetz, greift § 35 KCanG. Der Aufbau ist derselbe: Milderung nach § 49 Abs. 1 StGB, Absehen von Strafe unterhalb derselben Drei-Jahres-Grenze und in Satz 3 dieselbe Verweisung auf § 46b Abs. 2 und 3 StGB.

Anders zugeschnitten sind die Kataloge. Nummer 1 des § 35 KCanG erfasst Straftaten nach § 34 KCanG, während § 31 BtMG auf die §§ 29 bis 30a BtMG verweist; Nummer 2 verlangt eine geplante Tat nach § 34 Abs. 3 oder Abs. 4 KCanG. Auch Satz 2 wiederholt sich: Ein beteiligter Täter muss über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufklären.

Was gegen eine Aussage spricht

Die Anforderung, über den eigenen Tatbeitrag hinauszugehen, hat eine Kehrseite. Verlangt sind Angaben, die andere belasten, und zwar über den eigenen Tatbeitrag hinaus. Wer Abläufe schildert, an denen er beteiligt war, liefert damit zugleich Feststellungen zur eigenen Tat.

Zusagen aus der Vernehmung binden niemanden. Über Milderung und Absehen entscheidet nach § 31 Satz 1 BtMG das Gericht; Polizei und Staatsanwaltschaft können beides nicht zusichern. Ob ein Beitrag die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt, zeigt sich erst, nachdem die Aussage gemacht ist.

Welche persönlichen Folgen eine Aussage über Mitbeschuldigte oder Lieferanten für Sie und Ihr Umfeld haben kann, gehört in dasselbe Gespräch.

Rufen Sie an, bevor Sie Namen nennen Eine Aussage nach § 31 BtMG lässt sich nicht zurücknehmen, und ob sie in Ihrem Verfahren überhaupt noch wirken kann, hängt am Verfahrensstand. Auch spätabends und an Wochenenden erreichen Sie mich, und die erste Einschätzung ist kostenfrei. Schildern Sie mir die Lage zuerst: 0171 – 40 75 75 8

Wie ich das prüfe

Am Anfang steht der Verfahrensstand. Ich nehme Akteneinsicht und stelle fest, ob über die Eröffnung des Hauptverfahrens bereits entschieden worden ist. Steht diese Entscheidung noch aus, klären wir, worüber Sie Angaben machen könnten und ob dieses Wissen über Ihren eigenen Tatbeitrag hinausreicht.

Erst danach lässt sich abwägen, was eine Aussage einbringt und was sie kostet. Das Ergebnis kann auch sein, dass Sie schweigen und die Verteidigung über den Tatvorwurf selbst geführt wird. Welche Wege daneben offenstehen, steht auf der Seite Einstellung und Therapie, die Zurückstellung der Vollstreckung auf der Seite Zurückstellung der Strafvollstreckung.

Für diese Frage kommt es auf den Kanzleisitz nicht an: Akteneinsicht und Schriftsätze laufen elektronisch, und zu Vernehmungsterminen wie zur Hauptverhandlung reise ich an, gleich in welchem Bundesland.

Häufige Fragen zur Kronzeugenregelung

Bis wann kann eine Aussage noch zu einer Strafmilderung führen?
Bis über die Eröffnung des Hauptverfahrens entschieden ist. § 31 Satz 3 BtMG verweist auf § 46b Abs. 3 StGB, und danach sind Milderung und Absehen ausgeschlossen, sobald die Eröffnung gegen den Beschuldigten beschlossen worden ist (§ 207 StPO). Die Anklage allein schließt den Weg noch nicht; zwischen ihr und dem Beschluss liegt das Zwischenverfahren.
Reicht ein Geständnis für § 31 BtMG aus?
Nein. Nummer 1 verlangt einen wesentlichen Beitrag dazu, dass eine andere Straftat aufgedeckt werden konnte, die mit der eigenen Tat im Zusammenhang steht. War der Täter an dieser anderen Tat beteiligt, muss sein Aufklärungsbeitrag nach § 31 Satz 2 BtMG über den eigenen Tatbeitrag hinausgehen. Wer allein einräumt, was ihm selbst vorgeworfen wird, erfüllt das nicht.
Wie stark wirkt die Milderung nach § 49 Abs. 1 StGB?
Sie verschiebt den Strafrahmen. Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden, bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze. Ein erhöhtes Mindestmaß sinkt gestaffelt: von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre, von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate, von einem Jahr auf drei Monate.
Sind Zusagen der Ermittlungsbehörden verbindlich?
Über die Milderung und über das Absehen von Strafe entscheidet nach § 31 Satz 1 BtMG das Gericht. Beides steht zudem in seinem Ermessen, einen Anspruch auf eine bestimmte Strafe gibt die Vorschrift nicht. Welches Gewicht ein Beitrag bekommt, richtet sich nach den Umständen, die § 46b Abs. 2 StGB aufzählt.

Weiterführende Informationen: Einstellung und Therapie · Zurückstellung der Strafvollstreckung · Betäubungsmittelstrafrecht · Cannabis und KCanG · Handel und Mengen · Strafvollstreckung

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