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Zurückstellung der Strafvollstreckung

Wer wegen einer Abhängigkeit straffällig geworden ist und sich behandeln lassen will, muss die Freiheitsstrafe nicht in jedem Fall antreten. Das Betäubungsmittelgesetz bindet diesen Weg an eine Strafhöhe, an die Zustimmung des Gerichts und an laufende Nachweise.

Was § 35 Abs. 1 BtMG verlangt

Die Zurückstellung ist keine Entscheidung über die Strafe, sondern über ihre Vollstreckung. Sie kommt deshalb erst in Betracht, wenn das Urteil rechtskräftig ist. Absatz 1 knüpft sie an drei Voraussetzungen und stellt die Entscheidung auch dann noch in das Ermessen der Vollstreckungsbehörde. Erstens darf die verhängte Freiheitsstrafe zwei Jahre nicht übersteigen. Zweitens muss feststehen, dass die Tat auf einer Betäubungsmittelabhängigkeit beruht; das Gesetz lässt dafür die Urteilsgründe genügen, akzeptiert aber ebenso eine anderweitige Feststellung. Drittens muss sich der Verurteilte bereits in einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung befinden oder zusagen, sich einer solchen zu unterziehen, wobei deren Beginn gewährleistet sein muss.

Was als Behandlung zählt, umschreibt Satz 2 der Vorschrift. Auch der Aufenthalt in einer staatlich anerkannten Einrichtung gilt als Behandlung, sofern die Einrichtung dazu dient, die Abhängigkeit zu beheben oder einer erneuten Abhängigkeit entgegenzuwirken.

Auf dieser Seite: die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 BtMG, die Ausdehnung auf Gesamtstrafen und Strafreste, die Zuständigkeit von Vollstreckungsbehörde und Gericht, die Anrechnung nach § 36 BtMG und die Gründe, aus denen die Zurückstellung widerrufen wird.

Zurückgestellt wird nicht allein eine Freiheitsstrafe. Der Wortlaut nennt daneben den Strafrest und die Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. Befristet ist die Zurückstellung in jedem dieser Fälle: längstens zwei Jahre.

Wenn die Strafe über zwei Jahren liegt

Absatz 3 dehnt den Anwendungsbereich aus. Nummer 1 erfasst die Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren. Nummer 2 erfasst Freiheitsstrafen und Gesamtfreiheitsstrafen von mehr als zwei Jahren, sofern der noch zu vollstreckende Rest zwei Jahre nicht übersteigt. Nach einer Teilverbüßung kann die Vorschrift also auch bei einer längeren Strafe wieder offenstehen.

In beiden Fällen tritt eine weitere Bedingung hinzu: Die Voraussetzungen des Absatzes 1 müssen für den ihrer Bedeutung nach überwiegenden Teil der abgeurteilten Straftaten erfüllt sein. Bei einer Gesamtstrafe kommt es damit nicht auf jede einzelne Tat an.

Die Entscheidung liegt bei zwei Stellen

Über die Zurückstellung entscheidet die Vollstreckungsbehörde. Sie darf das nur, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges zustimmt; ohne diese Zustimmung bleibt es bei der Vollstreckung.

Der Vollstreckungsbehörde steht nach § 35 Abs. 2 Satz 1 BtMG die Beschwerde nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Buches der Strafprozessordnung zu. Der Verurteilte kann die Verweigerung nicht für sich allein angreifen. Er muss abwarten, bis die Vollstreckungsbehörde die Zurückstellung ablehnt, und beides zusammen nach den §§ 23 bis 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz anfechten. Zuständig ist dann das Oberlandesgericht; es befindet in diesem Fall auch über die verweigerte Zustimmung und kann sie selbst erteilen.

Anrechnung und Aussetzung des Restes nach § 36 BtMG

Die Zurückstellung schiebt die Vollstreckung auf; wie die Strafe sich erledigt, regelt § 36 BtMG. Angerechnet wird nach Absatz 1 Satz 1 die vom Verurteilten nachgewiesene Aufenthaltszeit in einer staatlich anerkannten Einrichtung, und zwar so lange, bis infolge der Anrechnung zwei Drittel der Strafe erledigt sind. Über die Anrechnungsfähigkeit befindet das Gericht nach Satz 2 zugleich mit der Zustimmung; ob die vorgesehene Einrichtung zählt, steht damit vorab fest.

Ist dieser Punkt erreicht oder eine Behandlung in der Einrichtung schon vorher nicht mehr nötig, hat das Gericht nach Absatz 1 Satz 3 den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, sobald sich das im Hinblick auf das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit verantworten lässt.

Zwei Drittel sind die Grenze der Anrechnung Therapiezeit wird nur bis zu diesem Punkt auf die Strafe angerechnet. Das letzte Drittel erledigt sich nicht durch weitere Behandlung, sondern über die Aussetzung zur Bewährung nach § 36 Abs. 1 Satz 3 BtMG.

Findet die Behandlung außerhalb einer staatlich anerkannten Einrichtung statt, greift die Anrechnung des Absatzes 1 nicht; Absatz 2 verlangt für diesen Fall gleichwohl die Aussetzung der Freiheitsstrafe oder des Strafrestes zur Bewährung, sobald das unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann. Absatz 3 betrifft eine dritte Lage: Hat sich der Verurteilte nach der Tat behandeln lassen, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorliegen, kann das Gericht die Behandlungszeit ganz oder zum Teil anrechnen, wenn das mit Blick auf die Anforderungen der Behandlung angezeigt ist.

Für die Bewährung verweist Absatz 4 auf die §§ 56a bis 56g und § 57 Abs. 5 Satz 2 StGB. Die Entscheidungen trifft nach Absatz 5 das Gericht des ersten Rechtszuges durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung, nach Anhörung der Vollstreckungsbehörde, des Verurteilten und der behandelnden Personen oder Einrichtungen; dagegen ist die sofortige Beschwerde eröffnet.

Was die Zurückstellung wieder aufhebt

Nach § 35 Abs. 4 BtMG setzt die Vollstreckungsbehörde die Zeitpunkte fest, zu denen der Verurteilte die Aufnahme und die Fortführung der Behandlung nachzuweisen hat. Einen Abbruch melden die behandelnden Personen oder Einrichtungen der Vollstreckungsbehörde von sich aus.

Daran knüpft Absatz 5 den ersten Widerrufsgrund. Widerrufen wird, wenn die Behandlung nicht begonnen oder nicht fortgeführt wird und nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte eine Behandlung derselben Art alsbald beginnt oder wieder aufnimmt, ebenso wenn der geforderte Nachweis ausbleibt. Weist er nachträglich nach, dass er sich in Behandlung befindet, kann vom Widerruf abgesehen werden. Ein einmal ausgesprochener Widerruf sperrt eine erneute Zurückstellung nicht.

Absatz 6 nennt zwei Gründe, die nicht am Verhalten des Verurteilten hängen. Wird nachträglich eine Gesamtstrafe gebildet und deren Vollstreckung nicht ebenfalls zurückgestellt, wird widerrufen. Dasselbe gilt, wenn gegen den Verurteilten noch eine weitere Freiheitsstrafe zu vollstrecken ist oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung. Ein Verfahren, das während der Behandlung noch offen ist, kann die Zurückstellung deshalb nachträglich zu Fall bringen.

Nach dem Widerruf darf die Vollstreckungsbehörde einen Haftbefehl erlassen, um die Freiheitsstrafe oder die Unterbringung zu vollstrecken (Absatz 7 Satz 1). Gegen den Widerruf lässt sich die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszuges herbeiführen, die Vollstreckung wird durch diese Anrufung jedoch nicht gehemmt. § 462 StPO gilt entsprechend.

Cannabisbezogene Abhängigkeitserkrankung

§ 39 KCanG ordnet an, dass die §§ 35 bis 38 BtMG auch bei einer cannabisbezogenen Abhängigkeitserkrankung Anwendung finden. Erfasst sind damit die Zurückstellung ebenso wie die Anrechnung und die Aussetzung des Restes. Die Verweisung knüpft an die Erkrankung an, nicht an das Gesetz, aus dem die Verurteilung stammt.

Die Unterbringung nach § 64 StGB steht daneben

Beide Vorschriften betreffen eine Behandlung, setzen aber Verschiedenes voraus. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt soll das Gericht im Urteil anordnen; sie verlangt einen Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, eine überwiegend darauf zurückgehende Tat und die Gefahr weiterer erheblicher rechtswidriger Taten. Den Hang knüpft § 64 Satz 1 StGB an eine Substanzkonsumstörung mit anhaltend schweren Folgen für Lebensführung, Gesundheit oder Leistungsfähigkeit; Satz 2 verlangt zusätzlich eine Erfolgsaussicht der Behandlung. Eine Obergrenze für die Höhe der Strafe enthält § 64 StGB nicht, § 35 BtMG dagegen schon; dafür bleibt die Alkoholabhängigkeit außerhalb des § 35 BtMG. Ist die Unterbringung angeordnet, kann unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 BtMG auch ihre Vollstreckung zurückgestellt werden. Wie sich der Maßregelausspruch angreifen lässt, steht unter Unterbringung nach § 64 StGB.

Wie ich einen Antrag vorbereite

Zuerst lese ich die Urteilsgründe daraufhin, ob sie die Abhängigkeit und ihren Zusammenhang mit der Tat tragen; steht dort nichts, muss die Feststellung auf anderem Weg gelingen. Bei mehreren Strafen oder einem Strafrest kommt die Rechnung des Absatzes 3 hinzu.

Zusage und Aufnahmetermin der Einrichtung gehen an die Vollstreckungsbehörde, damit diese die Zustimmung des Gerichts einholen kann; die Entscheidung über die Anrechnungsfähigkeit fällt dabei mit.

Anträge und Nachweise gehen schriftlich an die Vollstreckungsbehörde und an das Gericht; einen Termin, zu dem angereist werden müsste, sieht das Verfahren nicht vor. Deshalb bearbeite ich Zurückstellungssachen im gesamten Bundesgebiet.

Rufen Sie an, bevor die Ladung zum Strafantritt kommt Sagen Sie mir, welche Strafe rechtskräftig ist, was im Urteil zur Abhängigkeit steht und ob bereits eine Einrichtung zugesagt hat. Danach sage ich Ihnen, ob § 35 BtMG in Betracht kommt: 0171 – 40 75 75 8. Nach Feierabend und am Wochenende nehme ich ebenfalls ab; das erste Gespräch berechne ich nicht.

Häufige Fragen zur Zurückstellung

Wie lange kann die Vollstreckung zurückgestellt werden?
§ 35 Abs. 1 BtMG nennt eine Höchstdauer von zwei Jahren. Was nach ihrem Ablauf geschieht, hängt davon ab, wie weit die Anrechnung nach § 36 Abs. 1 BtMG gediehen ist und ob das Gericht den Strafrest zur Bewährung aussetzt.
Gilt § 35 BtMG auch bei einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren?
Nach § 35 Abs. 3 Nr. 2 BtMG ja, sofern der noch zu vollstreckende Rest der Freiheitsstrafe oder der Gesamtfreiheitsstrafe zwei Jahre nicht übersteigt. Nummer 1 erfasst daneben die Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren. In beiden Fällen müssen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für den ihrer Bedeutung nach überwiegenden Teil der abgeurteilten Straftaten erfüllt sein.
Was passiert, wenn ich die Behandlung abbreche?
Die Vollstreckungsbehörde widerruft die Zurückstellung, wenn die Behandlung nicht fortgeführt wird und nicht zu erwarten ist, dass Sie eine Behandlung derselben Art alsbald wieder aufnehmen (§ 35 Abs. 5 Satz 1 BtMG). Weisen Sie nachträglich nach, dass Sie sich in Behandlung befinden, kann vom Widerruf abgesehen werden. Nach einem Widerruf darf die Vollstreckungsbehörde einen Haftbefehl erlassen; eine erneute Zurückstellung ist dadurch nicht ausgeschlossen.
Das Gericht hat die Zustimmung verweigert. Was kann ich tun?
Der Verurteilte kann die Verweigerung nach § 35 Abs. 2 Satz 2 BtMG nur zusammen mit der Ablehnung der Zurückstellung durch die Vollstreckungsbehörde angreifen, und zwar nach den §§ 23 bis 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz. Das Oberlandesgericht entscheidet dann auch über die Verweigerung der Zustimmung und kann sie selbst erteilen.

Weiterführende Informationen: Einstellung und Therapie · Kronzeugenregelung nach § 31 BtMG · Betäubungsmittelstrafrecht · Besitz und Eigenbedarf · Unterbringung nach § 64 StGB · Strafvollstreckung

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