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Einstellung und Therapie im Betäubungsmittelverfahren

Ob ein Verfahren ohne vollstreckte Freiheitsstrafe endet, hängt auch davon ab, wann die Frage gestellt wird. Das Betäubungsmittelgesetz hält für die einzelnen Verfahrensabschnitte jeweils eigene Vorschriften bereit.

Wann welcher Weg offensteht

Drei Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes können ein Verfahren beenden oder die Vollstreckung abwenden, jede an einen anderen Zeitpunkt gebunden. Vor der Anklage entscheidet die Staatsanwaltschaft über das vorläufige Absehen nach § 37 BtMG, die Aufklärungshilfe des § 31 BtMG verliert ihre Wirkung mit der Eröffnung des Hauptverfahrens, die Zurückstellung nach § 35 BtMG setzt ein rechtskräftiges Urteil voraus. Endgültig versäumen lässt sich allein die Aufklärungshilfe; über § 37 BtMG entscheidet nach der Anklage das Gericht.

Bei geringen Mengen zum Eigenverbrauch kommt daneben § 31a BtMG in Betracht, der keine Behandlung voraussetzt; dazu die Seite Einstellung wegen geringer Menge.

Auf dieser Seite: das Absehen von der Anklage nach § 37 BtMG und sein Verhältnis zu § 153a StPO, die Aufklärungshilfe des § 31 BtMG, die Zurückstellung nach § 35 BtMG, die Einziehung der Erlöse und mein Vorgehen.

§ 37 BtMG: vorläufiges Absehen von der Anklage

Steht ein Beschuldigter im Verdacht, eine Straftat aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen zu haben, und ist keine höhere Strafe als eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu erwarten, kann die Staatsanwaltschaft vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen. Sie braucht dazu die Zustimmung des Gerichts, das über die Eröffnung des Hauptverfahrens zu befinden hätte. Der Beschuldigte muss außerdem nachweisen, dass er sich wegen seiner Abhängigkeit der in § 35 Abs. 1 BtMG bezeichneten Behandlung unterzieht; seine Resozialisierung muss zu erwarten sein.

Verlangt ist, dass der Beschuldigte sich der Behandlung unterzieht; die bloße Zusage, die § 35 Abs. 1 BtMG genügen lässt, reicht hier nicht. Derselbe Verweis bestimmt, was als Behandlung zählt, und erfasst den Aufenthalt in einer staatlich anerkannten Einrichtung. Die Nachweiszeitpunkte setzt die Staatsanwaltschaft fest.

Wann das Verfahren fortgesetzt wird § 37 Abs. 1 Satz 3 BtMG nennt vier Fälle: die Behandlung wird nicht bis zu ihrem vorgesehenen Abschluss fortgeführt; der Beschuldigte führt den geforderten Nachweis nicht; er begeht eine Straftat und zeigt dadurch, dass die Erwartung, die dem Absehen zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat; oder es ist aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren zu erwarten. Nach Satz 4 kann in den ersten beiden Fällen von der Fortsetzung abgesehen werden, wenn der Beschuldigte nachträglich nachweist, dass er sich weiter in Behandlung befindet.

Wird das Verfahren nicht innerhalb von zwei Jahren fortgesetzt, kann die Tat nicht mehr verfolgt werden (§ 37 Abs. 1 Satz 5 BtMG). Ist die Klage schon erhoben, verlagert Absatz 2 dieselbe Entscheidung auf das Gericht: Es kann das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft bis zum Ende der Hauptverhandlung, in der die tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden können, vorläufig einstellen. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Der Unterschied zu § 153a StPO

§ 153a StPO führt zu einem ähnlichen Ergebnis, setzt aber ein Vergehen und die Zustimmung des Beschuldigten voraus. Die Auflagen und Weisungen müssen geeignet sein, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld darf dem nicht entgegenstehen. Die Therapieweisung steht dort als Nummer 8 des Katalogs, ihre Frist beträgt höchstens ein Jahr. § 37 BtMG spricht demgegenüber von einer Straftat, nennt die Zustimmung des Beschuldigten nicht und setzt der Behandlung keine Höchstdauer; die zwei Jahre sind dort eine Frist für das Verfahren, nicht für die Therapie.

§ 31 BtMG: Aufklärungshilfe bis zum Eröffnungsbeschluss

§ 31 BtMG stellt dem Gericht zwei Rechtsfolgen zur Verfügung: die Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB und, wenn der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat, das Absehen von Strafe. Beide Nummern verlangen ein freiwilliges Offenbaren, das entweder wesentlich zur Aufdeckung einer mit seiner Tat zusammenhängenden Straftat nach den §§ 29 bis 30a BtMG beiträgt oder so rechtzeitig gegenüber einer Dienststelle erfolgt, dass eine geplante Tat nach den §§ 29 Abs. 3, 29a Abs. 1, 30 Abs. 1 oder 30a Abs. 1 BtMG noch verhindert werden kann. War der Täter beteiligt, muss der Beitrag über den eigenen Tatbeitrag hinausreichen.

Die Zeitgrenze ergibt sich aus einer Verweisung: § 31 Satz 3 BtMG erklärt § 46b Abs. 2 und 3 StGB für entsprechend anwendbar, und dessen Absatz 3 schließt beide Rechtsfolgen aus, sobald der Eröffnungsbeschluss nach § 207 StPO ergangen ist. Für Konsumcannabis gilt § 35 KCanG, ebenso aufgebaut, aber auf Straftaten nach § 34 KCanG bezogen. Wirkung und Risiken behandelt die Seite Kronzeugenregelung nach § 31 BtMG.

§ 35 BtMG: Zurückstellung nach Rechtskraft

Liegt die Freiheitsstrafe nicht über zwei Jahren, kann die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung der Strafe, eines Strafrestes oder der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für längstens zwei Jahre zurückstellen, wenn aus den Urteilsgründen oder sonst feststeht, dass der Verurteilte die Tat aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, und eine seiner Rehabilitation dienende Behandlung läuft oder ihr Beginn zugesagt und gewährleistet ist. Ohne Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszuges geht das nicht.

§ 36 Abs. 1 BtMG rechnet die nachgewiesene Zeit in einer staatlich anerkannten Einrichtung auf die Strafe an, bis zwei Drittel erledigt sind. Sind sie erledigt oder ist die Behandlung früher nicht mehr erforderlich, setzt das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aus, sobald es das gegenüber dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit verantworten kann. § 39 KCanG erstreckt die §§ 35 bis 38 BtMG auf die cannabisbezogene Abhängigkeitserkrankung. Widerrufsgründe und Einzelheiten stehen auf der Seite Zurückstellung der Strafvollstreckung.

Angeordnet wird die Unterbringung dagegen schon im Urteil (§ 64 StGB); zurückstellen lässt sich nach § 35 BtMG auch ihre Vollstreckung. Dazu die Seite Unterbringung nach § 64 StGB.

Die Einziehung der Erlöse läuft daneben

Keiner dieser Wege betrifft das Geld. Was aus der Tat oder für sie erlangt wurde, unterliegt nach § 73 Abs. 1 StGB der Einziehung; ein Ermessen sieht die Vorschrift nicht vor. Ist die Einziehung des Gegenstandes nicht möglich, tritt nach § 73c StGB die Einziehung eines Geldbetrages an ihre Stelle, der dem Wert des Erlangten entspricht; zur Sicherung kann nach § 111e Abs. 1 StPO der Vermögensarrest angeordnet werden.

Für die Höhe gilt § 73d StGB. Absatz 1 lässt Aufwendungen abziehen, nimmt davon aber alles aus, was in die Tat oder ihre Vorbereitung geflossen ist; der Einkaufspreis der weiterverkauften Ware mindert den Betrag deshalb nicht. Absatz 2 erlaubt es, Umfang und Wert zu schätzen; trägt die Akte keine belastbaren Zahlen, setzt mein Angriff an dieser Schätzung an. Bei Konsumcannabis erlaubt § 37 KCanG die Einziehung von Gegenständen, auf die sich eine Straftat nach § 34 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 36 KCanG bezieht. Den Angriff auf den Einziehungsausspruch behandelt die Seite Einziehung im Urteil angreifen, die Mitverfügungsgewalt mein Beitrag zu BGH 1 StR 270/25.

Mein Vorgehen

Zuerst kläre ich, in welchem Abschnitt Ihr Verfahren steht; davon hängt ab, welche Vorschrift noch offensteht. Dann folgt die Akteneinsicht; ohne die daraus ersichtliche Straferwartung lässt sich über einen Antrag nach § 37 BtMG nicht entscheiden. Parallel kläre ich, ob eine Behandlung läuft, zugesagt ist oder erst gesucht werden muss.

Vor einer Aussage über andere anrufen Wer Namen nennt, kann damit die Milderung nach § 31 BtMG erreichen und sich zugleich selbst belasten. Sprechen Sie vorher mit mir: 0171 – 40 75 75 8. Auch spät und am Wochenende gehe ich ans Telefon; die erste telefonische Einschätzung kostet nichts.

Über das Absehen entscheidet die Staatsanwaltschaft, über die Zurückstellung die Vollstreckungsbehörde. Meine Anträge und die Nachweise gehen dort schriftlich ein; für die Einschätzung genügt ein Anruf: 0171 – 40 75 75 8. Wo Sie verfolgt werden, ändert daran nichts.

Häufige Fragen zu Einstellung und Therapie

Kann ein Betäubungsmittelverfahren enden, ohne dass ich eine Freiheitsstrafe verbüße?
Das Gesetz hält dafür drei Vorschriften bereit, die an unterschiedliche Verfahrensabschnitte gebunden sind. Vor der Anklage kann die Staatsanwaltschaft nach § 37 BtMG vorläufig von der öffentlichen Klage absehen; bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens kommt eine Milderung oder ein Absehen von Strafe nach § 31 BtMG in Betracht; nach Rechtskraft lässt sich die Vollstreckung nach § 35 BtMG zugunsten einer Behandlung zurückstellen.
Was verlangt § 37 BtMG für das Absehen von der Anklage?
Der Beschuldigte muss im Verdacht stehen, die Straftat aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen zu haben, und es darf keine höhere Strafe als eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu erwarten sein. Hinzu kommen der Nachweis der Behandlung nach § 35 Abs. 1 BtMG, die Erwartung seiner Resozialisierung und die Zustimmung des für die Eröffnung zuständigen Gerichts.
Bis wann muss ich mein Wissen offenbaren, damit § 31 BtMG noch greift?
Vor der Eröffnung des Hauptverfahrens. § 31 Satz 3 BtMG erklärt § 46b Abs. 3 StGB für entsprechend anwendbar, und danach sind Milderung und Absehen von Strafe ausgeschlossen, wenn der Täter sein Wissen erst offenbart, nachdem gegen ihn der Eröffnungsbeschluss nach § 207 StPO ergangen ist.
Muss ich die Strafe antreten, wenn ich eine Therapie beginne?
Nicht zwingend. Bei einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren kann die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung nach § 35 Abs. 1 BtMG für längstens zwei Jahre zurückstellen, wenn der Verurteilte die Tat aufgrund einer Abhängigkeit begangen hat und eine Behandlung läuft oder zugesagt ist. Das Gericht des ersten Rechtszuges muss zustimmen; die Behandlungszeit wird nach § 36 Abs. 1 BtMG angerechnet.
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