Wann die Strafzumessung angreifbar ist
Bei manchen Urteilen liegt das Problem allein in der Höhe der Strafe. Hier geht es darum, ob sich allein das Strafmaß angreifen lässt und woran man erkennt, ob ein Angriff Aussicht hat. Wie die Revision eingelegt wird und welche Fristen laufen, steht auf der Übersichtsseite zur Revision.
Was das Revisionsgericht prüft
Die Strafzumessung ist Sache des Tatgerichts. Das Revisionsgericht setzt keine eigene Strafe an die Stelle der verhängten und hebt nur auf, wenn die Strafzumessung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 337 StPO) — etwa weil das Gericht einen falschen Strafrahmen zugrunde gelegt, einen bestimmenden Umstand übergangen oder gegen das Doppelverwertungsverbot verstoßen hat. Dass eine Strafe zu hart erscheint, ist für sich kein Revisionsgrund; es kommt auf die Begründung an.
Maßgeblich ist deshalb das schriftliche Urteil. Nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO muss das Gericht die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Dort entstehen die Fehler, die sich rügen lassen, auch dann, wenn ein Umstand in den Gründen gar nicht auftaucht. Ohne die vollständigen schriftlichen Gründe ist eine belastbare Einschätzung nicht möglich; wann sie kommen und wie lange das dauern darf, steht auf einer eigenen Seite.
Die Fehler im Einzelnen
Doppelverwertungsverbot. Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt werden (§ 46 Abs. 3 StGB). Wird Ihnen strafschärfend angelastet, was den Vorwurf überhaupt erst begründet — die Gewerbsmäßigkeit beim gewerbsmäßigen Betrug, das mitgeführte Werkzeug bei einem Tatbestand, der es voraussetzt —, dann ist derselbe Umstand zweimal zu Ihren Lasten verwertet worden.
Falscher Strafrahmen, übergangener minder schwerer Fall. Der Strafrahmen ist die Grundlage jeder Zumessung; ist er falsch gewählt, beruht die Strafe insgesamt auf einer falschen Grundlage. Macht das Strafgesetz eine Milderung vom Vorliegen eines minder schweren Falles abhängig, müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb ein solcher Fall angenommen oder — einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen — verneint worden ist (§ 267 Abs. 3 Satz 2 StPO). Eine Leerformel ohne Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen genügt dem nicht.
Ausfall eines bestimmenden Strafzumessungsgrundes. Ein Geständnis, die Wiedergutmachung des Schadens, ein ernsthafter Ausgleichsversuch mit dem Verletzten, die Wirkungen, die von der Strafe für Ihr künftiges Leben zu erwarten sind (§ 46 Abs. 1, Abs. 2 StGB): Was das Urteil an solchen Punkten überhaupt nicht erwähnt, hat das Gericht erkennbar nicht bedacht. Ich lese die Strafzumessungsgründe deshalb immer gegen das, was in der Hauptverhandlung tatsächlich vorlag.
Sachfremde Erwägungen. Dass Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch gemacht, sich nicht geständig eingelassen oder ein Rechtsmittel angekündigt haben, darf die Strafe nicht erhöhen. Stehen solche Erwägungen in den Gründen, lässt sich das rügen.
Fehlerhafte Gesamtstrafenbildung. Bei mehreren Taten wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe gebildet, unter zusammenfassender Würdigung der Person des Täters und der einzelnen Straftaten; die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen (§ 54 Abs. 2 Satz 1 StGB). Fehleranfällig ist außerdem die nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB, wenn eine frühere Verurteilung einzubeziehen gewesen wäre und das Urteil sie nicht in den Blick nimmt.
Unterbliebene Kompensation überlanger Verfahrensdauer. Ist der Abschluss eines Verfahrens rechtsstaatswidrig verzögert worden, wird das nicht durch einen stillen Abschlag bei der Strafe ausgeglichen, sondern in der Urteilsformel: Ein bezifferter Teil der verhängten Strafe gilt als vollstreckt (BGH, Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom 17.01.2008 – GSSt 1/07, BGHSt 52, 124). Wenn Ihr Verfahren über lange Zeiträume stillstand und das Urteil dazu schweigt, ist das ein Ansatzpunkt.
Die Bewährungsfrage. Die Urteilsgründe müssen ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist (§ 267 Abs. 3 Satz 4 StPO). Eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr ist auszusetzen, wenn die Prognose günstig ist; bei besonderen Umständen kann auch eine Strafe bis zu zwei Jahren ausgesetzt werden (§ 56 Abs. 1, Abs. 2 StGB); bei Strafen von mindestens sechs Monaten kommt hinzu, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung gebietet (§ 56 Abs. 3 StGB). Bleibt die Auseinandersetzung damit aus oder erschöpft sie sich in einer Wendung ohne Bezug zum Fall, sehe ich mir das genau an.
Was ein Erfolg bringt
In aller Regel wird das Urteil dann nur im Strafausspruch aufgehoben; der Schuldspruch und die von dem Rechtsfehler nicht betroffenen Feststellungen bleiben bestehen (§ 353 Abs. 2 StPO). Über die Strafe entscheidet neu eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichts, dessen Urteil aufgehoben wird, oder ein anderes Gericht gleicher Ordnung desselben Landes (§ 354 Abs. 2 StPO). Sie stehen also nicht wieder am Anfang. Verhandelt wird allein über die Rechtsfolgen. Was in dieser neuen Verhandlung gilt, insbesondere das Verschlechterungsverbot, steht auf der Seite Urteil aufgehoben und zurückverwiesen. Dort steht auch der Fall, dass das Revisionsgericht trotz eines Rechtsfehlers bei den Rechtsfolgen von der Aufhebung absieht, weil es die verhängte Strafe für angemessen hält (§ 354 Abs. 1a StPO).
Wie ich vorgehe
Eine Strafmaßrevision entsteht aus dem schriftlichen Urteil, der Akte und dem Protokoll der Hauptverhandlung; die Begründung geht als Schriftsatz zum Gericht. Zuständig ist je nach Ausgangsgericht ein Strafsenat des Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs; ein Termin, zu dem ich anreisen müsste, ist vor beiden die seltene Ausnahme. Wo meine Kanzlei liegt, ist für diese Arbeit ohne Bedeutung. Ich übernehme Revisionen deshalb bundesweit, auch dann, wenn ich die Hauptverhandlung selbst nicht geführt habe.
Ich lese das Urteil auf die oben genannten Punkte durch, gleiche die Strafzumessungsgründe mit dem Verfahrensstoff ab und sage Ihnen vor der Begründungsschrift klar, ob ich einen tragfähigen Ansatz sehe oder nicht.
Für die Einlegung bleibt Ihnen eine Woche ab der Verkündung; sie gehört an das Gericht, dessen Urteil Sie angreifen (§ 341 Abs. 1 StPO). Lassen Sie sie einlegen, bevor die inhaltliche Prüfung abgeschlossen ist; die Einlegung selbst verbaut nichts. Ist die Frist bereits verstrichen, kommt die Wiedereinsetzung bei versäumter Revisionsfrist in Betracht.
Weiterführend: Revision — Übersicht · Urteil aufgehoben und zurückverwiesen · Wann kommt das schriftliche Urteil