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Mein Partner ist in Haft: Was wird aus dem Bürgergeld?

Kurzantwort: Die Inhaftierung eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft ändert die Berechnung für alle Übrigen und ist dem Jobcenter unverzüglich mitzuteilen (§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I). Der Inhaftierte selbst erhält keine Leistungen nach dem SGB II (§ 7 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB II) — mit einer Ausnahme: Wer aus dem Vollzug heraus mindestens 15 Stunden wöchentlich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeitet, etwa im Freigang, bleibt leistungsberechtigt (§ 7 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB II). Wer die Änderung nicht meldet und weiter Leistungen entgegennimmt, die nach der geänderten Lage nicht mehr zustehen, hat am Ende ein Ermittlungsverfahren wegen Betrugs.

Diese Seite schreibe ich als Strafverteidiger, nicht als Sozialrechtler. Der Grund ist einfach: Der häufigste Weg von dieser Frage in mein Büro führt über eine Meldung, die nicht geschrieben wurde.

Wer zur Bedarfsgemeinschaft gehört

Zur Bedarfsgemeinschaft zählt als Partnerin oder Partner unter anderem, wer mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen; dazu kommen die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder unter fünfundzwanzig Jahren, soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten können (§ 7 Abs. 3 SGB II). Beide Merkmale knüpfen an den gemeinsamen Haushalt an, den ein Inhaftierter nicht mehr führt. Bei Ehegatten ist der Maßstab ein anderer: Dort kommt es darauf an, ob sie dauernd getrennt leben (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a SGB II) — die Haft allein begründet das nicht, solange kein Ehegatte die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt (§ 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Was daraus folgt, lässt sich nicht pauschal beantworten. Es fällt ein Bedarf weg, aber es fällt auch ein Einkommen weg, das bisher angerechnet wurde; bei Alleinerziehenden ändern sich zusätzlich die Mehrbedarfe. Ob am Ende mehr oder weniger ausgezahlt wird, ergibt erst die Neuberechnung — und die setzt voraus, dass das Jobcenter von der Haft weiß.

Die Meldung an das Jobcenter

Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen (§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I). Dass ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft inhaftiert wurde, ist eine solche Änderung — unabhängig davon, in welche Richtung sich die Leistung dadurch bewegt.

Damit ist der strafrechtliche Punkt benannt. Genau diese Mitteilungspflicht ist die Stelle, an der die Staatsanwaltschaft später eine Täuschung durch Unterlassen festmacht: Wer weiter Leistungen entgegennimmt, die nach der geänderten Lage nicht mehr zustehen, sieht sich dem Vorwurf des Betrugs ausgesetzt (§ 263 StGB). Die Meldung kostet ein Schreiben. Das Verfahren kostet ungleich mehr.

Ist die Meldung unterblieben und liegt bereits Post vom Jobcenter oder von der Polizei im Briefkasten, gilt dasselbe wie in jedem anderen Ermittlungsverfahren: nichts unterschreiben, nichts erklären, erst die Akte lesen. Dazu die Seiten Anhörungsbogen erhalten und Akteneinsicht im Strafverfahren.

Die Krankenversicherung der Angehörigen

Die Familienversicherung nach § 10 Abs. 1 SGB V setzt ein Mitglied voraus, über das Ehegatte, Lebenspartner und Kinder mitversichert sind. Arbeit in der Anstalt begründet keine Beschäftigung, die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung auslöst; die Gesundheitsversorgung übernimmt der Vollzug. Endet damit die Mitgliedschaft des Inhaftierten, endet auch die Familienversicherung derjenigen, die über ihn versichert waren.

Ohne Krankenversicherung bleibt deshalb niemand, aber der Anschluss geschieht nicht von allein. Versicherungspflichtig ist, wer keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall hat und zuletzt gesetzlich krankenversichert war (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB V); das ist bei der Krankenkasse anzuzeigen. Die Versicherungspflicht tritt kraft Gesetzes ein; die Anzeige bei der Kasse sollte trotzdem sofort erfolgen.

Unterhalt für die Kinder

Der Unterhaltsanspruch entfällt durch die Haft nicht. Ob er sich durchsetzen lässt, ist die andere Frage: Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren (§ 1603 Abs. 1 BGB). Ob sich ein Gefangener darauf berufen kann, wenn er seine Leistungsunfähigkeit durch die Straftat selbst herbeigeführt hat, ist der Streitpunkt, um den vor dem Familiengericht gestritten wird.

Praktisch führt der Weg über den Unterhaltsvorschuss. Anspruch hat ein Kind, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bei einem Elternteil lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder dauernd getrennt lebt, und von dem anderen Elternteil nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt erhält (§ 1 Abs. 1 UhVorschG). Als dauernd getrennt lebend gilt auch, wessen Ehegatte auf Grund gerichtlicher Anordnung voraussichtlich mindestens sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist (§ 1 Abs. 2 UhVorschG). Für Kinder ab zwölf bis achtzehn kommt eine weitere Voraussetzung hinzu: Entweder das Kind ist nicht auf Bürgergeld angewiesen, oder der betreuende Elternteil verfügt über ein Einkommen von mindestens 600 Euro im Monat (§ 1 Abs. 1a UhVorschG). Zuständig ist die Unterhaltsvorschusskasse beim Jugendamt.

Auch der Vollzug hat hier eine Aufgabe: Die Anstalt hält Angebote zur Beratung bei der Regulierung von Schulden und bei der Erfüllung wirtschaftlicher Verpflichtungen vor, Unterhaltspflichten ausdrücklich eingeschlossen — für Schleswig-Holstein § 22 LStVollzG SH.

Was der Inhaftierte selbst hat

Leistungen nach dem SGB II erhält er nicht (§ 7 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB II). Was ihm bleibt, kommt aus dem Vollzug: eine Vergütung, wenn er arbeitet, und ein Taschengeld, wenn er ohne eigenes Verschulden keine Vergütung erhält und bedürftig ist (in Schleswig-Holstein § 73 LStVollzG SH). Wie diese Beträge aufgeteilt sind und was davon nach außen fließen kann, steht auf der Seite Arbeit und Verdienst in der Haft.

Wenn er zurückkommt

Mit der Entlassung entsteht die Bedarfsgemeinschaft neu, und damit ist erneut eine Änderung eingetreten, die dem Jobcenter unverzüglich mitzuteilen ist (§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I). Das ist die zweite Stelle, an der aus einer sozialrechtlichen Frage ein Strafverfahren werden kann.

Der zweite Punkt ist der Zeitpunkt. Leistungen nach dem SGB II werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht; der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt allerdings auf den Ersten des Monats zurück (§ 37 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB II). Wer erst nach der Entlassung damit anfängt, Formulare zu besorgen, verliert dadurch schnell einen Monat.

Der Vollzug hat dabei eine eigene Aufgabe. Die Maßnahmen zur sozialen und beruflichen Eingliederung sind auf den Zeitpunkt der voraussichtlichen Entlassung abzustellen, und Gefangene sind bei der Ordnung ihrer persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten zu unterstützen (§ 59 Abs. 1 LStVollzG SH). Die Anstalt arbeitet dafür frühzeitig mit Stellen außerhalb des Vollzuges zusammen, damit Entlassene über eine geeignete Unterbringung und eine Arbeits- oder Ausbildungsstelle verfügen (§ 59 Abs. 2 LStVollzG SH). Der richtige Zeitpunkt, den Sozialdienst darauf anzusprechen, liegt Monate vor der Entlassung und nicht Tage.

Wo mein Mandat aufhört

Widerspruch und Klage gegen den Bescheid des Jobcenters, das Unterhaltsverfahren und die Auseinandersetzung mit der Krankenkasse sind Sozial- und Familienrecht und damit ein eigenes Mandat; dafür arbeite ich mit Kolleginnen und Kollegen dieser Gebiete zusammen. Mein Teil ist der strafrechtliche, und der ist hier größer, als er zunächst aussieht: Der Vorwurf lautet auf Betrug, und er hängt an einer Mitteilung, die nicht geschrieben wurde.

Mein Vorgehen

Wenn ein Mandant inhaftiert wird, frage ich nach der Bedarfsgemeinschaft, bevor ich über den Tatvorwurf spreche — weil hier eine Frist läuft und dort keine. Steht bereits ein Vorwurf wegen Sozialleistungsbetrugs im Raum, nehme ich Akteneinsicht, bevor irgendjemand dem Jobcenter etwas erklärt. Was dort erklärt wird, liegt später in der Strafakte.

Häufige Fragen zu Sozialleistungen bei Inhaftierung

Muss ich dem Jobcenter melden, dass mein Mann in Haft ist?
Ja, und zwar unverzüglich. Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen (§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I). Die Inhaftierung eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft ist eine solche Änderung. Die Pflicht besteht unabhängig davon, ob sich die Leistung dadurch erhöht oder verringert.
Bekomme ich jetzt mehr oder weniger Bürgergeld?
Das ergibt erst die Neuberechnung. Es fällt ein Bedarf weg, aber es fällt auch ein Einkommen weg, das bisher angerechnet wurde; bei Alleinerziehenden ändern sich zusätzlich die Mehrbedarfe. Die Bedarfsgemeinschaft knüpft bei Ehegatten daran an, dass sie nicht dauernd getrennt leben, bei nicht verheirateten Partnern an den gemeinsamen Haushalt (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II); der Inhaftierte selbst ist von den Leistungen ausgeschlossen (§ 7 Abs. 4 SGB II). Rechnen kann das nur das Jobcenter — und dafür muss es die Haft kennen.
Was passiert, wenn ich es nicht melde?
Dann steht der Vorwurf des Betrugs im Raum (§ 263 StGB). Die Mitteilungspflicht aus § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I ist genau die Stelle, an der die Staatsanwaltschaft eine Täuschung durch Unterlassen festmacht, wenn weiter Leistungen entgegengenommen werden, die nach der geänderten Lage nicht mehr zustehen. Liegt bereits Post von Jobcenter oder Polizei vor: nichts unterschreiben, nichts erklären, erst die Akte lesen lassen.
Ich war über ihn familienversichert — bin ich jetzt ohne Krankenversicherung?
Die Familienversicherung setzt ein Mitglied voraus (§ 10 Abs. 1 SGB V). Arbeit in der Anstalt begründet keine Beschäftigung, die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung auslöst; endet dadurch seine Mitgliedschaft, endet auch Ihre Familienversicherung. Ohne Schutz bleiben Sie nicht: Versicherungspflichtig ist, wer keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall hat und zuletzt gesetzlich versichert war (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB V). Melden Sie sich bei der Kasse; die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V tritt kraft Gesetzes ein.
Bekommt er in der Haft selbst Bürgergeld?
Nein. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt, und wer dort untergebracht ist, erhält keine Leistungen nach dem SGB II (§ 7 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB II); wer aus dem Vollzug heraus mindestens 15 Stunden wöchentlich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeitet, bleibt allerdings leistungsberechtigt (§ 7 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB II). Was ihm bleibt, kommt aus dem Vollzug: die Vergütung für seine Arbeit und, wenn er ohne eigenes Verschulden keine Vergütung erhält und bedürftig ist, ein Taschengeld.
Bekommen die Kinder Unterhalt, wenn er im Gefängnis kein Einkommen hat?
Der Anspruch bleibt bestehen, die Durchsetzung ist die andere Frage: Unterhaltspflichtig ist nicht, wer außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts Unterhalt zu gewähren (§ 1603 Abs. 1 BGB). Ob sich ein Gefangener darauf berufen kann, wenn er die Lage selbst herbeigeführt hat, klärt das Familiengericht. Der praktische Weg ist der Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt: für Kinder unter zwölf nach § 1 Abs. 1 UhVorschG, für Zwölf- bis Achtzehnjährige unter zusätzlichen Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1a UhVorschG.
Das Jobcenter hat Anzeige erstattet — reicht es, wenn ich das Geld zurückzahle?
Die Rückzahlung beseitigt den Vorwurf nicht, weil der Betrug mit dem Vermögensschaden vollendet ist. Sie wirkt an anderer Stelle: Das Gericht hat bei der Strafzumessung das Verhalten nach der Tat zu berücksichtigen, besonders das Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen (§ 46 Abs. 2 StGB), und in geeigneten Fällen eröffnet sie den Weg zu einer Einstellung nach § 153a StPO. Zahlen Sie nicht ohne Abstimmung: Eine Zahlung ist auch eine Erklärung zur Sache.
Er wird bald entlassen — was muss vorher beantragt sein?
Der Bürgergeld-Antrag, und zwar vor der Entlassung: Leistungen werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht, der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt aber auf den Ersten des Monats zurück (§ 37 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB II). Daneben die Krankenversicherung. Die Anstalt muss dabei helfen: Die Eingliederungsmaßnahmen sind auf den voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt abzustellen, und Gefangene sind bei der Ordnung ihrer wirtschaftlichen Angelegenheiten zu unterstützen (§ 59 Abs. 1 LStVollzG SH). Und: Die Rückkehr in den gemeinsamen Haushalt ist wieder eine mitteilungspflichtige Änderung.
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