Diese Seite schreibe ich als Strafverteidiger, nicht als Sozialrechtler. Der Grund ist einfach: Der häufigste Weg von dieser Frage in mein Büro führt über eine Meldung, die nicht geschrieben wurde.
Wer zur Bedarfsgemeinschaft gehört
Zur Bedarfsgemeinschaft zählt als Partnerin oder Partner unter anderem, wer mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen; dazu kommen die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder unter fünfundzwanzig Jahren, soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten können (§ 7 Abs. 3 SGB II). Beide Merkmale knüpfen an den gemeinsamen Haushalt an. Wer in Haft ist, führt ihn nicht mehr.
Was daraus folgt, lässt sich nicht pauschal beantworten. Es fällt ein Bedarf weg, aber es fällt auch ein Einkommen weg, das bisher angerechnet wurde; bei Alleinerziehenden ändern sich zusätzlich die Mehrbedarfe. Ob am Ende mehr oder weniger ausgezahlt wird, ergibt erst die Neuberechnung — und die setzt voraus, dass das Jobcenter von der Haft weiß.
Die Meldung an das Jobcenter
Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen (§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I). Dass ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft inhaftiert wurde, ist eine solche Änderung — unabhängig davon, in welche Richtung sich die Leistung dadurch bewegt.
Damit ist der strafrechtliche Punkt benannt. Genau diese Mitteilungspflicht ist die Stelle, an der die Staatsanwaltschaft später eine Täuschung durch Unterlassen festmacht: Wer weiter Leistungen entgegennimmt, die nach der geänderten Lage nicht mehr zustehen, sieht sich dem Vorwurf des Betrugs ausgesetzt (§ 263 StGB). Die Meldung kostet ein Schreiben. Das Verfahren kostet ungleich mehr.
Ist die Meldung unterblieben und liegt bereits Post vom Jobcenter oder von der Polizei im Briefkasten, gilt dasselbe wie in jedem anderen Ermittlungsverfahren: nichts unterschreiben, nichts erklären, erst die Akte lesen. Dazu die Seiten Anhörungsbogen erhalten und Akteneinsicht im Strafverfahren.
Die Krankenversicherung der Angehörigen
Die Familienversicherung nach § 10 Abs. 1 SGB V setzt ein Mitglied voraus, über das Ehegatte, Lebenspartner und Kinder mitversichert sind. Arbeit in der Anstalt begründet keine Beschäftigung, die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung auslöst; die Gesundheitsversorgung übernimmt der Vollzug. Endet damit die Mitgliedschaft des Inhaftierten, endet auch die Familienversicherung derjenigen, die über ihn versichert waren.
Ohne Krankenversicherung bleibt deshalb niemand, aber der Anschluss geschieht nicht von allein. Versicherungspflichtig ist, wer keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall hat und zuletzt gesetzlich krankenversichert war (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB V); das ist bei der Krankenkasse anzuzeigen. Für die Übergangszeit gilt: Endet die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, besteht Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird (§ 19 Abs. 2 SGB V). Dieser Monat ist die Frist, in der gehandelt werden muss.
Unterhalt für die Kinder
Der Unterhaltsanspruch entfällt durch die Haft nicht. Ob er sich durchsetzen lässt, ist die andere Frage: Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren (§ 1603 Abs. 1 BGB). Ob sich ein Gefangener darauf berufen kann, wenn er seine Leistungsunfähigkeit durch die Straftat selbst herbeigeführt hat, ist der Streitpunkt, um den vor dem Familiengericht gestritten wird.
Praktisch führt der Weg über den Unterhaltsvorschuss. Anspruch hat ein Kind, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bei einem alleinstehenden Elternteil lebt und von dem anderen Elternteil nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt erhält (§ 1 Abs. 1 UhVorschG). Für Kinder ab zwölf bis achtzehn kommen weitere Voraussetzungen hinzu, unter anderem ein Mindesteinkommen des betreuenden Elternteils (§ 1 Abs. 1a UhVorschG). Zuständig ist die Unterhaltsvorschusskasse beim Jugendamt.
Auch der Vollzug hat hier eine Aufgabe: Die Anstalt hält Angebote zur Beratung bei der Regulierung von Schulden und bei der Erfüllung wirtschaftlicher Verpflichtungen vor, Unterhaltspflichten ausdrücklich eingeschlossen — für Schleswig-Holstein § 22 LStVollzG SH.
Was der Inhaftierte selbst hat
Leistungen nach dem SGB II erhält er nicht (§ 7 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB II). Was ihm bleibt, kommt aus dem Vollzug: eine Vergütung, wenn er arbeitet, und ein Taschengeld, wenn er ohne eigenes Verschulden keine Vergütung erhält und bedürftig ist (in Schleswig-Holstein § 73 LStVollzG SH). Wie diese Beträge aufgeteilt sind und was davon nach außen fließen kann, steht auf der Seite Arbeit und Verdienst in der Haft.
Wenn er zurückkommt
Mit der Entlassung entsteht die Bedarfsgemeinschaft neu, und damit ist erneut eine Änderung eingetreten, die dem Jobcenter unverzüglich mitzuteilen ist (§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I). Das ist die zweite Stelle, an der aus einer sozialrechtlichen Frage ein Strafverfahren werden kann.
Der zweite Punkt ist der Zeitpunkt. Leistungen nach dem SGB II werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht; der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt allerdings auf den Ersten des Monats zurück (§ 37 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB II). Wer erst nach der Entlassung damit anfängt, Formulare zu besorgen, verliert dadurch schnell einen Monat.
Der Vollzug hat dabei eine eigene Aufgabe. Die Maßnahmen zur sozialen und beruflichen Eingliederung sind auf den Zeitpunkt der voraussichtlichen Entlassung abzustellen, und Gefangene sind bei der Ordnung ihrer persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten zu unterstützen (§ 59 Abs. 1 LStVollzG SH). Die Anstalt arbeitet dafür frühzeitig mit Stellen außerhalb des Vollzuges zusammen, damit Entlassene über eine geeignete Unterbringung und eine Arbeits- oder Ausbildungsstelle verfügen (§ 59 Abs. 2 LStVollzG SH). Der richtige Zeitpunkt, den Sozialdienst darauf anzusprechen, liegt Monate vor der Entlassung und nicht Tage.
Wo mein Mandat aufhört
Widerspruch und Klage gegen den Bescheid des Jobcenters, das Unterhaltsverfahren und die Auseinandersetzung mit der Krankenkasse sind Sozial- und Familienrecht und damit ein eigenes Mandat; dafür arbeite ich mit Kolleginnen und Kollegen dieser Gebiete zusammen. Mein Teil ist der strafrechtliche, und der ist hier größer, als er zunächst aussieht: Der Vorwurf lautet auf Betrug, und er hängt an einer Mitteilung, die nicht geschrieben wurde.
Mein Vorgehen
Wenn ein Mandant inhaftiert wird, frage ich nach der Bedarfsgemeinschaft, bevor ich über den Tatvorwurf spreche — weil hier eine Frist läuft und dort keine. Steht bereits ein Vorwurf wegen Sozialleistungsbetrugs im Raum, nehme ich Akteneinsicht, bevor irgendjemand dem Jobcenter etwas erklärt. Was dort erklärt wird, liegt später in der Strafakte.