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Die Kaution in der Untersuchungshaft

Die Sicherheitsleistung ist eine der Maßnahmen, mit denen der Vollzug eines Haftbefehls ausgesetzt werden kann (§ 116 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StPO). Wie hoch sie ausfällt, schreibt das Gesetz nicht vor: § 116a Abs. 2 StPO überlässt Höhe und Art dem freien Ermessen des Richters.

Was das Gesetz unter einer Kaution versteht

Das Wort Kaution kommt in der Strafprozessordnung nicht vor. Gemeint ist die Sicherheitsleistung, die als vierte Maßnahme im Katalog des § 116 Abs. 1 Satz 2 StPO steht: eine angemessene Sicherheit, geleistet vom Beschuldigten oder von einem anderen. Dieser Katalog steht in Absatz 1, der den allein mit Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) gerechtfertigten Haftbefehl betrifft. Satz 1 dieses Absatzes ist im Indikativ gefasst. Sind seine Voraussetzungen erfüllt, setzt der Richter den Vollzug aus; ein Ermessen räumt ihm die Vorschrift an dieser Stelle nicht ein.

Hinterlegt wird das Geld bei der Justiz. Der Haftbefehl bleibt bestehen; ausgesetzt wird sein Vollzug. Am Ende wird die Sicherheit nach § 123 StPO frei, oder sie verfällt nach § 124 StPO der Staatskasse.

Auf dieser Seite: warum § 116a Abs. 2 StPO keine Höhe vorgibt, welche Formen § 116a Abs. 1 StPO zulässt, ob Angehörige die Sicherheit stellen können, wann sie nach § 123 StPO frei wird und wann sie nach § 124 StPO verfällt.

Wie hoch die Sicherheit ausfällt

§ 116a Abs. 2 StPO besteht aus einem einzigen Satz: Der Richter setzt Höhe und Art der Sicherheit nach freiem Ermessen fest. Eine Zahl, einen Rechenweg oder eine Grenze nennt die Vorschrift nicht. Wer im Internet auf Beträge oder Faustformeln stößt, findet dafür im Gesetz keine Grundlage.

Das Ermessen erfasst nach diesem Satz nicht nur die Höhe, sondern auch die Art der Sicherheit; welche Form gewählt wird, entscheidet der Richter und nicht derjenige, der sie anbietet. Gebunden ist es an das Merkmal, das § 116 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StPO aufstellt: Die Sicherheit muss angemessen sein.

Für meinen Antrag folgt daraus, dass ich die wirtschaftlichen Verhältnisse darlege und offenlege, woher das Geld stammt und wer es aufbringt. Eine Summe nenne ich erst, wenn beides belegt ist.

In welcher Form die Sicherheit geleistet wird

§ 116a Abs. 1 Satz 1 StPO zählt vier Wege auf: die Hinterlegung in barem Geld, die Hinterlegung in Wertpapieren, die Pfandbestellung und die Bürgschaft geeigneter Personen. Ob ein Bürge in Betracht kommt, hängt nach diesem Wortlaut davon ab, ob er geeignet ist.

Satz 2 nimmt abweichende Regelungen aus, die in einer Rechtsverordnung auf Grund des Gesetzes über den Zahlungsverkehr mit Gerichten und Justizbehörden getroffen sind. Wie das Geld die Justiz erreicht, frage ich deshalb bei der Geschäftsstelle ab, bevor jemand etwas überweist.

Bargeld ist nicht der einzige Weg Neben der Hinterlegung von Bargeld kennt § 116a Abs. 1 StPO die Hinterlegung von Wertpapieren, das bestellte Pfand und die Bürgschaft. Einen Anspruch darauf, statt einer Hinterlegung eine Bürgschaft stellen zu dürfen, gibt der Wortlaut jedoch nicht her.

Ob Angehörige die Sicherheit stellen können

Sie können es, und das steht ausdrücklich im Gesetz. § 116 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StPO spricht von der Leistung der Sicherheit durch den Beschuldigten oder einen anderen. Wer dieser andere ist, sagt die Vorschrift nicht; eine Verwandtschaft verlangt sie nicht.

Zwei weitere Vorschriften führen denjenigen, der die Sicherheit geleistet hat, als eigene Person: § 123 Abs. 3 StPO gibt ihm einen eigenen Weg zur Freigabe, § 124 Abs. 2 StPO vor der Entscheidung über den Verfall eine Anhörung und ein eigenes Rechtsmittel.

Wann die Sicherheit frei wird (§ 123 StPO)

§ 123 Abs. 1 StPO nennt zwei Lagen, in denen eine Maßnahme, die der Aussetzung des Haftvollzugs dient, aufzuheben ist: wenn der Haftbefehl aufgehoben wird, und wenn die Untersuchungshaft, die erkannte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel vollzogen wird. Absatz 2 knüpft die Sicherheit an dieselben zwei Ereignisse: Sie wird frei, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits verfallen ist.

Die zweite Lage betrifft auch die Verurteilung: Tritt der Verurteilte die Freiheitsstrafe an, wird die Sicherheit frei. Ein Freispruch ist in § 123 StPO nicht eigens genannt; er führt über die erste Nummer zur Freigabe, weil der Haftbefehl dann nach § 120 Abs. 1 Satz 2 StPO aufzuheben ist.

Daneben steht ein Weg, den nur der Dritte gehen kann. Wer für den Beschuldigten Sicherheit geleistet hat, erlangt ihre Freigabe auch dadurch, dass er binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist die Gestellung des Beschuldigten bewirkt, oder dadurch, dass er die Tatsachen, die den Verdacht einer beabsichtigten Flucht begründen, so rechtzeitig mitteilt, dass der Beschuldigte verhaftet werden kann (§ 123 Abs. 3 StPO).

Wann die Sicherheit verfällt (§ 124 StPO)

Eine noch nicht frei gewordene Sicherheit verfällt der Staatskasse, wenn der Beschuldigte sich der Untersuchung oder dem Antritt der erkannten Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel entzieht (§ 124 Abs. 1 StPO). Angeknüpft wird an das Entziehen. Ein Verstoß gegen die auferlegten Pflichten oder Beschränkungen steht dort nicht; er führt unter den Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 StPO zur Anordnung des Vollzugs.

Bevor über den Verfall entschieden wird, sind der Beschuldigte und derjenige, der für ihn Sicherheit geleistet hat, zu einer Erklärung aufzufordern (§ 124 Abs. 2 Satz 1 StPO). Gegen die Entscheidung steht ihnen nur die sofortige Beschwerde zu. Vor der Entscheidung über die Beschwerde erhalten sie und die Staatsanwaltschaft Gelegenheit, ihre Anträge mündlich zu begründen und die durchgeführten Ermittlungen zu erörtern.

Gegenüber dem Dritten wirkt die Verfallsentscheidung wie ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Endurteil eines Zivilrichters, nach Ablauf der Beschwerdefrist wie ein rechtskräftiges Zivilendurteil (§ 124 Abs. 3 StPO). Aus ihr kann also auch dann vollstreckt werden, wenn statt einer Hinterlegung eine Bürgschaft übernommen wurde.

Vor der Hinterlegung anrufen Wer Geld für einen Angehörigen aufbringt, sollte vorher wissen, wann es frei wird und wann es der Staatskasse zufällt. Ich erkläre Ihnen das an Ihrem Fall: 0171 – 40 75 75 8. Anrufe außerhalb der Bürozeiten nehme ich entgegen; die erste Einschätzung ist kostenlos.

Wohnsitz im Ausland: der Zustellungsbevollmächtigte

§ 116a Abs. 3 StPO trifft eine eigene Regel für den Beschuldigten, der die Aussetzung des Vollzugs gegen Sicherheitsleistung beantragt und nicht im Geltungsbereich der Strafprozessordnung wohnt. Er muss dann jemanden bevollmächtigen, der im Bezirk des zuständigen Gerichts wohnt und Zustellungen für ihn annimmt. Anknüpfungspunkt ist der Wohnsitz des Beschuldigten. Für denjenigen, der die Sicherheit für ihn stellt, sieht die Vorschrift keine solche Pflicht vor, auch wenn er selbst im Ausland lebt.

Wie ich einen Antrag auf Sicherheitsleistung vorbereite

Zuerst nehme ich Akteneinsicht. Ob der Haftbefehl allein auf Fluchtgefahr gestützt ist und welche Maßnahmen neben der Sicherheit in Betracht kommen, lässt sich erst danach beurteilen. Angeboten wird nichts, was sich nicht belegen lässt.

In den Antrag gehört, wer die Sicherheit stellt, aus welchen Mitteln und in welcher Form; die Belege lege ich bei. Mit demjenigen, der das Geld aufbringt, spreche ich vorher über § 123 und § 124 StPO, damit er weiß, worauf er sich einlässt.

Haftsachen außerhalb Schleswig-Holsteins übernehme ich ebenfalls. Der Antrag geht schriftlich an das nach § 126 StPO zuständige Gericht: bis zur Anklageerhebung an dasjenige, von dem der Haftbefehl stammt (Absatz 1 Satz 1), danach an das mit der Sache befasste Gericht (Absatz 2 Satz 1).

Häufige Fragen zur Kaution

Wie hoch ist eine Kaution in der Untersuchungshaft?
Das Gesetz nennt keinen Betrag. § 116a Abs. 2 StPO überlässt Höhe und Art der Sicherheit dem freien Ermessen des Richters, und § 116 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StPO verlangt, dass sie angemessen ist. Eine Untergrenze, eine Obergrenze oder einen Rechenweg enthält der Gesetzestext nicht.
Können Angehörige die Kaution stellen?
Ja. § 116 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StPO nennt die Leistung der Sicherheit durch den Beschuldigten oder einen anderen; eine Verwandtschaft verlangt die Vorschrift nicht. Wer die Sicherheit leistet, hat eine eigene Stellung: § 123 Abs. 3 StPO gibt ihm einen eigenen Weg zur Freigabe, § 124 Abs. 2 StPO vor der Entscheidung über den Verfall eine Anhörung und die sofortige Beschwerde.
Wann bekommt man die Kaution zurück?
Eine noch nicht verfallene Sicherheit wird frei, wenn der Haftbefehl aufgehoben wird oder wenn die Untersuchungshaft, die erkannte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel vollzogen wird (§ 123 Abs. 1 und 2 StPO). Unabhängig davon kann derjenige, der die Sicherheit geleistet hat, die Freigabe nach § 123 Abs. 3 StPO selbst herbeiführen.
Wann verfällt die Kaution?
Wenn der Beschuldigte sich der Untersuchung oder dem Antritt der erkannten Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel entzieht (§ 124 Abs. 1 StPO). Der Verstoß gegen die auferlegten Pflichten oder Beschränkungen steht dort nicht; er führt unter den Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 StPO zur Anordnung des Vollzugs. Vor der Entscheidung über den Verfall sind der Beschuldigte und derjenige, der die Sicherheit geleistet hat, zu einer Erklärung aufzufordern.

Weiterführende Informationen: Haftverschonung nach § 116 StPO · Untersuchungshaft · Fluchtgefahr als Haftgrund · Haftprüfung beantragen · Vorführung beim Haftrichter · Dauer der Untersuchungshaft

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