Ein Haftgrund mit eigenem Zweck
Die Haftgründe des § 112 Abs. 2 StPO sollen sichern, dass das Verfahren durchgeführt werden kann. § 112a StPO soll weitere Taten verhindern und ist deshalb an eine feste Liste von Vorwürfen gebunden.
Der Eingangssatz des Absatzes 1 verlangt den dringenden Verdacht einer der aufgeführten Taten. Hinzukommen müssen bestimmte Tatsachen, die die Gefahr begründen, dass der Beschuldigte vor rechtskräftiger Aburteilung weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begehen oder die Straftat fortsetzen werde, und die Haft muss zur Abwendung der drohenden Gefahr erforderlich sein.
Nummer 1: Sexualdelikte und § 238 StGB
Nummer 1 erfasst Straftaten nach den §§ 174, 174a, 176 bis 176d, 177, 178, 184b Absatz 2 des Strafgesetzbuches sowie nach § 238 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches. Bei der Nachstellung entscheidet der Absatz: Aufgeführt sind die besonders schweren Fälle des § 238 Abs. 2 StGB und die Todesfolge des Absatzes 3, nicht der Grundtatbestand des Absatzes 1.
Die zusätzlichen Anforderungen der Nummer 2
Über die Aufzählung hinaus verlangt Nummer 2 die wiederholte oder fortgesetzte Begehung und eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Rechtsordnung. Dazu muss allein in den Fällen dieser Nummer eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu erwarten sein.
Aufgeführt sind Straftaten nach § 89a Absatz 1 bis 7, § 89c Absatz 1 sowie Absatz 3 und 4, wenn es sich um eine Tat nach Absatz 1 handelt, nach § 125a, nach den §§ 224 bis 227, nach den §§ 243, 244, 249 bis 255, 260, nach § 263, nach den §§ 306 bis 306c oder § 316a des Strafgesetzbuches. Der Diebstahl nach § 242 StGB und die Körperverletzung nach § 223 StGB kommen dort nicht vor.
Satz 2 erweitert die Verdachtsprüfung: In die Beurteilung des dringenden Verdachts einer Tatbegehung im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 sind auch solche Taten einzubeziehen, die Gegenstand anderer, auch rechtskräftig abgeschlossener, Verfahren sind oder waren.
Betäubungsmittel- und Cannabisdelikte in Nummer 2
Aus dem Betäubungsmittelgesetz nennt Nummer 2 § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 10 oder Abs. 3, § 29a Abs. 1, § 30 Abs. 1 und § 30a Abs. 1. Der Besitz nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG ist in dieser Aufzählung nicht genannt. § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG erfasst ihn, wenn er eine nicht geringe Menge betrifft und die Betäubungsmittel nicht auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 BtMG erlangt worden sind.
Beim Cannabis geht ein Teil der Aufzählung über eine Verweisung: Genannt sind eine in § 34 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1, 3 oder Nummer 4 des Konsumcannabisgesetzes in Bezug genommene Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen sowie, unmittelbar, § 34 Absatz 4 des Konsumcannabisgesetzes.
§ 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 KCanG nimmt die Fälle des § 34 Abs. 1 Nr. 2 bis 10 sowie Nr. 13, 15 und 16 KCanG in Bezug; Voraussetzung ist dort gewerbsmäßiges Handeln. Nummer 3 setzt einen Täter über 21 Jahre voraus: Buchstabe a erfasst die Fälle des Absatzes 1 Nr. 7 bis 9, wenn Cannabis dabei an ein Kind oder einen Jugendlichen ab- oder weitergegeben, ihm zum unmittelbaren Verbrauch überlassen oder verabreicht wird, Buchstabe b das Bestimmen eines Kindes oder Jugendlichen dazu, eine Handlung nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a, Nr. 11, 12 oder Nr. 15 zu begehen oder zu fördern. Nummer 4 nimmt eine Straftat nach Absatz 1 in Bezug und verlangt eine nicht geringe Menge.
Nicht in Bezug genommen ist die Nummer 2 des § 34 Abs. 3 Satz 2 KCanG, die Gefährdung der Gesundheit mehrerer Menschen.
Für Medizinalcannabis läuft der Verweis parallel: eine in § 25 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1, 3 oder Nummer 4 des Medizinal-Cannabisgesetzes in Bezug genommene Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen und § 25 Absatz 5 des Medizinal-Cannabisgesetzes. Den Abschluss bildet § 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes.
Die Gefahrenprognose
Die Prognose ist an bestimmte Tatsachen gebunden: Zu erwarten sein müssen weitere erhebliche Straftaten gleicher Art oder die Fortsetzung der Tat. Der Maßstab „gleicher Art“ betrifft dabei das Verhältnis der erwarteten Taten zu der Tat, deretwegen der dringende Verdacht besteht. Erwartete Taten von geringem Gewicht oder aus einem anderen Deliktsfeld tragen die Prognose nicht.
Ich lese die Begründung daraufhin, welche Tatsachen sie benennt und ob diese in der Akte belegt sind. Für den Verdacht selbst ordnet Satz 2 an, dass Taten aus anderen Verfahren zu berücksichtigen sind.
Das Rangverhältnis zu § 112 StPO
Absatz 2 ordnet einen Vorrang an. Danach findet Absatz 1 keine Anwendung, wenn die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls nach § 112 StPO vorliegen und die Voraussetzungen für die Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls nach § 116 Abs. 1, 2 StPO nicht gegeben sind. Für die Wiederholungsgefahr bleibt dann kein Raum. Der Verweis geht auf § 112 StPO insgesamt und erfasst neben der Flucht- und der Verdunkelungsgefahr auch den flüchtigen oder verborgenen Beschuldigten nach Absatz 2 Nr. 1 sowie die Katalogtaten des Absatzes 3. Womit sich die Fluchtprognose entkräften lässt, steht auf der Seite Fluchtgefahr.
Aussetzung des Vollzugs nach § 116 Abs. 3 StPO
Die Aussetzung des Vollzugs regelt § 116 Abs. 3 StPO für diesen Haftgrund gesondert. Der Richter kann den Vollzug aussetzen, wenn die Erwartung hinreichend begründet ist, dass der Beschuldigte bestimmte Anweisungen befolgen und dass dadurch der Zweck der Haft erreicht wird. Einen Katalog möglicher Maßnahmen führt der Absatz nicht mit.
Ein Antrag setzt deshalb an der Gefahr an, die der Haftbefehl annimmt. Ich schlage Anweisungen vor, die genau diese Gefahr betreffen, und belege, dass sie eingehalten werden können. Zum Auflagenpaket finden Sie mehr unter Haftverschonung.
Höchstens ein Jahr (§ 122a StPO)
§ 122a StPO begrenzt den Vollzug eines auf § 112a StPO gestützten Haftbefehls auf ein Jahr. Die Grenze knüpft an die Fälle des § 121 Abs. 1 StPO an, und eine Verlängerung sieht die Vorschrift nicht vor. Wie die Fortdauerprüfung abläuft, steht auf der Seite Dauer der Untersuchungshaft.
Wie ich einen Haftbefehl nach § 112a StPO angreife
Am Anfang steht der Abgleich des Vorwurfs mit der Aufzählung. Danach prüfe ich das Rangverhältnis des Absatzes 2, die Tatsachen der Prognose und die Straferwartung. Trägt der Haftgrund, richtet sich der Antrag auf die Aussetzung des Vollzugs; welcher Rechtsbehelf dafür passt, steht unter Haftbefehl angreifen.
Haftsachen übernehme ich unabhängig davon, wo das Verfahren geführt wird: Schriftsätze gehen an das zuständige Gericht, zum Termin reise ich an, für Gespräche komme ich in die Justizvollzugsanstalt. Für Angehörige bin ich rund um die Uhr erreichbar, telefonisch unter 0171 – 40 75 75 8.
Häufige Fragen zur Wiederholungsgefahr
Welche Taten erfasst § 112a StPO?
Genügt der Besitz von Cannabis für den Haftgrund der Wiederholungsgefahr?
Wann tritt die Wiederholungsgefahr hinter § 112 StPO zurück?
Wie lange darf die Haft wegen Wiederholungsgefahr dauern?
Weiterführende Informationen: Untersuchungshaft · Fluchtgefahr · Haftverschonung · Haftdauer · Betäubungsmittelstrafrecht