Die Maßregel nach § 69 StGB und ihre Folgen
Eine Verurteilung wegen einer Verkehrsstraftat kostet nicht zwingend die Fahrerlaubnis. Das Gericht entzieht sie nur unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 StGB und bindet daran eine Sperre, die den Weg zu einer neuen Fahrerlaubnis für Monate oder Jahre verschließt. Ich führe verkehrsstrafrechtliche Mandate deshalb von der ersten Akteneinsicht an auch gegen die Maßregel; welche Vorwürfe dabei in Betracht kommen, zeigt die Übersicht zum Verkehrsstrafrecht. Wie sich die Entziehung zum Fahrverbot verhält, ordnet die Seite Führerschein und Fahrverbot ein.
Was das Gericht nach § 69 Abs. 1 StGB feststellen muss
Die Vorschrift knüpft die Entziehung an drei Voraussetzungen. Es muss eine Verurteilung wegen einer rechtswidrigen Tat vorliegen; es genügt, dass der Betroffene nur deshalb nicht verurteilt wird, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist. Die Tat muss er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen haben. Und aus der Tat selbst muss sich seine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ergeben. Eine gesonderte Prüfung nach § 62 StGB entfällt, weil § 69 Abs. 1 Satz 2 StGB sie ausdrücklich für entbehrlich erklärt.
Mit der Rechtskraft des Urteils erlischt die Fahrerlaubnis, und ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen (§ 69 Abs. 3 StGB). Bei einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis wirkt die Entziehung als Aberkennung des Rechts, im Inland von ihr Gebrauch zu machen (§ 69b Abs. 1 StGB).
Der Regelkatalog des § 69 Abs. 2 StGB
Für fünf Fallgruppen nimmt das Gesetz die Ungeeignetheit in der Regel an, sofern die Tat ein Vergehen ist. Die Nummerierung springt, weil das verbotene Kraftfahrzeugrennen nachträglich als Nummer 1a eingefügt wurde.
Nummer 3 trägt eine zusätzliche Hürde, die in Anklageschriften regelmäßig untergeht: Bei der Unfallflucht greift die Regelvermutung nur, wenn der Täter weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist. Fehlt dieser Kenntnisstand, bleibt es bei der Prüfung nach Absatz 1. Wo die Rechtsprechung die Schwelle des bedeutenden Schadens zieht, steht auf der Seite zur Unfallflucht nach § 142 StGB.
Verkehrsstraftaten außerhalb des Regelkatalogs
Was in Absatz 2 nicht aufgeführt ist, unterliegt keiner Vermutung. Bei der Nötigung im Straßenverkehr (§ 240 StGB), beim gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB), beim Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) und bei fahrlässiger Tötung oder Körperverletzung (§§ 222, 229 StGB) muss das Gericht die Ungeeignetheit aus den Umständen der Tat herleiten und im Urteil tragfähig belegen. Der Hinweis auf die Schwere des Vorwurfs genügt dafür nicht.
Dauer und Beginn der Sperre (§ 69a StGB)
Zusammen mit der Entziehung setzt das Gericht eine Sperre fest. Sie dauert mindestens sechs Monate und höchstens fünf Jahre (§ 69a Abs. 1 Satz 1 StGB); solange darf dem Verurteilten keine Fahrerlaubnis erteilt werden. Für immer ist die Sperre nur zulässig, wenn zu erwarten ist, dass die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der drohenden Gefahr nicht ausreicht. Wer selbst keine Fahrerlaubnis besitzt, erhält nach Satz 3 eine isolierte Sperre.
Lag in den drei Jahren vor der Tat bereits eine Sperre gegen ihn vor, beträgt das Mindestmaß ein Jahr (§ 69a Abs. 3 StGB). Gegenläufig wirkt § 69a Abs. 4 StGB: Eine vorläufige Entziehung nach § 111a StPO kürzt das Mindestmaß um ihre Wirkungsdauer, wobei die Untergrenze von drei Monaten bleibt. Für Verwahrung, Sicherstellung und Beschlagnahme des Führerscheins nach § 94 StPO gilt dasselbe (§ 69a Abs. 6 StGB).
Ausnahme einzelner Fahrzeugarten (§ 69a Abs. 2 StGB)
Das Gericht kann bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen von der Sperre ausnehmen, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass der Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet wird. Für einen Handwerker, dessen Betrieb an der Lkw-Klasse hängt und der die Tat mit dem privaten Pkw begangen hat, entscheidet dieser Absatz über die wirtschaftliche Existenz. Der Antrag trägt nur, wenn sich berufliche und private Nutzung sauber trennen lassen. Dieselbe Ausnahme lässt § 111a Abs. 1 Satz 2 StPO bereits für die vorläufige Entziehung im Ermittlungsverfahren zu.
Vorzeitige Aufhebung der Sperre (§ 69a Abs. 7 StGB)
Das Gericht kann die Sperre vorzeitig aufheben, sobald Grund zu der Annahme besteht, dass der Verurteilte nicht mehr ungeeignet ist. Zulässig wird ein solcher Antrag nach drei Monaten Sperre, im Fall einer Vorbelastung nach Absatz 3 erst nach einem Jahr.
Der bloße Zeitablauf trägt den Antrag nicht; verlangt sind neue Tatsachen. Überzeugend ist vor allem eine abgeschlossene verkehrspsychologische Nachschulung, bei Alkoholtaten ergänzt um dokumentierte Abstinenzkontrollen. Ich lasse damit schon während des Strafverfahrens beginnen, weil die Maßnahmen dort auf die Länge der Sperre wirken. Wie sich das im Alkoholverfahren auswirkt, zeigt die Seite Trunkenheitsfahrt und Alkohol am Steuer.
Die Wiedererteilung durch die Fahrerlaubnisbehörde
Mit dem Ende der Sperre lebt die Fahrerlaubnis nicht wieder auf. Sie ist erloschen und muss neu erteilt werden; nach § 20 Abs. 1 FeV gelten dafür die Vorschriften über die Ersterteilung. Der Antrag ist nach § 20 Abs. 4 FeV frühestens sechs Monate vor Ablauf der Sperre möglich; diesen Vorlauf sollten Sie nutzen, weil die Behörde für ihre Prüfung Zeit braucht.
Ob eine Begutachtung verlangt wird, richtet sich nach den §§ 13, 13a und 14 FeV. Begründen Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit, ordnet die Behörde ein ärztliches Gutachten an; eine medizinisch-psychologische Untersuchung folgt unter anderem bei wiederholten Fahrten unter Alkoholeinfluss oder ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille (§ 13 Satz 1 Nr. 2 FeV). Für Cannabis steht § 13a FeV daneben, für andere Betäubungsmittel und psychoaktiv wirkende Arzneimittel § 14 FeV; dort ist die Untersuchung schon anzuordnen, wenn die Fahrerlaubnis aus einem dieser Gründe entzogen war (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV).
Solange ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung nach § 69 StGB in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand dieses Verfahrens ist, in einem eigenen Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen (§ 3 Abs. 3 StVG). Die Sperre gilt nur für diesen Sachverhalt; auf andere Vorgänge kann die Behörde weiterhin zugreifen. Liegt das Urteil vor, darf sie zum Nachteil des Betroffenen nicht davon abweichen, soweit es um Sachverhalt, Schuldfrage und Eignung geht — der Strafbefehl steht dem Urteil gleich (§ 3 Abs. 4 StVG). Welche Feststellungen im Urteil stehen, entscheidet deshalb mit darüber, worauf sie ihre Gutachtenanordnung stützen kann; das Verhältnis der beiden Verfahren nach § 3 StVG habe ich unter Führerschein und Fahrverbot dargestellt.
Wie ich in diesen Verfahren vorgehe
Am Anfang steht die Akteneinsicht und die Frage, ob die Maßregel überhaupt trägt. Fällt der Vorwurf unter den Regelkatalog, arbeite ich an der Widerlegung der Vermutung; außerhalb des Katalogs greife ich die Begründung an, mit der das Gericht die Ungeeignetheit belegen will. Steht die Entziehung fest, verlagert sich die Arbeit auf die Länge der Sperre und auf die Vorbereitung der Wiedererteilung. Machen Sie bis dahin keine Angaben zur Sache. Die Erste-Hilfe-Seite geht die Situationen durch, in denen das schwerfällt.
Häufige Fragen
Wie lange ist die Fahrerlaubnis nach einer Verurteilung weg?
Kann die Sperre vorzeitig aufgehoben werden?
Gilt die Sperre für alle Fahrzeugarten?
Wird die Fahrerlaubnis bei jeder Verkehrsstraftat entzogen?
Bekomme ich den Führerschein nach Ablauf der Sperre automatisch zurück?
Schreiben statt anrufen
Nicht jeder Vorwurf lässt sich am Telefon aussprechen. Wenn Ihnen das Schreiben leichter fällt, nutzen Sie dieses Feld. Was Sie mir schicken, unterliegt ab dem ersten Wort meiner Verschwiegenheitspflicht.