Über den Führerschein entscheiden nacheinander zwei Stellen
Ob und wie lange Sie nach einer Verkehrsstraftat nicht fahren dürfen, entscheidet sich an mehreren Stellen und nicht in einem einzigen Beschluss. Bis zur Rechtskraft des Urteils entscheidet allein das Strafgericht; danach führt die Fahrerlaubnisbehörde ein eigenes Verfahren nach eigenen Maßstäben. Diese Seite ordnet die Stationen und verweist für jede Einzelfrage auf die Seite, die sie beantwortet.
Die Stationen und ihre Reihenfolge
Was sich noch erreichen lässt, hängt davon ab, wo das Verfahren steht. Zwischen den Stationen liegen Wochen bis Monate.
- Kontrolle oder Unfallaufnahme Die Polizei nimmt den Führerschein mit oder fordert ihn später an.
- Beschluss des Ermittlungsrichters Er kommt meist binnen weniger Tage und beruht auf einer Prognose über das spätere Urteil.
- Ermittlungen und Akteneinsicht Blutprobe, Gutachten und Zeugenaussagen kommen zur Akte. Erst mit ihr zeigt sich, wie belastbar der Beschluss ist.
- Abschluss durch die Staatsanwaltschaft Sie stellt ein, beantragt einen Strafbefehl oder klagt an.
- Strafbefehl oder Hauptverhandlung Der Strafbefehl wird ohne Einspruch nach zwei Wochen rechtskräftig; sonst fällt die Entscheidung im Termin.
- Rechtskraft des Urteils Die entzogene Fahrerlaubnis erlischt, die Sperre beginnt zu laufen. Ein Fahrverbot wird dagegen nicht schon mit der Rechtskraft wirksam — wann es beginnt, steht unter Fahrverbot nach § 44 StGB.
- Die Fahrerlaubnisbehörde Nach einer Entziehung entscheidet sie über die Neuerteilung, gestützt auf die Feststellungen des Strafurteils.
Der Zugriff auf den Führerschein vor dem Urteil
Das Dokument ist regelmäßig weg, bevor über die Tat entschieden ist. An der Kontrollstelle nehmen die Beamten das Dokument in Verwahrung oder beschlagnahmen es. Wenige Tage später kann der Ermittlungsrichter die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen (§ 111a StPO); tragende Grundlage ist dabei eine Prognose über das spätere Urteil. Die Fahrerlaubnis selbst ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht verloren.
Auf welcher Grundlage der Führerschein einbehalten wurde und wie sich der Beschluss angreifen lässt, behandelt die Seite zum beschlagnahmten Führerschein. Dort steht auch, was die Zeit ohne Führerschein am Ende wert ist.
Fahrverbot und Entziehung sind zwei verschiedene Rechtsfolgen
Im Urteil oder im Strafbefehl kommen zwei Anordnungen in Betracht, die im Alltag gleichgesetzt werden. Das Fahrverbot des § 44 StGB ist eine Nebenstrafe. Die Fahrerlaubnis bleibt bestehen; das Gericht untersagt für eine bestimmte Zeit nur das Führen von Kraftfahrzeugen, und danach erhalten Sie den Führerschein ohne weiteres Verfahren zurück. Die Entziehung nach § 69 StGB ist dagegen eine Maßregel der Besserung und Sicherung: Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils, der deutsche Führerschein wird eingezogen, und für die Neuerteilung setzt das Gericht eine Sperre fest.
Welche der beiden Anordnungen ergeht, hängt an der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Ergibt sie sich aus der Tat, entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis; hält es den Angeklagten weiterhin für geeignet, bleibt das Fahrverbot als Mittel. Bei einigen Vergehen ist die Ungeeignetheit nach dem Gesetz zu vermuten, bei allen übrigen Verkehrsstraftaten trägt das Gericht die Begründungslast. Welche Delikte dazu zählen und wie sich die Vermutung angreifen lässt, führt die Seite zur Entziehung der Fahrerlaubnis aus; Dauer, Wirksamwerden und Fristberechnung behandelt die Unterseite zum Fahrverbot nach § 44 StGB.
Von der Sperre zur neuen Fahrerlaubnis
Mit der Entziehung bestimmt das Gericht zugleich eine Sperre für die Neuerteilung. Die Zeit, in der der Führerschein bereits vor dem Urteil weg war, wird dabei berücksichtigt. Nach Ablauf der Sperre folgt kein Automatismus; über die neue Fahrerlaubnis entscheidet die Fahrerlaubnisbehörde in einem Antragsverfahren. Wie das Gericht die Dauer bemisst und wann es die Sperre vorzeitig aufhebt, führt die Seite zu Entziehung und Sperre aus.
Zwei Verfahren mit verschiedenen Maßstäben
Das Strafgericht entscheidet über die Tat und über die Rechtsfolgen, die es daran knüpft. Die Fahrerlaubnisbehörde entscheidet über die Eignung; steht die Ungeeignetheit fest, muss sie die Fahrerlaubnis entziehen (§ 3 Abs. 1 StVG), auch ohne dass je ein Strafverfahren geführt wurde.
Das Strafverfahren hat Vorrang. § 3 Abs. 3 StVG verwehrt der Fahrerlaubnisbehörde, einen Sachverhalt in einem eigenen Entziehungsverfahren zu berücksichtigen, solange er Gegenstand eines Strafverfahrens ist, in dem über die Entziehung nach § 69 StGB zu entscheiden sein kann. Die erste Entscheidung über den Führerschein fällt deshalb vor dem Strafgericht.
Nach dem Abschluss des Strafverfahrens wirkt das Urteil weiter. Will die Behörde einen Sachverhalt berücksichtigen, über den bereits ein Strafgericht entschieden hat, darf sie zum Nachteil des Betroffenen vom Inhalt des Urteils nicht abweichen, soweit es die Feststellung des Sachverhalts, die Beurteilung der Schuldfrage oder die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen betrifft (§ 3 Abs. 4 StVG). Der Strafbefehl steht dem Urteil gleich.
Endet das Verfahren mit einer Einstellung, gibt es keine Feststellungen, an die die Behörde gebunden wäre; sie darf denselben Vorgang dann selbst bewerten.
Was sich in welcher Phase noch beeinflussen lässt
Solange ermittelt wird, ist die Tatsachengrundlage offen; hier wirken Akteneinsicht, der Angriff auf den Beschluss und der Antrag, einzelne Fahrzeugarten auszunehmen. Wer sich jetzt zur Sache äußert, schafft Tatsachen, die später niemand mehr aus der Akte bekommt.
Mit der Anklage verlagert sich die Arbeit auf die Rechtsfolge und auf die Dauer der Sperre. Ist das Urteil rechtskräftig, stehen die Feststellungen fest; offen bleiben die vorzeitige Aufhebung der Sperre und der Antrag auf Neuerteilung.
Fahren trotz Fahrverbot, Beschlagnahme oder Sperre
Wer während eines Fahrverbots, nach einer Entziehung oder bei einbehaltenem Führerschein ein Kraftfahrzeug führt, macht sich nach § 21 StVG strafbar. Aus der Fahrt wird damit ein zweites Verfahren neben dem ersten, und sie belastet die Prognose in beiden. Was daraus im Einzelnen folgt, behandelt die Seite zum Fahren ohne Fahrerlaubnis.
Womit Mandanten in das Erstgespräch kommen
Diese vier Annahmen höre ich immer wieder.
- „Der Führerschein ist weg, also ist die Fahrerlaubnis weg." Verloren ist sie erst mit der Rechtskraft eines Urteils, das sie entzieht.
- „Fahrverbot und Entziehung sind dasselbe." Nur die Entziehung führt anschließend in ein Verfahren bei der Behörde.
- „Den Beginn kann ich mir aussuchen." Das gilt nur im Bußgeldverfahren; Einzelheiten stehen auf der Seite zum Fahrverbot.
- „Nach Ablauf der Sperre habe ich den Führerschein wieder." Die Fahrerlaubnis wird nicht zurückgegeben, sondern neu erteilt. Den Antrag können Sie schon sechs Monate vor Ablauf der Sperre stellen (§ 20 Abs. 4 FeV) — wer das übersieht, wartet ein halbes Jahr länger als nötig.
Womit ich in diesen Verfahren anfange
Zuerst lese ich die Akte. Aus ihr ergibt sich, worauf der Ermittlungsrichter seine Prognose gestützt hat und ob Fahrereigenschaft, Fahruntüchtigkeit und Schadenshöhe überhaupt belegt sind. Trägt diese Grundlage nicht, greife ich die vorläufige Entziehung an. Bleibt es bei der Entziehung, verlagert sich die Arbeit auf Zuschnitt und Dauer der Sperre. Eine verkehrspsychologische Beratung, die schon vor der Hauptverhandlung beginnt, wirkt an dieser Stelle und später im Verwaltungsverfahren. Sagen Sie bis dahin zur Sache nichts; welche Situationen das betrifft, geht die Erste-Hilfe-Seite durch.
Einen Überblick über die Vorwürfe, um die es in Verkehrssachen geht, gibt die Seite zum Verkehrsstrafrecht; zum Vorwurf nach § 316 StGB führt die Seite Trunkenheitsfahrt.
Was ich für eine erste Einschätzung brauche
Hilfreich sind der Beschluss oder das Schreiben, mit dem der Führerschein eingezogen wurde, ein etwaiger Strafbefehl mit dem Zustellumschlag und das Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft. Dazu die Angaben, die in keiner Akte stehen: welche Führerscheinklassen Sie beruflich brauchen, ob früher schon eine Sperre gegen Sie lief und ob eine Blutprobe entnommen wurde.
Welche Unterseite Ihre Frage beantwortet
Wie sich der Beschluss vor dem Urteil angreifen lässt, steht auf der Seite Führerschein beschlagnahmt. Wovon die Länge der Sperre abhängt und wie die Wiedererteilung abläuft, behandelt die Seite Entziehung der Fahrerlaubnis. Ab welchem Tag ein Fahrverbot zählt, rechnet die Seite Fahrverbot nach § 44 StGB durch.