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Führerschein im Strafverfahren Fahrverbot, Entziehung und Sperre

Vom Zugriff an der Kontrollstelle bis zur neuen Fahrerlaubnis entscheiden nacheinander das Strafgericht und die Fahrerlaubnisbehörde. Diese Seite ordnet den Weg des Führerscheins nach dem Stand des Verfahrens.

Über den Führerschein entscheiden nacheinander zwei Stellen

Ob und wie lange Sie nach einer Verkehrsstraftat nicht fahren dürfen, entscheidet sich an mehreren Stellen und nicht in einem einzigen Beschluss. Bis zur Rechtskraft des Urteils entscheidet allein das Strafgericht; danach führt die Fahrerlaubnisbehörde ein eigenes Verfahren nach eigenen Maßstäben. Diese Seite ordnet die Stationen und verweist für jede Einzelfrage auf die Seite, die sie beantwortet.

Auf dieser Seite: die Stationen von der Kontrolle bis zur Fahrerlaubnisbehörde, der Unterschied zwischen Fahrverbot und Entziehung, das Nebeneinander von Strafgericht und Behörde, was sich in welcher Phase noch beeinflussen lässt und was ich für eine erste Einschätzung brauche.

Die Stationen und ihre Reihenfolge

Was sich noch erreichen lässt, hängt davon ab, wo das Verfahren steht. Zwischen den Stationen liegen Wochen bis Monate.

  1. Kontrolle oder Unfallaufnahme Die Polizei nimmt den Führerschein mit oder fordert ihn später an.
  2. Beschluss des Ermittlungsrichters Er kommt meist binnen weniger Tage und beruht auf einer Prognose über das spätere Urteil.
  3. Ermittlungen und Akteneinsicht Blutprobe, Gutachten und Zeugenaussagen kommen zur Akte. Erst mit ihr zeigt sich, wie belastbar der Beschluss ist.
  4. Abschluss durch die Staatsanwaltschaft Sie stellt ein, beantragt einen Strafbefehl oder klagt an.
  5. Strafbefehl oder Hauptverhandlung Der Strafbefehl wird ohne Einspruch nach zwei Wochen rechtskräftig; sonst fällt die Entscheidung im Termin.
  6. Rechtskraft des Urteils Die entzogene Fahrerlaubnis erlischt, die Sperre beginnt zu laufen. Ein Fahrverbot wird dagegen nicht schon mit der Rechtskraft wirksam — wann es beginnt, steht unter Fahrverbot nach § 44 StGB.
  7. Die Fahrerlaubnisbehörde Nach einer Entziehung entscheidet sie über die Neuerteilung, gestützt auf die Feststellungen des Strafurteils.

Der Zugriff auf den Führerschein vor dem Urteil

Das Dokument ist regelmäßig weg, bevor über die Tat entschieden ist. An der Kontrollstelle nehmen die Beamten das Dokument in Verwahrung oder beschlagnahmen es. Wenige Tage später kann der Ermittlungsrichter die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen (§ 111a StPO); tragende Grundlage ist dabei eine Prognose über das spätere Urteil. Die Fahrerlaubnis selbst ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht verloren.

Auf welcher Grundlage der Führerschein einbehalten wurde und wie sich der Beschluss angreifen lässt, behandelt die Seite zum beschlagnahmten Führerschein. Dort steht auch, was die Zeit ohne Führerschein am Ende wert ist.

Fahrverbot und Entziehung sind zwei verschiedene Rechtsfolgen

Im Urteil oder im Strafbefehl kommen zwei Anordnungen in Betracht, die im Alltag gleichgesetzt werden. Das Fahrverbot des § 44 StGB ist eine Nebenstrafe. Die Fahrerlaubnis bleibt bestehen; das Gericht untersagt für eine bestimmte Zeit nur das Führen von Kraftfahrzeugen, und danach erhalten Sie den Führerschein ohne weiteres Verfahren zurück. Die Entziehung nach § 69 StGB ist dagegen eine Maßregel der Besserung und Sicherung: Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils, der deutsche Führerschein wird eingezogen, und für die Neuerteilung setzt das Gericht eine Sperre fest.

Welche der beiden Anordnungen ergeht, hängt an der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Ergibt sie sich aus der Tat, entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis; hält es den Angeklagten weiterhin für geeignet, bleibt das Fahrverbot als Mittel. Bei einigen Vergehen ist die Ungeeignetheit nach dem Gesetz zu vermuten, bei allen übrigen Verkehrsstraftaten trägt das Gericht die Begründungslast. Welche Delikte dazu zählen und wie sich die Vermutung angreifen lässt, führt die Seite zur Entziehung der Fahrerlaubnis aus; Dauer, Wirksamwerden und Fristberechnung behandelt die Unterseite zum Fahrverbot nach § 44 StGB.

Warum der Streit um die Ungeeignetheit lohntEin Fahrverbot endet mit Ablauf der Verbotsfrist von selbst; eine Behörde ist daran nicht beteiligt. Wird die Fahrerlaubnis dagegen entzogen, schließt sich an die Sperre ein Neuerteilungsverfahren an, in dem die Fahrerlaubnisbehörde die Eignung eigenständig prüft und dafür ein Gutachten verlangen kann. Dieser Unterschied trägt auch dann noch, wenn die Tat selbst nicht zu bestreiten ist.

Von der Sperre zur neuen Fahrerlaubnis

Mit der Entziehung bestimmt das Gericht zugleich eine Sperre für die Neuerteilung. Die Zeit, in der der Führerschein bereits vor dem Urteil weg war, wird dabei berücksichtigt. Nach Ablauf der Sperre folgt kein Automatismus; über die neue Fahrerlaubnis entscheidet die Fahrerlaubnisbehörde in einem Antragsverfahren. Wie das Gericht die Dauer bemisst und wann es die Sperre vorzeitig aufhebt, führt die Seite zu Entziehung und Sperre aus.

Zwei Verfahren mit verschiedenen Maßstäben

Das Strafgericht entscheidet über die Tat und über die Rechtsfolgen, die es daran knüpft. Die Fahrerlaubnisbehörde entscheidet über die Eignung; steht die Ungeeignetheit fest, muss sie die Fahrerlaubnis entziehen (§ 3 Abs. 1 StVG), auch ohne dass je ein Strafverfahren geführt wurde.

Das Strafverfahren hat Vorrang. § 3 Abs. 3 StVG verwehrt der Fahrerlaubnisbehörde, einen Sachverhalt in einem eigenen Entziehungsverfahren zu berücksichtigen, solange er Gegenstand eines Strafverfahrens ist, in dem über die Entziehung nach § 69 StGB zu entscheiden sein kann. Die erste Entscheidung über den Führerschein fällt deshalb vor dem Strafgericht.

Nach dem Abschluss des Strafverfahrens wirkt das Urteil weiter. Will die Behörde einen Sachverhalt berücksichtigen, über den bereits ein Strafgericht entschieden hat, darf sie zum Nachteil des Betroffenen vom Inhalt des Urteils nicht abweichen, soweit es die Feststellung des Sachverhalts, die Beurteilung der Schuldfrage oder die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen betrifft (§ 3 Abs. 4 StVG). Der Strafbefehl steht dem Urteil gleich.

Endet das Verfahren mit einer Einstellung, gibt es keine Feststellungen, an die die Behörde gebunden wäre; sie darf denselben Vorgang dann selbst bewerten.

Die Urteilsgründe werden später gelesenAngaben zu Trinkmenge, Konsumverhalten oder Fahrweise geraten beiläufig in die Feststellungen des Strafurteils. Die Fahrerlaubnisbehörde stützt darauf Monate später die Anordnung eines ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachtens. Welche Werte dabei eine Rolle spielen, steht in der FAQ Promillegrenzen und Führerschein. Ich achte deshalb schon in der Hauptverhandlung darauf, welche Feststellungen für die Verurteilung überhaupt nötig sind.

Was sich in welcher Phase noch beeinflussen lässt

Solange ermittelt wird, ist die Tatsachengrundlage offen; hier wirken Akteneinsicht, der Angriff auf den Beschluss und der Antrag, einzelne Fahrzeugarten auszunehmen. Wer sich jetzt zur Sache äußert, schafft Tatsachen, die später niemand mehr aus der Akte bekommt.

Mit der Anklage verlagert sich die Arbeit auf die Rechtsfolge und auf die Dauer der Sperre. Ist das Urteil rechtskräftig, stehen die Feststellungen fest; offen bleiben die vorzeitige Aufhebung der Sperre und der Antrag auf Neuerteilung.

Fahren trotz Fahrverbot, Beschlagnahme oder Sperre

Wer während eines Fahrverbots, nach einer Entziehung oder bei einbehaltenem Führerschein ein Kraftfahrzeug führt, macht sich nach § 21 StVG strafbar. Aus der Fahrt wird damit ein zweites Verfahren neben dem ersten, und sie belastet die Prognose in beiden. Was daraus im Einzelnen folgt, behandelt die Seite zum Fahren ohne Fahrerlaubnis.

Womit Mandanten in das Erstgespräch kommen

Diese vier Annahmen höre ich immer wieder.

  • „Der Führerschein ist weg, also ist die Fahrerlaubnis weg." Verloren ist sie erst mit der Rechtskraft eines Urteils, das sie entzieht.
  • „Fahrverbot und Entziehung sind dasselbe." Nur die Entziehung führt anschließend in ein Verfahren bei der Behörde.
  • „Den Beginn kann ich mir aussuchen." Das gilt nur im Bußgeldverfahren; Einzelheiten stehen auf der Seite zum Fahrverbot.
  • „Nach Ablauf der Sperre habe ich den Führerschein wieder." Die Fahrerlaubnis wird nicht zurückgegeben, sondern neu erteilt. Den Antrag können Sie schon sechs Monate vor Ablauf der Sperre stellen (§ 20 Abs. 4 FeV) — wer das übersieht, wartet ein halbes Jahr länger als nötig.

Womit ich in diesen Verfahren anfange

Zuerst lese ich die Akte. Aus ihr ergibt sich, worauf der Ermittlungsrichter seine Prognose gestützt hat und ob Fahrereigenschaft, Fahruntüchtigkeit und Schadenshöhe überhaupt belegt sind. Trägt diese Grundlage nicht, greife ich die vorläufige Entziehung an. Bleibt es bei der Entziehung, verlagert sich die Arbeit auf Zuschnitt und Dauer der Sperre. Eine verkehrspsychologische Beratung, die schon vor der Hauptverhandlung beginnt, wirkt an dieser Stelle und später im Verwaltungsverfahren. Sagen Sie bis dahin zur Sache nichts; welche Situationen das betrifft, geht die Erste-Hilfe-Seite durch.

Einen Überblick über die Vorwürfe, um die es in Verkehrssachen geht, gibt die Seite zum Verkehrsstrafrecht; zum Vorwurf nach § 316 StGB führt die Seite Trunkenheitsfahrt.

Was ich für eine erste Einschätzung brauche

Hilfreich sind der Beschluss oder das Schreiben, mit dem der Führerschein eingezogen wurde, ein etwaiger Strafbefehl mit dem Zustellumschlag und das Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft. Dazu die Angaben, die in keiner Akte stehen: welche Führerscheinklassen Sie beruflich brauchen, ob früher schon eine Sperre gegen Sie lief und ob eine Blutprobe entnommen wurde.

Welche Unterseite Ihre Frage beantwortet

Wie sich der Beschluss vor dem Urteil angreifen lässt, steht auf der Seite Führerschein beschlagnahmt. Wovon die Länge der Sperre abhängt und wie die Wiedererteilung abläuft, behandelt die Seite Entziehung der Fahrerlaubnis. Ab welchem Tag ein Fahrverbot zählt, rechnet die Seite Fahrverbot nach § 44 StGB durch.

Häufige Fragen

Wer entscheidet über meinen Führerschein, das Gericht oder die Behörde?
Beide, nacheinander. Bis zur Rechtskraft des Urteils entscheidet allein das Strafgericht, im Ermittlungsverfahren über die vorläufige Entziehung und im Urteil über Fahrverbot oder Entziehung. Die Fahrerlaubnisbehörde prüft die Eignung daneben in einem eigenen Verfahren nach eigenen Maßstäben; solange das Strafverfahren läuft, darf sie dabei nur den Sachverhalt nicht verwerten, der dessen Gegenstand ist (§ 3 Abs. 3 StVG).
Bleibt meine Fahrerlaubnis bestehen, wenn das Gericht nur ein Fahrverbot verhängt?
Ja. Das Fahrverbot ist nach § 44 StGB eine Nebenstrafe und lässt die Fahrerlaubnis unberührt; mit Ablauf der Verbotsfrist erhalten Sie den Führerschein zurück, ohne dass eine Behörde beteiligt wäre. Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB, erlischt sie dagegen mit der Rechtskraft des Urteils und muss anschließend neu erteilt werden.
Wie lange dauert es, bis ich nach einem Strafverfahren wieder fahren darf?
Das hängt davon ab, welche Anordnung im Urteil steht. Ein Fahrverbot endet mit Ablauf der Verbotsfrist von selbst. Nach einer Entziehung läuft zunächst die vom Gericht bestimmte Sperre, und erst danach beginnt das Antragsverfahren bei der Fahrerlaubnisbehörde. Die Fristen und ihre Berechnung stehen auf den Seiten zum Fahrverbot nach § 44 StGB und zur Entziehung der Fahrerlaubnis.
Kann die Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein entziehen, während das Strafverfahren läuft?
Nicht auf derselben Grundlage. Kommt in einem laufenden Strafverfahren eine Entziehung nach § 69 StGB in Betracht, ist der Sachverhalt dieses Verfahrens für ein Entziehungsverfahren der Behörde gesperrt (§ 3 Abs. 3 StVG). Auf andere Vorgänge kann sie auch währenddessen zugreifen.
Darf die Fahrerlaubnisbehörde vom Strafurteil abweichen?
Zum Nachteil des Betroffenen nicht, soweit es um die Feststellung des Sachverhalts, die Schuldfrage oder die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geht (§ 3 Abs. 4 StVG). Der Strafbefehl steht dem Urteil dabei gleich. Was im Strafverfahren beiläufig zu Trinkmenge oder Konsum festgestellt wird, wirkt deshalb im späteren Verwaltungsverfahren weiter.
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