Vorwürfe
Verkehrsstrafrecht Wirtschaftsstrafrecht Betäubungsmittelstrafrecht Gewalt & Konflikte Diebstahl & Eigentumsdelikte Sexualstrafrecht Tötungsdelikte Jugendstrafrecht
Verfahren
Ablauf des Strafverfahrens Untersuchungshaft Revision Strafvollstreckung Auslieferungsrecht
Beruf & Amt
Wehrstrafrecht Beamtenstrafrecht
Hilfe & Wissen
Erste Hilfe im Notfall FAQ — häufige Fragen Aktuelles Broschüren & Downloads
Kanzlei
Rechtsanwalt Meyer Die Kanzlei Erfolge Honorar & Erstberatung Kontakt Für Kolleginnen & Kollegen
Notfall · 0171 – 40 75 75 8
Anrufen24/7

Führerschein beschlagnahmt vor dem Urteil

Die Polizei hat den Führerschein einbehalten, eine Entscheidung des Gerichts über die Tat gibt es nicht. Diese Seite beschreibt die vorläufige Entziehung nach § 111a StPO und den Weg zur Rückgabe.

Führerschein weg im Ermittlungsverfahren: § 111a StPO

Der Führerschein liegt bei der Polizei, in der Post steckt ein Beschluss oder eine Empfangsbestätigung, und ein Gerichtstermin ist nicht in Sicht. Diese Phase kann Monate dauern, und sie beginnt ohne absehbares Ende. Ich kläre deshalb zuerst, auf welcher Grundlage der Führerschein einbehalten wurde. Davon hängt ab, wer die Maßnahme aufheben kann und wie schnell das geht. Was das Gericht später im Urteil entscheidet, steht auf der Übersicht zu Führerschein und Fahrverbot.

Auf dieser Seite: die beiden Grundlagen, auf denen der Führerschein einbehalten wird, der Prognosemaßstab des § 111a StPO, Beschwerde und Akteneinsicht, die Rückgabe nach § 111a Abs. 5 StPO und die Anrechnung auf die spätere Sperre.

Zwei Grundlagen, auf denen der Führerschein einbehalten wird

Der erste Weg beginnt an der Kontrollstelle. Nach § 94 Abs. 1 StPO werden Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, in Verwahrung genommen oder in anderer Weise sichergestellt; § 94 Abs. 3 StPO erstreckt das ausdrücklich auf Führerscheine, die der Einziehung unterliegen. Gibt der Betroffene den Führerschein nicht freiwillig heraus, bedarf es nach § 94 Abs. 2 StPO der Beschlagnahme. Angeordnet wird sie nach § 98 Abs. 1 Satz 1 StPO durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen.

Der zweite Weg führt über den Richter. Nach § 111a Abs. 1 Satz 1 StPO kann er dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis durch Beschluss vorläufig entziehen. Mit diesem Beschluss wird die Beschlagnahme des Führerscheins zugleich angeordnet oder bestätigt (§ 111a Abs. 3 Satz 1 StPO). Bei einem Führerschein aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums gilt das, wenn der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat (§ 111a Abs. 3 Satz 2 StPO).

Dringende Gründe für eine spätere Entziehung

§ 111a Abs. 1 Satz 1 StPO verlangt dringende Gründe für die Annahme, dass die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB entzogen werden wird. Der Beschluss beruht damit auf einer Prognose über das spätere Urteil. Ändert sich die Aktenlage, kann er jederzeit überholt sein.

Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB setzt die Entziehung voraus, dass sich die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen aus der Tat selbst ergibt. § 69 Abs. 2 StGB nennt fünf Vergehen, bei denen der Täter in der Regel als ungeeignet anzusehen ist; dazu zählen die Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB, die Gefährdung nach § 315c StGB, das verbotene Rennen nach § 315d StGB, die Unfallflucht nach § 142 StGB unter den dort genannten Voraussetzungen und der auf eine dieser Taten bezogene Vollrausch. Liegt keines dieser Regelbeispiele vor, muss die Ungeeignetheit eigenständig begründet werden; eine Wiedergabe des Tatvorwurfs trägt den Beschluss dann nicht.

Die Herausgabe an der Kontrollstelle ist keine Pflicht

Am Straßenrand ist zu entscheiden, ob der Führerschein freiwillig ausgehändigt wird. Eine Pflicht dazu besteht nicht. § 94 Abs. 2 StPO knüpft die Beschlagnahme gerade daran, dass ein Gegenstand nicht freiwillig herausgegeben wird. Wer aushändigt, erspart der Staatsanwaltschaft den Weg über den Richter; ein Beschluss ergeht dann unter Umständen gar nicht, und damit fehlt auch der Gegenstand einer Beschwerde.

Wird der Führerschein gegen ausdrücklichen Widerspruch ohne gerichtliche Anordnung beschlagnahmt, soll der Beamte nach § 98 Abs. 2 Satz 1 StPO binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragen. Unabhängig davon kann der Betroffene nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen. Der Widerspruch bei der Kontrolle bringt die Sache damit vor den Richter.

Vor der Abgabe zu klärenDie Zeit, in der der Führerschein verwahrt, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, wird der vorläufigen Entziehung gleichgestellt (§ 69a Abs. 6 StGB) und wirkt sich auf die Sperre aus. Eine frühe Abgabe kann die Phase nach dem Urteil abkürzen, in der nicht gefahren werden darf. Ob das günstiger ist als der Angriff auf den Beschluss, hängt davon ab, wie tragfähig die Akte zu Tat und Eignung ist.

Beschwerde gegen den Beschluss und Akteneinsicht

Gegen den Beschluss nach § 111a StPO ist die Beschwerde nach § 304 Abs. 1 StPO statthaft; eine Frist sieht das Gesetz dafür nicht vor. Eingelegt wird sie nach § 306 Abs. 1 StPO bei dem Gericht, von dem die angefochtene Entscheidung erlassen ist. Hält dieses Gericht die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; andernfalls legt es die Sache nach § 306 Abs. 2 StPO spätestens vor Ablauf von drei Tagen dem Beschwerdegericht vor.

Vor jedem Schriftsatz steht die Akteneinsicht nach § 147 StPO. Solange der Abschluss der Ermittlungen nicht in den Akten vermerkt ist, kann sie nach § 147 Abs. 2 Satz 1 StPO versagt werden, soweit der Untersuchungszweck gefährdet würde. Zwei Aktenteile bleiben davon unberührt: Die Einsicht in die Protokolle über die Vernehmung des Beschuldigten und in die Gutachten von Sachverständigen darf nach § 147 Abs. 3 StPO in keiner Lage des Verfahrens versagt werden. Damit ist meist genau das zugänglich, worauf die dringenden Gründe gestützt sind.

Neben der Beschwerde steht die Aufhebung von Amts wegen. Nach § 111a Abs. 2 StPO ist die vorläufige Entziehung aufzuheben, wenn ihr Grund weggefallen ist. Ergibt das Gutachten einen niedrigeren Wert als angenommen oder fällt der belastende Zeuge aus, ist das ein eigener Antrag und nicht erst ein Argument für die Hauptverhandlung.

Rückgabe des Führerscheins nach § 111a Abs. 5 StPO

§ 111a Abs. 5 Satz 1 StPO nennt drei Fälle, in denen der Führerschein zurückzugeben ist: wenn der Richter die vorläufige Entziehung wegen Fehlens der Voraussetzungen des Absatzes 1 ablehnt, wenn er sie aufhebt und wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht. Dasselbe folgt aus § 111a Abs. 2 StPO, der die Aufhebung anordnet, sobald der Grund weggefallen ist.

Bleibt es im Urteil bei einem Fahrverbot nach § 44 StGB, kann die Rückgabe nach § 111a Abs. 5 Satz 2 StPO aufgeschoben werden, wenn der Beschuldigte nicht widerspricht. Das liegt meist in seinem Interesse. Nach § 44 Abs. 3 Satz 1 StGB zählt die Verbotsfrist erst ab dem Tag, an dem der Führerschein in amtliche Verwahrung kommt. Wer ihn zwischendurch zurücknimmt und später erneut abgibt, verschiebt damit nur das Ende des Fahrverbots.

Anrechnung auf die Sperre nach § 69a StGB

Die Zeit ohne Führerschein ist nicht verloren, sie wirkt an zwei Stellen. Nach § 69a Abs. 4 Satz 1 StGB verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um die Dauer der wirksamen vorläufigen Entziehung; nach Satz 2 darf es drei Monate nicht unterschreiten. Nach § 69a Abs. 5 Satz 2 StGB wird in die Sperrfrist die Zeit einer vorläufigen Entziehung eingerechnet, soweit sie nach der Verkündung des Urteils verstrichen ist.

Die Monate vor dem Urteil wirken damit auf das gesetzliche Mindestmaß der Sperre, während die Sperre selbst nach § 69a Abs. 5 Satz 1 StGB erst mit der Rechtskraft beginnt. Für beide Vorschriften zählt es gleich, ob der Führerschein verwahrt, sichergestellt, beschlagnahmt oder die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen war (§ 69a Abs. 6 StGB). Wie das Gericht die bereits verstrichene Zeit bei der Bemessung der Sperre gewichtet, gehört deshalb in den Vortrag zur Rechtsfolge, und zwar vor der Hauptverhandlung.

Weiterfahren ist strafbarWer ein Kraftfahrzeug führt, obwohl der Führerschein nach § 94 StPO verwahrt, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, wird nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 StVG mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen oder mit Freiheitsstrafe bestraft, die sechs Monate nicht übersteigt. Erfasst ist auch die fahrlässige Begehung. Für den Halter, der eine solche Fahrt anordnet oder zulässt, gilt § 21 Abs. 2 Nr. 3 StVG. Den Vorwurf im Übrigen habe ich auf der Seite zum Fahren ohne Fahrerlaubnis dargestellt.

Ausnahme bestimmter Fahrzeugarten für berufliche Fahrten

Nach § 111a Abs. 1 Satz 2 StPO können von der vorläufigen Entziehung bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausgenommen werden, sofern besondere Umstände dafür sprechen, dass der Zweck der Maßnahme trotzdem gewahrt bleibt. Für die spätere Sperre enthält § 69a Abs. 2 StGB dieselbe Möglichkeit. Der Antrag hat Aussicht, wenn sich die benötigte Fahrzeugart vom Tatvorwurf trennen lässt. Für Kraftfahrer, deren Arbeitsplatz an der Fahrerlaubnis hängt, ist das häufig der einzige Weg, der im Ermittlungsverfahren offensteht.

Vorgehen nach der Kontrolle

Äußern Sie sich zur Sache nicht. Fragen nach Trinkmenge, Fahrtstrecke oder danach, wer am Steuer saß, zielen auf die Tatsachen, aus denen später die dringenden Gründe hergeleitet werden. Verpflichtend sind allein die Angaben zu Ihrer Person.

Mein erster Schritt ist die Akteneinsicht mit der Frage, worauf der Beschluss tatsächlich beruht. Meist trägt ihn ein einziger Aktenbestandteil, etwa ein Messprotokoll oder ein ärztlicher Befund. Hält dieser Bestandteil der Prüfung nicht stand, fehlt die Grundlage der Prognose. Wie das Verfahren danach weiterläuft, hängt vom Vorwurf ab; die häufigsten Fälle habe ich auf den Seiten zur Trunkenheitsfahrt und zur Gefährdung des Straßenverkehrs beschrieben. Was bei Kontrolle, Vorladung und Vernehmung gilt, steht auf der Erste-Hilfe-Seite.

Häufige Fragen

Bekomme ich meinen Führerschein vor dem Urteil zurück?
Möglich ist das auf drei Wegen. Nach § 111a Abs. 2 StPO ist die vorläufige Entziehung aufzuheben, wenn ihr Grund weggefallen ist. Gegen den Beschluss selbst ist die Beschwerde nach § 304 Abs. 1 StPO statthaft, für die das Gesetz keine Frist vorsieht. Und nach § 111a Abs. 5 Satz 1 StPO ist der Führerschein zurückzugeben, wenn der Richter die vorläufige Entziehung wegen Fehlens der Voraussetzungen ablehnt, wenn er sie aufhebt oder wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht.
Muss ich den Führerschein bei der Kontrolle herausgeben?
Nein. Eine Pflicht zur Herausgabe besteht nicht. § 94 Abs. 2 StPO sieht die Beschlagnahme gerade für den Fall vor, dass ein Gegenstand nicht freiwillig herausgegeben wird. Angeordnet wird sie nach § 98 Abs. 1 Satz 1 StPO durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen. Nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO kann der Betroffene jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen.
Wird die Zeit ohne Führerschein auf die Sperre angerechnet?
Sie wirkt an zwei Stellen. Nach § 69a Abs. 4 StGB verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um die Dauer der wirksamen vorläufigen Entziehung, jedoch nicht unter drei Monate. Nach § 69a Abs. 5 Satz 2 StGB wird in die Sperrfrist die Zeit einer vorläufigen Entziehung eingerechnet, soweit sie nach der Verkündung des Urteils verstrichen ist. Der Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins kommt dabei dieselbe Wirkung zu wie der vorläufigen Entziehung (§ 69a Abs. 6 StGB).
Darf ich fahren, solange nur der Führerschein beschlagnahmt ist?
Nein. § 21 Abs. 2 Nr. 2 StVG stellt das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Strafe, wenn der Führerschein nach § 94 StPO verwahrt, sichergestellt oder beschlagnahmt ist; der Strafrahmen reicht bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe oder 180 Tagessätzen Geldstrafe. Erfasst ist auch die fahrlässige Begehung. Für den Halter, der eine solche Fahrt anordnet oder zulässt, gilt § 21 Abs. 2 Nr. 3 StVG.
Was prüft das Gericht bei der vorläufigen Entziehung?
Das Gericht entscheidet über eine Prognose. § 111a Abs. 1 Satz 1 StPO verlangt dringende Gründe für die Annahme, dass die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB entzogen werden wird. Dafür muss sich aus der Tat ergeben, dass der Beschuldigte zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist; bei den in § 69 Abs. 2 StGB genannten Vergehen wird das in der Regel angenommen. Der Angriff setzt entweder an der Tatsachengrundlage an oder daran, dass die Regelvermutung im konkreten Fall nicht trägt.

Mehr zum Thema: Fahren trotz Beschlagnahme (§ 21 StVG) · Führerschein und Fahrverbot im Strafverfahren · Verkehrsstrafrecht im Überblick

Schreiben statt anrufen

Nicht jeder Vorwurf lässt sich am Telefon aussprechen. Wenn Ihnen das Schreiben leichter fällt, nutzen Sie dieses Feld. Was Sie mir schicken, unterliegt ab dem ersten Wort meiner Verschwiegenheitspflicht.

Hinweis: Ihre Angaben verwende ich ausschließlich zur Bearbeitung Ihrer Anfrage. Sie unterliegen bereits ab der ersten Zeile der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht (§ 203 StGB). Einzelheiten in der Datenschutzerklärung.

Antwort in der Regel innerhalb von 24 Stunden · streng vertraulich

Termin buchen