Vorwürfe
Verkehrsstrafrecht Wirtschaftsstrafrecht Betäubungsmittelstrafrecht Gewalt & Konflikte Diebstahl & Eigentumsdelikte Sexualstrafrecht Tötungsdelikte Jugendstrafrecht
Verfahren
Ablauf des Strafverfahrens Untersuchungshaft Revision Strafvollstreckung Auslieferungsrecht
Beruf & Amt
Wehrstrafrecht Beamtenstrafrecht
Hilfe & Wissen
Erste Hilfe im Notfall FAQ — häufige Fragen Aktuelles Broschüren & Downloads
Kanzlei
Rechtsanwalt Meyer Die Kanzlei Erfolge Honorar & Erstberatung Kontakt Für Kolleginnen & Kollegen
Notfall · 0171 – 40 75 75 8
Anrufen24/7

Fahrverbot nach § 44 StGB

§ 44 StGB bestimmt, wie lange ein Fahrverbot dauert und wann es wirksam wird. Die aus dem Bußgeldverfahren bekannte Frist von vier Monaten gilt hier nicht.

Das Fahrverbot nach § 44 StGB

Ein Fahrverbot lässt Ihre Fahrerlaubnis unberührt. Sie behalten sie und dürfen für die festgesetzte Zeit kein Kraftfahrzeug führen; nach Ablauf der Frist bekommen Sie den Führerschein zurück, ohne Neuerteilungsverfahren. Wirksamwerden und Fristbeginn fallen nach dem Gesetz nicht zusammen, was für die Planung den Ausschlag gibt. Wie sich das Fahrverbot in den Ablauf des Strafverfahrens einfügt, zeigt die Übersicht Führerschein und Fahrverbot.

Auf dieser Seite: der Rahmen von einem Monat bis sechs Monaten, das Regelfahrverbot nach § 44 Abs. 1 Satz 3 StGB, Wirksamwerden und Verbotsfrist, die Anrechnung eines abgegebenen Führerscheins und das Fahrverbot im Strafbefehl.

Ein Monat bis sechs Monate

Wird jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt, kann das Gericht ihm nach § 44 Abs. 1 Satz 1 StGB für einen Monat bis sechs Monate verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Satz 1 stellt die Anordnung in das Ermessen des Gerichts; erst Satz 3 macht daraus für bestimmte Verurteilungen einen Regelfall. Im Bußgeldverfahren ist der Rahmen enger: Dort reicht das Fahrverbot nach § 25 Abs. 1 StVG von einem bis zu drei Monaten.

Das Verbot erfasst allein Kraftfahrzeuge. Ein Fahrrad dürfen Sie weiter benutzen. Ein E-Scooter fällt unter das Verbot, weil er nach § 1 Abs. 1 eKFV ein Kraftfahrzeug ist. Die Beschränkung auf eine bestimmte Fahrzeugart steht im Gesetz, wird aber nur auf ausdrückliche Anregung hin geprüft.

Wann ein Fahrverbot in Betracht kommt

Ein Fahrverbot setzt keinen Bezug zum Straßenverkehr voraus. Nach § 44 Abs. 1 Satz 2 StGB ist es auch dann möglich, wenn die Tat mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs nichts zu tun hat, sofern es zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung erforderlich erscheint oder wenn sich dadurch eine Freiheitsstrafe oder deren Vollstreckung vermeiden lässt. Deshalb steht es heute auch in Strafbefehlen wegen Betruges oder Körperverletzung.

Der zweite Anwendungsfall betrifft die klassischen Verkehrsdelikte. Bei einer Verurteilung nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, § 315c Abs. 3 oder § 316 StGB ist ein Fahrverbot in der Regel anzuordnen, wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB unterbleibt (§ 44 Abs. 1 Satz 3 StGB). Wer die Annahme der Ungeeignetheit erfolgreich angreift, muss deshalb mit dem Fahrverbot rechnen. Wie diese Verteidigung aufgebaut wird, steht auf den Seiten zur Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB und zur Gefährdung des Straßenverkehrs.

Fahrverbot und Entziehung der FahrerlaubnisDas Fahrverbot nach § 44 StGB ist eine Nebenstrafe und endet mit Ablauf der Frist von selbst. Die Entziehung nach § 69 StGB ist eine Maßregel; die Fahrerlaubnis selbst erlischt, sobald das Urteil rechtskräftig wird (§ 69 Abs. 3 Satz 1 StGB). Das Gericht setzt dann zugleich eine Sperrfrist fest; erst nach ihrem Ablauf kann die Fahrerlaubnisbehörde überhaupt wieder eine Fahrerlaubnis erteilen. Die Bemessung der Sperre behandelt die Seite zur Entziehung der Fahrerlaubnis.

Wann das Fahrverbot wirksam wird

Das Fahrverbot wird wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt oder das Fahrverbot im Inland im Führerschein vermerkt ist, spätestens jedoch einen Monat nach Eintritt der Rechtskraft (§ 44 Abs. 2 Satz 1 StGB). Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen Sie weiterfahren. Innerhalb dieses Monats bestimmen Sie mit dem Tag der Abgabe selbst, wann das Verbot greift.

Den Führerschein liegen zu lassen, bringt nichts. Nach Ablauf des Monats ist das Verbot wirksam, die Verbotsfrist läuft dann aber noch nicht. Wird der Führerschein nicht freiwillig herausgegeben, ist er nach § 463b Abs. 1 StPO zu beschlagnahmen.

Die Vier-Monats-Regelung gehört zum BußgeldverfahrenWer schon einmal ein Fahrverbot wegen einer Ordnungswidrigkeit hatte, kennt die Möglichkeit, den Beginn auf einen Zeitpunkt innerhalb von vier Monaten zu legen. Diese Regelung steht in § 25 Abs. 3 StVG und setzt voraus, dass in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit keine Entscheidung über ein Fahrverbot rechtskräftig geworden ist. Für das strafrechtliche Fahrverbot gibt es keine entsprechende Vorschrift. Hier bleibt allein der Monat aus § 44 Abs. 2 Satz 1 StGB. Wer den Beginn nach der Bußgeldregel plant, steht früher ohne Führerschein da als erwartet.

Ab welchem Tag die Verbotsfrist läuft

Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem ausländischen Führerschein zu vermerken, wird die Verbotsfrist erst von dem Tag an gerechnet, an dem dies geschieht (§ 44 Abs. 3 Satz 1 StGB). In den übrigen Fällen, etwa wenn Sie überhaupt keinen Führerschein besitzen, läuft sie ab dem Tag des Wirksamwerdens (Satz 2). Zeiten, in denen Sie auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt werden, zählen nicht mit (Satz 3).

Sind mehrere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, werden die Verbotsfristen nacheinander berechnet (§ 44 Abs. 4 Satz 1 StGB). Zuerst läuft die Frist des früher wirksam gewordenen Fahrverbots; werden zwei Verbote gleichzeitig wirksam, entscheidet die frühere Anordnung, bei gleichzeitiger Anordnung die frühere Tat.

Anrechnung eines bereits abgegebenen Führerscheins

Wenn das Urteil ergeht, ist der Führerschein oft längst abgegeben. Diese Zeit ist nicht verloren: Die Dauer einer vorläufigen Entziehung nach § 111a StPO wird auf das Fahrverbot angerechnet (§ 51 Abs. 5 StGB), und Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins stehen ihr gleich. Versagen kann das Gericht die Anrechnung nur, wenn sie im Hinblick auf Ihr Verhalten nach der Tat nicht gerechtfertigt ist.

Endet das Verfahren mit einem Fahrverbot und ohne Entziehung der Fahrerlaubnis, ist die vorläufige Entziehung aufzuheben (§ 111a Abs. 2 StPO). Die Rückgabe des Führerscheins kann dann aufgeschoben werden, sofern Sie nicht widersprechen (§ 111a Abs. 5 Satz 2 StPO). Dauert die Verwahrung auf dieser Grundlage nach dem Urteil fort, wird die Zeit unverkürzt auf das Fahrverbot angerechnet (§ 450 Abs. 2 StPO). Bei einem kurzen Fahrverbot kann die Frist dadurch vor Rechtskraft ablaufen.

Fahren während des Fahrverbots

Wer während des Fahrverbots ein Kraftfahrzeug führt, erfüllt den Tatbestand des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG. Der Strafrahmen liegt bei Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, bei Fahrlässigkeit nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 StVG bis zu sechs Monaten oder einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen. Nach § 21 Abs. 3 Nr. 1 StVG kann außerdem das Fahrzeug eingezogen werden. Mehr dazu auf der Seite zum Fahren ohne Fahrerlaubnis.

Das Fahrverbot im Strafbefehl

Ein Fahrverbot darf durch Strafbefehl festgesetzt werden (§ 407 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StPO). Der Strafbefehl steht einem rechtskräftigen Urteil gleich, soweit nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung Einspruch eingelegt wird (§ 410 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 StPO). Was in diesen zwei Wochen zu veranlassen ist, habe ich unter Strafbefehl per Post erhalten zusammengestellt.

Vor dem Einspruch nehme ich Akteneinsicht und sehe nach, worauf das Gericht das Fahrverbot stützt. Der Einspruch lässt sich auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränken (§ 410 Abs. 2 StPO); beschränke ich ihn auf den Rechtsfolgenausspruch, steht der Schuldspruch nicht mehr zur Verhandlung. Bei einem Regelfahrverbot nach § 44 Abs. 1 Satz 3 StGB führt der Weg über die Frage, ob die Verurteilung nach § 315c oder § 316 StGB trägt; bei einem Fahrverbot zur Einwirkung auf den Täter über die Umstände, die diese Einwirkung entbehrlich machen.

Häufige Fragen

Wie lange dauert ein Fahrverbot nach § 44 StGB?
Das Gericht kann ein Fahrverbot zwischen einem Monat und sechs Monaten anordnen (§ 44 Abs. 1 Satz 1 StGB). Ein Monat ist die gesetzliche Untergrenze, sechs Monate die Obergrenze. Im Bußgeldverfahren ist der Rahmen enger: Dort reicht das Fahrverbot nach § 25 Abs. 1 StVG von einem bis zu drei Monaten.
Wann beginnt das Fahrverbot?
Das Fahrverbot wird wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt oder das Fahrverbot im Inland im Führerschein vermerkt ist, spätestens jedoch einen Monat nach Eintritt der Rechtskraft (§ 44 Abs. 2 Satz 1 StGB). Innerhalb dieses Monats bestimmen Sie mit dem Tag der Abgabe selbst, wann das Verbot greift.
Kann ich den Beginn des Fahrverbots um vier Monate verschieben?
Beim Fahrverbot nach § 44 StGB nicht. Die Möglichkeit, den Beginn auf einen Zeitpunkt innerhalb von vier Monaten zu legen, steht in § 25 Abs. 3 StVG und gilt allein für das Fahrverbot wegen einer Ordnungswidrigkeit; sie setzt zusätzlich voraus, dass in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit keine Entscheidung über ein Fahrverbot rechtskräftig geworden ist. Im Strafverfahren bleibt allein der Monat aus § 44 Abs. 2 Satz 1 StGB.
Ab welchem Tag läuft die Verbotsfrist?
Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem ausländischen Führerschein zu vermerken, wird die Verbotsfrist erst von dem Tag an gerechnet, an dem dies geschieht (§ 44 Abs. 3 Satz 1 StGB). Wer den Führerschein liegen lässt, verschiebt damit nur den Fristbeginn; wirksam ist das Verbot spätestens einen Monat nach Eintritt der Rechtskraft.
Was droht, wenn ich während des Fahrverbots fahre?
Eine Fahrt während des Fahrverbots erfüllt den Tatbestand des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG. Der Strafrahmen liegt bei Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, bei Fahrlässigkeit nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 StVG bis zu sechs Monaten oder einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen. Nach § 21 Abs. 3 Nr. 1 StVG kann außerdem das Fahrzeug eingezogen werden.

Schreiben statt anrufen

Nicht jeder Vorwurf lässt sich am Telefon aussprechen. Wenn Ihnen das Schreiben leichter fällt, nutzen Sie dieses Feld. Was Sie mir schicken, unterliegt ab dem ersten Wort meiner Verschwiegenheitspflicht.

Hinweis: Ihre Angaben verwende ich ausschließlich zur Bearbeitung Ihrer Anfrage. Sie unterliegen bereits ab der ersten Zeile der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht (§ 203 StGB). Einzelheiten in der Datenschutzerklärung.

Antwort in der Regel innerhalb von 24 Stunden · streng vertraulich

Termin buchen