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Einstellung gegen Geldauflage nach § 153a StPO

Kurzantwort: Bei einem Vergehen kann die Staatsanwaltschaft vorläufig von der Anklage absehen und Ihnen dafür eine Auflage erteilen — meist die Zahlung eines Geldbetrags (§ 153a Abs. 1 StPO). Zustimmen müssen Sie selbst, in der Regel auch das Gericht. Erfüllen Sie die Auflage fristgerecht, kann die Tat als Vergehen nicht mehr verfolgt werden. Ein Schuldspruch ergeht nicht, und in das Bundeszentralregister kommt die Einstellung ebenfalls nicht.

Der Anruf klingt oft so: Die Staatsanwaltschaft habe angeboten, das Verfahren gegen Zahlung eines Betrages einzustellen, Rückmeldung werde bis zum Monatsende erbeten. Dahinter steht § 153a StPO — der Weg, auf dem Strafverfahren enden, ohne dass je ein Urteil ergeht.

Der gesetzliche Rahmen

Die Staatsanwaltschaft kann bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und dem Beschuldigten zugleich Auflagen und Weisungen erteilen. Voraussetzung ist, dass diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und dass die Schwere der Schuld nicht entgegensteht (§ 153a Abs. 1 Satz 1 StPO). Zustimmen müssen Sie und das für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständige Gericht.

Vergehen sind Taten, deren Mindeststrafe unter einem Jahr Freiheitsstrafe liegt oder die mit Geldstrafe bedroht sind (§ 12 Abs. 2 StGB). Bei einem Verbrechen scheidet der Weg aus. Das Feld bleibt damit weit: Diebstahl, Betrug, Körperverletzung, Beleidigung, Untreue, Steuerhinterziehung und die meisten Verkehrs- und Betäubungsmitteldelikte sind Vergehen.

In leichteren Fällen kann die Zustimmung des Gerichts entfallen — dann nämlich, wenn das Vergehen nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und die Tatfolgen gering sind (§ 153a Abs. 1 Satz 7 in Verbindung mit § 153 Abs. 1 Satz 2 StPO). Für die Weisungen nach den Nummern 7 und 8 des Katalogs gilt diese Erleichterung nicht.

Ihre Zustimmung

Ohne Ihre Zustimmung geschieht nichts. Ablehnen ist möglich und manchmal richtig. Die Auflage beendet das Verfahren sicher und kostet dafür Geld; wer ablehnt, behält die Aussicht auf eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 Abs. 2 StPO) oder auf einen Freispruch und trägt das Risiko der Hauptverhandlung.

Lehnen Sie ab, läuft das Verfahren weiter. Die Staatsanwaltschaft entscheidet dann über Anklage, Strafbefehl oder Einstellung. Welcher dieser Wege in Ihrem Fall wahrscheinlich ist, lässt sich erst nach Akteneinsicht beurteilen.

Die Einstellung ist kein Schuldeingeständnis

Ein Geständnis verlangt § 153a StPO nicht, und ein Schuldspruch ergeht nicht. Das Gesetz fragt allein, ob die Schwere der Schuld einer Einstellung entgegensteht; festgestellt wird sie nicht. Mit der Zustimmung räumen Sie rechtlich nichts ein.

Wer darauf angewiesen ist, dass am Ende ausdrücklich nichts hängen bleibt, sollte allerdings die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO ansteuern. Sie sagt aus, dass der Tatverdacht für eine Anklage nicht reicht — die Einstellung gegen Auflage sagt dazu nichts.

Die Sperrwirkung und ihre Grenze

Erfüllen Sie die Auflagen und Weisungen, kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden (§ 153a Abs. 1 Satz 5 StPO). Der Wortlaut ist genau zu nehmen. Gesperrt ist die Verfolgung als Vergehen; ergibt sich später, dass derselbe Sachverhalt ein Verbrechen darstellt, bleibt die Verfolgung möglich.

Bis zur Erfüllung ist das Verfahren nur vorläufig eingestellt. Während der Frist ruht die Verjährung (§ 153a Abs. 3 StPO); Zeitablauf hilft Ihnen in dieser Phase also nicht.

Nach Anklageerhebung

Ist die Anklage schon erhoben, kann das Gericht einstellen — mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten (§ 153a Abs. 2 Satz 1 StPO). Die Regelungen über Frist, nachträgliche Änderung, Sperrwirkung und die Nichterstattung erbrachter Leistungen gelten entsprechend (§ 153a Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Entscheidung ergeht durch Beschluss, der nicht anfechtbar ist.

Auch im Sitzungssaal ist das noch möglich. Ich erlebe regelmäßig, dass der Vorschlag erst dort aufkommt, etwa wenn eine Zeugin anders aussagt als in der Akte vermerkt. Wer bis dahin nichts eingeräumt hat, verhandelt an dieser Stelle aus einer deutlich besseren Lage.

§ 170 Abs. 2, § 153 und § 153a StPO im Vergleich

Nach § 170 Abs. 2 StPO wird eingestellt, wenn kein hinreichender Tatverdacht besteht. Keine Auflage, keine Zahlung — das ist der beste Ausgang eines Ermittlungsverfahrens.

§ 153 StPO setzt geringe Schuld und ein fehlendes öffentliches Interesse an der Verfolgung voraus. Auch hier bleibt es bei einer Einstellung, ohne dass Sie etwas leisten.

Eine Stufe darüber steht § 153a StPO. Hier besteht ein öffentliches Interesse an der Verfolgung, das sich durch die Auflage beseitigen lässt. Was die Auflage kostet und welche Fristen gelten, steht auf der Seite Geldauflage — Höhe, Frist und Zahlung.

Mein Vorgehen

Ich nehme zuerst Akteneinsicht und prüfe, ob § 170 Abs. 2 StPO erreichbar ist. Über Auflagen spreche ich erst danach. Wer zu früh über den Betrag verhandelt, hat das bessere Ergebnis bereits aus der Hand gegeben.

Häufig rege ich die Einstellung selbst an, statt auf ein Angebot zu warten. Eine begründete Stellungnahme nach Akteneinsicht wirkt in dieser Verfahrenslage nach meiner Erfahrung mehr als jeder spätere Antrag.

Häufige Fragen zur Einstellung gegen Auflage

Muss ich einer Einstellung gegen Auflage zustimmen?
Nein. Die Einstellung nach § 153a Abs. 1 StPO setzt Ihre Zustimmung voraus; ohne sie ergeht sie nicht. Lehnen Sie ab, entscheidet die Staatsanwaltschaft über Anklage, Strafbefehl oder Einstellung. Ob Ablehnen sinnvoll ist, hängt an der Beweislage — und die kennt nur, wer die Akte gelesen hat.
Ist eine Einstellung gegen Geldauflage ein Schuldeingeständnis?
Nein. § 153a StPO verlangt kein Geständnis, und es ergeht kein Schuldspruch. Das Gesetz setzt lediglich voraus, dass die Schwere der Schuld einer Einstellung nicht entgegensteht; festgestellt wird sie nicht. Rechtlich räumen Sie mit der Zustimmung nichts ein.
Bei welchen Vorwürfen ist eine Einstellung gegen Auflage möglich?
Bei Vergehen, also bei Taten, deren Mindeststrafe unter einem Jahr Freiheitsstrafe liegt oder die mit Geldstrafe bedroht sind (§ 12 Abs. 2 StGB). Verbrechen scheiden aus. Danach kommt die zweite Hürde: Die Auflage muss das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung beseitigen können, und die Schwere der Schuld darf nicht entgegenstehen (§ 153a Abs. 1 Satz 1 StPO). Nach meiner Erfahrung ist das bei einem Ersttäter mit überschaubarem Schaden häufig erreichbar.
Kann ich selbst anregen, dass mein Verfahren gegen Zahlung eingestellt wird?
Ja. Einen förmlichen Antrag kennt das Gesetz nicht, die Anregung ist aber üblich und wird geprüft. Ich verbinde sie mit einer Stellungnahme nach Akteneinsicht, die den Vorwurf einordnet und begründet, warum eine Auflage hier ausreicht. Über die Aussicht entscheidet die Aktenlage; eine Zusage vorab gibt es nicht.
Kann das Verfahren noch am Verhandlungstag gegen eine Geldauflage eingestellt werden?
Ja. Nach Anklageerhebung kann das Gericht einstellen, wenn Staatsanwaltschaft und Angeschuldigter zustimmen (§ 153a Abs. 2 Satz 1 StPO); der Beschluss ist nicht anfechtbar. In der Hauptverhandlung entsteht diese Gelegenheit oft erst, wenn die Beweisaufnahme anders verläuft als von der Staatsanwaltschaft erwartet.
Worin unterscheidet sich die Einstellung ohne Auflage von der mit Auflage?
§ 153 StPO setzt geringe Schuld und ein fehlendes öffentliches Interesse an der Verfolgung voraus; Sie leisten nichts. Bei § 153a StPO besteht das öffentliche Interesse und wird durch die Auflage beseitigt. Beide Wege beenden das Verfahren ohne Verurteilung; der zweite kostet Geld.
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