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Sozialleistungsbetrug und die Mitteilungspflicht

Das Schreiben des Jobcenters oder der Agentur nennt einen Zeitraum, einen Betrag und die Bitte um Stellungnahme. Wer darauf ohne Akteneinsicht antwortet, liefert zwei Verfahren zugleich die Grundlage.

Was das Anhörungsschreiben auslöst

Das Schreiben des Leistungsträgers ist die Anhörung im Sozialverwaltungsverfahren; ihr folgt der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid.

Daneben steht das Strafverfahren, das der Träger mit einer Anzeige aus seinem eigenen Vorgang in Gang setzt. Nach § 163a Abs. 1 StPO muss der Beschuldigte spätestens vor Abschluss der Ermittlungen vernommen werden, sofern das Verfahren nicht ohnehin zur Einstellung führt; in einfachen Sachen genügt die Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung.

Auf dieser Seite: was § 60 SGB I an Mitteilung verlangt, wann das Verschweigen über § 13 StGB strafbar wird, wie die Rückforderung nach §§ 45 und 48 SGB X neben dem Strafverfahren läuft und was §§ 153, 153a StPO, § 46a StGB und § 32 BZRG hergeben.

Im Strafverfahren müssen Sie sich zur Sache nicht äußern; im Sozialverfahren treffen Sie Mitwirkungspflichten. Gegen den späteren Aufhebungs- und Erstattungsbescheid läuft die Widerspruchsfrist des § 84 Abs. 1 SGG von einem Monat ab Bekanntgabe, unabhängig vom Strafverfahren.

Was § 60 SGB I verlangt

Die Pflicht, um die es geht, steht in § 60 Abs. 1 SGB I. Sie trifft, wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, und nach Satz 2 entsprechend denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

Nummer 2 betrifft den hier maßgeblichen Fall und greift zweifach: unverzüglich mitzuteilen sind Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind, und ebenso Änderungen, über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind. Auf die Erheblichkeit kommt es in der zweiten Alternative nicht an; welche von beiden gelten soll, ist die erste Frage an die Akte. Nummer 1 verlangt daneben die Angabe aller für die Leistung erheblichen Tatsachen, Nummer 3 die Bezeichnung von Beweismitteln. Eine Frist in Tagen nennt die Vorschrift nicht; sie sagt „unverzüglich“.

Der Vordruck ist nicht die Pflicht Absatz 2 sagt nur, dass vorgesehene Vordrucke benutzt werden sollen, elektronische Formulare vorrangig; eine Formvorgabe für die Mitteilung selbst ist das nicht. Wer eine Änderung telefonisch, am Schalter oder formlos schriftlich angegeben hat, hat sie mitgeteilt; offen bleibt der Beleg.

Das Verschweigen einer Änderung führt über § 13 StGB

Eine unrichtige Angabe im Antrag ist eine Täuschung durch aktives Tun; das Verschweigen einer später eingetretenen Änderung ist Betrug durch Unterlassen, und dafür gilt § 13 StGB.

Nach § 13 Abs. 1 StGB ist strafbar, wer einen zum Tatbestand gehörenden Erfolg nicht abwendet, obwohl er rechtlich dafür einzustehen hat, dass er nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des Tatbestandes durch ein Tun entspricht. Die Einstandspflicht stammt hier nicht aus dem Strafrecht, sondern aus § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I. Fällt die verschwiegene Änderung unter keine ihrer beiden Alternativen, fehlt dem Vorwurf die Grundlage. Absatz 2 lässt eine Milderung über § 49 Abs. 1 StGB zu.

Der Irrtum muss beim Leistungsträger entstanden oder aufrechterhalten worden sein; wurde die Änderung mitgeteilt und nur nicht verarbeitet, fehlt es an der Täuschung, und es bleibt eine Überzahlung ohne Straftat. Der Vorsatz muss die Mitteilungspflicht umfassen: Wer die Änderung übersehen oder für belanglos gehalten hat, handelt nicht vorsätzlich, und eine fahrlässige Variante kennt § 263 StGB nicht. Die Merkmale des Tatbestands stehen unter Betrug nach § 263 StGB.

Die Rückforderung nach §§ 45 und 48 SGB X

Das Sozialverfahren kennt dieselbe Weiche unter anderen Namen: War der Bewilligungsbescheid von Anfang an rechtswidrig, wird er nach § 45 SGB X zurückgenommen; ergab sich später eine wesentliche Änderung der Verhältnisse, wird er nach § 48 SGB X aufgehoben. Welche Vorschrift der Träger heranzieht, verrät, welchen Sachverhalt er annimmt.

§ 45 Abs. 2 SGB X schützt das Vertrauen des Begünstigten; nach Satz 2 ist es in der Regel schutzwürdig, wenn erbrachte Leistungen verbraucht sind oder eine Vermögensdisposition nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig zu machen ist. Satz 3 nimmt den Schutz weg, unter anderem wenn der Bescheid auf vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtigen oder unvollständigen Angaben in wesentlicher Beziehung beruht. Für die Vergangenheit gilt die Jahresfrist des Absatzes 4 Satz 2 ab Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen; wann sie vorlag, ist eine eigene Frage.

§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X hebt den Bescheid mit Dauerwirkung für die Zukunft auf; rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Änderung soll das nach Satz 2 Nummer 2 geschehen, wenn eine vorgeschriebene Mitteilungspflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt wurde.

Der Behörde genügt damit grobe Fahrlässigkeit, das Strafgericht braucht Vorsatz; ein bestandskräftiger Erstattungsbescheid ist kein Schuldspruch und bindet das Strafgericht nicht.

Was Sie gegenüber dem Träger erklärt haben, liegt der Staatsanwaltschaft nicht schon deshalb vor, weil es in der Sozialakte steht: Sozialdaten schützt das Sozialgeheimnis des § 35 SGB I, und an die Strafverfolgung dürfen sie nur über eine Übermittlungsbefugnis der §§ 67d ff. SGB X gelangen. Ob sie vorlag, prüfe ich mit.

Der Betrag und die Einstellungswege

Weder Einstellungsvorschriften noch Tatbestand nennen einen Betrag. § 153 Abs. 1 Satz 1 StPO verlangt ein Vergehen, eine als gering anzusehende Schuld, ein fehlendes öffentliches Verfolgungsinteresse und die Zustimmung des Gerichts, das später über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheiden müsste; Satz 2 lässt sie entfallen, wenn keine erhöhte Mindeststrafe droht und die Tatfolgen gering sind.

§ 153a StPO setzt keine geringe Schuld voraus, sondern Auflagen oder Weisungen, die geeignet sind, das Verfolgungsinteresse auszuräumen, und eine Schuld, deren Schwere nicht entgegensteht. Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nennt die Leistung zur Wiedergutmachung des Schadens; sie fällt hier mit der Erstattung zusammen. Für diese Auflage setzt Satz 3 höchstens sechs Monate, Satz 4 lässt eine einmalige Verlängerung um drei Monate zu. Wer nur in Raten zahlen kann, muss die Auflage darauf zuschneiden lassen.

Nach oben wirkt der fortlaufende Bezug: § 263 Abs. 3 Satz 2 Nummer 1 StGB nennt gewerbsmäßiges Handeln als Regelbeispiel. Liegt es vor, ist in der Regel der Strafrahmen des Satzes 1 eröffnet: sechs Monate bis zehn Jahre. Gebunden ist das Gericht daran nicht. Den Begriff definiert das Gesetz nicht; nach gefestigter Auslegung verlangt er die Absicht, sich durch wiederholte Begehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen. Entscheidend ist deshalb, ob dem Bezug eine einzige Erklärung zugrunde liegt, aus der die Zahlungen automatisch weiterliefen, oder ob bei jedem Weiterbewilligungsantrag neu getäuscht worden sein soll.

§ 12 Abs. 3 StGB nimmt Schärfungen für besonders schwere Fälle von der Einteilung in Verbrechen und Vergehen aus: § 263 Abs. 1 StGB bleibt ein Vergehen, und beide Einstellungswege bleiben offen.

Rückzahlung und Führungszeugnis

Verletzter ist der Leistungsträger, an den ohnehin zu erstatten ist. § 46a StGB kennt zwei Wege. Nummer 1 setzt voraus, dass der Täter im Bemühen um den Ausgleich mit dem Verletzten seine Tat ganz oder überwiegend wiedergutgemacht oder ihre Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt hat; auf die zweite Alternative kommt es an, wenn der Träger am Ausgleich nicht mitwirkt. Nummer 2 verlangt, dass das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt worden ist und die Schadenswiedergutmachung dem Täter erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht abverlangt hat. Möglich sind eine Milderung des Strafrahmens nach § 49 Abs. 1 StGB und das Absehen von Strafe, letzteres nur unterhalb einer verwirkten Strafe von einem Jahr Freiheitsstrafe oder dreihundertsechzig Tagessätzen. Zeitpunkt, Empfänger und Begleitschreiben einer Zahlung lege ich vorher fest.

Ob eine Verurteilung im Führungszeugnis auftaucht, richtet sich nach § 32 BZRG; Absatz 2 Nummer 5 nimmt eine Geldstrafe bis neunzig Tagessätze aus, solange im Register keine weitere Strafe steht. Die Fristen stehen unter Führungszeugnis.

Wie ich vorgehe

Ich sehe zuerst die Ermittlungsakte und den Vorgang des Trägers ein. Dazu brauche ich Ihre Bescheide, Weiterbewilligungsanträge, Kontoauszüge und alles, womit sich eine Mitteilung belegen lässt; daraus ergibt sich, welche Monate streitig sind.

Leistungsträger und Amtsgericht können überall in Deutschland sitzen; Anträge und Stellungnahmen gehen elektronisch heraus, zu Vernehmungsterminen und Hauptverhandlungen komme ich in jedes Bundesland. Die Entfernung zu Kiel steht einer Mandatsübernahme nicht entgegen.

Die Anhörung gehört auf meinen Tisch, bevor sie beantwortet wird Schicken Sie mir das Schreiben und, falls vorhanden, den Bescheid, bevor Sie zurückschreiben. Für den Anfang genügen Zeitraum, Betrag und genannte Vorschrift: 0171 – 40 75 75 8. Ein erster Blick kostet nichts.

Häufige Fragen zum Sozialleistungsbetrug

Ich habe ein Anhörungsschreiben vom Jobcenter — muss ich antworten?
Im Strafverfahren nicht: Zur Sache muss sich ein Beschuldigter nicht äußern. Im Sozialverwaltungsverfahren gelten dagegen die Mitwirkungspflichten des § 60 SGB I, und gegen den Erstattungsbescheid läuft die Monatsfrist des § 84 Abs. 1 SGG. Beide Antworten gehören getrennt vorbereitet.
Macht es einen Unterschied, ob ich etwas verschwiegen oder falsch angegeben habe?
Ja. Eine unrichtige Angabe im Antrag ist eine Täuschung durch Tun. Das Verschweigen einer späteren Änderung ist Betrug durch Unterlassen und setzt nach § 13 StGB eine Pflicht voraus, für das Ausbleiben des Erfolges einzustehen; sie stammt aus § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I.
Ab welchem Betrag wird ein Verfahren eingestellt?
Eine Betragsgrenze steht in keiner der einschlägigen Vorschriften. § 153 StPO stellt auf die gering anzusehende Schuld und ein nicht bestehendes öffentliches Verfolgungsinteresse ab, § 153a StPO auf Auflagen, die dieses Interesse beseitigen können.
Der Rückforderungsbescheid ist bestandskräftig — bin ich damit verurteilt?
Nein. Für die Aufhebung nach §§ 45 und 48 SGB X genügt grobe Fahrlässigkeit, eine Verurteilung nach § 263 StGB verlangt Vorsatz. Der Bescheid bindet das Strafgericht nicht. Ob Ihre Erklärungen aus dem Sozialverfahren in die Strafakte gelangen durften, richtet sich nach § 35 SGB I und den §§ 67d ff. SGB X.

Weiterführende Informationen: Betrugsvorwurf · Betrug (§ 263 StGB) · Wirtschaftsstrafrecht · Erste Hilfe im Notfall · Führungszeugnis · Ablauf des Strafverfahrens

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