Was das Anhörungsschreiben auslöst
Das Schreiben des Leistungsträgers ist die Anhörung im Sozialverwaltungsverfahren; ihr folgt der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid.
Daneben steht das Strafverfahren, das der Träger mit einer Anzeige aus seinem eigenen Vorgang in Gang setzt. Nach § 163a Abs. 1 StPO muss der Beschuldigte spätestens vor Abschluss der Ermittlungen vernommen werden, sofern das Verfahren nicht ohnehin zur Einstellung führt; in einfachen Sachen genügt die Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung.
Im Strafverfahren müssen Sie sich zur Sache nicht äußern; im Sozialverfahren treffen Sie Mitwirkungspflichten. Gegen den späteren Aufhebungs- und Erstattungsbescheid läuft die Widerspruchsfrist des § 84 Abs. 1 SGG von einem Monat ab Bekanntgabe, unabhängig vom Strafverfahren.
Was § 60 SGB I verlangt
Die Pflicht, um die es geht, steht in § 60 Abs. 1 SGB I. Sie trifft, wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, und nach Satz 2 entsprechend denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.
Nummer 2 betrifft den hier maßgeblichen Fall und greift zweifach: unverzüglich mitzuteilen sind Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind, und ebenso Änderungen, über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind. Auf die Erheblichkeit kommt es in der zweiten Alternative nicht an; welche von beiden gelten soll, ist die erste Frage an die Akte. Nummer 1 verlangt daneben die Angabe aller für die Leistung erheblichen Tatsachen, Nummer 3 die Bezeichnung von Beweismitteln. Eine Frist in Tagen nennt die Vorschrift nicht; sie sagt „unverzüglich“.
Das Verschweigen einer Änderung führt über § 13 StGB
Eine unrichtige Angabe im Antrag ist eine Täuschung durch aktives Tun; das Verschweigen einer später eingetretenen Änderung ist Betrug durch Unterlassen, und dafür gilt § 13 StGB.
Nach § 13 Abs. 1 StGB ist strafbar, wer einen zum Tatbestand gehörenden Erfolg nicht abwendet, obwohl er rechtlich dafür einzustehen hat, dass er nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des Tatbestandes durch ein Tun entspricht. Die Einstandspflicht stammt hier nicht aus dem Strafrecht, sondern aus § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I. Fällt die verschwiegene Änderung unter keine ihrer beiden Alternativen, fehlt dem Vorwurf die Grundlage. Absatz 2 lässt eine Milderung über § 49 Abs. 1 StGB zu.
Der Irrtum muss beim Leistungsträger entstanden oder aufrechterhalten worden sein; wurde die Änderung mitgeteilt und nur nicht verarbeitet, fehlt es an der Täuschung, und es bleibt eine Überzahlung ohne Straftat. Der Vorsatz muss die Mitteilungspflicht umfassen: Wer die Änderung übersehen oder für belanglos gehalten hat, handelt nicht vorsätzlich, und eine fahrlässige Variante kennt § 263 StGB nicht. Die Merkmale des Tatbestands stehen unter Betrug nach § 263 StGB.
Die Rückforderung nach §§ 45 und 48 SGB X
Das Sozialverfahren kennt dieselbe Weiche unter anderen Namen: War der Bewilligungsbescheid von Anfang an rechtswidrig, wird er nach § 45 SGB X zurückgenommen; ergab sich später eine wesentliche Änderung der Verhältnisse, wird er nach § 48 SGB X aufgehoben. Welche Vorschrift der Träger heranzieht, verrät, welchen Sachverhalt er annimmt.
§ 45 Abs. 2 SGB X schützt das Vertrauen des Begünstigten; nach Satz 2 ist es in der Regel schutzwürdig, wenn erbrachte Leistungen verbraucht sind oder eine Vermögensdisposition nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig zu machen ist. Satz 3 nimmt den Schutz weg, unter anderem wenn der Bescheid auf vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtigen oder unvollständigen Angaben in wesentlicher Beziehung beruht. Für die Vergangenheit gilt die Jahresfrist des Absatzes 4 Satz 2 ab Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen; wann sie vorlag, ist eine eigene Frage.
§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X hebt den Bescheid mit Dauerwirkung für die Zukunft auf; rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Änderung soll das nach Satz 2 Nummer 2 geschehen, wenn eine vorgeschriebene Mitteilungspflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt wurde.
Der Behörde genügt damit grobe Fahrlässigkeit, das Strafgericht braucht Vorsatz; ein bestandskräftiger Erstattungsbescheid ist kein Schuldspruch und bindet das Strafgericht nicht.
Was Sie gegenüber dem Träger erklärt haben, liegt der Staatsanwaltschaft nicht schon deshalb vor, weil es in der Sozialakte steht: Sozialdaten schützt das Sozialgeheimnis des § 35 SGB I, und an die Strafverfolgung dürfen sie nur über eine Übermittlungsbefugnis der §§ 67d ff. SGB X gelangen. Ob sie vorlag, prüfe ich mit.
Der Betrag und die Einstellungswege
Weder Einstellungsvorschriften noch Tatbestand nennen einen Betrag. § 153 Abs. 1 Satz 1 StPO verlangt ein Vergehen, eine als gering anzusehende Schuld, ein fehlendes öffentliches Verfolgungsinteresse und die Zustimmung des Gerichts, das später über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheiden müsste; Satz 2 lässt sie entfallen, wenn keine erhöhte Mindeststrafe droht und die Tatfolgen gering sind.
§ 153a StPO setzt keine geringe Schuld voraus, sondern Auflagen oder Weisungen, die geeignet sind, das Verfolgungsinteresse auszuräumen, und eine Schuld, deren Schwere nicht entgegensteht. Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nennt die Leistung zur Wiedergutmachung des Schadens; sie fällt hier mit der Erstattung zusammen. Für diese Auflage setzt Satz 3 höchstens sechs Monate, Satz 4 lässt eine einmalige Verlängerung um drei Monate zu. Wer nur in Raten zahlen kann, muss die Auflage darauf zuschneiden lassen.
Nach oben wirkt der fortlaufende Bezug: § 263 Abs. 3 Satz 2 Nummer 1 StGB nennt gewerbsmäßiges Handeln als Regelbeispiel. Liegt es vor, ist in der Regel der Strafrahmen des Satzes 1 eröffnet: sechs Monate bis zehn Jahre. Gebunden ist das Gericht daran nicht. Den Begriff definiert das Gesetz nicht; nach gefestigter Auslegung verlangt er die Absicht, sich durch wiederholte Begehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen. Entscheidend ist deshalb, ob dem Bezug eine einzige Erklärung zugrunde liegt, aus der die Zahlungen automatisch weiterliefen, oder ob bei jedem Weiterbewilligungsantrag neu getäuscht worden sein soll.
§ 12 Abs. 3 StGB nimmt Schärfungen für besonders schwere Fälle von der Einteilung in Verbrechen und Vergehen aus: § 263 Abs. 1 StGB bleibt ein Vergehen, und beide Einstellungswege bleiben offen.
Rückzahlung und Führungszeugnis
Verletzter ist der Leistungsträger, an den ohnehin zu erstatten ist. § 46a StGB kennt zwei Wege. Nummer 1 setzt voraus, dass der Täter im Bemühen um den Ausgleich mit dem Verletzten seine Tat ganz oder überwiegend wiedergutgemacht oder ihre Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt hat; auf die zweite Alternative kommt es an, wenn der Träger am Ausgleich nicht mitwirkt. Nummer 2 verlangt, dass das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt worden ist und die Schadenswiedergutmachung dem Täter erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht abverlangt hat. Möglich sind eine Milderung des Strafrahmens nach § 49 Abs. 1 StGB und das Absehen von Strafe, letzteres nur unterhalb einer verwirkten Strafe von einem Jahr Freiheitsstrafe oder dreihundertsechzig Tagessätzen. Zeitpunkt, Empfänger und Begleitschreiben einer Zahlung lege ich vorher fest.
Ob eine Verurteilung im Führungszeugnis auftaucht, richtet sich nach § 32 BZRG; Absatz 2 Nummer 5 nimmt eine Geldstrafe bis neunzig Tagessätze aus, solange im Register keine weitere Strafe steht. Die Fristen stehen unter Führungszeugnis.
Wie ich vorgehe
Ich sehe zuerst die Ermittlungsakte und den Vorgang des Trägers ein. Dazu brauche ich Ihre Bescheide, Weiterbewilligungsanträge, Kontoauszüge und alles, womit sich eine Mitteilung belegen lässt; daraus ergibt sich, welche Monate streitig sind.
Leistungsträger und Amtsgericht können überall in Deutschland sitzen; Anträge und Stellungnahmen gehen elektronisch heraus, zu Vernehmungsterminen und Hauptverhandlungen komme ich in jedes Bundesland. Die Entfernung zu Kiel steht einer Mandatsübernahme nicht entgegen.
Häufige Fragen zum Sozialleistungsbetrug
Ich habe ein Anhörungsschreiben vom Jobcenter — muss ich antworten?
Macht es einen Unterschied, ob ich etwas verschwiegen oder falsch angegeben habe?
Ab welchem Betrag wird ein Verfahren eingestellt?
Der Rückforderungsbescheid ist bestandskräftig — bin ich damit verurteilt?
Weiterführende Informationen: Betrugsvorwurf · Betrug (§ 263 StGB) · Wirtschaftsstrafrecht · Erste Hilfe im Notfall · Führungszeugnis · Ablauf des Strafverfahrens