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Kryptowerte und der Geldwäschevorwurf

Die Börse führt eine Auszahlung nicht mehr aus, oder die Staatsanwaltschaft fragt, woher die Guthaben stammen. Dahinter steht derselbe Tatbestand wie bei einer Überweisung in Euro. Beim Zugriff kommt es darauf an, worauf zugegriffen wird: auf ein Guthaben bei der Börse oder auf einen Datenträger, auf dem die Schlüssel liegen.

Das Gesetz kennt keinen eigenen Tatbestand für Kryptowerte

§ 261 Abs. 1 Satz 1 StGB spricht von einem Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt. Eine Beschränkung auf eine bestimmte Form des Vermögenswerts enthält der Wortlaut nicht. Für Guthaben in Bitcoin, Ether oder einem Stablecoin gelten deshalb dieselben vier Tathandlungen, derselbe Rahmen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe und derselbe eigene Rahmen des Absatzes 6 für die Leichtfertigkeit.

Dass der Gesetzgeber diesen Bereich im Blick hat, zeigt das Geldwäschegesetz: § 2 Abs. 1 Nr. 2 GwG führt Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen und Emittenten vermögenswertreferenzierter Token unter den Verpflichteten auf, soweit sie in Ausübung ihres Gewerbes oder Berufs handeln.

Geldwäsche nach § 261 StGB: die vier Tathandlungen und die Leichtfertigkeit

Liegt die angenommene Vortat im Ausland, greift § 261 Abs. 9 StGB. Danach stehen Gegenstände, die aus einer im Ausland begangenen Tat herrühren, denen des Absatzes 1 gleich, wenn die Tat nach deutschem Strafrecht eine rechtswidrige Tat wäre und entweder nach Nummer 1 am Tatort mit Strafe bedroht ist oder nach Nummer 2 nach einer der dort aufgeführten Vorschriften und Übereinkommen der Europäischen Union mit Strafe zu bedrohen ist. Welche Tat im Ausland angenommen wird, gehört damit zu den Feststellungen.

Auf dieser Seite: warum § 261 StGB Kryptowerte wie jeden anderen Gegenstand erfasst, die Auslandstat nach Absatz 9, was im Strafverfahren festzustellen ist und was § 76a Abs. 4 StGB mit § 437 StPO daraus macht, die Sicherung von Wallet und Guthaben, die Stellung der Börse nach dem Geldwäschegesetz, der Verkauf gegen Bargeld und mein Vorgehen.

Was im Strafverfahren festzustellen ist

Eine Pflicht, die Herkunft der Werte zu belegen, kennt das Strafverfahren nicht. Festzustellen sind die Merkmale des Tatbestands: dass der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt und dass der Beschuldigte die Herkunft in dem Zeitpunkt kannte, auf den die jeweilige Nummer abstellt, oder sie im Sinne des Absatzes 6 leichtfertig nicht erkannt hat. § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO verlangt den Hinweis, dass es dem Beschuldigten nach dem Gesetz freisteht, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen.

Das selbständige Einziehungsverfahren nach § 76a Abs. 4 StGB

Daneben steht ein Verfahren, das ohne Verurteilung auskommt. Nach § 76a Abs. 4 StGB soll ein wegen des Verdachts einer Katalogtat sichergestellter Gegenstand auch dann selbständig eingezogen werden, wenn er aus einer rechtswidrigen Tat herrührt und der von der Sicherstellung Betroffene nicht wegen der ihr zugrunde liegenden Straftat nicht verfolgt oder verurteilt werden kann; zum Katalog zählt die Geldwäsche nach § 261 Abs. 1 und 2 StGB.

Wie das Gericht zu der Überzeugung kommt, dass der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, sagt § 437 StPO. Es kann sie insbesondere auf ein grobes Missverhältnis zwischen dem Wert des Gegenstandes und den rechtmäßigen Einkünften des Betroffenen stützen. Darüber hinaus kann es insbesondere auch das Ergebnis der Ermittlungen zu der Tat berücksichtigen, die Anlass für das Verfahren war, die Umstände, unter denen der Gegenstand aufgefunden und sichergestellt worden ist, sowie die sonstigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen.

Dieselbe Zurückhaltung wirkt in beiden Verfahren verschieden Wer zum Vorwurf nichts sagt, muss im Strafverfahren nicht widerlegen, was die Akte annimmt. Im Verfahren nach § 76a Abs. 4 StGB fehlt dem Gericht dann jede Erklärung für ein Missverhältnis, das es nach § 437 StPO heranziehen darf. Über eine Einlassung entscheide ich deshalb erst nach der Akteneinsicht und getrennt für beide Verfahren.

Wallet, Guthaben und der Zugriff vor dem Urteil

Bevor über die Einziehung entschieden ist, sichert die Strafprozessordnung den späteren Zugriff. Ist die Annahme begründet, dass die Voraussetzungen der Einziehung eines Gegenstandes vorliegen, kann er nach § 111b Abs. 1 StPO zur Sicherung der Vollstreckung beschlagnahmt werden; liegen dringende Gründe für diese Annahme vor, soll die Beschlagnahme angeordnet werden.

Wie vollzogen wird, richtet sich danach, worauf zugegriffen wird. Ein Guthaben, das eine Börse für den Kunden führt, ist eine Forderung; die Beschlagnahme einer Forderung oder eines anderen Vermögensrechtes, das nicht den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt, wird nach § 111c Abs. 2 Satz 1 StPO durch Pfändung vollzogen. Ein Datenträger, auf dem Schlüssel liegen, ist eine bewegliche Sache; deren Beschlagnahme wird nach § 111c Abs. 1 Satz 1 StPO dadurch vollzogen, dass die Sache in Gewahrsam genommen wird.

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Die Börse ist Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz

Liegen Tatsachen vor, die darauf hindeuten, dass ein Vermögensgegenstand, der mit einer Geschäftsbeziehung, einem Maklergeschäft oder einer Transaktion zusammenhängt, aus einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat der Geldwäsche sein könnte, hat der Verpflichtete das nach § 43 Abs. 1 GwG unverzüglich der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zu melden, unabhängig vom Wert des betroffenen Vermögensgegenstandes oder der Transaktionshöhe. Nach § 47 Abs. 1 GwG darf er den Vertragspartner, den Auftraggeber der Transaktion und sonstige Dritte nicht in Kenntnis setzen von einer beabsichtigten oder erstatteten Meldung und nicht von einem Ermittlungsverfahren, das aufgrund einer solchen Meldung eingeleitet worden ist. Das Verbot erfasst daneben ein Auskunftsverlangen der Zentralstelle nach § 30 Abs. 3 Satz 1 GwG, das keine Meldung voraussetzt. Beruht die Sperre auf einem dieser Vorgänge, darf die Börse den Grund nicht nennen; aus ihrem Schweigen folgt deshalb nichts über die Stärke des Verdachts.

Einziehung und Wertersatz: wie der Betrag entsteht

Verkauf gegen Bargeld an einen Unbekannten

Wer Coins außerhalb einer Börse verkauft und dafür Bargeld annimmt, gerät in eine eigene Fallgruppe. Der Vorwurf richtet sich dann auf den Umgang mit dem Geld, das er dafür bekommen hat.

§ 261 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB erfasst das Verwahren sowie das Verwenden für sich oder einen Dritten, und dies nur, wenn der Täter die Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er den Gegenstand erlangt hat. Gibt er das Geld danach weiter und kennt er inzwischen dessen Herkunft, kommt Nummer 3 in Betracht. Bleibt die Kenntnis offen, bleibt Absatz 6.

Woraus die Akte auf Kenntnis schließt, steht meist in den Umständen des Geschäfts: wie der Kontakt zustande kam, welcher Preis vereinbart war und was über den Käufer bekannt war.

Wie ich einen solchen Vorwurf angehe

Zuerst nehme ich Akteneinsicht. Die Akte muss zeigen, welche Tat als Vortat angenommen wird, welcher Vorgang dem Beschuldigten zugerechnet wird und woraus die Ermittler auf Kenntnis oder Leichtfertigkeit schließen.

Dann folgt die Entscheidung über eine Einlassung. Läuft neben dem Strafverfahren eine Sicherstellung, gehört dazu die Frage, was eine Erklärung für den Zugriff auf die Werte bedeutet; die Antwort kann für beide Verfahren unterschiedlich ausfallen.

Nicht zu meinem Mandat gehören die steuerliche Behandlung von Kryptowerten, die Auswertung von Transaktionsketten als eigene Leistung, die Rückholung gesperrter Guthaben und die Vertretung gegenüber der Börse. Ich verteidige im Strafverfahren und vertrete im Einziehungsverfahren.

Ob in Kiel oder anderswo ermittelt wird, ändert an meiner Arbeit nichts. Akteneinsicht und Schriftverkehr laufen elektronisch; zu Vernehmung und Hauptverhandlung reise ich an.

Bevor Sie der Börse oder der Polizei antworten Schicken Sie mir das Anhörungsschreiben oder die Nachricht der Börse, bevor Sie etwas dazu erklären. Eine Angabe zur Herkunft, die ohne Aktenkenntnis gemacht wird, steht danach in der Akte. Das erste Telefonat berechne ich nicht: 0171 – 40 75 75 8.

Häufige Fragen zu Kryptowerten und Geldwäsche

Muss ich der Staatsanwaltschaft belegen, woher meine Coins stammen?
Eine solche Pflicht kennt das Strafverfahren nicht; § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO verlangt den Hinweis, dass es dem Beschuldigten nach dem Gesetz freisteht, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Im selbständigen Einziehungsverfahren nach § 76a Abs. 4 StGB kann das Gericht seine Überzeugung davon, dass der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, nach § 437 StPO insbesondere auf ein grobes Missverhältnis zwischen dem Wert des Gegenstandes und den rechtmäßigen Einkünften des Betroffenen stützen. Ohne Erklärung kann der Gegenstand deshalb verloren gehen, auch wenn niemand verurteilt wird.
Warum sagt mir die Börse nicht, warum mein Konto gesperrt ist?
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 GwG Verpflichtete, soweit sie in Ausübung ihres Gewerbes oder Berufs handeln. Nach § 47 Abs. 1 GwG darf ein Verpflichteter den Vertragspartner, den Auftraggeber der Transaktion und sonstige Dritte nicht in Kenntnis setzen von einer beabsichtigten oder erstatteten Meldung nach § 43 Abs. 1 GwG, von einem Ermittlungsverfahren, das aufgrund einer solchen Meldung eingeleitet worden ist, und von einem Auskunftsverlangen nach § 30 Abs. 3 Satz 1 GwG. Aus dem Schweigen der Börse lässt sich deshalb nichts über den Stand eines Verfahrens ableiten.
Kann die Staatsanwaltschaft mein Guthaben bei der Börse festhalten?
Ist die Annahme begründet, dass die Voraussetzungen der Einziehung eines Gegenstandes vorliegen, kann er nach § 111b Abs. 1 StPO zur Sicherung der Vollstreckung beschlagnahmt werden; liegen dringende Gründe für diese Annahme vor, soll die Beschlagnahme angeordnet werden. Ein Guthaben, das eine Börse führt, ist eine Forderung; die Beschlagnahme einer Forderung oder eines anderen Vermögensrechtes, das nicht den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt, wird nach § 111c Abs. 2 Satz 1 StPO durch Pfändung vollzogen.
Ich habe Coins gegen Bargeld an einen Unbekannten verkauft. Genügt das für einen Vorwurf?
Nicht allein. § 261 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB erfasst das Verwahren sowie das Verwenden für sich oder einen Dritten, und dies nur, wenn der Täter die Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er den Gegenstand erlangt hat. Lässt sich diese Kenntnis nicht belegen, kommt Absatz 6 in Betracht: Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, dass es sich um einen Gegenstand nach Absatz 1 handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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Schreiben statt anrufen

Nicht jeder Vorwurf lässt sich am Telefon aussprechen. Wenn Ihnen das Schreiben leichter fällt, nutzen Sie dieses Feld. Was Sie mir schicken, unterliegt ab dem ersten Wort meiner Verschwiegenheitspflicht.

Hinweis: Ihre Angaben verwende ich ausschließlich zur Bearbeitung Ihrer Anfrage. Sie unterliegen bereits ab der ersten Zeile der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht (§ 203 StGB). Einzelheiten in der Datenschutzerklärung.

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