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Umsatzsteuerkarussell und § 25f UStG

Ein Lieferant oder ein Abnehmer in der Kette hat die Umsatzsteuer nicht abgeführt, und Ihr Unternehmen steht in derselben Kette. Das Finanzamt versagt daraufhin den Vorsteuerabzug, weil Sie von der Hinterziehung gewusst oder von ihr hätten wissen müssen. Ob daraus auch ein Strafverfahren wird, entscheidet eine andere Frage.

Warum der Vorwurf Ihr Unternehmen trifft

Weder das Umsatzsteuergesetz noch die Abgabenordnung kennen den Begriff des Umsatzsteuerkarussells. Die Wörter, mit denen ein solches Verfahren beschrieben wird, ordnen den Sachverhalt: Missing Trader heißt der Erwerber, der die Steuer schuldet und nicht abführt, Buffer heißen die Unternehmen dahinter. Ein Tatbestandsmerkmal ist keines von ihnen.

Gegenstand eines Strafverfahrens sind die Erklärungen Ihres eigenen Unternehmens. Die Umsätze der übrigen Beteiligten sind Beweisstoff für eine einzige Behauptung: dass Sie von der Hinterziehung eines anderen wussten. Woraus dieses Wissen folgen soll, steht selten ausdrücklich in der Akte. Gearbeitet wird mit Indizien: einem Preis unter dem Marktniveau, einem Warenweg, der ohne die Steuer keinen Sinn ergibt, einer kurz zuvor gegründeten Firma, einem Ansprechpartner ohne erkennbare Funktion. Jedes davon ist ein Schluss auf den Kenntnisstand zum Zeitpunkt der einzelnen Anmeldung. An welcher Stelle der Kette Ihr Unternehmen stand, beantwortet diese Frage nicht.

Auf dieser Seite: was § 25f UStG versagt und was er nicht anordnet, warum das Strafverfahren Vorsatz verlangt, woran die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung hängt, der Bandenvorwurf und sein Regelbeispiel, das Besteuerungsverfahren daneben und mein Vorgehen.
Umsatzsteuerhinterziehung: Voranmeldung, Vorsteuer und § 14c UStG

Was § 25f UStG anordnet

§ 25f Abs. 1 UStG knüpft daran an, dass der Unternehmer wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit der von ihm erbrachten Leistung oder seinem Leistungsbezug an einem Umsatz beteiligt, bei dem der Leistende oder ein anderer Beteiligter auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe in eine begangene Hinterziehung von Umsatzsteuer, in die Erlangung eines nicht gerechtfertigten Vorsteuerabzugs im Sinne des § 370 AO oder in eine Schädigung des Umsatzsteueraufkommens im Sinne der §§ 26a, 26c UStG einbezogen war.

Die Rechtsfolge zählt die Vorschrift in vier Nummern auf. Zu versagen sind die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 Buchst. b in Verbindung mit § 6a UStG sowie der Vorsteuerabzug aus den Nummern 1, 3 und 4 des § 15 Abs. 1 Satz 1 UStG. Weiter reicht die Anordnung nicht.

Eine Strafvorschrift ist § 25f UStG damit nicht, und den Maßstab des Strafrechts verschiebt er auch nicht. Für Steuerstraftaten gelten nach § 369 Abs. 2 AO die allgemeinen Gesetze über das Strafrecht, soweit die Strafvorschriften der Steuergesetze nichts anderes bestimmen; § 15 StGB erklärt nur vorsätzliches Handeln für strafbar, soweit für fahrlässiges Handeln keine ausdrückliche Strafdrohung besteht. Eine solche Androhung enthält § 370 AO nicht. Wer als Steuerpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen eine der in § 370 Abs. 1 AO bezeichneten Taten leichtfertig begeht, handelt nach § 378 Abs. 1 AO ordnungswidrig.

Ein Bescheid, der den Vorsteuerabzug nach § 25f UStG versagt, trägt den Vorwurf einer Steuerhinterziehung deshalb nicht von selbst.

Der Tatbestand der Steuerhinterziehung nach § 370 AO

Woran die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung hängt

Steuerfrei ist die innergemeinschaftliche Lieferung nach § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG. Derselbe Buchstabe nimmt sie wieder aus: Die Befreiung entfällt, wenn der Unternehmer seiner Pflicht zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung nach § 18a UStG nicht nachgekommen ist oder soweit er sie im Hinblick auf die jeweilige Lieferung unrichtig oder unvollständig abgegeben hat. Mit Wissen oder Wissenmüssen hat das nichts zu tun.

Die Voraussetzungen der Lieferung selbst stehen in § 6a Abs. 1 UStG, und nachzuweisen hat sie nach Absatz 3 der Unternehmer. Woran es im Einzelfall hängt, geht auseinander: am Warenweg in das übrige Gemeinschaftsgebiet, an der Person des Abnehmers, an der Erwerbsbesteuerung bei ihm oder an der verwendeten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

Für den Lieferanten, dem der Abnehmer etwas vorgemacht hat, steht in Absatz 4 eine eigene Regel. Hat er eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorlagen, ist sie gleichwohl als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und er die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. Die entgangene Steuer schuldet nach Satz 2 dann der Abnehmer.

Was diese Sorgfalt im einzelnen Fall verlangt hat, ist eine Tatfrage. Beantwortet wird sie an dem, was zum Zeitpunkt der Lieferung erkennbar war.

Der Bandenvorwurf

Für die Umsatzsteuer hält § 370 Abs. 3 Satz 2 AO ein eigenes Regelbeispiel bereit. Nummer 5 erfasst den Täter, der als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt. In Karussellverfahren steht meist die zweite Alternative im Raum, weil die ausgezahlte Vorsteuer als Steuervergütung ein Steuervorteil ist (§ 370 Abs. 4 Satz 2 AO). Satz 1 sieht dafür Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren vor.

Verlangt ist nach dem Wortlaut ein Zusammenschluss, der auf die fortgesetzte Begehung solcher Taten gerichtet ist. Eine Liefer- oder Abnehmerbeziehung, die sich im Nachhinein als Glied einer Kette erweist, ist keine solche Verbindung. Zugerechnet wird ihm die Verkürzung nur, soweit er sie als Mitglied dieser Bande begeht, eigenhändig oder als Mittäter über § 25 Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 369 Abs. 2 AO; das hängt an seinem Tatbeitrag.

Die Worte „in der Regel“ binden das Gericht nicht. Satz 2 beschreibt Fälle, in denen ein besonders schwerer Fall in der Regel vorliegt. Ist diese Regelwirkung im Einzelfall entkräftet, bleibt es beim Rahmen des Absatzes 1.

Eine Zurechnung des gesamten Kettengeschehens an jedes Mitglied spricht die Vorschrift nicht aus. Nach § 29 StGB wird jeder Beteiligte ohne Rücksicht auf die Schuld des anderen nach seiner Schuld bestraft.

Das Besteuerungsverfahren läuft daneben

Die Versagung nach § 25f Abs. 1 UStG ergeht im Besteuerungsverfahren und wird auch dort angegriffen. Für innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte kommt eine Folge hinzu: § 25f Abs. 2 UStG schließt in diesen Fällen § 25b Abs. 3 und 5 UStG aus. Damit entfallen die Regel, nach der der Erwerb des ersten Abnehmers als besteuert gilt, und der Vorsteuerabzug des letzten Abnehmers.

Dazu tritt die Haftung. § 71 AO lässt den Hinterzieher und den Teilnehmer für die verkürzten Steuern, die zu Unrecht gewährten Steuervorteile und die Hinterziehungszinsen einstehen; die Einzelheiten stehen auf der Seite Steuerhinterziehung.

Einspruch, Nachweise und Buchhaltung bleiben Sache Ihrer steuerlichen Beratung. Die Verteidigung im Straf- und Bußgeldverfahren übernehme ich und stimme mich mit ihr ab.

Betrifft der Vorwurf die Umsatzsteuer eines anderen Mitgliedstaats, bleibt die Tat nach § 370 Abs. 6 Satz 2 AO strafbar; erfasst sind Umsatzsteuern unter der Verwaltung eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union. Wann statt der deutschen Behörden die Europäische Staatsanwaltschaft ermittelt, richtet sich nach deren Zuständigkeit.

Ermittlungen der Europäischen Staatsanwaltschaft

Wie ich einen Karussellvorwurf angehe

Am Anfang steht die Akteneinsicht. Bevor feststeht, worauf sich der Vorwurf stützt, äußern Sie sich zur Sache nicht, auch nicht gegenüber der Finanzbehörde.

Aus der Akte arbeite ich heraus, woraus Ihr Wissen abgeleitet werden soll und auf welchen Zeitpunkt sich diese Ableitung bezieht. Maßgeblich ist der Kenntnisstand bei der jeweiligen Anmeldung, nicht das Bild, das die später ermittelte Kette ergibt.

Danach trenne ich die beiden Verfahren. Was steuerlich als Wissenmüssen genügt, ist strafrechtlich erst der Anfang einer Beweisführung; ich prüfe, ob sie trägt. Über den Ausgang sage ich nichts zu. Was neben der Strafe eingezogen wird, steht auf der Seite zur Einziehung.

Einziehung und Wertersatz: wie der Betrag entsteht

Wo Ihr Unternehmen sitzt, spielt für die Verteidigung keine Rolle. Schriftverkehr und Akteneinsicht laufen elektronisch, und zu Terminen reise ich an.

Reden Sie mit mir, bevor Sie zur Sache aussagen Sagen Sie mir, welches Schreiben Sie erhalten haben und welche Zeiträume darin stehen. Unter 0171 – 40 75 75 8 bin ich auch nach Feierabend zu sprechen. Das erste Gespräch stelle ich Ihnen nicht in Rechnung.

Häufige Fragen zum Umsatzsteuerkarussell

Ich habe von dem Karussell nichts gewusst. Kann ich trotzdem beschuldigt werden?
§ 25f Abs. 1 UStG versagt Steuerbefreiung und Vorsteuerabzug bereits, wenn der Unternehmer wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich an einem solchen Umsatz beteiligt. Für eine Bestrafung reicht das nicht. Über § 369 Abs. 2 AO gelten für Steuerstraftaten die allgemeinen Gesetze über das Strafrecht, und danach ist Fahrlässigkeit nur dort strafbar, wo das Gesetz sie ausdrücklich mit Strafe bedroht (§ 15 StGB). § 370 AO tut das nicht.
Was genau versagt § 25f UStG?
Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 Buchst. b in Verbindung mit § 6a UStG und den Vorsteuerabzug aus den Nummern 1, 3 und 4 des § 15 Abs. 1 Satz 1 UStG. Mehr als diese vier Rechtsfolgen ordnet § 25f Abs. 1 UStG nicht an; eine Strafe oder Geldbuße ordnet er nicht an.
Mein Abnehmer hat mir falsche Angaben gemacht. Bleibt die Lieferung steuerfrei?
Nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG ist eine als steuerfrei behandelte Lieferung gleichwohl als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. Die entgangene Steuer schuldet nach Satz 2 dann der Abnehmer.
Bedeutet der Bandenvorwurf, dass mir die ganze Kette zugerechnet wird?
§ 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 AO ist ein Regelbeispiel: Ein besonders schwerer Fall liegt danach in der Regel vor, wenn der Täter als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten des Absatzes 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt. Eine Zurechnung des gesamten Kettengeschehens spricht die Vorschrift nicht aus; nach § 29 StGB wird jeder Beteiligte ohne Rücksicht auf die Schuld des anderen nach seiner Schuld bestraft.
Was gilt, wenn die Umsatzsteuer eines anderen Mitgliedstaats betroffen ist?
§ 370 Abs. 6 Satz 2 AO erstreckt den Tatbestand auf Umsatzsteuern, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden. Strafbar bleibt die Tat damit auch dann, wenn die Steuer dort geschuldet wird. Ob statt der deutschen Behörden die Europäische Staatsanwaltschaft ermittelt, richtet sich nach deren Zuständigkeit.

Schreiben statt anrufen

Nicht jeder Vorwurf lässt sich am Telefon aussprechen. Wenn Ihnen das Schreiben leichter fällt, nutzen Sie dieses Feld. Was Sie mir schicken, unterliegt ab dem ersten Wort meiner Verschwiegenheitspflicht.

Hinweis: Ihre Angaben verwende ich ausschließlich zur Bearbeitung Ihrer Anfrage. Sie unterliegen bereits ab der ersten Zeile der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht (§ 203 StGB). Einzelheiten in der Datenschutzerklärung.

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