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Zollstrafrecht und Schmuggel

Das Hauptzollamt leitet ein Strafverfahren ein, weil Ware nicht oder falsch angemeldet wurde. Der Vorwurf lautet dann auf Steuerhinterziehung; Schmuggel nach § 373 AO setzt weitere Merkmale voraus. An dieser Einordnung hängen der Strafrahmen und das, was mit Ware und Fahrzeug geschieht.

Zollstraftaten sind Steuerstraftaten

§ 369 Abs. 1 AO nennt die Steuerstraftaten zugleich Zollstraftaten; dazu zählt neben den Taten nach den Steuergesetzen auch der Bannbruch.

Wer Einfuhrabgaben verkürzt, wird deshalb nach § 370 Abs. 1 AO bestraft, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe. Nummer 1 setzt unrichtige oder unvollständige Angaben zu steuerlich erheblichen Tatsachen voraus, gegenüber den Finanzbehörden oder anderen Behörden; Nummer 2 erfasst das pflichtwidrige Inunkenntnislassen der Finanzbehörden. Der Versuch ist nach § 370 Abs. 2 AO strafbar.

Die Vorschrift setzt Vorsatz voraus. Wer als Steuerpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen eine der in § 370 Abs. 1 AO bezeichneten Taten leichtfertig begeht, handelt nach § 378 Abs. 1 AO ordnungswidrig; nach Absatz 2 kann das mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

Nach Absatz 5 kann die Tat auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist. Absatz 6 Satz 1 erstreckt die Absätze 1 bis 5 auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, die ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Nach Absatz 7 gilt das unabhängig vom Recht des Tatortes auch für Auslandstaten.

Ermittelt wird durch die Finanzbehörde; dazu zählt nach § 386 Abs. 1 Satz 2 AO das Hauptzollamt. Den Ablauf beschreibt die Seite Steuerstrafverfahren.

Auf dieser Seite: der Grundtatbestand bei verkürzten Einfuhrabgaben, die Qualifikation des § 373 AO, Bannbruch, Steuerhehlerei und Barmittel, die Einziehung von Ware und Fahrzeug, die 250-Euro-Grenze des § 32 ZollVG und der Eigenbedarf bei Tabakwaren sowie mein Vorgehen.

Wann der Vorwurf Schmuggel heißt

§ 373 AO erfasst den gewerbsmäßigen, gewaltsamen und bandenmäßigen Schmuggel. Wer gewerbsmäßig Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben hinterzieht, wird nach Absatz 1 mit sechs Monaten bis zehn Jahren Freiheitsstrafe bestraft; für minder schwere Fälle nennt Satz 2 Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.

Drei weitere Formen stellt Absatz 2 gleich. Nummer 1 setzt voraus, dass der Täter oder ein anderer Beteiligter bei der Hinterziehung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder bei einem Bannbruch eine Schusswaffe bei sich führt. Für Nummer 2 genügt eine Waffe oder sonst ein Werkzeug oder Mittel, das mitgeführt wird, um den Widerstand eines anderen zu verhindern oder zu überwinden, und zwar mit Gewalt oder mit deren Androhung. Nummer 3 trifft das Bandenmitglied; die Bande muss sich verbunden haben, um solche Taten fortgesetzt zu begehen.

Der Versuch ist nach Absatz 3 strafbar. Fehlt jedes dieser Merkmale, bleibt es bei der Steuerhinterziehung nach § 370 AO.

Bannbruch bei verbotenen Waren

Bannbruch begeht nach § 372 Abs. 1 AO, wer Gegenstände entgegen einem Verbot einführt, ausführt oder durchführt. Die Strafe steht in Absatz 2: Der Täter wird nach § 370 Abs. 1, 2 AO bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften als Zuwiderhandlung gegen ein Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbot mit Strafe oder mit Geldbuße bedroht ist.

Der Bannbruch tritt damit hinter das jeweilige Fachgesetz zurück. Betäubungsmittel über die Grenze verfolgt das Betäubungsmittelgesetz, das die unerlaubte Einfuhr in nicht geringer Menge eigens regelt (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG).

Betäubungsmittelstrafrecht: Vorwurf und Verteidigung

Steuerhehlerei trifft den Abnehmer

§ 374 Abs. 1 AO richtet sich gegen den Abnehmer. Erfasst wird, wer Erzeugnisse oder Waren ankauft, sich oder einem Dritten sonst verschafft, absetzt oder beim Absetzen hilft, wenn hinsichtlich dieser Waren Verbrauchsteuern oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben hinterzogen oder ein Bannbruch nach § 372 Abs. 2, § 373 AO begangen worden ist. Die Vorschrift verlangt dazu die Absicht, sich selbst oder einen Dritten zu bereichern; der Strafrahmen liegt bei höchstens fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

Gewerbsmäßiges oder bandenmäßiges Handeln hebt die Strafe nach Absatz 2 Satz 1 auf sechs Monate bis zehn Jahre; für minder schwere Fälle nennt Satz 2 Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

Barmittel an der Grenze

Barmittel und gleichgestellte Zahlungsmittel von 10 000 Euro oder mehr sind nach § 12a Abs. 1 Satz 1 ZollVG auf Verlangen der Zollbediensteten anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b ZollVG vor; Absatz 6 lässt dafür eine Geldbuße bis zu einer Million Euro zu.

Diese Anzeige setzt eine Aufforderung voraus. Wer über eine Außengrenze der Union ein- oder ausreist, muss 10 000 Euro oder mehr darüber hinaus von sich aus anmelden und die Barmittel zur Kontrolle zur Verfügung stellen (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/1672). Ein Verstoß dagegen ist ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit mit demselben Rahmen (§ 31 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 6 ZollVG). Innerhalb der Union bleibt es bei der Anzeige auf Verlangen.

Geldwäsche nach § 261 StGB: Vorwurf und Verteidigung

Einziehung von Ware und Fahrzeug

Ist eine Steuerhinterziehung, ein Bannbruch nach § 372 Abs. 2, § 373 AO oder eine Steuerhehlerei begangen worden, so können nach § 375 Abs. 2 AO die Erzeugnisse, Waren und anderen Sachen, auf die sich die Hinterziehung von Verbrauchsteuer oder von Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, der Bannbruch oder die Steuerhehlerei bezieht, und die Beförderungsmittel eingezogen werden, die zur Tat benutzt worden sind. Das Gesetz ordnet die Einziehung nicht an, sondern eröffnet sie.

Der letzte Satz des Absatzes betrifft Dritte: § 74a StGB ist anzuwenden. Ein Gegenstand kann danach auch eingezogen werden, wenn er zur Zeit der Entscheidung einem Dritten gehört, der mindestens leichtfertig dazu beigetragen hat, dass er als Tatmittel verwendet worden oder Tatobjekt gewesen ist, oder der ihn in Kenntnis der einziehungsbegründenden Umstände in verwerflicher Weise erworben hat.

Einziehung und Wertersatz: wie der Betrag entsteht

Die 250-Euro-Grenze des Zollverwaltungsgesetzes

Die kleinen Fälle nimmt § 32 Abs. 1 ZollVG heraus: Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten sollen als solche nicht verfolgt werden, wenn durch die Tat selbst oder die Vortat Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder Verbrauchsteuern von insgesamt nicht mehr als 250 Euro verkürzt wurden oder deren Verkürzung versucht wurde. Statt der Verfolgung kann nach Absatz 3 ein Zuschlag erhoben werden, und zwar bis zur Höhe der festzusetzenden Abgaben, höchstens jedoch bis zu 250 Euro.

Gemessen wird an den Abgaben, nicht am Kaufpreis Wer über der Reisefreimenge liegt, denkt zuerst an den Warenwert. Für § 32 ZollVG zählt der Betrag an Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und Verbrauchsteuer, der darauf entfällt. Die Einfuhrumsatzsteuer ist nach § 21 Abs. 1 UStG eine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung.

Absatz 1 ist als Soll-Vorschrift gefasst, und Absatz 2 nimmt die schweren Fälle aus: In den in § 370 Abs. 3, den §§ 373 und 374 Abs. 2 AO genannten Fällen gilt er nicht.

§ 22 Abs. 1 TabStG stellt Tabakwaren frei, die eine Privatperson für ihren Eigenbedarf in anderen Mitgliedstaaten im steuerrechtlich freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet befördert. Ob es dabei bleibt, beurteilt Absatz 2 unter anderem nach der Art der Beförderung und nach Beschaffenheit und Menge; eine Mengengrenze nennt das Gesetz nicht; sie steht nach Absatz 3 in der Verordnung. § 39 Abs. 1 TabStV vermutet bei mehr als 800 Zigaretten widerleglich die gewerbliche Lieferung, und nach Absatz 2 ist die Weitergabe unabhängig von der Menge kein Eigenbedarf.

Wer als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach § 370 Abs. 1 AO verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt, erfüllt das Regelbeispiel des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 AO. Dann liegt in der Regel ein besonders schwerer Fall vor, für den Satz 1 Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht; entkräften lässt sich das. In diesen Fällen beträgt die Verjährungsfrist nach § 376 Abs. 1 AO 15 Jahre.

Wie ich einen Vorwurf des Hauptzollamts angehe

Zuerst nehme ich Akteneinsicht und lese, welche Abgaben in welcher Höhe angesetzt sind. Diese Summe ist die erste Weiche: Von ihr hängt ab, ob § 32 ZollVG in Betracht kommt, ob das Regelbeispiel des § 370 Abs. 3 AO trägt und welche Verjährungsfrist gilt.

Dann sehe ich mir die Sicherstellung an; wem das Fahrzeug gehört und wie es zu der Fahrt kam, gehört in die Akte.

Neben dem Strafverfahren läuft das Abgabenverfahren. Über Tarifierung, Nachdeklaration und den Abgabenbescheid entscheidet die Zollverwaltung; dieses Verfahren führe ich nicht. Was Sie dort erklären, findet den Weg in die Strafakte; die Reihenfolge stimme ich mit Ihnen ab.

Zur Sache sagen Sie noch nichts Wer bei der Kontrolle erklärt, die Ware sei für den Eigenbedarf bestimmt, legt sich fest, bevor er die Akte kennt. Sprechen Sie mit mir, bevor Sie eine Erklärung abgeben: 0171 – 40 75 75 8. Das erste Telefonat berechne ich nicht.

Häufige Fragen zum Zollstrafverfahren

Ab welchem Betrag verfolgt der Zoll eine nicht angemeldete Ware?
Nach § 32 Abs. 1 ZollVG sollen Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten nicht verfolgt werden, wenn durch die Tat selbst oder die Vortat Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder Verbrauchsteuern von insgesamt nicht mehr als 250 Euro verkürzt wurden oder deren Verkürzung versucht wurde. Gemessen wird an den Abgaben, nicht am Wert der Ware. Bei den in § 370 Abs. 3 sowie in den §§ 373 und 374 Abs. 2 AO genannten Fällen greift die Grenze nach Absatz 2 nicht.
Ist jede verkürzte Einfuhrabgabe schon Schmuggel?
Nein. Der Grundfall ist die Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 AO, bedroht mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe. § 373 AO verlangt zusätzlich gewerbsmäßiges Handeln, eine mitgeführte Schusswaffe, eine Waffe oder ein Werkzeug zur Überwindung von Widerstand oder das Handeln als Bandenmitglied; erst dann reicht die Strafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Kann das Hauptzollamt mein Auto einziehen?
§ 375 Abs. 2 AO erlaubt die Einziehung der Waren, auf die sich die Hinterziehung der Einfuhrabgaben bezieht, und der zur Tat benutzten Beförderungsmittel; zwingend ist sie nicht. Weil § 74a StGB anzuwenden ist, kann auch ein fremdes Fahrzeug eingezogen werden, wenn sein Eigentümer mindestens leichtfertig dazu beigetragen hat, dass das Fahrzeug als Tatmittel gedient hat.
Wie viele Zigaretten darf ich aus dem EU-Ausland mitbringen?
Das Gesetz nennt keine Zahl, die Verordnung schon: Nach § 39 Abs. 1 TabStV wird bei mehr als 800 Zigaretten widerleglich vermutet, dass die Ware zu gewerblichen Zwecken geliefert wird; entkräften lässt sich diese Vermutung. § 22 Abs. 1 TabStG stellt Tabakwaren frei, die eine Privatperson für ihren Eigenbedarf in anderen Mitgliedstaaten im steuerrechtlich freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet befördert. Ob Eigenbedarf vorliegt, beurteilt Absatz 2 unter anderem nach der Art der Beförderung sowie nach Beschaffenheit und Menge; eine Mengenvermutung darf nach Absatz 3 eine Rechtsverordnung aufstellen.
Erste Hilfe: Ihre Rechte bei Durchsuchung und Vernehmung

Schreiben statt anrufen

Nicht jeder Vorwurf lässt sich am Telefon aussprechen. Wenn Ihnen das Schreiben leichter fällt, nutzen Sie dieses Feld. Was Sie mir schicken, unterliegt ab dem ersten Wort meiner Verschwiegenheitspflicht.

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