Wer in Schleswig-Holstein ermittelt
Ein Steuerstrafverfahren beginnt im Regelfall bei der Finanzbehörde: Sie ermittelt den Sachverhalt, wenn der Verdacht einer Steuerstraftat besteht (§ 386 Abs. 1 Satz 1 AO). Welche Finanzbehörde das ist, richtet sich nach der betroffenen Steuer (§ 387 Abs. 1 AO). Absatz 2 erlaubt es den Ländern, diese Zuständigkeit einer Finanzbehörde für den Bereich mehrerer Finanzbehörden zu übertragen.
Schleswig-Holstein hat davon Gebrauch gemacht. Nach § 1 Abs. 2 der Landesverordnung über die Zuständigkeiten der Finanzämter besteht das Finanzamt für Zentrale Prüfungsdienste mit Sitz in Kiel; es nimmt die in Anlage 2 unter den laufenden Nummern 1 und 2 bezeichneten Aufgaben für die Bezirke aller Finanzämter wahr. Laufende Nummer 1 ist die Verfolgung und Ahndung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten. Für die Steuern, die die Finanzämter verwalten, gibt es im Land damit eine einzige zuständige Bußgeld- und Strafsachenstelle; ihr Sitz ist Kiel. Geht es um Zölle, Verbrauchsteuern, die Einfuhrumsatzsteuer oder die Kraftfahrzeugsteuer, ist das Hauptzollamt die zuständige Finanzbehörde (§ 386 Abs. 1 Satz 2, § 387 Abs. 1 AO, § 12 Abs. 2 FVG).
Bei diesem Finanzamt ist auch die Steuerfahndung angesiedelt. Die Landesfinanzverwaltung weist es als landesweit zuständig für Steuerfahndung sowie Bußgeld- und Strafsachen aus (Datenstand: August 2026). Für die Besteuerung bleiben die sechzehn Finanzämter mit eigenem Bezirk zuständig (Anlage 1 der Landesverordnung).
Die übrigen Finanzämter bleiben daneben berechtigt und verpflichtet, bei einem Verdacht den Sachverhalt zu erforschen und unaufschiebbare Anordnungen zu treffen, die eine Verdunkelung verhindern (§ 399 Abs. 2 AO).
Das Besteuerungsverfahren läuft daneben weiter
Während gegen Sie ermittelt wird, geht das Besteuerungsverfahren seinen eigenen Gang. § 393 Abs. 1 Satz 1 AO ordnet an, dass sich die Rechte und Pflichten in beiden Verfahren jeweils nach den für sie geltenden Vorschriften bestimmen. Im Strafverfahren müssen Sie nichts sagen; steuerliche Erklärungs- und Mitwirkungspflichten bestehen daneben fort.
Die Grenze zieht Satz 2. Erzwingen lässt sich eine Mitwirkung nicht, mit der Sie sich selbst einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit bezichtigen müssten. Ist das Strafverfahren wegen einer solchen Tat eingeleitet, gilt die Sperre ohne weitere Prüfung (Satz 3).
Für Beschuldigte heißt das: Beide Behörden fragen nach demselben Sachverhalt; Angaben gegenüber dem Finanzamt liegen später auch der Strafsachenstelle vor. Erklärungen an das Finanzamt stimme ich vorher mit Ihrer Steuerberatung ab und lege mit Ihnen fest, was im Besteuerungsverfahren beantwortet wird.
Ablauf des Steuerstrafverfahrens bis zur DurchsuchungWann die Staatsanwaltschaft übernimmt
Solange es ausschließlich um eine Steuerstraftat geht, führt die Finanzbehörde das Ermittlungsverfahren selbständig (§ 386 Abs. 2 AO). Anklage erheben kann sie nicht. Reicht der Verdacht für eine öffentliche Klage, beantragt sie einen Strafbefehl, sofern die Sache dafür taugt; sonst gehen die Akten zur Staatsanwaltschaft (§ 400 AO).
Der Wechsel ist in beide Richtungen jederzeit möglich (§ 386 Abs. 4 AO): Die Finanzbehörde darf abgeben, die Staatsanwaltschaft darf die Sache an sich ziehen, zurück geht sie nur im Einvernehmen. Ergeht ein Haft- oder Unterbringungsbefehl, endet die selbständige Zuständigkeit der Finanzbehörde (§ 386 Abs. 3 AO).
Welche Staatsanwaltschaft dann zuständig ist, hängt vom Landgerichtsbezirk ab. Für Wirtschaftsstrafsachen bestehen Schwerpunktstaatsanwaltschaften bei den Landgerichten Kiel und Lübeck.
An welchen Gerichten im Land verhandelt wird
Kommt es zum Strafbefehl oder zur Anklage, ist nicht jedes Amtsgericht zuständig. Auf der Ebene des Amtsgerichts verweist § 391 Abs. 1 Satz 1 AO Steuerstrafsachen an das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Landgericht seinen Sitz hat. In Schleswig-Holstein sind das die Amtsgerichte Flensburg, Itzehoe, Kiel und Lübeck. Das gilt nicht, wenn dieselbe Handlung eine Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz darstellt, und nicht für Steuerstraftaten, welche die Kraftfahrzeugsteuer betreffen (§ 391 Abs. 4 AO).
Ist das Landgericht erstinstanzlich zuständig oder entscheidet es über die Berufung gegen ein Urteil des Schöffengerichts, entscheidet eine Wirtschaftsstrafkammer (§ 74c Abs. 1 GVG). Nummer 3 erfasst Straftaten nach dem Finanzmonopol-, Steuer- und Zollrecht; die beiden Ausnahmen gelten auch dort. Bei der Berufung gegen ein Urteil des Strafrichters bleibt es bei der allgemeinen kleinen Strafkammer.
Zwei Landgerichte führen diese Kammern. § 28 JZVO weist die Sachen dem Landgericht Kiel für die Landgerichtsbezirke Flensburg und Kiel und dem Landgericht Lübeck für die Landgerichtsbezirke Itzehoe und Lübeck zu. Eine Steuerstrafsache aus dem Bezirk Flensburg wird vor der Wirtschaftsstrafkammer deshalb in Kiel verhandelt.
Über die Revision gegen ein Berufungsurteil der Strafkammer entscheidet nach § 121 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in Schleswig. War das Landgericht in erster Instanz tätig, geht die Revision grundsätzlich an den Bundesgerichtshof (§ 135 Abs. 1 GVG). Wie eine Revision aufgebaut wird, steht unter Revision im Strafrecht.
Selbstanzeige: was vorher geklärt sein muss
Straffrei wird eine Selbstanzeige nach § 371 AO nur, wenn sie alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart erfasst, mindestens aber die der letzten zehn Kalenderjahre. Sperrgründe wie eine bekanntgegebene Prüfungsanordnung oder das Erscheinen eines Prüfers schließen die Straffreiheit aus; für die entdeckte Tat gilt das, sobald der Täter die Entdeckung kannte oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste (§ 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO). Die ersten beiden sperren dabei nur den sachlichen und zeitlichen Umfang der Außenprüfung; für die übrigen Zeiträume derselben Steuerart bleibt die Berichtigung möglich (§ 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und c, Satz 2 AO).
Übersteigt der Hinterziehungsbetrag 25.000 Euro je Tat, bleibt im Regelfall nur das Absehen von Verfolgung nach § 398a AO. Bei Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen gilt diese Grenze nicht, bei den Jahresanmeldungen dagegen schon (§ 371 Abs. 2a AO). Sind Steuern bereits verkürzt worden, wird die Anzeige außerdem erst straffrei, wenn die hinterzogenen Steuern und die Zinsen fristgerecht gezahlt sind (§ 371 Abs. 3 AO); im Fall des § 398a AO kommt ein Geldbetrag von 10, 15 oder 20 Prozent hinzu (§ 398a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO). Das gehört geprüft, bevor eine Selbstanzeige herausgeht.
Selbstanzeige nach § 371 AO: Sperrgründe und BetragsgrenzeWie ich ein Steuerstrafverfahren im Land übernehme
Ich zeige die Verteidigung bei der Bußgeld- und Strafsachenstelle an, beantrage Akteneinsicht und prüfe, wann das Verfahren eingeleitet wurde und welche Angaben davor gemacht worden sind. Bis die Akte ausgewertet ist, geht keine Erklärung zur Sache hinaus.
Zu Terminen an den Amtsgerichten des Landes und vor beiden Wirtschaftsstrafkammern fahre ich hin.
Liegt Ihnen ein Schreiben der Bußgeld- und Strafsachenstelle vor oder war die Steuerfahndung bei Ihnen, klären wir zuerst, welche Frist läuft und welche Stelle in Ihrem Fall zuständig ist. Rufen Sie an, bevor Sie antworten: 0171 – 40 75 75 8. In dringenden Fällen erreichen Sie mich auch außerhalb der Bürozeiten.