Ein ausländischer Beamter ist nach deutschem Recht kein Amtsträger
Die §§ 331 bis 334 StGB benennen ihre Personenkreise selbst: auf der Nehmerseite den Amtsträger, den Europäischen Amtsträger und den für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten (§ 331 Abs. 1, § 332 Abs. 1), auf der Geberseite dieselben und zusätzlich den Soldaten der Bundeswehr (§ 333 Abs. 1, § 334 Abs. 1); daneben stehen jeweils in Absatz 2 der Richter, das Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union und der Schiedsrichter. Wer Amtsträger ist, sagt § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB: wer nach deutschem Recht Beamter oder Richter ist, in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen. Der Einschub zur Organisationsform ist der Grund, warum auch Beschäftigte privatrechtlich organisierter Stellen erfasst sein können. Die Einschränkung „nach deutschem Recht“ nimmt den Bediensteten eines fremden Staates aus.
Europäischer Amtsträger ist nach § 11 Abs. 1 Nr. 2a StGB unter anderem, wer Beamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Union ist; diese Personen nennen die §§ 331 bis 334 StGB selbst.
Für die in § 335a StGB aufgezählten ausländischen und internationalen Bediensteten greift eine eigene Regel. Die Vorschrift enthält keinen eigenen Tatbestand und keine eigene Strafdrohung. Sie ordnet nur an, dass bestimmte Personen den in den §§ 331 bis 334 StGB genannten Personen gleichstehen.
Wie weit die Gleichstellung reicht
§ 335a Abs. 1 StGB stellt nur für § 331 Abs. 2, § 333 Abs. 2 sowie die §§ 332 und 334 gleich, diese jeweils auch in Verbindung mit § 335, und nur für eine Tat, die sich auf eine künftige richterliche Handlung oder eine künftige Diensthandlung bezieht.
Gleichgestellt sind nach der Aufzählung einem Richter ein Mitglied eines ausländischen und eines internationalen Gerichts, einem sonstigen Amtsträger ein Bediensteter eines ausländischen Staates und eine Person, die beauftragt ist, öffentliche Aufgaben für einen ausländischen Staat wahrzunehmen, dazu Bedienstete und Beauftragte internationaler Organisationen sowie Soldaten eines ausländischen Staates und Soldaten, die beauftragt sind, Aufgaben einer internationalen Organisation wahrzunehmen.
Aus der Beschränkung auf die künftige Handlung folgt ein Unterschied zum deutschen Amtsträger. § 334 Abs. 1 Satz 1 StGB erfasst bei ihm auch den Vorteil dafür, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat. Für den gleichgestellten ausländischen Bediensteten fehlt diese Alternative. Wann die Zusage fiel und worauf sie sich bezog, gehört deshalb zu den Feststellungen.
Bestechung nach § 334 StGB und Vorteilsgewährung nach § 333 StGB
§ 333 Abs. 1 StGB trifft, wer einem Amtsträger, einem Europäischen Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr für die Dienstausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt; er wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Eine Pflichtverletzung verlangt die Vorschrift nicht.
Die Vorteilsgewährung nach § 333 Abs. 1 StGB, die keine Pflichtwidrigkeit voraussetzt, ist in § 335a Abs. 1 StGB nicht genannt. Gleichgestellt wird für sie nur nach § 335a Abs. 2 StGB, der Mitglieder und Bedienstete des Internationalen Strafgerichtshofes erfasst, und nach § 335a Abs. 3 StGB, der Soldaten der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes erfasst, die sich zur Zeit der Tat im Inland aufhalten, dazu Bedienstete dieser Truppen und besonders Verpflichtete bei ihnen. Beide Absätze gelten ebenfalls nur für eine Tat, die sich auf eine künftige Diensthandlung bezieht.
Bleibt es bei einem Bediensteten eines ausländischen Staates, kommt die Bestechung nach § 334 StGB in Betracht. Absatz 1 Satz 1 verlangt den Vorteil als Gegenleistung dafür, dass der Empfänger eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde; angedroht ist Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
Über das Beschleunigungsgeld für eine an sich rechtmäßige Amtshandlung ist damit noch nicht entschieden. § 334 Abs. 3 StGB erweitert die Absätze 1 und 2 für die künftige Handlung: Bietet der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung an, verspricht oder gewährt er ihn, sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er den anderen zu bestimmen versucht, bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder, soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei der Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen.
„Im Zielland ist das üblich“
Die Üblichkeit im Zielland ist kein Merkmal der §§ 331 bis 335a StGB. Der Wortlaut fragt nach dem Vorteil und danach, wofür er gewährt wurde. Dass eine Zahlung am Ort des Geschäfts erwartet wird, ändert daran nichts.
Eine Genehmigung entlastet nur in engen Grenzen. Nach § 333 Abs. 3 StGB ist die Tat nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme des Vorteils durch den Empfänger vorher genehmigt hat oder sie auf unverzügliche Anzeige des Empfängers genehmigt. Die Regelung betrifft allein Absatz 1; für die Bestechung nach § 334 StGB gibt es sie nicht.
Was die Akte trägt, ist deshalb selten eine Frage der Landessitte, sondern eine Frage der Zuordnung: an wen das Geld ging, welche Stellung diese Person hatte und welche Handlung ihr abverlangt wurde.
Der besonders schwere Fall nach § 335 StGB
§ 335 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b StGB hebt den Rahmen für eine Tat nach § 334 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3, auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, wenn ein besonders schwerer Fall vorliegt.
Absatz 2 nennt drei Regelbeispiele. Für die zahlende Seite kommen die Nummern 1 und 3 in Betracht: der Vorteil großen Ausmaßes und das gewerbsmäßige Handeln oder das Handeln als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. Nummer 2 beschreibt den Empfänger. Das Gesetz sagt „in der Regel“, der schwerere Rahmen ist also nicht zwingend, und der Wortlaut nennt keine Wertgrenze für das große Ausmaß.
Deutsches Strafrecht bei einer Zahlung im Ausland
Nach § 3 StGB gilt deutsches Strafrecht für Taten, die im Inland begangen werden. Wo eine Tat begangen ist, bestimmt § 9 Abs. 1 StGB. Wird eine Zahlung aus Deutschland heraus zugesagt oder angewiesen, liegt darin eine Handlung im Inland.
Darüber hinaus gilt deutsches Strafrecht nach § 5 StGB unabhängig vom Recht des Tatorts für bestimmte Taten, die im Ausland begangen werden. Nummer 15 erfasst Straftaten im Amt nach den §§ 331 bis 337, unter anderem dann, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist.
Tat im Ausland: wann deutsches Strafrecht gilt Untreue und Korruption: der ÜberblickFür ausländische Abgeordnete gelten eigene Vorschriften
Ein Mitglied eines ausländischen Parlaments ist kein Amtsträger, und § 335a StGB stellt es nicht gleich. Dafür gibt es zwei Vorschriften. Nach § 108e Abs. 3 Nr. 6 StGB steht ein Mitglied eines Gesetzgebungsorgans eines ausländischen Staates den in den Absätzen 1 und 2 genannten Mitgliedern einer Volksvertretung des Bundes oder der Länder gleich. Strafbar macht sich deshalb nach § 108e Abs. 2 StGB, wer einem solchen Mitglied einen ungerechtfertigten Vorteil für dieses Mitglied oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass es bei der Wahrnehmung seines Mandates eine Handlung im Auftrag oder auf Weisung vornehme oder unterlasse. Der Rahmen ist derselbe wie in Absatz 1: Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein ungerechtfertigter Vorteil liegt nach Absatz 4 insbesondere nicht vor, wenn die Annahme im Einklang mit den für die Rechtsstellung des Mitglieds maßgeblichen Vorschriften steht; ein politisches Mandat oder eine politische Funktion und eine nach dem Parteiengesetz zulässige Spende sind kein ungerechtfertigter Vorteil. Für eine im Ausland begangene Tat nach § 108e StGB gilt nicht § 5 Nr. 15, sondern § 5 Nr. 16 StGB. Daneben steht § 2 Abs. 1 IntBestG. Erfasst ist, wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen Auftrag oder einen unbilligen Vorteil im internationalen geschäftlichen Verkehr zu verschaffen oder zu sichern, einem Mitglied eines Gesetzgebungsorgans eines ausländischen Staates oder einem Mitglied einer parlamentarischen Versammlung einer internationalen Organisation einen Vorteil für dieses oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass es eine mit seinem Mandat oder seinen Aufgaben zusammenhängende Handlung oder Unterlassung künftig vornimmt. Er wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, und Absatz 2 stellt den Versuch unter Strafe. Für diese Tat gilt deutsches Strafrecht nach § 3 IntBestG unabhängig vom Recht des Tatorts, wenn sie von einem Deutschen im Ausland begangen wird.
Zahlungen im privaten Geschäftsverkehr und die Geldbuße gegen das Unternehmen
Sitzt der Empfänger nicht in einer Behörde, sondern in einem Unternehmen, gilt nicht § 334 StGB, sondern § 299 StGB; dessen Wettbewerbs- und Geschäftsherrenmodell steht auf der Seite Interne Untersuchung, Untreue- und Korruptionsvorwurf. Neben dem Verfahren gegen die handelnde Person kann eine Geldbuße gegen das Unternehmen stehen.
Wann die Geldbuße nach §§ 30, 130 OWiG das Unternehmen trifftMein Vorgehen bei einem Korruptionsvorwurf mit Auslandsbezug
Ich beginne mit der Akteneinsicht und lese, auf welche Vorschrift die Staatsanwaltschaft ihren Vorwurf stützt. Daraus folgt, was festzustellen ist: die Stellung des Empfängers, der Zeitpunkt der Zusage und die Frage nach der pflichtwidrigen Diensthandlung.
Danach ordne ich die Zahlungen zu. Beraterverträge, Provisionen und Vermittlungshonorare tragen im Verfahren nur so weit, wie sich eine Gegenleistung nachvollziehen lässt; welche Unterlagen das belegen, kläre ich vor jeder Erklärung.
Über eine Einlassung entscheide ich erst danach. § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO verlangt den Hinweis, dass es dem Beschuldigten nach dem Gesetz freisteht, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen.
Nicht zu meinem Mandat gehören die Compliance-Beratung, die Gestaltung von Berater- und Vertriebsverträgen, interne Untersuchungen im Auftrag des Unternehmens und die Vertretung vor ausländischen Behörden. Ich verteidige im Strafverfahren und im Bußgeldverfahren.
Wo ermittelt wird, spielt für die Übernahme keine Rolle. Akten sehe ich elektronisch ein, Schriftsätze gehen denselben Weg hinaus, und zu Vernehmungen und Hauptverhandlungen reise ich an.
Häufige Fragen zur Auslandsbestechung
Ist eine Zahlung an einen ausländischen Beamten in Deutschland strafbar?
Zählt es, dass solche Zahlungen im Zielland üblich sind?
Die Zahlung kam erst, nachdem die Behörde entschieden hatte. Spielt das eine Rolle?
Gilt deutsches Strafrecht, wenn die Zahlung im Ausland geflossen ist?
Was gilt für eine Zahlung an ein Mitglied eines ausländischen Parlaments?
Schreiben statt anrufen
Nicht jeder Vorwurf lässt sich am Telefon aussprechen. Wenn Ihnen das Schreiben leichter fällt, nutzen Sie dieses Feld. Was Sie mir schicken, unterliegt ab dem ersten Wort meiner Verschwiegenheitspflicht.