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Tat im Ausland — gilt deutsches Strafrecht?

Kurzantwort: Häufig ja. Deutsches Strafrecht gilt für Auslandstaten unter anderem dann, wenn der Täter Deutscher ist und die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt, sowie für Taten gegen einen Deutschen unter denselben Voraussetzungen (§ 7 StGB). War die Tat am Tatort erlaubt, fehlt es regelmäßig an dieser Voraussetzung. Eine im Ausland vollstreckte Strafe wird auf die deutsche angerechnet (§ 51 Abs. 3 StGB).

Der Satz „das war dort doch legal" trägt manchmal und manchmal nicht. Es kommt auf zwei Fragen an: Wo gilt die Tat als begangen, und greift eine der Vorschriften über den Geltungsbereich?

Wo eine Tat als begangen gilt

Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist (§ 9 StGB). Damit kann ein einziges Geschehen mehrere Tatorte haben. Für Inhalte im Internet ist das der entscheidende Hebel: Wer im Ausland etwas veröffentlicht, das in Deutschland abrufbar ist und hier seine Wirkung entfaltet, kann sich nicht darauf berufen, er habe nicht in Deutschland gehandelt.

Wann deutsches Recht für Auslandstaten gilt

Deutsches Strafrecht gilt für Taten, die im Ausland gegen einen Deutschen begangen werden, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt (§ 7 Abs. 1 StGB). Für sonstige Auslandstaten gilt es, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt und der Täter zur Zeit der Tat Deutscher war oder es nach der Tat geworden ist — oder wenn er Ausländer ist, im Inland betroffen wird und nicht ausgeliefert wird (§ 7 Abs. 2 StGB).

Der doppelte Bezugspunkt ist wichtig: Es genügt nicht, dass Sie Deutscher sind. Die Tat muss auch am Tatort strafbar gewesen sein. Wo sie das nicht war, greift § 7 StGB nicht. Daneben stehen allerdings Vorschriften, die unabhängig vom Recht des Tatorts gelten und einen eigenen Katalog von Taten erfassen — wer sich auf die Erlaubtheit am Urlaubsort verlassen will, sollte deshalb prüfen lassen, ob nicht eine dieser Sondervorschriften eingreift.

Doppelte Verfolgung

Ist wegen derselben Tat im Ausland bereits eine Strafe vollstreckt worden, wird sie auf die deutsche Strafe angerechnet, soweit sie vollstreckt ist (§ 51 Abs. 3 StGB). Für sonstige im Ausland erlittene Freiheitsentziehung gilt die Anrechnung entsprechend; das Gericht kann sie versagen, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach der Tat nicht gerechtfertigt ist.

Ob überhaupt noch einmal verfolgt werden darf, ist eine eigene Frage; innerhalb des Schengen-Raums greifen dafür besondere Regeln. Wo ein ausländisches Verfahren im Raum steht, gehört diese Prüfung an den Anfang und nicht ans Ende.

Was in Deutschland ankommt

Verurteilungen ausländischer Gerichte werden in das Bundeszentralregister eingetragen, wenn die verurteilte Person Deutsche ist oder im Geltungsbereich des Gesetzes geboren ist oder wohnt, der Sachverhalt auch nach deutschem Recht eine Strafe oder Maßregel nach sich ziehen könnte und die Entscheidung rechtskräftig ist (§ 54 BZRG). Eine Verurteilung aus dem Ausland ist damit nicht automatisch folgenlos für das deutsche Führungszeugnis.

Wo dieser Bereich aufhört

Fragen der Auslieferung, des Europäischen Haftbefehls, der Interpol-Fahndung und der Übernahme einer im Ausland verhängten Strafe behandele ich auf einer eigenen Website: auslieferung.info. Dort stehen die Länderprofile, das Verfahren und die Verteidigungswege im Einzelnen. Der Einstieg auf dieser Seite ist das Auslieferungsrecht.

Mein Vorgehen

Ich kläre zuerst den Tatort im Sinne des § 9 StGB und danach, welche Vorschrift über den Geltungsbereich überhaupt einschlägig ist. Erst wenn feststeht, dass deutsches Strafrecht gilt, lohnt die Diskussion über den Vorwurf selbst — ein erheblicher Teil dieser Verfahren scheitert an der Vorfrage, wenn man sie stellt.

Häufige Fragen zur Auslandstat

Ich habe im Urlaub etwas angestellt — kann ich dafür in Deutschland bestraft werden?
Häufig ja. Deutsches Strafrecht gilt für Auslandstaten unter anderem, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt und der Täter zur Zeit der Tat Deutscher war oder es nach der Tat geworden ist (§ 7 Abs. 2 StGB). Für Taten gegen einen Deutschen gilt es unter denselben Voraussetzungen (§ 7 Abs. 1 StGB). Daneben gibt es Sondervorschriften, die unabhängig vom Recht des Tatorts eingreifen.
Die Sache war im Urlaubsland gar nicht verboten — kann Deutschland trotzdem verfolgen?
Über § 7 StGB nicht: Diese Vorschrift setzt voraus, dass die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt. War das Verhalten dort erlaubt, fehlt es daran. Zu prüfen bleibt, ob eine der Sondervorschriften eingreift, die unabhängig vom Recht des Tatorts gelten und einen eigenen Katalog von Taten erfassen. Diese Vorfrage gehört an den Anfang der Verteidigung.
Ich habe etwas ins Internet gestellt, während ich im Ausland war — wo gilt das als begangen?
An jedem Ort, an dem der Täter gehandelt hat oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist (§ 9 StGB). Ein Geschehen kann damit mehrere Tatorte haben. Wer im Ausland veröffentlicht und der Inhalt entfaltet in Deutschland seine Wirkung, kann sich nicht allein darauf berufen, nicht hier gehandelt zu haben.
Ich bin im Ausland schon bestraft worden — darf Deutschland mich wegen derselben Sache noch einmal verurteilen?
Ob überhaupt erneut verfolgt werden darf, richtet sich nach eigenen Regeln; innerhalb des Schengen-Raums bestehen dafür besondere Vorschriften, die früh geprüft werden sollten. Kommt es zu einer deutschen Verurteilung, wird eine im Ausland wegen derselben Tat vollstreckte Strafe angerechnet, soweit sie vollstreckt ist (§ 51 Abs. 3 StGB); für sonstige dort erlittene Freiheitsentziehung gilt die Anrechnung entsprechend.
Wird eine Verurteilung aus dem Ausland in mein deutsches Führungszeugnis eingetragen?
Eingetragen wird sie in das Bundeszentralregister, wenn die verurteilte Person Deutsche ist oder im Geltungsbereich des Gesetzes geboren ist oder wohnt, der Sachverhalt auch nach deutschem Recht eine Strafe oder Maßregel nach sich ziehen könnte und die Entscheidung rechtskräftig ist (§ 54 BZRG). Ob sie von dort aus in das Führungszeugnis gelangt, richtet sich nach den allgemeinen Regeln über dessen Inhalt.
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