Der Satz „das war dort doch legal" trägt manchmal und manchmal nicht. Es kommt auf zwei Fragen an: Wo gilt die Tat als begangen, und greift eine der Vorschriften über den Geltungsbereich?
Wo eine Tat als begangen gilt
Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist (§ 9 StGB). Damit kann ein einziges Geschehen mehrere Tatorte haben. Für Inhalte im Internet ist das der entscheidende Hebel: Wer im Ausland etwas veröffentlicht, das in Deutschland abrufbar ist und hier seine Wirkung entfaltet, kann sich nicht darauf berufen, er habe nicht in Deutschland gehandelt.
Wann deutsches Recht für Auslandstaten gilt
Deutsches Strafrecht gilt für Taten, die im Ausland gegen einen Deutschen begangen werden, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt (§ 7 Abs. 1 StGB). Für sonstige Auslandstaten gilt es, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt und der Täter zur Zeit der Tat Deutscher war oder es nach der Tat geworden ist — oder wenn er Ausländer ist, im Inland betroffen wird und nicht ausgeliefert wird (§ 7 Abs. 2 StGB).
Der doppelte Bezugspunkt ist wichtig: Es genügt nicht, dass Sie Deutscher sind. Die Tat muss auch am Tatort strafbar gewesen sein. Wo sie das nicht war, greift § 7 StGB nicht. Daneben stehen allerdings Vorschriften, die unabhängig vom Recht des Tatorts gelten und einen eigenen Katalog von Taten erfassen — wer sich auf die Erlaubtheit am Urlaubsort verlassen will, sollte deshalb prüfen lassen, ob nicht eine dieser Sondervorschriften eingreift.
Doppelte Verfolgung
Ist wegen derselben Tat im Ausland bereits eine Strafe vollstreckt worden, wird sie auf die deutsche Strafe angerechnet, soweit sie vollstreckt ist (§ 51 Abs. 3 StGB). Für sonstige im Ausland erlittene Freiheitsentziehung gilt die Anrechnung entsprechend; das Gericht kann sie versagen, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach der Tat nicht gerechtfertigt ist.
Ob überhaupt noch einmal verfolgt werden darf, ist eine eigene Frage; innerhalb des Schengen-Raums greifen dafür besondere Regeln. Wo ein ausländisches Verfahren im Raum steht, gehört diese Prüfung an den Anfang und nicht ans Ende.
Was in Deutschland ankommt
Verurteilungen ausländischer Gerichte werden in das Bundeszentralregister eingetragen, wenn die verurteilte Person Deutsche ist oder im Geltungsbereich des Gesetzes geboren ist oder wohnt, der Sachverhalt auch nach deutschem Recht eine Strafe oder Maßregel nach sich ziehen könnte und die Entscheidung rechtskräftig ist (§ 54 BZRG). Eine Verurteilung aus dem Ausland ist damit nicht automatisch folgenlos für das deutsche Führungszeugnis.
Wo dieser Bereich aufhört
Fragen der Auslieferung, des Europäischen Haftbefehls, der Interpol-Fahndung und der Übernahme einer im Ausland verhängten Strafe behandele ich auf einer eigenen Website: auslieferung.info. Dort stehen die Länderprofile, das Verfahren und die Verteidigungswege im Einzelnen. Der Einstieg auf dieser Seite ist das Auslieferungsrecht.
Mein Vorgehen
Ich kläre zuerst den Tatort im Sinne des § 9 StGB und danach, welche Vorschrift über den Geltungsbereich überhaupt einschlägig ist. Erst wenn feststeht, dass deutsches Strafrecht gilt, lohnt die Diskussion über den Vorwurf selbst — ein erheblicher Teil dieser Verfahren scheitert an der Vorfrage, wenn man sie stellt.