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Betäubungsmittel in einer Postsendung

Wird eine Sendung mit Betäubungsmitteln angehalten, entscheidet die Menge darüber, welche Vorschrift gilt. Zwischen dem Grundtatbestand und der Einfuhr in nicht geringer Menge liegen zwei Jahre Mindeststrafe.

Welche Vorschrift eine Sendung aus dem Ausland trifft

§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG nennt die Einfuhr in derselben Nummer wie das Handeltreiben, dort mit dem Zusatz „ohne Handel zu treiben“. Angedroht sind höchstens fünf Jahre Freiheitsstrafe, wahlweise Geldstrafe; die Geldstrafe macht die Tat zum Vergehen (§ 12 Abs. 2 StGB).

Bezieht sich die Einfuhr auf eine nicht geringe Menge, greift § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG: Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren; damit wird die Tat zum Verbrechen (§ 12 Abs. 1 StGB). Für minder schwere Fälle öffnet § 30 Abs. 2 BtMG drei Monate bis fünf Jahre; an der Einordnung als Verbrechen ändert dieser Rahmen nichts (§ 12 Abs. 3 StGB).

Was eine nicht geringe Menge ist, sagt § 30 BtMG nicht. Nach gefestigter Auslegung zählt der Wirkstoffanteil, nicht das Gewicht der Sendung; wie er ermittelt wird, steht auf der Seite Die nicht geringe Menge.

Auf dieser Seite: die Strafrahmen des BtMG bei einer eingeführten Sendung, die Postbeschlagnahme nach §§ 99 und 100 StPO, Vollendung, Versuch und Zurechnung an den Empfänger, der Rahmen des KCanG und was bei geringer Menge offensteht.

Vollendete Einfuhr oder Versuch

Wann die Einfuhr vollendet ist, sagt das Gesetz nicht. Ob mit der Annahme eines Pakets dieser Punkt überschritten ist oder ob es beim Versuch bleibt, entscheidet der Ablauf des einzelnen Falls; das beurteile ich erst nach Akteneinsicht.

Der Versuch ist auf beiden Stufen strafbar: für den Grundtatbestand nach § 29 Abs. 2 BtMG, für § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG nach § 23 Abs. 1 StGB, weil der Versuch eines Verbrechens stets strafbar ist. Milder bestraft werden kann er nach § 23 Abs. 2 StGB.

Die Beschlagnahme einer Postsendung

Solange eine Sendung im Gewahrsam eines Post- oder Telekommunikationsunternehmens liegt, richtet sich der Zugriff nach § 99 StPO. Absatz 1 Satz 1 erlaubt die Beschlagnahme der an den Beschuldigten gerichteten Sendungen, Satz 2 auch die von Sendungen, die nach vorliegenden Tatsachen von ihm herrühren oder für ihn bestimmt sind und deren Inhalt für die Untersuchung Bedeutung hat.

Anordnen darf die Maßnahme nach § 100 Abs. 1 StPO nur das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch die Staatsanwaltschaft. Deren Anordnung tritt nach Absatz 2 außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Werktagen gerichtlich bestätigt wird.

Die Öffnung der ausgelieferten Sendung steht nach § 100 Abs. 3 Satz 1 StPO dem Gericht zu; es kann sie der Staatsanwaltschaft übertragen, soweit sonst Verzögerungen den Untersuchungserfolg gefährden. Nicht zur Öffnung angeordnete Sendungen sind nach Absatz 5 unverzüglich weiterzuleiten.

Was ein Auskunftsverlangen nach § 99 Abs. 2 StPO abdeckt Unter denselben Voraussetzungen darf von Postdienstleistern Auskunft über diese Sendungen verlangt werden. Sie umfasst nur Daten, die außerhalb des Strafrechts ohnehin erhoben wurden: Namen und Anschriften von Absendern und Empfängern und, soweit abweichend, der Personen, die die Sendung eingeliefert oder entgegengenommen haben, Art des Postdienstes, Maße, Gewicht, Sendungsnummer, bei Nutzung einer Abholstation mit Selbstbedienungs-Schließfächern die persönliche Postnummer, Zeit- und Ortsangaben zum Sendungsverlauf sowie Bildaufnahmen, die zur Erbringung der Postdienstleistung erstellt wurden.

Ist die Sendung bereits zugestellt oder bei einer Durchsuchung aufgefunden worden, gelten die §§ 94 und 98 StPO; sie sind auf der Seite Besitz und Eigenbedarf dargestellt.

Wie eine Sendung in eine Kontrolle gerät, steht nicht in der StPO: § 21 Abs. 1 BtMG weist den Zollstellen die Mitwirkung bei der Überwachung der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Betäubungsmitteln zu; nach § 10 Abs. 4a Satz 3 ZollVG dürfen Zollbedienstete Postsendungen, die der zollamtlichen Kontrolle unterliegen, öffnen und prüfen.

Wem eine Anschrift zugerechnet wird

Strafbar ist nach § 15 StGB nur vorsätzliches Handeln, soweit das Gesetz Fahrlässigkeit nicht ausdrücklich mit Strafe bedroht. Bei der Einfuhr tut es das: § 29 Abs. 4 BtMG erfasst die Nummer 1 des Absatzes 1 Satz 1 auch bei Fahrlässigkeit und droht höchstens ein Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe an. Zu § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG fehlt eine solche Regelung.

Eine Packstation, eine Nachbaradresse oder ein fremder Name auf dem Etikett tragen den Vorsatz nicht von selbst. Was ihn tragen soll, ergibt sich aus Bestellung, Bezahlung, Nachrichten und den Daten des Postunternehmens; diese Punkte gehe ich einzeln durch, bevor Sie sich äußern.

Einfuhr oder Handeltreiben

§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG kennt den Zusatz „ohne Handel zu treiben“ nicht und knüpft allein an die eingeführte Menge an. Woran die Einordnung als Handeltreiben hängt, steht auf der Seite Handeltreiben oder Eigenbedarf.

Kommt eine Bande hinzu, steigt der Rahmen erneut; alle Stufen stehen auf der Seite Handel und Mengen.

Eingeführtes Cannabis nach dem KCanG

Für Konsumcannabis gilt seit April 2024 das KCanG. § 2 Abs. 1 Nr. 5 KCanG verbietet die Ein- und Ausfuhr, § 34 Abs. 1 Nr. 5 KCanG bedroht sie mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Strafbar sind auch Versuch (§ 34 Abs. 2 KCanG) und fahrlässige Einfuhr (§ 34 Abs. 5 KCanG).

§ 2 Abs. 3 KCanG nimmt vom Verbot nur den wissenschaftlichen Umgang, den Besitz nach § 3, den Eigenanbau nach § 9 und den Umgang in Anbauvereinigungen aus; die Einfuhr steht dort nicht und bleibt auch unter 25 Gramm verboten. Welche Mengen im Inland erlaubt sind, steht auf der Seite Mengengrenzen bei Cannabis.

Bleibt es bei der Einfuhr allein, greift beim KCanG nur das Regelbeispiel der nicht geringen Menge (§ 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG): drei Monate bis fünf Jahre. Nicht unter zwei Jahren droht § 34 Abs. 4 KCanG erst, wenn zur nicht geringen Menge die Bandenmitgliedschaft (Nummer 3) hinzutritt oder eine Schusswaffe oder ein sonstiger zur Verletzung von Personen geeigneter und bestimmter Gegenstand mitgeführt wird (Nummer 4). Beide erfassen die Einfuhr; damit ist auch bei Cannabis ein Verbrechen möglich (§ 12 Abs. 1 StGB).

Für Cannabis enthält § 2 Abs. 6 KCanG eine eigene Sicherstellungsbefugnis: Waren, bei denen Grund zu der Annahme verbotswidrigen Verbringens besteht, können im Rahmen der Aufgaben nach dem Zollverwaltungsgesetz sichergestellt werden.

Was bei einer geringen Menge offensteht

Ging es allein um den eigenen Verbrauch, nennen zwei Vorschriften das Einführen ausdrücklich: Nach § 31a Abs. 1 Satz 1 BtMG kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, nach § 29 Abs. 5 BtMG das Gericht von einer Bestrafung; für Konsumcannabis steht § 35a Abs. 1 KCanG daneben. Beide Wege setzen ein Vergehen nach § 29 BtMG voraus. Was die Staatsanwaltschaft dabei prüft, steht unter Einstellung bei geringer Menge.

Mein Vorgehen

Ich beantrage zuerst Akteneinsicht: welcher Beschluss die Beschlagnahme trägt, ob die Frist des § 100 Abs. 2 StPO gewahrt wurde, welche Daten der Postdienstleister geliefert hat und was das Gutachten zum Wirkstoffgehalt ergibt. Erst danach steht fest, ob der Fall bei § 29 oder § 30 BtMG liegt.

Wo ein solches Verfahren geführt wird, richtet sich nicht nach meinem Kanzleisitz. An der Verteidigung ändert die Entfernung nichts: Akten und Schriftsätze laufen elektronisch, und zu jedem Termin, der Anwesenheit verlangt, fahre ich hin.

Rufen Sie an, bevor Sie zu der Sendung etwas sagen Schildern Sie mir, was Ihnen zugestellt oder mitgeteilt wurde und ob bereits durchsucht worden ist. Dann sage ich Ihnen, welche Vorschrift den Vorgang erfasst und was daraus folgt: 0171 – 40 75 75 8. Auch spätabends und am Wochenende nehme ich ab; die erste Einschätzung kostet nichts.

Auf einen Anhörungsbogen antworten Sie erst, wenn die Akte vorliegt.

Häufige Fragen zu abgefangenen Sendungen

Ist die Einfuhr vollendet, sobald ich das Paket annehme?
Wann die Einfuhr vollendet ist, regelt das BtMG nicht; ob die Annahme der Sendung diesen Punkt überschreitet oder ob es beim Versuch bleibt, hängt vom Ablauf des einzelnen Falls ab. Strafbar ist der Versuch auf beiden Stufen: nach § 29 Abs. 2 BtMG für den Grundtatbestand, nach § 23 Abs. 1 StGB für § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG.
Welche Strafe droht bei Betäubungsmitteln in einer Postsendung?
Unterhalb der nicht geringen Menge gilt § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG: Freiheitsstrafe höchstens fünf Jahre, wahlweise Geldstrafe. Ab der nicht geringen Menge greift § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG: Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren, in minder schweren Fällen nach § 30 Abs. 2 BtMG mit drei Monaten bis zu fünf Jahren. Für Konsumcannabis gilt stattdessen § 34 Abs. 1 Nr. 5 KCanG.
Darf die Polizei ein an mich adressiertes Paket beschlagnahmen?
§ 99 Abs. 1 StPO lässt die Beschlagnahme von Postsendungen im Gewahrsam eines Post- oder Telekommunikationsunternehmens zu. Anordnen darf sie nach § 100 Abs. 1 StPO nur das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch die Staatsanwaltschaft; deren Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Werktagen gerichtlich bestätigt wird (§ 100 Abs. 2 StPO).
Gilt für Cannabis aus dem Ausland die Grenze von 25 Gramm?
Nein. § 2 Abs. 1 Nr. 5 KCanG verbietet die Einfuhr ohne Mengenschwelle, und § 2 Abs. 3 KCanG nimmt davon nur den wissenschaftlichen Umgang, den Besitz nach § 3 KCanG, den Eigenanbau nach § 9 KCanG und den Umgang in Anbauvereinigungen aus. Die erlaubten Besitzmengen decken eine Sendung aus dem Ausland nicht.

Schreiben statt anrufen

Nicht jeder Vorwurf lässt sich am Telefon aussprechen. Wenn Ihnen das Schreiben leichter fällt, nutzen Sie dieses Feld. Was Sie mir schicken, unterliegt ab dem ersten Wort meiner Verschwiegenheitspflicht.

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