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Mit einer Vorstrafe ins Ausland und zurück

Kurzantwort: Eine abgeschlossene Verurteilung hindert die Ausreise nicht. Wer seine Strafe vollständig erledigt hat und nicht gesucht wird, reist wie jeder andere; eine Grenzkontrolle gleicht Fahndungsbestände ab, keine Strafregister. Eng wird es an zwei Stellen. Erstens, wenn die Vollstreckung noch offen ist, etwa bei einer unbezahlten Geldstrafe oder einer nicht angetretenen Freiheitsstrafe. Zweitens, wenn das Zielland ein Visum verlangt und dabei selbst nach Festnahmen oder Verurteilungen fragt. Die erste Frage kann ich beantworten; die zweite beantwortet das Recht des Ziellandes.

Die Frage kommt, wenn das Verfahren vorbei ist und die erste Reise ansteht. Fast immer wird sie als Frage nach dem Führungszeugnis gestellt. Das führt in die falsche Richtung, denn an der Grenze liest niemand ein Führungszeugnis.

Was an der Grenze geprüft wird

Eine Grenzkontrolle gleicht ab, ob die Person gesucht wird. Sie ruft kein Strafregister auf, bewertet keine Vorstrafen und kennt den Inhalt eines Urteils nicht. Für jemanden, dessen Verfahren erledigt ist, verläuft die Kontrolle deshalb wie für jeden anderen Reisenden.

Anders liegt es bei einer Ausschreibung zur Festnahme. Dann ist die Grenze der Ort, an dem sich auswirkt, was im Inland offen geblieben ist. Was folgt, ist kein Weiterreisen, sondern je nach Staat ein Übergabe- oder ein Auslieferungsverfahren, und das findet im Ausland statt, unter fremdem Recht und häufig in Haft.

Eine Ausschreibung entsteht nicht aus der Verurteilung. Sie entsteht aus dem, was nach der Verurteilung nicht erledigt wurde. Damit ist auch gesagt, worauf es vor einer Reise ankommt.

Festnahme im Ausland und Auslieferungsverfahren

Die offene Vollstreckung

Der häufigste Fall ist die nicht gezahlte Geldstrafe. Kann sie nicht eingebracht werden, ordnet die Vollstreckungsbehörde die Ersatzfreiheitsstrafe an; zuvor ist auf Zahlungserleichterungen und auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Vollstreckung durch freie Arbeit abzuwenden (§ 459e Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 StPO). Solange die Geldstrafe entrichtet oder beigetrieben wird, unterbleibt sie (Abs. 4 Satz 1). Wer in Raten zahlt, sollte vor einer längeren Reise wissen, ob die letzte Rate verbucht ist.

Der zweite Fall ist die nicht angetretene Freiheitsstrafe. Stellt sich der Verurteilte auf die Ladung zum Strafantritt nicht oder ist er der Flucht verdächtig, darf die Vollstreckungsbehörde einen Vorführungs- oder Haftbefehl erlassen (§ 457 Abs. 2 Satz 1 StPO). Wie die Ladung abläuft und was sich an ihr noch bewegen lässt, steht auf der Seite Ladung zum Strafantritt; wer bereits gesucht wird, findet das Vorgehen unter Offener Haftbefehl.

Beides beginnt meist mit Post, die niemand gelesen hat. Die Ladung erreicht die gemeldete Anschrift, die Frist läuft, und der Haftbefehl ergeht, während der Betroffene im Ausland nichts davon weiß. Wer länger wegfährt, sollte deshalb vorher klären, ob etwas offen ist; dafür genügt in der Regel ein Anruf bei der Vollstreckungsbehörde oder bei mir.

Während der Bewährungszeit

Ein allgemeines Reiseverbot folgt aus der Bewährung nicht. Maßgeblich ist allein der Bewährungsbeschluss; möglich sind dort Anordnungen zum Aufenthalt (§ 56c Abs. 2 Nr. 1 StGB) und die Weisung, sich zu bestimmten Zeiten bei Gericht oder einer anderen Stelle zu melden (Nr. 2). Steht eine solche Weisung darin, gilt sie auch im Urlaub.

Praktisch führt der Weg über die Bewährungshilfe. Eine angekündigte Reise lässt sich regeln; eine verschwiegene, die auffällt, kostet Vertrauen, das in der Bewährungszeit gebraucht wird.

Bewährung — Auflagen, Weisungen, Widerruf

Wenn das Zielland fragt

Innerhalb des Schengen-Raums stellt niemand eine solche Frage. Sie taucht dort auf, wo ein Visum oder eine elektronische Einreisegenehmigung beantragt wird, und dort steht sie im Formular: meist als Frage nach Festnahmen, Anklagen oder Verurteilungen, nicht als Frage nach dem deutschen Führungszeugnis.

An dieser Stelle wird ein deutsches Recht regelmäßig falsch verstanden. Wer verurteilt ist, darf sich als unbestraft bezeichnen, sobald die Verurteilung nicht mehr in das Führungszeugnis gehört, nur noch in ein Behördenführungszeugnis aufzunehmen oder zu tilgen ist (§ 53 Abs. 1 BZRG). Das ist ein starkes Recht, aber es ist deutsches Recht: Es bestimmt, was Sie einem deutschen Arbeitgeber sagen müssen.

Ein ausländisches Einreiseverfahren fragt nach eigenem Recht, und ob die Antwort zutrifft, beurteilt sich nach diesem Recht. Aus dem Satz „Ich darf mich als unbestraft bezeichnen“ folgt deshalb nicht, dass ein solches Formular mit „nein“ ausgefüllt werden darf. Eine unrichtige Angabe im Einreiseverfahren ist ein eigener Vorwurf nach dem Recht des Zielstaates, unabhängig davon, wie die Sache in Deutschland ausgegangen ist.

Was Deutschland weitergibt

Ob ein Zielstaat von einer Verurteilung weiß, richtet sich nicht nach dem eigenen Führungszeugnis. Ersuchen von Stellen eines anderen Staates sowie von über- und zwischenstaatlichen Stellen um Erteilung einer unbeschränkten Auskunft aus dem Register führt die Registerbehörde nach den dafür geltenden völkerrechtlichen Verträgen aus (§ 57 Abs. 1 BZRG). Fehlt ein solcher Vertrag, kann sie für dieselben Zwecke und im gleichen Umfang Auskunft erteilen wie vergleichbaren deutschen Stellen (Abs. 2). Daneben stehen die Strafnachrichten, also regelmäßige Benachrichtigungen über Verurteilungen; wird eine Eintragung später entfernt, ist auch das mitzuteilen (Abs. 3).

Innerhalb der Europäischen Union läuft das in beide Richtungen. Verurteilungen ausländischer Gerichte werden unter den Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 BZRG in das deutsche Register eingetragen, bei Verurteilungen aus einem Mitgliedstaat samt Mitteilungen zur Tilgung und zum Ort der Tatbegehung (Abs. 3 Nr. 3).

Wer wissen will, was ein bestimmter Staat sehen kann, kommt über das eigene Führungszeugnis also nicht weiter. Was darin steht und wie lange, ist eine andere Frage, und sie zählt an anderer Stelle: bei Arbeitgebern, Behörden und Berufszulassungen.

Was im Führungszeugnis steht und wie lange

Der Pass

Zu versagen ist er, wenn bestimmte Tatsachen den Schluss tragen, dass der Passbewerber sich einer schwebenden Strafverfolgung oder Strafvollstreckung entziehen will (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 PassG). Unverhältnismäßig darf die Versagung nicht sein; oft genügt es, den Geltungsbereich zu beschränken, was dann im Pass vermerkt wird (Abs. 2).

Eine Grenze zieht das Gesetz ausdrücklich: Ein Pass oder Passersatz zur Einreise in den Geltungsbereich dieses Gesetzes darf nicht versagt werden (Abs. 4). Zurück nach Deutschland kommt man also in jedem Fall.

Was sich vorher klären lässt

Die deutsche Seite ist überschaubar und in wenigen Tagen zu klären. Ist die Vollstreckung abgeschlossen, und wenn nicht, was fehlt noch. Steht etwas zur Fahndung an, und worauf stützt es sich. Enthält der Bewährungsbeschluss eine Weisung, die der Reise entgegensteht. Was darf über eine Verurteilung übermittelt werden.

Die ausländische Seite kann ich nicht beantworten, und ich rate davon ab, sich dafür auf Listen im Netz zu verlassen. Die Maßstäbe gehen zwischen den Staaten weit auseinander und ändern sich; verbindlich Auskunft gibt die Auslandsvertretung des Ziellandes. Wer ein Visum braucht, stellt die Frage dort, bevor er bucht.

Häufige Fragen zum Reisen nach einer Verurteilung

Darf ich mit einer Vorstrafe ins Ausland reisen?
Aus der Verurteilung selbst folgt kein Reiseverbot. Wer seine Strafe vollständig erledigt hat und nicht gesucht wird, reist wie jeder andere. Beschränkungen entstehen erst aus einer noch offenen Vollstreckung, aus Weisungen im Bewährungsbeschluss oder aus dem Einreiserecht des Ziellandes.
Kann ich an der Grenze festgenommen werden?
Nur, wenn nach Ihnen gefahndet wird. Eine Grenzkontrolle gleicht Fahndungsbestände ab, nicht Strafregister; eine abgeschlossene und vollständig vollstreckte Verurteilung führt dort zu nichts. Steht dagegen eine Ausschreibung zur Festnahme an, folgt ein Übergabe- oder Auslieferungsverfahren und nicht die Weiterreise.
Was ist, wenn die Geldstrafe noch nicht bezahlt ist?
Dann ist die Vollstreckung nicht abgeschlossen. Kann die Geldstrafe nicht eingebracht werden, ordnet die Vollstreckungsbehörde die Ersatzfreiheitsstrafe an; zuvor ist auf Zahlungserleichterungen und auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Vollstreckung durch freie Arbeit abzuwenden (§ 459e Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 StPO). Bei einer Freiheitsstrafe kann ein Vorführungs- oder Haftbefehl ergehen, wenn sich der Verurteilte auf die Ladung zum Strafantritt nicht stellt oder der Flucht verdächtig ist (§ 457 Abs. 2 Satz 1 StPO).
Darf ich während der Bewährungszeit ins Ausland?
Ein allgemeines Verbot folgt aus der Bewährung nicht. Maßgeblich ist allein der Bewährungsbeschluss; möglich sind dort Anordnungen zum Aufenthalt (§ 56c Abs. 2 Nr. 1 StGB) und die Weisung, sich zu bestimmten Zeiten bei Gericht oder einer anderen Stelle zu melden (Nr. 2). Steht eine solche Weisung darin, ist sie einzuhalten oder vorher anpassen zu lassen.
Ich darf mich als unbestraft bezeichnen — darf ich das Visumformular so ausfüllen?
Das folgt daraus nicht. § 53 Abs. 1 BZRG ist deutsches Recht und bestimmt, was Sie gegenüber einem deutschen Fragesteller preisgeben müssen. Ein Einreise- oder Visumantrag stellt seine Frage nach dem Recht des Zielstaates, und ob die Antwort richtig ist, beurteilt sich nach diesem Recht. Eine unrichtige Angabe im Einreiseverfahren ist ein eigener Vorwurf nach dem Recht des Zielstaates.
Erfährt ein anderer Staat von meiner Verurteilung?
Das hängt am jeweiligen Vertrag. Ersuchen ausländischer sowie über- und zwischenstaatlicher Stellen um unbeschränkte Auskunft führt die Registerbehörde nach den dafür geltenden völkerrechtlichen Verträgen aus (§ 57 Abs. 1 BZRG); fehlt ein solcher Vertrag, kann sie im gleichen Umfang Auskunft erteilen wie vergleichbaren deutschen Stellen (Abs. 2). Daneben gibt es regelmäßige Strafnachrichten (Abs. 3). Aus dem eigenen Führungszeugnis lässt sich das nicht ablesen.
Können Sie mir sagen, ob ich in die USA einreisen darf?
Nein, und niemand sollte das aus der Ferne zusagen. Ob ein Staat einreisen lässt, entscheidet er nach eigenem Recht, und die Maßstäbe gehen zwischen den Staaten weit auseinander und ändern sich. Verbindlich Auskunft gibt allein die Auslandsvertretung des Zielstaates. Was ich beantworten kann, ist die deutsche Seite: ob die Vollstreckung abgeschlossen ist, ob etwas zur Fahndung ansteht und was übermittelt werden darf.
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