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Darf ich reisen, während ein Strafverfahren läuft?

Kurzantwort: Ein laufendes Ermittlungsverfahren verbietet das Reisen nicht. Es gibt kein automatisches Ausreiseverbot und keine Meldepflicht, solange nichts angeordnet ist. Verboten oder eingeschränkt wird das Reisen erst durch konkrete Anordnungen — Auflagen nach § 116 StPO bei ausgesetztem Haftbefehl, Weisungen in der Bewährungszeit (§ 56c StGB) oder die Versagung beziehungsweise Entziehung des Passes (§§ 7, 8 PassG). Vorsicht ist gleichwohl geboten: Wer im Verfahren ins Ausland fährt, liefert unter Umständen das Argument für den Haftgrund der Fluchtgefahr.

Die Frage kommt fast immer mit einer gebuchten Reise im Hintergrund. Sie lässt sich beantworten, aber nicht pauschal — es kommt darauf an, was gegen Sie bereits angeordnet ist.

Ohne Anordnung gilt keine Beschränkung

Solange gegen Sie nur ermittelt wird, sind Sie in Ihrer Bewegungsfreiheit nicht eingeschränkt. Eine Pflicht, sich abzumelden, gibt es nicht, und einen Antrag auf Reiseerlaubnis kennt das Gesetz für diese Lage nicht. Wer eine Reise gebucht hat, muss sie nicht stornieren, nur weil ein Verfahren läuft.

Zwei Dinge sollten Sie trotzdem regeln. Sorgen Sie dafür, dass Post Sie erreicht — eine Zustellung während Ihrer Abwesenheit läuft weiter, und versäumte Fristen sind das eigentliche Risiko. Und teilen Sie mir mit, wann Sie weg sind, damit Termine nicht in Ihre Abwesenheit fallen.

Das eigentliche Risiko: Fluchtgefahr

Untersuchungshaft setzt dringenden Tatverdacht und einen Haftgrund voraus (§ 112 Abs. 1 StPO). Einer dieser Haftgründe ist die Fluchtgefahr: die bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles bestehende Gefahr, dass der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Auslandsbezüge spielen bei dieser Würdigung eine Rolle — Wohnsitz im Ausland, Familie im Ausland, eine zweite Staatsangehörigkeit.

Keiner dieser Umstände begründet für sich genommen Fluchtgefahr. Das Gesetz verlangt eine Würdigung der Umstände des Einzelfalles, und dazu gehören auch die Bindungen im Inland: Wohnung, Arbeit, Familie, die Bereitschaft, sich dem Verfahren zu stellen. Eine kurzfristig angetretene Auslandsreise mitten im Verfahren kann diese Abwägung allerdings in die falsche Richtung kippen — und deshalb ist die Reise, über die vorher gesprochen wurde, etwas ganz anderes als die Reise, von der die Staatsanwaltschaft aus dem Grenzübertritt erfährt.

Wenn der Haftbefehl ausgesetzt ist

Ist ein Haftbefehl gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt, gelten diese Auflagen. § 116 Abs. 1 StPO nennt beispielhaft die Anweisung, sich zu bestimmten Zeiten zu melden, die Anweisung, den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis zu verlassen, die Anweisung, die Wohnung nur unter Aufsicht zu verlassen, und die Leistung einer Sicherheit.

Eine Meldeauflage macht Reisen nicht unmöglich, aber sie muss eingehalten oder vorher angepasst werden. Eine Anweisung, den Bereich nicht ohne Erlaubnis zu verlassen, bedeutet genau das: Es gibt einen Weg, nämlich die Erlaubnis — nur muss man sie beantragen, bevor man fährt. Wer eine Auflage verletzt, riskiert den Vollzug des Haftbefehls.

Während der Bewährungszeit

Ein generelles Reiseverbot folgt aus der Bewährung nicht. Das Gericht kann jedoch Weisungen erteilen, unter anderem zu Aufenthalt, Ausbildung, Arbeit oder Freizeit und zur Meldung bei bestimmten Stellen (§ 56c Abs. 2 StGB); an die Lebensführung dürfen dabei keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden (§ 56c Abs. 1 StGB). Was für Sie gilt, steht im Bewährungsbeschluss — nicht in allgemeinen Regeln.

Praktisch führt der Weg über die Bewährungshilfe: Wer die Reise ankündigt, statt sie zu verschweigen, bekommt sie meist geregelt; wer sie verschweigt und dabei auffällt, verliert Vertrauen, das er in der Bewährungszeit braucht. Mehr zur Bewährung auf der Seite Bewährung — Voraussetzungen, Auflagen, Straferlass.

Pass und Ausweis

Der Pass ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass sich der Antragsteller einer Strafverfolgung oder Strafvollstreckung im Geltungsbereich des Gesetzes entziehen will (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 PassG). Unter denselben Voraussetzungen kann ein bereits ausgestellter Pass entzogen werden (§ 8 PassG). Das ist der Weg, auf dem aus einem Verfahren tatsächlich ein Ausreisehindernis wird — und er setzt konkrete Tatsachen voraus, nicht bloß ein laufendes Verfahren.

Vorstrafen und die Einreise in andere Staaten

Hier endet, was sich nach deutschem Recht beantworten lässt. Ob ein Staat Sie einreisen lässt, entscheidet dessen Recht, nicht das deutsche. Die Vereinigten Staaten, Kanada, Australien und Neuseeland fragen im Einreise- oder Visumverfahren nach Vorstrafen, teils auch nach Verfahren ohne Verurteilung, und legen dabei eigene Begriffe an.

Wichtig ist der Punkt, an dem beide Rechtsordnungen aufeinandertreffen: § 53 BZRG erlaubt es Ihnen, sich als unbestraft zu bezeichnen und den Sachverhalt zu verschweigen, wenn die Verurteilung nicht oder nur in ein Führungszeugnis für Behörden aufzunehmen oder zu tilgen ist. Diese Erlaubnis gilt im deutschen Rechtsverkehr. Eine Frage, die eine ausländische Behörde nach ihrem eigenen Recht stellt, beantwortet sie nicht — und falsche Angaben dort haben ihre eigenen Folgen. Was ich liefern kann, ist das Führungszeugnis und die zutreffende Einordnung des deutschen Verfahrens; die Einreisefrage selbst gehört zur zuständigen Auslandsvertretung oder zu einem dort zugelassenen Anwalt.

Mein Vorgehen

Ich frage im Erstgespräch nach gebuchten Reisen und nach Auslandsbezügen, weil beides die Haftfrage berührt. Steht eine Reise an, teile ich sie der Staatsanwaltschaft mit Rückkehrdatum mit — das nimmt dem Argument der Fluchtgefahr die Spitze und kostet nichts. Bestehen Auflagen, beantrage ich die Erlaubnis, bevor Sie fahren.

Häufige Fragen zu Reisen im Verfahren

Gegen mich läuft ein Ermittlungsverfahren — darf ich trotzdem in den Urlaub fliegen?
Ja. Ein laufendes Verfahren begründet weder ein Ausreiseverbot noch eine Meldepflicht; beschränkt wird die Bewegungsfreiheit erst durch konkrete Anordnungen. Zwei Dinge sollten Sie regeln: dass Post Sie erreicht — versäumte Fristen sind das eigentliche Risiko — und dass Ihr Verteidiger von der Abwesenheit weiß, damit keine Termine hineinfallen.
Riskiere ich Untersuchungshaft, wenn ich während des Verfahrens ins Ausland fahre?
Das Risiko liegt nicht in der Reise selbst, sondern in ihrer Wirkung auf die Haftfrage. Fluchtgefahr ist die bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles bestehende Gefahr, dass der Beschuldigte sich dem Verfahren entzieht (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Eine unangekündigte Auslandsreise kann diese Würdigung ungünstig beeinflussen. Eine Reise, die vorher mitgeteilt wurde und ein Rückkehrdatum hat, wirkt genau umgekehrt.
Ich habe den Urlaub gebucht, bevor ich von dem Verfahren wusste — muss ich stornieren?
Aus dem Verfahren allein folgt keine Stornierungspflicht. Prüfen sollten Sie zweierlei: ob gegen Sie Auflagen bestehen, etwa aus einem außer Vollzug gesetzten Haftbefehl (§ 116 Abs. 1 StPO) oder aus einem Bewährungsbeschluss (§ 56c StGB), und ob in der Reisezeit Termine anstehen. Beides lässt sich vorher klären; eine Terminverlegung wegen einer lange gebuchten Reise ist möglich, muss aber rechtzeitig beantragt werden.
Darf ich während der Bewährungszeit ins Ausland reisen?
Ein generelles Reiseverbot folgt aus der Bewährung nicht. Das Gericht kann aber Weisungen zu Aufenthalt, Arbeit, Freizeit und zur Meldung bei bestimmten Stellen erteilen (§ 56c Abs. 2 StGB); unzumutbare Anforderungen an die Lebensführung sind unzulässig (§ 56c Abs. 1 StGB). Maßgeblich ist Ihr Bewährungsbeschluss. Kündigen Sie die Reise bei der Bewährungshilfe an, statt sie zu verschweigen.
Kann mir der Reisepass entzogen oder die Ausreise verboten werden?
Das ist möglich, setzt aber konkrete Tatsachen voraus. Der Pass ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass sich der Antragsteller einer Strafverfolgung oder Strafvollstreckung entziehen will (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 PassG); unter denselben Voraussetzungen kann ein bereits ausgestellter Pass entzogen werden (§ 8 PassG). Ein laufendes Verfahren allein genügt dafür nicht.
Komme ich mit einer Vorstrafe noch in die USA?
Das entscheidet US-Recht, nicht deutsches. Die Vereinigten Staaten fragen im Einreise- und Visumverfahren nach Vorstrafen und legen dabei eigene Begriffe an. Beachten Sie die Grenze: § 53 BZRG erlaubt es Ihnen, sich im deutschen Rechtsverkehr als unbestraft zu bezeichnen, wenn die Verurteilung nicht ins Führungszeugnis gehört oder zu tilgen ist — eine Frage, die eine ausländische Behörde nach ihrem Recht stellt, beantwortet diese Vorschrift nicht. Ich liefere das Führungszeugnis und die Einordnung des deutschen Verfahrens; die Einreisefrage gehört zur zuständigen Auslandsvertretung oder zu einem dort zugelassenen Anwalt.
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