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Werde ich nach einer Verurteilung ausgewiesen?

Kurzantwort: Eine Verurteilung führt nicht automatisch zur Ausweisung. Ausgewiesen wird, wessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik gefährdet, und nur dann, wenn die Abwägung zwischen dem Ausweisungsinteresse und dem Bleibeinteresse zulasten des Ausländers ausfällt (§ 53 Abs. 1 AufenthG). Was in dieser Abwägung auf der einen Seite steht, entscheidet sich im Strafverfahren — über die Höhe der Strafe und die rechtliche Einordnung der Tat.

Für Mandanten ohne deutsche Staatsangehörigkeit ist die aufenthaltsrechtliche Folge oft schwerer als die Strafe selbst. Für Unionsbürger gilt das Aufenthaltsgesetz insoweit nicht: Ihr Freizügigkeitsrecht kann nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit verloren gehen, und eine strafrechtliche Verurteilung genügt dafür allein nicht (§ 6 Abs. 1 und 2 FreizügG/EU). Sie gehört deshalb an den Anfang der Verteidigung und nicht in ein Gespräch nach dem Urteil.

Die Abwägung

§ 53 Abs. 1 AufenthG stellt zwei Seiten gegenüber: das Interesse an der Ausreise und das Interesse am weiteren Verbleib. Ausgewiesen wird nur, wenn die Abwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat, die Folgen für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Frage, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat (§ 53 Abs. 2 AufenthG).

Damit steht fest, worauf es ankommt: nicht auf die Verurteilung als solche, sondern auf ihr Gewicht im Verhältnis zu dem, was der Betroffene hier aufgebaut hat.

Was auf der einen Seite zählt

Die Ausweisungsinteressen zählt § 54 AufenthG auf, gestuft nach besonders schwerwiegend und schwerwiegend. Ein erheblicher Teil dieser Tatbestände knüpft an eine rechtskräftige Verurteilung und an deren Höhe an — die Strafhöhe ist dort das Tatbestandsmerkmal. Daneben stehen Tatbestände, die ohne Verurteilung auskommen; § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG erfasst einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen.

Für die Verteidigung folgt daraus die entscheidende Konsequenz. Wo die Ausweisung an eine Strafhöhe geknüpft ist, wird über den Aufenthalt im Strafverfahren entschieden — über die Zahl der Tagessätze, über die Frage Bewährung oder nicht, über die rechtliche Einordnung der Tat. Ein Strafmaß, das strafrechtlich unauffällig wirkt, kann aufenthaltsrechtlich die Schwelle überschreiten. Deshalb frage ich nach dem Aufenthaltstitel, bevor über eine Verständigung gesprochen wird.

Was auf der anderen Seite zählt

§ 55 AufenthG stuft die Bleibeinteressen ebenso. Besonders schwer wiegen unter anderem eine Niederlassungserlaubnis bei mindestens fünfjährigem rechtmäßigem Aufenthalt, eine Aufenthaltserlaubnis bei Geburt im Bundesgebiet oder Einreise als Minderjähriger mit mindestens fünfjährigem rechtmäßigem Aufenthalt und das Zusammenleben in familiärer Lebensgemeinschaft mit deutschen Familienangehörigen oder die Ausübung des Sorge- oder Umgangsrechts für ein minderjähriges deutsches Kind. Schwer wiegen daneben unter anderem die Minderjährigkeit mit Aufenthaltserlaubnis und die Ausübung des Sorge- oder Umgangsrechts für ein sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhaltendes minderjähriges lediges Kind.

Diese Umstände muss jemand vortragen und belegen. Von selbst stehen sie nicht in der Akte — und die Ausländerbehörde entscheidet nach dem, was ihr vorliegt.

Das Einreise- und Aufenthaltsverbot

Wer ausgewiesen, abgeschoben oder zurückgeschoben wird, erhält ein Einreise- und Aufenthaltsverbot, das zu befristen ist (§ 11 AufenthG). Die Frist darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten (§ 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG); bei einer Ausweisung aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung soll sie zehn Jahre nicht überschreiten (§ 11 Abs. 5 AufenthG). Für Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie bei einer Ausweisung zur Abwehr einer Sicherheits- oder terroristischen Gefahr soll die Frist zwanzig Jahre betragen; im Einzelfall kann das Verbot unbefristet erlassen werden (§ 11 Abs. 5a, 5b AufenthG). Über die Länge der Frist wird entschieden — sie ist kein Automatismus, und sie ist angreifbar.

Die Strafe und die Abschiebung

Ein Punkt, der in dieser Lage leicht übersehen wird: Die Vollstreckungsbehörde kann von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer Ersatzfreiheitsstrafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung absehen, wenn der Verurteilte wegen einer anderen Tat ausgeliefert, an einen internationalen Strafgerichtshof überstellt oder abgeschoben, zurückgeschoben oder zurückgewiesen wird (§ 456a StPO). Kehrt er zurück, kann die Vollstreckung nachgeholt werden; die Behörde kann das schon beim Absehen anordnen und dafür einen Haftbefehl erlassen. Über diesen Weg lässt sich in manchen Konstellationen erreichen, dass die Haft nicht vollständig verbüßt wird.

Einbürgerung

Solange gegen Sie wegen einer Straftat ermittelt wird, ist die Entscheidung über die Einbürgerung auszusetzen — im Fall der Verurteilung bis zum Eintritt der Rechtskraft (§ 12a Abs. 3 StAG). Außer Betracht bleiben nach § 12a Abs. 1 StAG unter anderem Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen und Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden sind; mehrere Strafen werden zusammengezählt, und bei einer im Urteil festgestellten antisemitischen, rassistischen oder sonst menschenverachtenden Tat gilt die Ausnahme nicht (§ 12a Abs. 1 Satz 2 und 3 StAG). Dass keine Verurteilung entgegensteht, verlangt § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG. Eine Einstellung nach § 153a StPO ist keine Verurteilung — auch das ist ein Grund, dieses Ziel früh anzusteuern.

Wo mein Mandat aufhört

Ich führe das Strafverfahren. Das Ausweisungsverfahren, die Klage gegen den Bescheid und die Befristung des Einreiseverbots sind Verwaltungsrecht und ein eigenes Mandat; dafür arbeite ich mit Kolleginnen und Kollegen des Ausländerrechts zusammen. Der Grund für diese Arbeitsteilung ist praktisch: Beide Verfahren greifen ineinander, und was im einen vorgetragen wird, wird im anderen gelesen. Abgestimmt wirkt es, unabgestimmt schadet es.

Mein Vorgehen

Ich frage nach dem Aufenthaltstitel, bevor ich über den Tatvorwurf spreche, und rechne die aufenthaltsrechtliche Schwelle aus, bevor über das Strafmaß verhandelt wird. Steht eine Verständigung im Raum, gehört diese Rechnung auf den Tisch — eine Strafe, die man strafrechtlich hinnehmen würde, kann aufenthaltsrechtlich das Ende bedeuten.

Häufige Fragen zu Aufenthalt und Ausweisung

Werde ich abgeschoben, wenn ich verurteilt werde?
Nicht automatisch. Ausgewiesen wird, wessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik gefährdet, und nur, wenn die Abwägung zwischen Ausweisungs- und Bleibeinteresse zulasten des Ausländers ausfällt (§ 53 Abs. 1 AufenthG). Zu berücksichtigen sind unter anderem Aufenthaltsdauer, Bindungen im Bundesgebiet und die Folgen für die Familie (§ 53 Abs. 2 AufenthG).
Reicht eine Geldstrafe schon aus, oder muss es Gefängnis sein?
Das lässt sich nicht pauschal beantworten, weil § 54 AufenthG die Ausweisungsinteressen abgestuft aufzählt und ein erheblicher Teil der Tatbestände an eine rechtskräftige Verurteilung und deren Höhe anknüpft. Daneben gibt es Tatbestände ohne Verurteilung: § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG erfasst einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften. Welche Schwelle für Sie gilt, gehört vor jeder Verständigung ausgerechnet.
Was zählt für mich, wenn ich seit vielen Jahren hier lebe?
Die Bleibeinteressen des § 55 AufenthG. Besonders schwer wiegen unter anderem eine Niederlassungserlaubnis bei mindestens fünfjährigem rechtmäßigem Aufenthalt, eine Aufenthaltserlaubnis bei Geburt im Bundesgebiet oder Einreise als Minderjähriger mit fünfjährigem Aufenthalt und das Zusammenleben mit deutschen Familienangehörigen oder die Ausübung des Sorge- oder Umgangsrechts für ein minderjähriges deutsches Kind. Diese Umstände muss jemand vortragen und belegen — von selbst stehen sie nicht in der Akte.
Wie lange darf ich nach einer Ausweisung nicht wieder einreisen?
Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist zu befristen (§ 11 AufenthG). Die Frist darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten (§ 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG); bei einer Ausweisung aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung soll sie zehn Jahre nicht überschreiten (§ 11 Abs. 5 AufenthG). Für Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit soll die Frist zwanzig Jahre betragen, im Einzelfall kann das Verbot unbefristet sein (§ 11 Abs. 5a, 5b AufenthG). Die Länge wird festgesetzt und ist angreifbar.
Muss ich die Haftstrafe absitzen, wenn ich ohnehin abgeschoben werde?
Nicht zwingend. Die Vollstreckungsbehörde kann von der Vollstreckung absehen, wenn der Verurteilte wegen einer anderen Tat ausgeliefert, an einen internationalen Strafgerichtshof überstellt oder abgeschoben, zurückgeschoben oder zurückgewiesen wird (§ 456a StPO). Kehrt er zurück, kann die Vollstreckung nachgeholt werden; die Behörde kann das bereits beim Absehen anordnen und einen Haftbefehl erlassen. Der Antrag kann sich lohnen.
Ab welcher Strafhöhe wird meine Einbürgerung abgelehnt?
Außer Betracht bleiben nach § 12a Abs. 1 StAG unter anderem Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen und Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden sind; mehrere Strafen werden zusammengezählt, und bei einer im Urteil festgestellten antisemitischen, rassistischen oder sonst menschenverachtenden Tat gilt die Ausnahme nicht (§ 12a Abs. 1 Satz 2 und 3 StAG). Dass keine Verurteilung entgegensteht, verlangt § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG. Solange ermittelt wird, ist die Entscheidung über die Einbürgerung auszusetzen, im Fall der Verurteilung bis zur Rechtskraft (§ 12a Abs. 3 StAG).
Ich habe Post von der Ausländerbehörde mit einer Frist zur Stellungnahme — was passiert, wenn ich nichts schreibe?
Dann entscheidet die Behörde nach dem, was ihr vorliegt — und dazu gehört die Strafakte, nicht Ihre Lebensgeschichte. Gerade die Bleibeinteressen des § 55 AufenthG leben davon, vorgetragen und belegt zu werden: Aufenthaltsdauer, Arbeit, Familie, Sorgerecht. Die Stellungnahme gehört mit dem Strafverfahren abgestimmt, weil beide Verfahren dieselben Tatsachen verwenden.
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