Für Mandanten ohne deutsche Staatsangehörigkeit ist die aufenthaltsrechtliche Folge oft schwerer als die Strafe selbst. Sie gehört deshalb an den Anfang der Verteidigung und nicht in ein Gespräch nach dem Urteil.
Die Abwägung
§ 53 Abs. 1 AufenthG stellt zwei Seiten gegenüber: das Interesse an der Ausreise und das Interesse am weiteren Verbleib. Ausgewiesen wird nur, wenn die Abwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat, die Folgen für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Frage, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat (§ 53 Abs. 2 AufenthG).
Damit steht fest, worauf es ankommt: nicht auf die Verurteilung als solche, sondern auf ihr Gewicht im Verhältnis zu dem, was der Betroffene hier aufgebaut hat.
Was auf der einen Seite zählt
Die Ausweisungsinteressen zählt § 54 AufenthG auf, gestuft nach besonders schwerwiegend und schwerwiegend. Ein erheblicher Teil dieser Tatbestände knüpft an eine rechtskräftige Verurteilung und an deren Höhe an — die Strafhöhe ist dort das Tatbestandsmerkmal. Daneben stehen Tatbestände, die ohne Verurteilung auskommen; § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG erfasst einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen.
Für die Verteidigung folgt daraus die entscheidende Konsequenz. Wo die Ausweisung an eine Strafhöhe geknüpft ist, wird über den Aufenthalt im Strafverfahren entschieden — über die Zahl der Tagessätze, über die Frage Bewährung oder nicht, über die rechtliche Einordnung der Tat. Ein Strafmaß, das strafrechtlich unauffällig wirkt, kann aufenthaltsrechtlich die Schwelle überschreiten. Deshalb frage ich nach dem Aufenthaltstitel, bevor über eine Verständigung gesprochen wird.
Was auf der anderen Seite zählt
§ 55 AufenthG stuft die Bleibeinteressen ebenso. Besonders schwer wiegen unter anderem eine Niederlassungserlaubnis bei mindestens fünfjährigem rechtmäßigem Aufenthalt, eine Aufenthaltserlaubnis bei Geburt im Bundesgebiet oder Einreise als Minderjähriger mit mindestens fünfjährigem Aufenthalt und das Zusammenleben in familiärer Lebensgemeinschaft mit deutschen Familienangehörigen oder die Ausübung des Sorge- oder Umgangsrechts für ein minderjähriges deutsches Kind. Schwer wiegen daneben unter anderem die Minderjährigkeit mit Aufenthaltserlaubnis und die Ausübung des Sorge- oder Umgangsrechts für ein minderjähriges Kind im Bundesgebiet.
Diese Umstände muss jemand vortragen und belegen. Von selbst stehen sie nicht in der Akte — und die Ausländerbehörde entscheidet nach dem, was ihr vorliegt.
Das Einreise- und Aufenthaltsverbot
Wer ausgewiesen, abgeschoben oder zurückgewiesen wird, erhält ein Einreise- und Aufenthaltsverbot, das zu befristen ist (§ 11 AufenthG). Die Frist soll fünf Jahre nicht überschreiten; bei einer Ausweisung aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung soll sie zehn Jahre nicht überschreiten (§ 11 Abs. 5 AufenthG). Für Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit sieht § 11 Abs. 5a AufenthG eine Höchstfrist von zwanzig Jahren vor. Über die Länge der Frist wird entschieden — sie ist kein Automatismus, und sie ist angreifbar.
Die Strafe und die Abschiebung
Ein Punkt, der in dieser Lage regelmäßig übersehen wird: Die Vollstreckungsbehörde kann von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe absehen, wenn der Verurteilte ausgeliefert, an einen internationalen Strafgerichtshof überstellt oder abgeschoben, zurückgeschoben oder zurückgewiesen wird (§ 456a StPO). Kehrt er zurück, kann die Vollstreckung nachgeholt werden; die Behörde kann das schon beim Absehen anordnen und dafür einen Haftbefehl erlassen. Über diesen Weg lässt sich in manchen Konstellationen erreichen, dass die Haft nicht vollständig verbüßt wird.
Einbürgerung
Solange gegen Sie wegen einer Straftat ermittelt wird, ist die Entscheidung über die Einbürgerung auszusetzen — im Fall der Verurteilung bis zum Eintritt der Rechtskraft (§ 12a Abs. 3 StAG). Außer Betracht bleiben nach § 12a Abs. 1 StAG unter anderem Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen und Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden sind. Eine Verurteilung, die der Einbürgerung entgegenstünde, verlangt § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG. Eine Einstellung nach § 153a StPO ist keine Verurteilung — auch das ist ein Grund, dieses Ziel früh anzusteuern.
Wo mein Mandat aufhört
Ich führe das Strafverfahren. Das Ausweisungsverfahren, die Klage gegen den Bescheid und die Befristung des Einreiseverbots sind Verwaltungsrecht und ein eigenes Mandat; dafür arbeite ich mit Kolleginnen und Kollegen des Ausländerrechts zusammen. Der Grund für diese Arbeitsteilung ist praktisch: Beide Verfahren greifen ineinander, und was im einen vorgetragen wird, wird im anderen gelesen. Abgestimmt wirkt es, unabgestimmt schadet es.
Mein Vorgehen
Ich frage nach dem Aufenthaltstitel, bevor ich über den Tatvorwurf spreche, und rechne die aufenthaltsrechtliche Schwelle aus, bevor über das Strafmaß verhandelt wird. Steht eine Verständigung im Raum, gehört diese Rechnung auf den Tisch — eine Strafe, die man strafrechtlich hinnehmen würde, kann aufenthaltsrechtlich das Ende bedeuten.