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Sozialbeiträge nicht abgeführt: was § 266a StGB bedeutet

Kurzantwort: § 266a Abs. 1 StGB bestraft den Arbeitgeber, der der Einzugsstelle die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung vorenthält — und zwar ausdrücklich unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird. Der Rahmen reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Die Arbeitgeberanteile erfasst erst Absatz 2, und dort nur bei unrichtigen Angaben oder pflichtwidrigem Verschweigen gegenüber der Einzugsstelle.

Diese Verfahren beginnen selten mit einer Anzeige. Sie beginnen mit einer Betriebsprüfung oder mit einem Statusfeststellungsverfahren — und die Betroffenen erfahren erst spät, dass daraus ein Strafverfahren geworden ist.

Was die Vorschrift trifft

Der Kern ist Absatz 1: Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 266a Abs. 1 StGB). Zwei Punkte daran werden regelmäßig unterschätzt.

Erstens die Klammer „unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird“. Wer den Lohn nicht zahlen kann, ist damit nicht entlastet — die Beitragspflicht besteht unabhängig davon. In der wirtschaftlichen Krise ist das die Falle: Wer entscheidet, zuerst Löhne und Lieferanten zu bedienen und die Sozialkasse warten zu lassen, entscheidet sich für den strafbewehrten Weg.

Zweitens die Trennung der Anteile. Absatz 1 erfasst die Arbeitnehmerbeiträge. Für die vom Arbeitgeber zu tragenden Beiträge greift Absatz 2, und dort nur, wenn der Arbeitgeber der Einzugsstelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder sie pflichtwidrig in Unkenntnis lässt (§ 266a Abs. 2 StGB). Die pauschale Formel „wer nicht abführt, macht sich strafbar“ ist deshalb zu weit — es kommt darauf an, welcher Anteil und welches Verhalten.

Der Weg von der Prüfung ins Strafverfahren

Am Anfang steht meist eine Betriebsprüfung der Rentenversicherung oder eine Prüfung durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit. Geprüft wird, ob jemand, der als Selbständiger abgerechnet hat, tatsächlich abhängig beschäftigt war. Fällt diese Bewertung um, entstehen Beitragsnachforderungen — und rückwirkend.

Der strafrechtlich entscheidende Punkt kommt danach: Aus einer Nachforderung wird ein Strafverfahren nicht automatisch, sondern über den Vorsatz. § 266a StGB ist ein Vorsatzdelikt. Wer eine Vertragsgestaltung für zulässig hielt und dafür Anhaltspunkte hatte — Beratung, branchenübliche Praxis, ein früheres Prüfergebnis —, ist in einer anderen Lage als jemand, der bar gezahlt und nichts gemeldet hat.

Deshalb ist die Beteiligung im Prüfungsverfahren nicht nur eine sozialrechtliche Frage. Was dort erklärt wird, liegt später in der Strafakte, und Erklärungen zur Statusfrage können sich zum Vorsatzvorwurf verdichten. Wer schon in der Prüfung merkt, dass es eng wird, sollte beide Verfahren zusammen denken.

Der besonders schwere Fall

In besonders schweren Fällen der Absätze 1 und 2 reicht der Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (§ 266a Abs. 4 Satz 1 StGB). Das Gesetz nennt dafür Regelbeispiele — sie knüpfen unter anderem an das Ausmaß, an fortgesetztes Handeln und an die Verwendung unrichtiger Belege an. Damit verlässt der Vorwurf den Bereich, in dem eine Geldstrafe naheliegt, und rückt in die Nähe der Schwelle, ab der Bewährung fraglich wird.

Neben der Strafe steht die Haftung: Die Beiträge werden nachgefordert, und die Geschäftsführung haftet dafür persönlich. Was mit dem Vermögen des Unternehmens geschieht, wenn zusätzlich eingezogen wird, steht auf der Seite Einziehung und Wertersatz; die Ordnungswidrigkeiten- und Aufsichtsseite behandelt die Seite Bußgeld gegen das Unternehmen.

Der Ausweg, den kaum jemand kennt

§ 266a Abs. 6 StGB enthält eine Regelung, die in der Krise Gold wert ist und in der Praxis fast nie genutzt wird. In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von einer Bestrafung absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und darlegt, warum die fristgemäße Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich ernsthaft darum bemüht hat (Satz 1).

Und es geht weiter: Liegen diese Voraussetzungen vor und werden die Beiträge dann nachträglich innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist entrichtet, wird der Täter insoweit nicht bestraft (§ 266a Abs. 6 Satz 2 StGB). Aus dem Ermessen des Satzes 1 wird damit ein Straffreiheitsgrund.

Drei Bedingungen entscheiden über den Erfolg: die Schriftform, der Zeitpunkt — spätestens bei Fälligkeit oder unverzüglich danach — und die Darlegung, dass ernsthafte Zahlungsbemühungen bestanden. Wer stattdessen schweigt und hofft, dass es niemand merkt, verspielt genau diese Möglichkeit. Die Mitteilung ist deshalb der erste Schritt, wenn absehbar wird, dass ein Monat nicht zu bedienen ist — nicht der letzte.

Wenn es eng wird

Zwei Reflexe schaden in dieser Lage. Der erste ist, die Sozialkasse zu vertrösten und weiterzuwirtschaften — das verlängert nicht nur die Nachforderung, sondern die Zahl der Tatzeiträume. Der zweite ist, gegenüber Prüfern alles zu erklären, um das Verfahren abzukürzen; genau diese Erklärungen tragen später den Vorsatzvorwurf.

Was hilft, ist der Blick auf die Fälligkeit: Die Beitragspflicht entsteht monatlich, und jeder Monat ist ein eigener Zeitraum. Wer die laufenden Beiträge wieder abführt, begrenzt den Vorwurf auf die Vergangenheit — das ist zugleich das stärkste Argument bei der Strafzumessung.

Wo mein Mandat aufhört

Der Widerspruch gegen den Beitragsbescheid, das Statusfeststellungsverfahren und der Streit vor dem Sozialgericht sind Sozialrecht und ein eigenes Mandat; dafür arbeite ich mit Kolleginnen und Kollegen dieses Fachgebiets zusammen. Abgestimmt werden müssen beide Verfahren trotzdem — denn die sozialrechtliche Bewertung des Status ist die Vorfrage des Strafverfahrens, und was in dem einen vorgetragen wird, wird im anderen gelesen.

Mein Vorgehen

Ich prüfe zuerst die Zeiträume und die Anteile: Welche Monate, Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberanteil, welcher Absatz. Dann den Vorsatz — und dafür brauche ich alles, was zeigt, worauf die Gestaltung beruhte: Verträge, Beratungsunterlagen, frühere Prüfberichte. Und ich sorge dafür, dass im Prüfungsverfahren nichts erklärt wird, bevor die strafrechtliche Seite geklärt ist.

Häufige Fragen zu nicht abgeführten Sozialbeiträgen

Ich konnte die Löhne nicht zahlen — muss ich trotzdem Beiträge abführen?
Ja, und genau das steht im Gesetz: § 266a Abs. 1 StGB erfasst das Vorenthalten der Arbeitnehmerbeiträge „unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird“. Die wirtschaftliche Schieflage entlastet also nicht. Wer in der Krise Löhne und Lieferanten zuerst bedient und die Sozialkasse warten lässt, wählt den strafbewehrten Weg.
Gilt § 266a StGB auch für die Arbeitgeberanteile?
Nicht über Absatz 1 — der erfasst die Arbeitnehmerbeiträge. Für die vom Arbeitgeber zu tragenden Beiträge greift Absatz 2, und dort nur, wenn der Einzugsstelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht oder sie pflichtwidrig in Unkenntnis gelassen wird (§ 266a Abs. 2 StGB). Welcher Absatz einschlägig ist, gehört im Einzelfall geprüft.
Mein Subunternehmer gilt jetzt rückwirkend als Arbeitnehmer — wird daraus ein Strafverfahren?
Nicht automatisch. Aus einer Beitragsnachforderung wird ein Strafverfahren erst über den Vorsatz, denn § 266a StGB ist ein Vorsatzdelikt. Wer für seine Vertragsgestaltung Anhaltspunkte hatte — anwaltliche oder steuerliche Beratung, branchenübliche Praxis, ein früheres Prüfergebnis —, steht anders da als jemand, der bar gezahlt und nichts gemeldet hat. Genau daran wird gearbeitet.
Die Rentenversicherung prüft — was sollte ich jetzt beachten?
Dass die Prüfung nicht nur eine sozialrechtliche Angelegenheit ist. Was Sie dort zur Statusfrage erklären, liegt später in der Strafakte und kann sich zum Vorsatzvorwurf verdichten. Klären Sie deshalb die strafrechtliche Seite, bevor Sie ausführlich Stellung nehmen — und stimmen Sie beide Verfahren aufeinander ab.
Was droht mir bei größeren Beträgen?
In besonders schweren Fällen der Absätze 1 und 2 reicht der Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (§ 266a Abs. 4 Satz 1 StGB); das Gesetz nennt dafür Regelbeispiele, die unter anderem an das Ausmaß, an fortgesetztes Handeln und an unrichtige Belege anknüpfen. Damit rückt der Vorwurf aus dem Bereich, in dem eine Geldstrafe naheliegt, in die Nähe der Bewährungsschwelle.
Hilft es, wenn ich die laufenden Beiträge wieder zahle?
Für die Zukunft ja, und für die Strafzumessung ist es das stärkste Argument, das Sie haben. Die Beitragspflicht entsteht monatlich, und jeder Monat ist ein eigener Zeitraum — wer wieder abführt, begrenzt den Vorwurf auf die Vergangenheit. Die bereits entstandenen Zeiträume beseitigt das nicht; das Gericht hat das Verhalten nach der Tat aber zu berücksichtigen.
Wer haftet für die Nachforderung — die Firma oder ich?
Beides steht im Raum: Die Beiträge werden vom Unternehmen nachgefordert, und die Geschäftsführung haftet dafür persönlich. Hinzu kommen die strafrechtlichen Folgen für die handelnde Person sowie eine mögliche Geldbuße gegen das Unternehmen. Der Widerspruch gegen den Beitragsbescheid und das Verfahren vor dem Sozialgericht sind ein eigenes Mandat, das mit der Verteidigung abgestimmt gehört.
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