Die Frage kommt, wenn der neue Mietvertrag unterschrieben ist und das Verfahren noch läuft. Die Antwort hängt davon ab, was in Ihrem Verfahren angeordnet ist.
Gegenüber der Justiz besteht keine allgemeine Mitteilungspflicht
Solange gegen Sie ermittelt wird oder ein Gerichtsverfahren läuft, verpflichtet Sie keine Vorschrift der Strafprozessordnung, einen Umzug anzuzeigen. Eine solche Pflicht entsteht erst durch eine Anordnung, etwa in einem Haftverschonungsbeschluss oder nach dem Urteil in einem Bewährungsbeschluss.
Unabhängig vom Verfahren gilt das Melderecht. Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden (§ 17 Abs. 1 BMG); abmelden muss sich nur, wer keine neue Wohnung im Inland bezieht (§ 17 Abs. 2 BMG). Die Meldebehörde darf öffentlichen Stellen derzeitige und frühere Anschriften übermitteln, soweit das zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe erforderlich ist (§ 34 Abs. 1 BMG). Kommt ein Brief der Justiz als unzustellbar zurück, führt dieser Weg zu Ihrer neuen Anschrift, sofern Sie angemeldet sind.
Verlassen sollten Sie sich darauf nicht. Die Nachfrage beim Melderegister kostet Zeit, und wer dort nicht zu finden ist, wird auf anderem Weg gesucht. Die neue Anschrift gehört deshalb in die Akte, sobald sie feststeht.
Zugestellt wird in Ihrer Wohnung
Entscheidungen, die nicht in Ihrer Anwesenheit verkündet werden und eine Frist in Lauf setzen, macht die Justiz durch Zustellung bekannt (§ 35 Abs. 1 und 2 StPO), und zwar nach den Regeln der Zivilprozessordnung (§ 37 Abs. 1 StPO). Treffen die Zusteller Sie in Ihrer Wohnung nicht an, können sie das Schriftstück einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner übergeben (§ 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Ist das nicht möglich, legen sie es in Ihren Briefkasten; mit dem Einlegen gilt es als zugestellt (§ 180 ZPO). Geht auch das nicht, wird es niedergelegt, und zugestellt ist es dann mit der Abgabe der Benachrichtigung (§ 181 Abs. 1 ZPO).
Von diesem Tag an läuft die Frist, gleichgültig, wann Sie den Brief lesen. Beim Strafbefehl sind es zwei Wochen für den Einspruch; wird er nicht rechtzeitig eingelegt, steht der Strafbefehl einem rechtskräftigen Urteil gleich (§ 410 Abs. 1 und 3 StPO). Wie Sie dann vorgehen, steht auf der Seite Strafbefehl per Post erhalten.
Waren Sie zum Zeitpunkt der Zustellung schon ausgezogen, ist die alte Wohnung nicht mehr Ihre Wohnung. Eine Ersatzzustellung dort ist dann unwirksam, auch wenn Ihr Name noch am Briefkasten steht; anders kann es nur liegen, wenn jemand bewusst über seine Wohnung täuscht (BGH, Urteil vom 16. Juni 2011 – III ZR 342/09, zum Zustellungsrecht der Zivilprozessordnung). Den Auszug sollten Sie dann belegen können, etwa mit dem neuen Mietvertrag und der Anmeldebestätigung. Bekommen Sie das Schriftstück trotzdem in die Hände, etwa über den Nachmieter, gilt es von diesem Zeitpunkt an als zugestellt (§ 189 ZPO), und die Frist läuft. Auch eine unwirksame Zustellung erledigt das Verfahren nicht; es bleibt offen, bis die Justiz Sie erreicht.
Wer nicht auffindbar ist, wird gesucht
Ist Ihr Aufenthalt nicht bekannt, darf die Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung angeordnet werden, und zwar in allen Fahndungshilfsmitteln der Strafverfolgungsbehörden (§ 131a Abs. 1 und 5 StPO). Sie kann bei der nächsten Polizeikontrolle oder bei einem Grenzübertritt auffallen. Festgestellt wird dann Ihre Anschrift; eine Festnahme erlaubt diese Ausschreibung nicht.
Wer ohne neue Anmeldung verschwindet und für die Justiz nicht mehr zu erreichen ist, setzt sich dem Verdacht aus, sich dem Verfahren entziehen zu wollen. Dann steht der Haftgrund im Raum, dass der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält (§ 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO). Ein Haftbefehl setzt zusätzlich dringenden Tatverdacht voraus und darf zur Bedeutung der Sache und zur zu erwartenden Strafe nicht außer Verhältnis stehen (§ 112 Abs. 1 StPO). Ein Umzug mit Anmeldung und neuer Anschrift in der Akte gibt für sich genommen keinen Anlass zu diesem Verdacht.
Strenger im eigenen Berufungsverfahren
Haben Sie selbst Berufung oder Revision eingelegt, ist die öffentliche Zustellung schon dann zulässig, wenn unter der Anschrift, unter der zuletzt zugestellt wurde oder die Sie zuletzt angegeben haben, keine Zustellung möglich ist (§ 40 Abs. 3 StPO). Sie wirkt auch, wenn Sie nie davon erfahren.
Erscheinen zum Termin über Ihre Berufung weder Sie noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht und ist das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, verwirft das Gericht die Berufung ohne Verhandlung zur Sache (§ 329 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dann bleibt es beim Urteil der ersten Instanz, es sei denn, Sie beantragen binnen einer Woche nach Zustellung des Verwerfungsurteils Wiedereinsetzung und machen glaubhaft, dass Sie ohne Verschulden ausgeblieben sind (§ 329 Abs. 7 StPO), oder Sie greifen das Verwerfungsurteil mit der Revision an. Wer während der eigenen Berufung umzieht, meldet die neue Anschrift deshalb vorher.
Wenn Anweisungen oder Weisungen bestehen
Ausgesetzter Haftbefehl. Ist der Vollzug eines Haftbefehls ausgesetzt, gelten die Anweisungen aus dem Beschluss. Das Gesetz nennt die Anweisung, den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis des Richters oder der Strafverfolgungsbehörde zu verlassen (§ 116 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StPO). Führt der Umzug aus diesem Ort oder Bereich hinaus, braucht er die Erlaubnis, und zwar vorher. Verlangt der Beschluss, jeden Wohnungswechsel mitzuteilen, ist der Umzug ohne Mitteilung ein Verstoß. Handelt der Beschuldigte den auferlegten Pflichten gröblich zuwider, ordnet der Richter den Vollzug des Haftbefehls an (§ 116 Abs. 4 Nr. 1 StPO). Wie solche Anweisungen aussehen, beschreibe ich auf der Seite Haftverschonung.
Bewährung. Das Gericht kann anweisen, Anordnungen zu befolgen, die sich auf den Aufenthalt beziehen (§ 56c Abs. 2 Nr. 1 StGB), und unterstellt die verurteilte Person, wenn es angezeigt ist, einer Bewährungshelferin oder einem Bewährungshelfer (§ 56d Abs. 1 StGB). Widerrufen wird die Aussetzung unter anderem, wenn die verurteilte Person gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt oder sich der Aufsicht der Bewährungshilfe beharrlich entzieht und dadurch Anlass zu der Besorgnis gibt, dass sie erneut Straftaten begehen wird (§ 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB); reichen weitere Auflagen oder Weisungen oder eine Verlängerung der Bewährungszeit aus, sieht das Gericht vom Widerruf ab (§ 56f Abs. 2 StGB). Bestehen hinreichende Gründe für die Annahme, dass widerrufen wird, kann das Gericht bis zur Rechtskraft des Widerrufs notfalls einen Haftbefehl erlassen, unter anderem wenn die verurteilte Person flüchtig ist, sich verborgen hält oder Fluchtgefahr besteht (§ 453c Abs. 1 StPO).
Führungsaufsicht. Hier kann das Gericht anweisen, den Wohn- oder Aufenthaltsort nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu verlassen (§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB) und jeden Wechsel der Wohnung oder des Arbeitsplatzes unverzüglich der Aufsichtsstelle zu melden (§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 StGB). Ein Verstoß gegen eine solche Weisung ist strafbar, wenn er den Zweck der Maßregel gefährdet; verfolgt wird er nur auf Antrag der Aufsichtsstelle (§ 145a StGB). Mehr zu beidem steht auf den Seiten Bewährung und Führungsaufsicht.
Umzug ins Ausland
Ein Wegzug ins Ausland ist nicht verboten, solange nichts anderes angeordnet ist. Er verändert aber die Würdigung der Fluchtgefahr, also der Gefahr, dass der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Hat ein dringend Tatverdächtiger in Deutschland keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt und liegen die Voraussetzungen eines Haftbefehls nicht vor, kann angeordnet werden, dass er eine angemessene Sicherheit für die zu erwartende Geldstrafe und die Kosten des Verfahrens leistet und eine im Bezirk des zuständigen Gerichts wohnende Person zum Empfang von Zustellungen bevollmächtigt (§ 132 Abs. 1 StPO). Wer einen solchen Schritt plant, bespricht ihn vorher mit seinem Verteidiger. Was für Reisen gilt, steht auf der Seite Reisen während des Strafverfahrens.
Mein Vorgehen
Steht ein Umzug an, sehe ich mir zuerst an, ob ein Beschluss Anweisungen oder Weisungen enthält, die ihn berühren. Wenn ja, beantrage ich die Erlaubnis oder eine Änderung, bevor Sie umziehen; Bewährungsweisungen kann das Gericht auch nachträglich ändern (§ 56e StGB). Die neue Anschrift teile ich der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht mit, sobald sie feststeht.
Dazu kommt die Vollmacht. Liegt sie in der Akte, kann die Justiz an mich zustellen (§ 145a Abs. 1 StPO), Ladungen allerdings nur, wenn die Vollmacht mich ausdrücklich auch dazu ermächtigt (§ 145a Abs. 2 StPO). Ein Schriftstück hängt dann nicht mehr allein an Ihrer Wohnanschrift. In der Berufung kommt die Vertretungsvollmacht hinzu: Erscheine ich mit ihr im Termin, scheidet die Verwerfung nach § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO aus. Hält das Gericht Ihre Anwesenheit trotz meiner Vertretung für erforderlich, lädt es Sie zu einem Fortsetzungstermin und ordnet Ihr persönliches Erscheinen an; bleiben Sie dann ohne genügende Entschuldigung weg und ist Ihre Anwesenheit weiterhin erforderlich, wird die Berufung verworfen (§ 329 Abs. 4 StPO).