Die Frage entscheidet sich nicht am Wunsch, sondern am Verfahrensabschnitt und an der Straferwartung.
Der Grundsatz
Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten findet eine Hauptverhandlung nicht statt (§ 230 Abs. 1 StPO). Ist das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, ist die Vorführung anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen, soweit das zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist (§ 230 Abs. 2 StPO). Ein Termin, den man verstreichen lässt, endet also nicht folgenlos.
Wenn wenig auf dem Spiel steht
Auf Ihren Antrag kann das Gericht Sie von der Pflicht zum Erscheinen entbinden, wenn nur Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot oder Einziehung in Betracht kommen, auch nebeneinander (§ 233 StPO). Eine höhere Strafe oder eine Maßregel darf dann in Ihrer Abwesenheit nicht verhängt werden. Vor der Verhandlung werden Sie richterlich zur Anklage vernommen; das Protokoll wird später verlesen.
Ohne Antrag kann ohne Sie verhandelt werden, wenn Sie ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen wurden und nur Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot oder Einziehung zu erwarten sind (§ 232 StPO). Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist dabei nur zulässig, wenn Sie in der Ladung darauf hingewiesen wurden.
Nach Einspruch gegen einen Strafbefehl
Hier liegt der Fall, in dem am meisten schiefgeht. Sie können sich in der Hauptverhandlung durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten lassen (§ 411 Abs. 2 StPO). Erscheint aber weder Sie noch ein solcher Verteidiger und ist das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, wird der Einspruch verworfen (§ 412 in Verbindung mit § 329 Abs. 1 StPO) — und damit steht der Strafbefehl rechtskräftig fest.
Die Vollmacht muss die Vertretung ausdrücklich umfassen und nachgewiesen werden. Eine allgemeine Verteidigervollmacht genügt dafür nicht. Ich lasse sie deshalb vor jedem Termin gesondert unterschreiben.
In der Berufung
Ist bei Beginn des Termins weder der Angeklagte noch ein Verteidiger erschienen und das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, verwirft das Gericht die Berufung ohne Verhandlung zur Sache (§ 329 Abs. 1 StPO). Erscheint ein Verteidiger, greift diese Verwerfung nicht; verhandelt werden kann in Ihrer Abwesenheit, soweit Ihre Anwesenheit entbehrlich ist und der Verteidiger eine nachgewiesene Vertretungsvollmacht hat (§ 329 Abs. 2 StPO).
Ist die Berufung verworfen, bleibt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand binnen einer Woche nach Zustellung des Urteils (§ 329 Abs. 7 StPO in Verbindung mit §§ 44, 45 StPO). Über diese Möglichkeit ist bei der Zustellung zu belehren. Eine Woche ist knapp — melden Sie sich am Tag, an dem das Urteil ankommt.
Als Zeuge geladen
Zeugen sind verpflichtet, zu dem Termin vor dem Richter zu erscheinen (§ 48 Abs. 1 StPO). Wer ohne genügende Entschuldigung ausbleibt, trägt die dadurch verursachten Kosten; außerdem werden ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass es nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt, und die Vorführung ist zulässig (§ 51 StPO). Diese Folgen entfallen, wenn das Ausbleiben rechtzeitig entschuldigt oder nachträglich glaubhaft gemacht wird, dass Sie kein Verschulden trifft.
Jugendliche
Im Jugendverfahren ist die Hauptverhandlung ohne den Angeklagten nur zulässig, wenn sie es auch im allgemeinen Verfahren wäre, besondere Gründe vorliegen und die Jugendstaatsanwaltschaft zustimmt (§ 50 JGG). Die Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertreter soll der Vorsitzende laden; für ihr Ausbleiben gelten dieselben Regeln wie für Zeugen. Mehr dazu unter Ratgeber für Eltern.
Mein Vorgehen
Ich prüfe vor jedem Termin, welcher der Wege überhaupt offensteht, und stelle den Entbindungsantrag früh — nach Terminbeginn nützt er nichts mehr. Wo Vertretung möglich ist, bringe ich die gesonderte Vertretungsvollmacht mit. Und wenn Sie am Terminstag verhindert sind, entscheidet die Form der Entschuldigung über den Ausgang; dazu die Seite Krank am Verhandlungstag.