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Muss ich persönlich zum Gerichtstermin?

Kurzantwort: In der Hauptverhandlung erster Instanz ja. Ohne den Angeklagten findet sie nicht statt (§ 230 Abs. 1 StPO), und wer unentschuldigt ausbleibt, riskiert Vorführung oder Haftbefehl (§ 230 Abs. 2 StPO). Ausnahmen gibt es bei geringer Straferwartung (§§ 232, 233 StPO) sowie nach Einspruch gegen einen Strafbefehl und in der Berufung, wo ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht an Ihre Stelle treten kann (§ 411 Abs. 2, § 329 Abs. 2 StPO).

Die Frage entscheidet sich nicht am Wunsch, sondern am Verfahrensabschnitt und an der Straferwartung.

Der Grundsatz

Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten findet eine Hauptverhandlung nicht statt (§ 230 Abs. 1 StPO). Ist das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, ist die Vorführung anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen, soweit das zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist (§ 230 Abs. 2 StPO). Ein Termin, den man verstreichen lässt, endet also nicht folgenlos.

Wenn wenig auf dem Spiel steht

Auf Ihren Antrag kann das Gericht Sie von der Pflicht zum Erscheinen entbinden, wenn nur Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot oder Einziehung in Betracht kommen, auch nebeneinander (§ 233 StPO). Eine höhere Strafe oder eine Maßregel darf dann in Ihrer Abwesenheit nicht verhängt werden. Vor der Verhandlung werden Sie richterlich zur Anklage vernommen; das Protokoll wird später verlesen.

Ohne Antrag kann ohne Sie verhandelt werden, wenn Sie ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen wurden und nur Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot oder Einziehung zu erwarten sind (§ 232 StPO). Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist dabei nur zulässig, wenn Sie in der Ladung darauf hingewiesen wurden.

Nach Einspruch gegen einen Strafbefehl

Hier liegt der Fall, in dem am meisten schiefgeht. Sie können sich in der Hauptverhandlung durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten lassen (§ 411 Abs. 2 StPO). Erscheint aber weder Sie noch ein solcher Verteidiger und ist das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, wird der Einspruch verworfen (§ 412 in Verbindung mit § 329 Abs. 1 StPO) — und damit steht der Strafbefehl rechtskräftig fest.

Die Vollmacht muss die Vertretung ausdrücklich umfassen und nachgewiesen werden. Eine allgemeine Verteidigervollmacht genügt dafür nicht. Ich lasse sie deshalb vor jedem Termin gesondert unterschreiben.

In der Berufung

Ist bei Beginn des Termins weder der Angeklagte noch ein Verteidiger erschienen und das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, verwirft das Gericht die Berufung ohne Verhandlung zur Sache (§ 329 Abs. 1 StPO). Erscheint ein Verteidiger, greift diese Verwerfung nicht; verhandelt werden kann in Ihrer Abwesenheit, soweit Ihre Anwesenheit entbehrlich ist und der Verteidiger eine nachgewiesene Vertretungsvollmacht hat (§ 329 Abs. 2 StPO).

Ist die Berufung verworfen, bleibt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand binnen einer Woche nach Zustellung des Urteils (§ 329 Abs. 7 StPO in Verbindung mit §§ 44, 45 StPO). Über diese Möglichkeit ist bei der Zustellung zu belehren. Eine Woche ist knapp — melden Sie sich am Tag, an dem das Urteil ankommt.

Als Zeuge geladen

Zeugen sind verpflichtet, zu dem Termin vor dem Richter zu erscheinen (§ 48 Abs. 1 StPO). Wer ohne genügende Entschuldigung ausbleibt, trägt die dadurch verursachten Kosten; außerdem werden ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass es nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt, und die Vorführung ist zulässig (§ 51 StPO). Diese Folgen entfallen, wenn das Ausbleiben rechtzeitig entschuldigt oder nachträglich glaubhaft gemacht wird, dass Sie kein Verschulden trifft.

Jugendliche

Im Jugendverfahren ist die Hauptverhandlung ohne den Angeklagten nur zulässig, wenn sie es auch im allgemeinen Verfahren wäre, besondere Gründe vorliegen und die Jugendstaatsanwaltschaft zustimmt (§ 50 JGG). Die Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertreter soll der Vorsitzende laden; für ihr Ausbleiben gelten dieselben Regeln wie für Zeugen. Mehr dazu unter Ratgeber für Eltern.

Mein Vorgehen

Ich prüfe vor jedem Termin, welcher der Wege überhaupt offensteht, und stelle den Entbindungsantrag früh — nach Terminbeginn nützt er nichts mehr. Wo Vertretung möglich ist, bringe ich die gesonderte Vertretungsvollmacht mit. Und wenn Sie am Terminstag verhindert sind, entscheidet die Form der Entschuldigung über den Ausgang; dazu die Seite Krank am Verhandlungstag.

Häufige Fragen zur Erscheinenspflicht

Muss ich zu meinem eigenen Gerichtstermin persönlich erscheinen?
In der Hauptverhandlung erster Instanz ja: Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten findet sie nicht statt (§ 230 Abs. 1 StPO). Bleiben Sie unentschuldigt aus, ist die Vorführung anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen (§ 230 Abs. 2 StPO). Ausnahmen bestehen bei geringer Straferwartung nach den §§ 232 und 233 StPO.
Kann mein Anwalt allein zum Termin gehen und mich vertreten?
Das hängt vom Verfahrensabschnitt ab. Nach Einspruch gegen einen Strafbefehl können Sie sich durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten lassen (§ 411 Abs. 2 StPO), in der Berufung unter denselben Voraussetzungen, soweit Ihre Anwesenheit entbehrlich ist (§ 329 Abs. 2 StPO). In der Hauptverhandlung erster Instanz geht das nur über eine Entbindung nach § 233 StPO. Eine allgemeine Verteidigervollmacht reicht dafür nicht; die Vertretungsvollmacht muss gesondert nachgewiesen werden.
Muss ich nach meinem Einspruch gegen den Strafbefehl persönlich erscheinen?
Entweder Sie oder ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht (§ 411 Abs. 2 StPO). Erscheint keiner von beiden und ist das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, wird der Einspruch verworfen (§ 412 in Verbindung mit § 329 Abs. 1 StPO) — der Strafbefehl steht dann rechtskräftig fest. Das ist der häufigste Weg, auf dem ein an sich aussichtsreicher Einspruch verloren geht.
Ich bin am Verhandlungstag krank — wird meine Berufung einfach verworfen?
Verworfen wird sie, wenn bei Terminbeginn weder Sie noch ein Verteidiger erschienen sind und das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt ist (§ 329 Abs. 1 StPO). Zwei Dinge helfen: ein erschienener Verteidiger verhindert die Verwerfung, und eine genügende Entschuldigung ebenfalls — eine bloße Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist dafür aber zu wenig. Ist bereits verworfen, bleibt die Wiedereinsetzung binnen einer Woche nach Zustellung des Urteils (§ 329 Abs. 7 StPO).
Was passiert, wenn ich als Zeuge nicht zum Termin erscheine?
Zeugen müssen zu dem Termin vor dem Richter erscheinen (§ 48 Abs. 1 StPO). Bei Ausbleiben ohne genügende Entschuldigung werden Ihnen die dadurch verursachten Kosten auferlegt, ein Ordnungsgeld und ersatzweise Ordnungshaft festgesetzt; außerdem ist die Vorführung zulässig (§ 51 StPO). Wird das Ausbleiben rechtzeitig entschuldigt oder fehlendes Verschulden nachträglich glaubhaft gemacht, unterbleiben diese Folgen.
Muss mein Kind persönlich zur Verhandlung erscheinen?
Im Jugendverfahren ist die Verhandlung ohne den Angeklagten nur zulässig, wenn sie auch im allgemeinen Verfahren zulässig wäre, besondere Gründe vorliegen und die Jugendstaatsanwaltschaft zustimmt (§ 50 JGG). Praktisch heißt das: Ihr Kind erscheint. Die Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertreter soll der Vorsitzende laden; für deren Ausbleiben gelten die Regeln über Zeugen.
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