Die häufigste Frage dazu lautet: Warum bekomme ich das, obwohl ich alles abgesessen habe? Die Antwort steht in § 68f StGB — und sie erklärt zugleich, warum sich das Absitzen bis zum letzten Tag nicht immer lohnt.
Warum sie auch ohne Anordnung kommt
Das Gericht kann Führungsaufsicht neben der Strafe anordnen, wenn das Gesetz sie bei der Tat besonders vorsieht, eine zeitige Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verwirkt ist und die Gefahr weiterer Straftaten besteht (§ 68 Abs. 1 StGB). Das ist der seltenere Fall.
Der häufigere steht in § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB: Ist eine Freiheits- oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen vorsätzlicher Straftaten vollständig vollstreckt worden — oder von mindestens einem Jahr wegen der in § 181b StGB genannten Taten —, tritt mit der Entlassung Führungsaufsicht ein. Ohne Beschluss, ohne Ermessen, als gesetzliche Folge der vollen Verbüßung.
Darin liegt eine Konsequenz, die vor der Entscheidung über eine Reststrafenaussetzung bedacht gehört: Wer den Strafrest zur Bewährung ausgesetzt bekommt, steht unter Bewährungsaufsicht; wer bis zum Ende sitzt, steht anschließend unter Führungsaufsicht. „Alles abgesessen und damit erledigt“ gibt es in diesen Fällen nicht. Immerhin: Ist zu erwarten, dass die verurteilte Person auch ohne die Führungsaufsicht keine Straftaten mehr begehen wird, ordnet das Gericht an, dass die Maßregel entfällt (§ 68f Abs. 2 StGB).
Wer aufpasst und was verlangt wird
Die verurteilte Person untersteht einer Aufsichtsstelle; das Gericht bestellt für die Dauer der Führungsaufsicht eine Bewährungshelferin oder einen Bewährungshelfer (§ 68a Abs. 1 StGB). Beide stehen im Einvernehmen miteinander helfend und betreuend zur Seite (Abs. 2), und die Aufsichtsstelle überwacht das Verhalten und die Erfüllung der Weisungen (Abs. 3). Die Doppelrolle — Hilfe und Überwachung durch dieselben Stellen — steht so im Gesetz und prägt den Alltag.
Die Weisungen zählt § 68b Abs. 1 StGB auf. Sie reichen vom Verbot, den Wohn- oder Aufenthaltsort ohne Erlaubnis zu verlassen, über Aufenthalts- und Kontaktverbote, Tätigkeits- und Besitzverbote, Melde- und Vorstellungspflichten bis zum Alkohol- und Suchtmittelverbot mit Kontrollen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind. Wichtig ist der Schlusssatz der Vorschrift: Das Gericht hat in seiner Weisung das verbotene oder verlangte Verhalten genau zu bestimmen (§ 68b Abs. 1 Satz 2 StGB). Eine unbestimmte Weisung ist angreifbar — und das ist der praktische Hebel gegen eine Weisung, die im Alltag nicht durchzuhalten ist.
Die zweite Gruppe von Weisungen
Neben dem Katalog des Absatzes 1 steht eine offenere Gruppe: Das Gericht kann weitere Weisungen erteilen, insbesondere solche, die sich auf Ausbildung, Arbeit, Freizeit, die Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder die Erfüllung von Unterhaltspflichten beziehen, und es kann eine Therapieweisung erteilen — psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Betreuung und Behandlung, gegebenenfalls durch eine forensische Ambulanz (§ 68b Abs. 2 Sätze 1 bis 3 StGB).
Der Unterschied zur ersten Gruppe ist erheblich und wird oft übersehen: Ein Verstoß gegen eine Weisung aus Absatz 2 ist nach § 145a StGB nicht strafbar; die Vorschrift verweist ausdrücklich nur auf Absatz 1. Und für Weisungen, die einen körperlichen Eingriff bedeuten oder in die Lebensführung eingreifen, gilt § 56c Abs. 3 StGB entsprechend — sie setzen die Einwilligung der verurteilten Person voraus (§ 68b Abs. 2 Satz 4 StGB).
Über allem steht eine Schranke, die für beide Gruppen gilt: An die Lebensführung der verurteilten Person dürfen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden (§ 68b Abs. 3 StGB). Das ist neben der Bestimmtheit der zweite Ansatzpunkt gegen eine Weisung, die den Alltag unmöglich macht.
Die elektronische Fußfessel
Die elektronische Aufenthaltsüberwachung ist eine Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB: die erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und ihre Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen. Ihre Voraussetzungen sind eng und stehen kumulativ im Gesetz (§ 68b Abs. 1 Satz 3 StGB): Die Führungsaufsicht muss auf der vollständigen Vollstreckung einer Freiheits- oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren oder auf einer erledigten Maßregel beruhen, die Strafe muss wegen Taten der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genannten Art verhängt worden sein, es muss die Gefahr weiterer solcher Taten bestehen, und die Weisung muss erforderlich erscheinen, um davon abzuhalten. Bei Taten des Ersten oder Siebenten Abschnitts des Besonderen Teils genügt eine Strafe von zwei Jahren (§ 68b Abs. 1 Satz 5 StGB).
Eines ist sie ausdrücklich nicht: eine Möglichkeit, eine Haftstrafe zu Hause zu verbüßen. Die Weisung setzt voraus, dass die Strafe bereits vollständig vollstreckt oder eine Maßregel erledigt ist — sie kommt nach der Haft, nicht an ihrer Stelle.
Dauer, Verstoß, Ende
Die Führungsaufsicht dauert mindestens zwei und höchstens fünf Jahre; das Gericht kann die Höchstdauer abkürzen (§ 68c Abs. 1 StGB). Unbefristet kann sie werden, wenn in eine Weisung nach § 56c Abs. 3 Nr. 1 StGB nicht eingewilligt oder einer Heilbehandlungs- oder Therapieweisung nicht nachgekommen wird und eine Gefährdung der Allgemeinheit zu befürchten ist (§ 68c Abs. 2 StGB). Wer nachträglich einwilligt, bekommt eine neue Dauer festgesetzt.
Ein Verstoß ist nicht folgenlos, aber auch nicht automatisch strafbar. Strafbar macht sich, wer während der Führungsaufsicht gegen eine bestimmte Weisung der in § 68b Abs. 1 StGB bezeichneten Art verstößt und dadurch den Zweck der Maßregel gefährdet; die Strafe reicht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (§ 145a Satz 1 StGB). Zwei Einschränkungen stecken darin: Nur Weisungen aus Absatz 1 — nicht die aus Absatz 2 — sind erfasst, und die Zweckgefährdung muss festgestellt werden. Hinzu kommt: Die Tat wird nur auf Antrag der Aufsichtsstelle verfolgt (§ 145a Satz 2 StGB).
Beendet wird die Maßregel, wenn zu erwarten ist, dass die verurteilte Person auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird; die Aufhebung ist frühestens nach Ablauf der gesetzlichen Mindestdauer zulässig (§ 68e Abs. 2 StGB). Daneben endet sie mit Beginn des Vollzugs bestimmter Maßregeln oder Strafen und mit dem Eintritt einer neuen Führungsaufsicht (§ 68e Abs. 1 Satz 1 StGB).
Mein Vorgehen
Zwei Ansatzpunkte lohnen fast immer. Der erste ist die Bestimmtheit der Weisung: § 68b Abs. 1 Satz 2 StGB verlangt, dass genau bestimmt wird, was verboten oder verlangt ist — an dieser Anforderung scheitern Weisungen häufiger, als man denkt. Der zweite ist die Aufhebung nach § 68e Abs. 2 StGB, sobald die Mindestdauer abgelaufen ist; sie wird nicht von Amts wegen betrieben, und was sich seither geändert hat, gehört belegt. Und wenn ein Verstoß im Raum steht, prüfe ich zuerst, ob die Weisung überhaupt eine des Absatzes 1 war und ob der Zweck der Maßregel wirklich gefährdet wurde.