§ 316 StGB auf dem Fahrrad und auf dem E-Scooter
Nach einer Kontrolle auf dem Rad oder auf dem Scooter gilt die erste Frage meist dem Autoführerschein. Die Antwort darauf hängt zuerst am Fahrzeug und erst danach am Promillewert.
§ 316 StGB verlangt kein Kraftfahrzeug
Strafbar macht sich nach dem Wortlaut, wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, es sicher zu führen. Das Gesetz spricht von einem Fahrzeug, nicht von einem Kraftfahrzeug; Fahrrad und E-Scooter fallen deshalb beide darunter. Angedroht sind Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe; nach § 316 Abs. 2 StGB ist auch die fahrlässige Begehung strafbar.
§ 24a StVG nennt dagegen ausdrücklich das Kraftfahrzeug, weshalb es für das Fahrrad keine Geldbuße wegen 0,5 Promille gibt. Tritt eine konkrete Gefährdung hinzu, greift § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB, der bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe androht; auch diese Vorschrift spricht von einem Fahrzeug. Die Anforderungen daran stehen auf der Seite zur Gefährdung des Straßenverkehrs.
Der E-Scooter ist rechtlich ein Kraftfahrzeug
§ 1 Abs. 1 eKFV bezeichnet Elektrokleinstfahrzeuge als Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h. Der Leih-Scooter aus der Innenstadt erfüllt diese Merkmale regelmäßig, und damit ist § 24a StVG auf ihn anwendbar. In der Probezeit und vor Vollendung des 21. Lebensjahres kommt § 24c StVG hinzu, der am Steuer eines Kraftfahrzeugs Alkohol und Tetrahydrocannabinol gleichermaßen verbietet.
Die Promillegrenzen stammen aus der Rechtsprechung
Für Kraftfahrer ist der Wert von 1,1 Promille seit Jahrzehnten anerkannt. Ob er auch für Elektrokleinstfahrzeuge gilt, ist nicht abschließend geklärt. Der Bundesgerichtshof hat die Frage ausdrücklich offengelassen (Beschluss vom 2. März 2021, 4 StR 366/20, und Beschluss vom 13. April 2023, 4 StR 439/22). Die Oberlandesgerichte legen den Wert von 1,1 Promille überwiegend zugrunde, so das Bayerische Oberste Landesgericht (Beschluss vom 24. Juli 2020, 205 StRR 216/20), das Oberlandesgericht Hamburg (Urteil vom 16. März 2022, 9 Rev 2/22), das Kammergericht (Urteil vom 10. Mai 2022 und Beschluss vom 31. Mai 2022) und zuletzt das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 8. Januar 2025, 1 ORs 70/24), das darin eine einhellige obergerichtliche Linie sieht. Eine höhere Schwelle lässt sich danach nicht mit der geringen Bauartgeschwindigkeit begründen; kleine Räder, ein hoher Schwerpunkt und die stehende Haltung erhöhen das Sturzrisiko.
Einheitlich ist die Rechtsprechung damit noch nicht. Das Oberlandesgericht Braunschweig hat für den Führer eines E-Scooters den für Radfahrer geltenden Grenzwert von 1,6 Promille herangezogen (Urteil vom 30. November 2023, 1 ORs 33/23); die dort gemessene Blutalkoholkonzentration lag über beiden Schwellen, sodass es auf die Abgrenzung nicht ankam. Für Werte zwischen 1,1 und 1,6 Promille hängt an dieser Frage die Strafbarkeit nach § 316 StGB und damit auch die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB. In diesem Bereich prüfe ich zuerst, welcher Linie das zuständige Gericht folgt und ob die Akte unabhängig vom Grenzwert Ausfallerscheinungen ausweist.
Beim Fahrrad liegt die Schwelle höher. Sie geht auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1986 zurück, die 1,7 Promille nannte; weil der Sicherheitszuschlag später von 0,2 auf 0,1 Promille verringert wurde, wird heute überwiegend mit 1,6 Promille gearbeitet. Im Gesetz steht auch dieser Wert nicht. Darunter bleibt § 316 StGB möglich, wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hinzutreten. Jede solche Feststellung im Polizeibericht prüfe ich daraufhin, ob sie alkoholtypisch ist und ob sie den Zustand zur Fahrtzeit belegt.
Beim Fahrrad kann das Strafgericht die Fahrerlaubnis nicht entziehen
§ 69 Abs. 1 StGB erlaubt die Entziehung nur, wenn die Tat bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde. Eine Radfahrt erfüllt keine dieser Voraussetzungen, und damit scheidet auch die Sperre nach § 69a StGB aus. Ein Fahrverbot bleibt möglich: § 44 Abs. 1 Satz 1 StGB lässt es bei jeder Verurteilung zu Freiheits- oder Geldstrafe für einen Monat bis zu sechs Monaten zu, und Satz 2 nennt es ausdrücklich auch dann als Möglichkeit, wenn die Straftat nicht beim Führen eines Kraftfahrzeugs begangen wurde. Die Fahrerlaubnis selbst bleibt dabei bestehen.
Beim E-Scooter greift die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB
Weil der E-Scooter ein Kraftfahrzeug ist, liegt eine Katalogtat vor. § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB nennt die Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB und bestimmt, dass der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist. Das Gericht entzieht dann die Fahrerlaubnis und setzt eine Sperre nach § 69a StGB fest, deren Mindestmaß sechs Monate beträgt; zur Berechnung der Sperre und zu ihrer vorzeitigen Aufhebung steht mehr auf der Seite zur Entziehung der Fahrerlaubnis.
Die Formulierung „in der Regel“ lässt eine Ausnahme zu, und viele Betroffene setzen darauf, dass ein Scooter leichter und langsamer ist als ein Auto. Dieses Argument trägt nach der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht (Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil vom 30. November 2023, 1 ORs 33/23; Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 8. Januar 2025, 1 ORs 70/24). Tragfähig sind besondere Umstände des Einzelfalls, etwa eine verkehrspsychologische Nachschulung, die schon vor der Hauptverhandlung begonnen wurde.
Was die Fahrerlaubnisbehörde nach § 13 FeV prüft
Nach § 3 Abs. 1 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist; § 46 Abs. 3 FeV verweist dafür auf die §§ 11 bis 14 FeV. Entscheidend ist § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c FeV: Ein medizinisch-psychologisches Gutachten ist anzuordnen, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde. Die Vorschrift unterscheidet nicht nach der Fahrzeugart, sodass eine Radfahrt mit diesem Wert genügt.
Was ich in diesen Verfahren zuerst prüfe
Am Anfang steht die Akteneinsicht. Aus der Akte ergibt sich, wann die Fahrt endete, wann die Blutprobe entnommen wurde und wie der Wert auf die Fahrtzeit zurückgerechnet worden ist; liegt das Ergebnis knapp über der maßgeblichen Schwelle, kommt es auf diese Rückrechnung an. Beim Scooter prüfe ich zusätzlich, ob das Fahrzeug überhaupt ein Elektrokleinstfahrzeug im Sinne des § 1 Abs. 1 eKFV war. Ein Gerät, das schneller als 20 km/h fährt, fällt aus der Verordnung heraus, und dann stellt sich die Frage nach der erforderlichen Fahrerlaubnis und damit nach § 21 StVG, den ich auf der Seite Fahren ohne Fahrerlaubnis behandelt habe.
Zur Sache äußere ich mich in diesem Stadium nicht, und Sie sollten es ebenfalls nicht tun. Zu beantworten sind allein die Fragen zu Ihrer Person. Parallel bereite ich die Stellungnahme an die Fahrerlaubnisbehörde vor. Was bei Kontrolle und Vorladung gilt, steht unter Erste Hilfe im Notfall.
Häufige Fragen
Kann mir wegen einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad der Autoführerschein entzogen werden?
Ab wie viel Promille ist Radfahren strafbar?
Gilt für den E-Scooter dieselbe Promillegrenze wie für das Auto?
Wiegt eine Trunkenheitsfahrt mit dem E-Scooter weniger schwer als eine mit dem Auto?
Droht nach einer Fahrradfahrt ein Fahrverbot?
Mehr dazu: Promillegrenzen und Führerschein · Trunkenheitsfahrt mit dem Kraftfahrzeug · Übersicht Verkehrsstrafrecht
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