Schwerpunkte
Gewalt & Konflikte Diebstahl & Eigentumsdelikte Tötungsdelikte Auslieferungsrecht Strafvollstreckung
Hilfe & Wissen
Erste Hilfe im Notfall Ablauf des Strafverfahrens FAQ — häufige Fragen Aktuelles Broschüren & Downloads
Kanzlei
Rechtsanwalt Meyer Die Kanzlei Erfolge Honorar & Erstberatung Kontakt Für Kolleginnen & Kollegen
Notfall · 0171 – 40 75 75 8
Anrufen24/7

Alkohol und Drogen am Steuer

Nach einer Kontrolle mit Alkohol- oder Drogenverdacht kommen zwei verschiedene Verfahren in Betracht. Wovon die Zuordnung abhängt und was sie für die Fahrerlaubnis bedeutet, steht auf dieser Seite.

Zwei Verfahren nach derselben Kontrolle

Nach einer Kontrolle mit Alkohol- oder Drogenverdacht kommt Wochen später entweder Post von der Bußgeldstelle oder eine Vorladung als Beschuldigter. Welches der beiden Verfahren eröffnet wird, hängt von der Substanz ab, von dem Fahrzeug, mit dem Sie unterwegs waren, und von dem, was die Beamten bei der Kontrolle notiert haben. Diese Seite ordnet den Weg vom Kontrollort bis zur Fahrerlaubnisbehörde; der einzelne Vorwurf steht jeweils auf der Unterseite.

Auf dieser Seite: wovon es abhängt, ob ein Bußgeldverfahren oder ein Strafverfahren geführt wird, welche Unterseite den einzelnen Vorwurf behandelt, wann welche Stelle über die Fahrerlaubnis entscheidet, was sich in welcher Phase noch ändern lässt und welche Unterlagen ich für eine Einschätzung brauche.

Die Ordnungswidrigkeit und die Straftat

Das Bußgeldverfahren knüpft an den Befund im Blut an; auf einen Fahrfehler kommt es dort nicht an. Das Strafverfahren setzt höher an und verlangt Fahruntüchtigkeit, also den Zustand, in dem sich ein Fahrzeug nicht mehr sicher führen lässt. Am Anfang steht deshalb die Frage, ob die Akte allein einen Laborwert enthält oder auch Beobachtungen zur Fahrweise.

Was die beiden Verfahren voneinander unterscheidetDie Ordnungswidrigkeit wird mit einer Geldbuße geahndet, daneben stehen regelmäßig ein Fahrverbot und Punkte im Fahreignungsregister. Die Straftat führt zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe und zu einem Eintrag im Bundeszentralregister; über die Fahrerlaubnis entscheidet dann das Gericht.

Alkohol

Bei Alkohol arbeiten beide Verfahren mit Zahlen. Für die Ordnungswidrigkeit steht der Wert im Gesetz; für die Straftat hat die Rechtsprechung Beweisgrenzwerte entwickelt, ab denen die Fahruntüchtigkeit ohne weitere Feststellungen angenommen wird. Welche Werte das sind, steht in der FAQ zu Promillegrenzen und Führerschein. Wie sich ein solcher Vorwurf angreifen lässt, von der Rückrechnung des Blutwerts bis zu den Auffälligkeiten im Polizeibericht, steht auf der Unterseite zur Trunkenheitsfahrt.

Cannabis und die übrigen berauschenden Mittel

Für Tetrahydrocannabinol steht ein eigener Wert im Gesetz; für die übrigen berauschenden Mittel genügt der Nachweis der Substanz im Blutserum. Beweisgrenzwerte für die Fahruntüchtigkeit gibt es bei diesen Mitteln nicht, weshalb der Strafvorwurf davon abhängt, was an Ausfallerscheinungen und Fahrfehlern in der Akte steht. Wie die Werte zustande kommen, welche Beträge der Bußgeldkatalog vorsieht und wo sich der Befund angreifen lässt, steht auf der Seite zu Drogen am Steuer.

Verschriebene Medikamente

Wer ein Medikament nach ärztlicher Verordnung einnimmt, ist von der Geldbuße unter engen Voraussetzungen ausgenommen. Vor dem Strafvorwurf schützt die Verordnung nicht. Fahruntüchtigkeit bleibt strafbar, auch wenn sie auf einem verordneten Medikament beruht; das trifft vor allem Patienten mit Medizinalcannabis. Wie weit die Ausnahme reicht, steht auf der Seite zu Drogen am Steuer.

Fahrrad und E-Scooter

Für Fahrrad und E-Scooter gelten nicht dieselben Vorschriften wie für das Auto, und die beiden Fahrzeuge werden auch untereinander verschieden behandelt. Folgenlos für den Autoführerschein bleibt eine solche Fahrt trotzdem nicht. Welche Vorschrift für welches Fahrzeug gilt und wann die Fahrerlaubnisbehörde eingreift, behandelt die Unterseite Alkohol auf Fahrrad und E-Scooter.

Wenn eine konkrete Gefährdung hinzukommt

Ist durch die Fahrt jemand in Gefahr geraten oder fremdes Eigentum von bedeutendem Wert bedroht worden, verschiebt sich der Vorwurf auf § 315c StGB, und der Strafrahmen steigt erheblich. Ob die Gefahr in diesem Sinne konkret geworden ist, lässt sich in vielen Akten bestreiten. Dazu die Seite zur Gefährdung des Straßenverkehrs.

Der Weg vom Kontrollort bis zur Behörde

An der Kontrollstelle wird noch nichts entschieden. Die Beamten halten ihre Beobachtungen fest, veranlassen die Blutentnahme und nehmen den Führerschein mit, wenn ein Strafvorwurf im Raum steht. Danach vergehen Wochen, in denen von außen nichts geschieht: Die Probe wird im Labor untersucht, und erst der Befund erlaubt die Zuordnung zu einem der beiden Verfahren. Ergeben sich dabei Anhaltspunkte dafür, dass die Tat eine Straftat ist, gibt die Bußgeldstelle die Sache nach § 41 Abs. 1 OWiG an die Staatsanwaltschaft ab.

Die Stationen und die Fristen dazwischenKontrolle mit Blutentnahme, Laborbefund, erste Post als Anhörungsbogen oder als Vorladung, Akteneinsicht, danach der Abschluss durch Bußgeldbescheid, Einstellung, Strafbefehl oder Anklage. Gegen den Bußgeldbescheid läuft eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung (§ 67 Abs. 1 OWiG), gegen den Strafbefehl ebenso (§ 410 Abs. 1 StPO). Die Fahrerlaubnisbehörde wird zuletzt tätig, nach dem Abschluss des gerichtlichen Verfahrens.

Wer worüber entscheidet

Über eine einzige Fahrt entscheiden nacheinander mehrere Stellen. Die Geldbuße und das Fahrverbot setzt nicht die Fahrerlaubnisbehörde fest, sondern eine von der Landesregierung bestimmte Behörde oder Dienststelle der Polizei (§ 26 Abs. 1 StVG). Das Strafverfahren führt die Staatsanwaltschaft; über den Führerschein vor dem Urteil entscheidet der Ermittlungsrichter, über Strafe und Entziehung der Fahrerlaubnis das Strafgericht. Die Fahrerlaubnisbehörde prüft die Eignung danach ein weiteres Mal und kann dafür ein ärztliches oder ein medizinisch-psychologisches Gutachten verlangen.

Nebeneinander laufen diese Verfahren, weil sie verschiedene Fragen beantworten. Das Gericht beurteilt eine zurückliegende Fahrt und ahndet sie. Die Behörde stellt eine Prognose und fragt, ob Sie künftig zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sind. Ein Verfahren, das ohne Strafe endet, kann für die Fahrerlaubnis deshalb trotzdem Folgen haben. Wie die Stränge zusammenhängen, steht auf der Themenseite Führerschein und Fahrverbot.

Wann welche Weiche gestellt wird

Das meiste hängt an den ersten Tagen, in denen scheinbar nichts passiert. Solange keine Erklärung zur Sache vorliegt, steht in der Akte nur, was die Beamten selbst wahrgenommen haben; wer diese Grundlage aus eigenem Antrieb ergänzt, verschiebt die Sache in Richtung Strafverfahren. Danach verengen sich die Möglichkeiten schrittweise. Der Laborwert steht mit dem Befund fest, und angreifbar bleibt nur noch, wie er zustande gekommen ist. Mit der Abschlussverfügung der Staatsanwaltschaft ist über die Einstellung entschieden, mit dem rechtskräftigen Urteil auch darüber, welche Feststellungen die Fahrerlaubnisbehörde später vorfindet. Für das Verwaltungsverfahren zählt Vorlauf: Nachweise über den eigenen Umgang mit Alkohol oder Betäubungsmitteln lassen sich nicht rückwirkend führen.

Häufige Fehlannahmen nach der Kontrolle

Fünf Annahmen begegnen mir in diesen Gesprächen regelmäßig.

  • Solange keine Post kommt, sei die Sache erledigt. Das Verfahren läuft in dieser Zeit weiter, es wird nur nicht sichtbar.
  • Einen Verteidiger brauche man erst, wenn ein Termin feststeht. Die Weichen stellt die erste Erklärung, und die wird meist vorher abgegeben.
  • Mit dem Bußgeldbescheid sei das Schlimmste überstanden. Hält die Bußgeldstelle den Bescheid nach einem Einspruch aufrecht, gelangt die Akte über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht (§ 69 Abs. 3 OWiG).
  • Eine Einstellung des Strafverfahrens rette den Führerschein. An sie ist die Fahrerlaubnisbehörde nicht gebunden.
  • Mit dem abgegebenen Führerschein sei die Fahrerlaubnis verloren. Darüber ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht entschieden; dazu die Seite zum beschlagnahmten Führerschein.

Was ich in diesen Verfahren zuerst prüfe

Bevor irgendetwas erklärt wird, will ich die Akte sehen. Erst daraus ergibt sich, worauf der Vorwurf gestützt wird: auf einen Laborwert, auf die Beobachtungen der Beamten während der Kontrolle oder auf die Anzeige eines anderen Verkehrsteilnehmers. Davon hängt ab, ob überhaupt ein Strafverfahren in Betracht kommt und an welcher Stelle sich die Einordnung angreifen lässt.

Für eine erste Einschätzung genügt wenig: das Schreiben, das Sie erhalten haben, mit Behörde und Aktenzeichen, das Datum des Zugangs wegen der Fristen, Tag und Uhrzeit der Kontrolle, die Angabe, ob eine Blutprobe entnommen und der Führerschein einbehalten wurde, und die Auskunft, ob Sie bereits etwas zur Sache gesagt haben. Ob im Fahreignungsregister schon Eintragungen stehen und ob Sie beruflich auf die Fahrerlaubnis angewiesen sind, gehört dazu, weil beides den Zuschnitt der Verteidigung bestimmt.

Der Anhörungsbogen ist kein Formular, das ausgefüllt werden mussIn Bußgeldsachen liegt er oft schon nach wenigen Tagen im Briefkasten. Wer dort einträgt, wie viel er getrunken oder wann er konsumiert hat, liefert der Behörde die Feststellung, die ihr noch fehlt. Zur Sache besteht keine Auskunftspflicht.

Was bei Kontrolle, Vorladung und Festnahme sonst zu beachten ist, steht in der Übersicht Erste Hilfe im Notfall. Kommt zur Fahrt der Vorwurf des Besitzes oder der Weitergabe hinzu, gehört das Betäubungsmittelstrafrecht von Anfang an mit bearbeitet.

Häufige Fragen

Wonach entscheidet sich, ob ich einen Bußgeldbescheid oder eine Vorladung bekomme?
Nach der Substanz, nach dem Fahrzeug und nach dem, was in der Akte über die Fahrt steht. Für Alkohol und für die im Gesetz aufgeführten berauschenden Mittel genügt ein Wert im Blut oder im Blutserum, um eine Ordnungswidrigkeit zu begründen. Ein Strafverfahren nach § 316 StGB setzt darüber hinaus voraus, dass Sie fahruntüchtig waren, und dafür braucht die Staatsanwaltschaft Ausfallerscheinungen oder Fahrfehler.
Kann aus der Ordnungswidrigkeit später noch ein Strafverfahren werden?
Ja. Die Bußgeldstelle gibt die Sache ab, wenn sich aus der Akte Anhaltspunkte für Fahruntüchtigkeit ergeben, etwa aus dem ärztlichen Bericht zur Blutentnahme oder aus einer eigenen Angabe des Betroffenen. Aus diesem Grund gehört der Anhörungsbogen nicht ausgefüllt zurück, bevor die Akte bekannt ist.
Muss ich den Anhörungsbogen ausfüllen?
Zur Sache nicht. Angaben zu Trinkmenge, Konsumzeitpunkt oder Fahrtverlauf sind freiwillig und lassen sich später kaum zurücknehmen. Verpflichtet sind Sie allein zu den Angaben zu Ihrer Person. Erklärungen zum Vorwurf gebe ich erst ab, wenn ich die Akte kenne.

Vertiefung: Trunkenheitsfahrt · Drogen am Steuer · Fahrrad und E-Scooter · Gefährdung des Straßenverkehrs · Verkehrsstrafrecht in Kiel

Termin buchen