Wer prüft und wonach
Prüfende Stelle sind die Behörden der Zollverwaltung; den Namen Finanzkontrolle Schwarzarbeit setzt das Gesetz voraus, ohne ihn zu definieren — § 16 SchwarzArbG spricht vom zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit. Was geprüft wird, steht in § 2 Abs. 1 SchwarzArbG: an erster Stelle die Pflichten nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, daneben unter anderem der unberechtigte Bezug von Sozialleistungen, die Beschäftigung ohne die erforderliche Erlaubnis und die Einhaltung des Mindestlohns.
Ob geprüft wird, liegt nach § 2 Abs. 5 SchwarzArbG im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde; die Prüfungen werden auf Grundlage eines risikoorientierten Ansatzes durchgeführt.
Vorenthalten von Sozialabgaben nach § 266a StGBWas die Prüfer betreten und wen sie befragen dürfen
§ 3 Abs. 1 Satz 1 SchwarzArbG erlaubt es, angekündigt oder unangekündigt die Geschäftsräume, mit Ausnahme von Wohnungen, und Grundstücke von Arbeitgebern, Auftraggebern von Dienst- oder Werkleistungen, Entleihern sowie Selbstständigen zu betreten; das Gesetz nennt sie Prüfbeteiligte. Das Zeitfenster ist die Arbeitszeit der dort tätigen Personen oder die Geschäftszeit. Für eine Wohnung reicht die Befugnis nicht; dafür braucht es eine Durchsuchung nach der Strafprozessordnung.
Vor Ort dürfen die Prüfer nach Satz 2 von den dort tätigen Personen Auskünfte über ihre Beschäftigungsverhältnisse oder ihre tatsächlichen oder scheinbaren Tätigkeiten einholen und Einsicht in Unterlagen und Daten nehmen, von denen anzunehmen ist, dass aus diesen der Umfang, die Art oder die Dauer von tatsächlich bestehenden oder vorgespiegelten Beschäftigungsverhältnissen oder Tätigkeiten hervorgehen oder abgeleitet werden können.
Nach Absatz 3 dürfen sie die Personalien überprüfen, die Betroffenen dazu anhalten und nach Vor-, Familien- und Geburtsnamen, Ort und Tag der Geburt, Beruf, Wohnort, Wohnung und Staatsangehörigkeit befragen; mitgeführte Ausweispapiere sind auszuhändigen. Lichtbilder und Fingerabdrücke lässt Absatz 3a nur zu, wenn die Kenntnis der Identität für die Prüfung erforderlich ist und sie in anderer Weise nicht oder nicht rechtzeitig oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
Unterlagen, Daten und die Mitnahme an Amtsstelle
Für die Unterlagen gilt § 4 SchwarzArbG. Nach Absatz 1 dürfen dieselben Räume während der Geschäftszeiten betreten und die genannten Unterlagen und Daten eingesehen werden, unabhängig von deren Format, Aufbewahrung und Speicherung; dafür dürfen die Prüfer das Datenverarbeitungssystem des Prüfbeteiligten nutzen.
Ob Papiere das Haus verlassen, hängt von der Zustimmung ab. Nach § 4 Abs. 1a SchwarzArbG dürfen die Behörden der Zollverwaltung mit Zustimmung des Prüfbeteiligten die Unterlagen im Original zur weiteren Prüfung an Amtsstelle mitnehmen, ohne Zustimmung kostenfrei eine Abschrift in Kopie oder eine elektronische Abschrift auf Datenträgern. Davon zu trennen ist die Pflicht aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b SchwarzArbG, Unterlagen auf Verlangen für die Mitnahme an Amtsstelle bereitzustellen.
Nach § 5a SchwarzArbG hat der Prüfbeteiligte außerdem die Einsichtnahme an Amtsstelle kostenlos zu ermöglichen und Unterlagen und Daten auf Verlangen elektronisch zu übermitteln, sofern ihm das technisch möglich ist.
Duldung und Mitwirkung nach § 5 SchwarzArbG
§ 5 Abs. 1 Satz 1 SchwarzArbG nimmt Arbeitgeber, tatsächlich oder scheinbar beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, Auftraggeber von Dienst- oder Werkleistungen, Entleiher, tatsächlich oder scheinbar selbstständig tätige Personen und Dritte in die Pflicht. Nummer 1 verlangt, die Prüfung zu dulden und dabei mitzuwirken, insbesondere für die Prüfung erhebliche Auskünfte zu erteilen, die in den §§ 3 und 4 genannten Unterlagen und Daten vorzulegen und die Nutzung der Datenverarbeitungssysteme zu ermöglichen; Nummer 2 verlangt, das Betreten zu dulden.
Nummer 3 greift erst auf Verlangen der Behörde. Eine mündliche Auskunft an Amtsstelle können die Behörden der Zollverwaltung nach Absatz 2 insbesondere dann verlangen, wenn trotz Aufforderung keine oder keine klärende schriftliche Auskunft vorliegt.
Wo die Mitwirkungspflicht aufhört
Die Grenze steht in derselben Vorschrift. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 SchwarzArbG können Auskünfte verweigert werden, die die verpflichtete Person oder einen ihrer in § 15 der Abgabenordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen würden, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Über die Pflicht, das Betreten zu dulden und Unterlagen vorzulegen, sagt dieses Recht nichts.
Führt die Prüfung in ein Strafverfahren, gilt ein anderer Maßstab: Führen die Behörden der Zollverwaltung das Ermittlungsverfahren nach § 14a SchwarzArbG selbständig durch, sind die allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren anzuwenden. Ihre Beamten sind dabei nach § 14 Abs. 1 Satz 2 SchwarzArbG Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft; für die Vernehmung durch Beamte des Polizeidienstes ist dem Beschuldigten nach § 163a Abs. 4 Satz 1 StPO zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird, und über § 163a Abs. 4 Satz 2 StPO gilt § 136 Abs. 1 Satz 2 bis 6 StPO. Danach ist er darauf hinzuweisen, dass es ihm nach dem Gesetz freisteht, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen.
Was während der Prüfung zu Protokoll geht, liegt später in der Strafakte.
Ausweispapiere bei der Arbeit
§ 2a Abs. 1 SchwarzArbG verpflichtet Personen, die bei Dienst- oder Werkleistungen in einem von elf aufgezählten Wirtschaftsbereichen tätig sind, ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitzuführen und auf Verlangen vorzulegen. Genannt sind unter anderem das Baugewerbe, das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, das Speditions-, Transport- und damit verbundene Logistikgewerbe einschließlich der plattformbasierten Lieferdienste und das Gebäudereinigungsgewerbe.
Den Arbeitgeber trifft eine eigene Pflicht: Er hat nach Absatz 2 jeden und jede seiner Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen vorher nachweislich und schriftlich darauf hinzuweisen, den Hinweis aufzubewahren und ihn auf Verlangen vorzulegen. Wer das Dokument nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, handelt nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SchwarzArbG ordnungswidrig; die Geldbuße reicht dafür nach Absatz 5 bis zu fünftausend Euro. Unterbleibt der Hinweis des Arbeitgebers, greift § 8 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG; dort bleibt es nach Absatz 5 bei einer Geldbuße bis zu tausend Euro.
Durchsuchung und Vernehmung: Ihre RechteWann aus der Prüfung ein Ermittlungsverfahren wird
§ 14 Abs. 1 SchwarzArbG gibt den Behörden der Zollverwaltung bei der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die mit einem der in § 2 Abs. 1 genannten Prüfgegenstände unmittelbar zusammenhängen, die gleichen Befugnisse wie den Polizeivollzugsbehörden nach der Strafprozessordnung und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten; ihre Beamten sind insoweit Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.
Das Ermittlungsverfahren führen sie zum Teil selbst. Nach § 14a Abs. 1 SchwarzArbG geschieht das in den Grenzen des § 14b selbständig, wenn die Tat eine Straftat nach § 266a des Strafgesetzbuches darstellt oder eine Straftat nach § 263 des Strafgesetzbuches, bei der aufgrund der Dienst- oder Werkleistungen oder ihrer Vortäuschung Sozialleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch zu Unrecht bezogen werden oder wurden. Sachlich zuständig ist nach § 14c Abs. 1 SchwarzArbG das Hauptzollamt; es nimmt dabei nach § 14b Abs. 1 SchwarzArbG die Rechte und Pflichten wahr, die der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren zustehen.
Ausgenommen sind Verfahren, in denen besondere Umstände es angezeigt erscheinen lassen, dass das Ermittlungsverfahren unter der Verantwortung der Staatsanwaltschaft zu führen ist, etwa beim Verdacht besonders schwerer Fälle oder bei einer zu erwartenden Freiheitsstrafe, die nicht im Strafbefehlsverfahren festgesetzt werden kann. Abgeben kann die Behörde die Sache ohnehin jederzeit; die Staatsanwaltschaft kann sie jederzeit an sich ziehen. Anklage erhebt das Hauptzollamt nicht; es beantragt über die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl oder legt ihr die Akten vor.
Vom Beitragsbescheid zum VorsatzvorwurfWas am Ende der Prüfung stehen kann
Der Prüfbericht führt in drei Richtungen. Die erste ist das Bußgeldverfahren nach § 8 SchwarzArbG: Wer eine Prüfung oder das Betreten nicht duldet oder bei einer Prüfung nicht mitwirkt, handelt ordnungswidrig, und die Geldbuße reicht dafür bis zu dreißigtausend Euro. Wer einen Beleg ausstellt, der in tatsächlicher Hinsicht nicht richtig ist und das Erbringen oder Ausführenlassen einer Dienst- oder Werkleistung oder einer Lieferung vorspiegelt, oder einen solchen Beleg in den Verkehr bringt und dadurch Schwarzarbeit oder illegale Beschäftigung ermöglicht, handelt nach § 8 Abs. 4 SchwarzArbG ordnungswidrig; die Geldbuße reicht dafür nach Absatz 5 bis zu hunderttausend Euro. Wer dabei gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, wird nach § 9 Abs. 1 SchwarzArbG mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Die zweite Richtung sind die Straftatbestände zur Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne die erforderliche Erlaubnis oder ohne Aufenthaltstitel. Jeder setzt etwas hinzu: § 10 SchwarzArbG Arbeitsbedingungen, die in einem auffälligen Missverhältnis zu denen vergleichbar tätiger deutscher Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen stehen; § 11 SchwarzArbG unter anderem, wer gleichzeitig mehr als fünf Ausländer ohne die erforderliche Erlaubnis oder ohne Aufenthaltstitel beschäftigt oder mit Dienst- oder Werkleistungen beauftragt; § 10a SchwarzArbG das Ausnutzen einer Lage, in der sich der Ausländer durch eine gegen ihn gerichtete Tat eines Dritten nach § 232a Abs. 1 bis 5 oder § 232b des Strafgesetzbuchs befindet.
Die dritte Richtung sind § 266a und, beim Bezug von Sozialleistungen, § 263 des Strafgesetzbuches. Bei diesen beiden Tatbeständen ermittelt das Hauptzollamt nach § 14a SchwarzArbG selbst.
Wie ich ein Verfahren nach einer Prüfung übernehme
Zuerst kläre ich, in welchem Verfahren Sie stehen. Für die Prüfung gelten die Duldungs- und Mitwirkungspflichten des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, für das Ermittlungsverfahren die Strafprozessordnung; beides kann nebeneinander laufen. Prüfbericht und Anhörungsschreiben lese ich daraufhin, worauf der Vorwurf gestützt ist und ob schon ein Ermittlungsverfahren eingeleitet ist.
Vor der Akteneinsicht gebe ich im Strafverfahren keine Erklärung ab. Bei Unterlagen aus der Prüfung sehe ich nach, auf welche Befugnis die Behörde sich gestützt hat. Steht eine Geldbuße gegen das Unternehmen im Raum, verteidige ich auch dagegen.
Das Beitragsverfahren läuft daneben und gehört nicht zu diesem Mandat: Widerspruch und Sozialgerichtsprozess führen Kolleginnen und Kollegen des Sozialrechts; ich stimme mich mit ihnen ab, weil die dortigen Erklärungen in der Strafakte landen.
Der Sitz des Hauptzollamts ändert an dieser Arbeit nichts: Schriftverkehr und Akteneinsicht laufen elektronisch, zu Terminen reise ich an. Meine Kanzlei sitzt in Kiel.
Häufige Fragen zur Prüfung der Finanzkontrolle Schwarzarbeit
Darf die Finanzkontrolle Schwarzarbeit unangekündigt in den Betrieb kommen?
Muss ich den Prüfern Auskunft geben?
Dürfen die Prüfer meine Unterlagen mitnehmen?
Wer muss bei der Arbeit den Ausweis dabeihaben?
Wer ermittelt, wenn aus der Prüfung ein Strafverfahren wird?
Was droht, wenn ich bei der Prüfung nicht mitwirke?
Schreiben statt anrufen
Nicht jeder Vorwurf lässt sich am Telefon aussprechen. Wenn Ihnen das Schreiben leichter fällt, nutzen Sie dieses Feld. Was Sie mir schicken, unterliegt ab dem ersten Wort meiner Verschwiegenheitspflicht.